Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 IV 148



83 IV 148

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1957
i.S. Zeller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art.144 Abs. 1StGB. Begriff des Absetzenhelfens.

Sachverhalt

    A.- Karl Frei nahm in den Jahren 1951 bis 1954 wiederholt bei Banken
und Darlehensinstituten unter unwahren Angaben Geld auf. Anna Zeller,
die von 1950 bis 1956 mit Frei verheiratet war, wusste um die zunehmende
Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ihres Mannes und dessen
betrügerische Darlehensaufnahmen. Dennoch nahm sie von ihm ertrogenes
Geld entgegen und verbrauchte es im Haushalt. Auch schaffte sie sich aus
einem bei der Bank Courvoisier & Cie, Neuenburg, aufgenommenen Darlehen
gemeinsam mit ihrem Ehemann Kleider an.

    B.- Am 1. Juni 1956 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
Frau Zeller, deren Ehemann wegen gewerbsmässigen Betruges verurteilt wurde,
von der Anklage der Hehlerei frei.

    Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie
dagegen am 2. November 1956 wegen Hehlerei zu einer bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafe von zehn Tagen Gefängnis.

    C.- Frau Zeller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu ihrer
Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe ihrem Mann
geholfen, das ertrogene Geld abzusetzen. Dem ist insoweit beizupflichten,
als es sich um den Kauf von Kleidern aus dem von der Bank Courvoisier &
Cie erlangten Darlehen handelt. Zwar ist das Ausgeben von Geld nach dem
gewöhnlichen Sprachsinn nicht gleichbedeutend mit absetzen. Darunter wird
im allgemeinen das Versilbern von Waren verstanden. Das steht jedoch der
Unterstellung der der Beschwerdeführerin zur Last fallenden Handlungen
unter Art. 144 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Wie der Kassationshof
in BGE 69 IV 71 entschieden hat, hilft auch absetzen, wer sich vom
Vortäter aus strafbar erlangtem Geld freihalten lässt. Davon abzugehen
besteht kein Anlass. Art. 1 StGB verbietet nicht, das Strafgesetz
ausdehnend auszulegen, d.h. ihm einen durch den Buchstaben scheinbar
nicht gedeckten Sinn zu entnehmen (BGE 71 IV 148, 72 IV 103, 77 IV 167,
81 IV 50). Die Auffassung WAIBLINGERS (ZStR 1946, Festgabe für Hafter,
S. 272), wonach der Begriff des Absetzenhelfens strikte im Sinne des
Wortlautes als Beihilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung, insbesondere
Veräusserung, aufzufassen sei, während das Erwerben, Sichschenkenlassen
und Verheimlichen eher ausdehnend ausgelegt werden müssten, findet im
Gesetz keine Stütze. Für die Entscheidung der Frage, ob die genannten
Begriffe extensiv oder restriktiv auszulegen seien, ist es ohne Belang,
in wessen Interesse der Täter handelt. Auch kommt der Reihenfolge, in der
Art. 144 Abs. 1 StGB die einzelnen Hehlereihandlungen aufführt, in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie ist eine rein zufällige (vgl. auch
§ 259 deutsches StGB). Entscheidend fällt in Betracht der wahre Sinn der
gesamten Strafnorm. Art. 144 StGB bedroht den Täter mit Strafe, weil er die
Wiederherstellung des durch die strafbare Vortat gestörten rechtmässigen
Zustandes erschwert, die durch jene geschaffene rechtswidrige Lage
perpetuiert, insbesondere den Berechtigten an der Wiedererlangung seiner
Sache hindert. Es entspricht daher der ratio legis, wegen Absetzenhelfens
auch zu bestrafen, wer am Verbrauch strafbar erlangten Geldes, dessen
Herkunft er kennt oder vermutet, mitwirkt. Eine engere Auslegung in
dem Sinne, dass nur die Beihilfe beim Umwandeln von Sachen in Geld als
Absetzenhelfen strafbar wäre, hätte eine Aufspaltung des Begriffes der
"Sache" in Sache als Ware einerseits und Geld anderseits zur Folge. Eine
solche Teilung des Sachbegriffes ist Art. 144 StGB völlig fremd und
liesse sich - auch beschränkt auf den Tatbestand des Absetzenhelfens -
umso weniger rechtfertigen, als Geld erfahrungsgemäss die bevorzugte
Beute der Diebe, Betrüger udgl. darstellt.

    Ist aber an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach ein
Absetzenhelfen auch durch Mitwirkung am Verbrauch strafbar erlangten Geldes
möglich ist (BGE 69 IV 71, 81 IV 160 i.f.), wurde die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der gemeinsam mit ihrem Ehemann aus ertrogenem Geld getätigten
Kleiderkäufe zu Recht nach Art. 144 Abs. 1 StGB bestraft. Dass das Geld
angeblich nicht durch ihre Hände ging, ist belanglos. In jedem Fall trug
sie bewusst dazu bei, dass ihr Mann das strafbar erlangte Gut rascher
los wurde.