Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 II 93



83 II 93

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. März 1957 i.S. X. gegen Dagmar R.
Regeste

    Vaterschaftsklage; Klageverwirkung, Art. 308 (und Art. 2 Abs. 2) ZGB.

    Die Geltendmachung der Verwirkung ist nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn die Klägerschaft sich durch bloss vage, ziffermässig unbestimmmmte
Versprechungen des Schwängerers hatte hinhalten lassen; erst recht nicht,
wenn letzterer schliesslich seine Ablehnung so zeitig kundgetan hatte,
dass noch genügend Zeit zu fristgerechter Klageerhebung blieb. Unkenntnis
der Verwirkungsfrist auf Seite der Klägerschaft ist ohne Belang.

Sachverhalt

    A.- Am 11. Oktober 1951 trat die 17jährige M. R. aus I.  (Holstein)
in der Bäckerei G. in Bern eine Stelle als Haushalthilfe an, wo der
19jährige Paul X. aus D. seine Bäckerlehre vollendete. Die beiden, im
Hause G. wohnenden jungen Leute fingen bald ein Liebesverhältnis an und
pflegten vom Dezember 1951 an auf ihren Zimmern häufig Geschlechtsverkehr.
Anfangs Frühjahr 1952 stellte der Arzt bei M. R. eine Schwangerschaft
im dritten Monat fest. Sie machte hievon dem X., der nach beendigter
Lehrzeit am 1. April 1952 Bern verlassen hatte, Mitteilung. Nach kurzem
Aufenthalt bei seinen Eltern in D. nahm er in Bern eine andere Stelle an
und setzte das Verhältnis mit M. R. fort. Es wurde in Aussicht genommen,
dass das Mädchen vorderhand in Bern bleibe, dann zur Niederkunft sich
in seine Heimat begebe und nachher in die Schweiz zurückkehre. Nach der
Erklärung der Kindsmutter nahm ihr X. damals das Versprechen ab, ihn nicht
als Vater anzugeben, wogegen er sich verpflichtete, sie nicht im Stiche
zu lassen und sich um das Kind zu kümmern. X. hatte seine Freundin mit
seiner Familie bekannt gemacht, und diese hatte sie häufig in D. empfangen.

    Als Frau G. die Schwangerschaft ihrer Angestellten bemerkte, riet
sie ihr, sich an den Amtsvormund der Stadt Bern zu wenden. M. R. tat
dies jedoch nicht, worauf Frau G. dem Vater X. Mitteilung machte mit
der Begründung, die Beziehungen der beiden seien beobachtet worden.
Der Vater X., der vom intimen Verkehr der jungen Leute Kenntnis hatte,
kam nach Bern und stellte M. R. unter vier Augen, dann in Gegenwart
der Frau G. zur Rede, ob das erwartete Kind von seinem Sohn sei. Die
Schwangere verneinte dies.

    Am 9. Oktober 1952 verliess M. R. die Familie G. und kehrte, nach einem
kurzen Aufenthalt bei den Eltern X. in D., nach I. zu ihrer Mutter heim. Am
7. Dezember 1952 gebar sie in Kiel das Mädchen Dagmar. Auch gegenüber dem
Jugendamt der Stadt I. weigerte sie sich, den Namen des Vaters anzugeben.

    Vor und nach der Niederkunft blieb sie mit X. und seinen Eltern
in Briefwechsel, der in sehr herzlichem Tone gehalten ist und darauf
schliessen lässt, dass die Familie über die intimen Beziehungen des Sohnes
mit der Kindsmutter im Bilde war und annahm, dieser könne sich an dem Kinde
nicht desinteressieren. X. selbst versicherte ihr, er werde sie nicht im
Stiche lassen und ihr im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten Geld
schicken, behaftete sie aber nach wie vor bei ihrer Schweigepflicht. Auch
die Mutter X. ermahnte sie zur Geduld unter Hinweis auf die beschränkten
finanziellen Verhältnisse des Sohnes und der Familie. Die Kindsmutter
erhielt im Jahre 1953 folgende Geldsendungen:

    26. März 1953 20 DM vom Sohne X.

    16. April 1953        17 DM vom Sohne X.

    23. Juli 1953 19 DM vom Vater X.

    3. Sept. 1953        14 DM vom Vater X.

    B.- Angesichts der Geringfügigkeit dieser Hilfe sah sich die
Kindsmutter trotz ihrem Versprechen Ende Sommer 1953 veranlasst, sich
an das Jugendamt I. zu wenden und X. als Vater zu nennen. Das Jugendamt
schrieb am 7. September 1953 an den Vater X. und setzte dem Sohne bis
Ende September Frist, sich formell zu Unterhaltsbeiträgen an das Kind zu
verpflichten. Am 26. September 1953 bestätigte der Vater X. von Locarno
aus den Empfang dieses Schreibens und ersuchte um Erstreckung der Frist
um einen Monat unter Hinweis darauf, dass er nicht vor der Rückkehr aus
den Ferien mit seinem Sohne Rücksprache nehmen könne.

    In einem Briefe vom 27. Oktober 1953, dem Jugendamt I. am 2. November
zugekommen, schrieb der Vater X. u.a.:

    "In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 7. September 1953 muss ich
Ihnen leider die Mitteilung machen, dass ich mich zu dieser Vaterschaft
nicht einverstanden erklären kann. Auch mein Sohn, der zu dieser Zeit
in der gleichen Stelle wie M.R. in Bern in Stellung war, bestreitet
die Vaterschaft.

    M. R. hat damals, als ich von Familie G. in Bern Mitteilung von der
Schwangerschaft erhielt, mir gegenüber und auch unter Zeugen ausgesagt,
dass mein Sohn als Schwängerer nicht in Frage käme. Ich habe sie damals
dringend ermahnt, mir die Wahrheit zu sagen: sie blieb bei ihrer Aussage,
mein Sohn sei nicht der Vater des zu erwartenden Kindes."

    Daraufhin lud das Jugendamt I. am 19. November die Kindsmutter auf
den 21. November zur Stellungnahme zu dieser Antwort vor. Dabei erklärte
M. R., sie habe dem Vater X. gegenüber die Vaterschaft des Sohnes nur
deshalb verneint, weil dieser ihr versprochen habe, sie nicht im Stich
zu lassen unter der Bedingung, dass sie ihn, namentlich seinen Eltern
gegenüber, nicht als Vater angebe. Erst als X. seine Zusagen nicht
gehalten, habe sie sich durch die Not gezwungen gesehen, über ihr
Versprechen hinweg- und gegen ihn vorzugehen.

    Mit Schreiben vom 29. November 1953 wandte sich das Jugendamt I. direkt
an X. und fragte ihn an, ob er die Vaterschaft in urkundlicher Form
anerkennen oder es auf einen Vaterschaftsprozess ankommen lassen wolle;
gefordert wurde ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 40 DM.

    Darauf antwortete X. am 17. Dezember 1953, er könne sich mit der
Anerkennung des Kindes nicht einverstanden erklären; er bzw. sein Vater
würden einen Rechtsanwalt und die Vormundschaftsbehörde zu Rate ziehen;
über deren Stellungnahme werde er dem Jugendamt bis Ende des Jahres,
spätestens bis Mitte Januar 1954 berichten. Am 13. Januar 1954 lehnte
Rechtsanwalt Hayoz namens des X. jede Verpflichtung ab. Dieser gab an,
ein einziges Mal mit der Kindsmutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben,
der jedoch nicht zur Schwängerung habe führen können. Die Kindsmutter
habe seinem Vater erklärt, das Kind stamme nicht von ihm.

    C.- Unterm 30. Januar 1954 reichte das Jugendamt I.  namens des
Kindes eine Vaterschaftsklage beim Zivilamtsgericht Bern ein, das
sie am 3. Februar an den Präsidenten des zuständigen Amtsgerichts
weiterleitete. Nach einem Vorverfahren betr. Bewilligung des Armenrechts
für Mutter und Kind, in welchem der Beklagte sich von Anfang an auf
die Verwirkung der Vaterschaftsklage gemäss Art. 308 ZGB berief,
und fruchtlosem Friedensrichtervorstand erfolgte am 24. Mai 1954 die
Zustellung der Klage für Mutter und Kind. Der Beklagte erhob die Einreden
der Klageverwirkung, der erheblichen Zweifel an der Vaterschaft (Art. 314
Abs. 2 ZGB) und des unzüchtigen Lebenswandels der Kindsmutter (Art. 315).

    D.- Das Amtsgericht schützte die Einrede der Verwirkung bezüglich
beider Klägerinnen und wies die Klage ab.

    In teilweiser Gutheissung der Appellation derselben hat das
Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 30. Mai 1956 die
Klage der Mutter zufolge Verwirkung abgewiesen, dagegen diejenige des
Kindes Dagmar geschützt und den Beklagten zur Leistung monatlicher
Unterhaltsbeiträge von Fr. 50.- bis zum vollendeten 18. Altersjahr
desselben und zu den Kosten beider Instanzen verurteilt. In seinen
Erwägungen verwirft das Kantonsgericht die Einreden aus Art. 314 Abs. 2
und 315 ZGB als unbegründet. Hinsichtlich der Verwirkung führt es aus,
der Beklagte habe durch sein eigenes Verhalten die Klägerinnen zur
Versäumung der Klagefrist veranlasst. Insbesondere durch seine Briefe und
Geldzahlungen habe er die Kindsmutter in den Glauben versetzt, er anerkenne
seine Vaterschaft und sei bereit, die sich daraus ergebenden Pflichten zu
erfüllen, ohne durch ein Urteil dazu gezwungen zu werden. Die Berufung auf
Art. 308 ZGB stelle daher gegenüber dem Kinde einen Rechtsmissbrauch dar,
nachdem für dieses eine als Klage im Sinne des Gesetzes zu würdigende
Rechtsvorkehr immerhin schon am 30. Januar 1954 getroffen worden
sei. Dagegen sei für die Kindsmutter aus unerfindlichen Gründen erst am
15./17. April 1954 durch Ladung zum Sühneversuch Klage erhoben worden;
ihren Ansprüchen gegenüber dürfe sich deshalb der Beklagte auf die
Verwirkung berufen.

    E.- Mit der vorliegenden Berufung mit dem Antrag auf Abweisung auch
der Klage des Kindes wendet sich der Beklagte einzig gegen die Ablehnung
der Einrede der Klageverwirkung, lässt also die Verwerfung der Einreden aus
Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB stillschweigend gelten. Das berufungsbeklagte
Kind trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Geltendmachung
der Klageverwirkung gemäss Art. 308 ZGB dann einen Rechtsmissbrauch
dar, wenn der Vaterschaftsbeklagte durch sein eigenes Verhalten die
Klägerin zu der sich schliesslich als falsch erweisenden Meinung
verleitete, die Klage sei überflüssig, und sie damit zur Unterlassung
fristgerechter Klageerhebung veranlasste (BGE 46 II 90 ff., 49 II 319
ff.). Dabei kommt nichts darauf an, ob der Beklagte während des Laufs
der Klagefrist geradezu darauf ausging, die rechtzeitige Einreichung
der Klage zu hintertreiben. Die Anrufung der Verwirkung gilt vielmehr
schon dann als offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn jener ohne Arglist durch
seine Stellungnahme zur Vaterschaft ernstlichen Grund zur Annahme gab,
er anerkenne sie und die daraus folgenden Pflichten. Der Dolus, welcher
die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 ZGB bzw. die Gewährung der replicatio
doli rechtfertigt, braucht nicht im damaligen irreführenden Verhalten des
Beklagten zu liegen, sondern ist darin zu erblicken, dass er jetzt aus
jenem Verhalten die Einrede der Verwirkung herleitet (BGE 49 II 322 oben).

    Die Voraussetzung, dass der behauptete Vater der Klägerschaft
ernstlichen Anlass zur Meinung, eine Klage erübrige sich, gegeben
habe, kann indessen nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn eine
vermeintlich gültige Anerkennung, sei es des Kindes mit Standesfolge
im Sinne von Art. 303 ZGB, sei es blosser Alimentationspflicht, erfolgt
war, oder jedenfalls nach den Umständen nicht irgendwelche unbestimmte,
dem späteren Gutfinden des Vaters anheimgestellte, sondern ziffermässig
bestimmte Leistungen erwartet werden durften. Hat man es dagegen nur
mit unbestimmt gehaltenen Versprechungen oder gar nur mit einem auf eine
bloss stillschweigende Vaterschaftsanerkennung deutenden Verhalten des
Schwängerers zu tun, so kann nicht mit Fug gesagt werden, die Erhebung
der Vaterschaftsklage habe überflüssig scheinen müssen.

    Zu mehr aber hat sich in casu der Beklagte auch zur Zeit seines
entgegenkommendsten Verhaltens nie herbeigelassen. Nach den Feststellungen
der Vorinstanz hat X. nie die Leistung bestimmter Zahlungen in Aussicht
gestellt, sondern im Gegenteil seine Zusagen und Vertröstungen in ganz
vagen Ausdrücken gehalten und allgemein eine Gleichgültigkeit an den Tag
gelegt, die vernünftigerweise die Erwartung einer gehörigen Erfüllung
der einem ausserehelichen Vater obliegenden Verpflichtungen geradezu
ausschloss; die vier geleisteten, kaum nennenswerten Zahlungen waren
schon gar nicht dazu angetan, seine Emstellung in anderem Licht erscheinen
zu lassen.

    Jedenfalls aber hat der Beklagte seine Absicht, keine bestimmte
Verpflichtung anzuerkennen, so zeitig kundgetan, dass die Erhebung der
Klage binnen der gesetzlichen Frist durchaus noch möglich war. Nachdem
der Vater X. am 26. September 1953 dem Jugendamt von I. in Aussicht
gestellt hatte, die Sache mit dem Sohne zu besprechen, schrieb er am
27. Oktober, dieser bestreite die Vaterschaft. Die Vorinstanz nimmt an,
dass diese Erklärung des Vaters im Einverständnis mit dem Beklagten
erfolgt sei. Etwas anderes anzunehmen, nämlich dass der Sohn sich zu
den Konsequenzen der Vaterschaft positiver einstelle, hatte auch das
Jugendamt keinen Anlass. Das bisherige Verhalten des Beklagten, mochte es
noch einiger Hoffnung Raum gelassen haben, konnte daher angesichts dieser
unmissverständlichen Erklärung vom 27. Oktober keinen Grund mehr bieten,
eine Klage als unnötig anzusehen.

    Vom Empfang des ablehnenden Bescheides (2. November 1953) bis
zum Ablauf der Verwirkungsfrist (7. Dezember 1953) blieb nun aber dem
Jugendamt noch genügend Zeit, um die Vaterschaftsklage zu erheben oder
erheben zu lassen. Dass es sie erst später eingereicht hat, erklärt
die Vorinstanz damit, dass das Jugendamt von der - dem deutschen Recht
(abgesehen von der Verjährung des Anspruchs auf Kindbettkosten, § 1715
Abs. 3 BGB) unbekannten - Klagefrist des Art. 308 keine Kenntnis gehabt
habe. Die kurze Verwirkungsfrist geht freilich von der Voraussetzung des
Vorhandenseins eines Beistandes für das Kind gemäss Art. 311 aus, der
dann von der Vormundschaftsbehörde verhalten wird, für die Wahrung der
Frist zu sorgen. Vorliegend hat die Kindsmutter den Rat der Frau G., ihre
Schwangerschaft der Amtsvormundschaft in Bern anzuzeigen, nicht befolgt
und das Jugendamt I. die Sache selber geführt, statt sie rechtzeitig der
deutschen Gesandtschaft in der Schweiz zu übergeben. Die Folgen weder jener
Unkenntnis des Gesetzes noch dieser Unterlassungen können den Beklagten
treffen; sie bilden keinen Grund zur Anwendung des Art. 2 Abs. 2 ZGB
(BGE 46 II 93 unten).

    Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz an, auch bei Kenntnis der
Verwirkungsfrist hätte das Jugendamt aus Gründen, die der Beklagte zu
verantworten habe, mit der Einreichung der Klage zuwarten dürfen, weil
dieser die Kindsmutter veranlasst habe, seinem Vater wahrheitswidrig
zu erklären, der Sohn komme nicht als Erzeuger in Frage; diese
dem Jugendamt erst durch den Brief des Vaters vom 27. Oktober 1953
bekannt gewordene Angabe der Kindsmutter habe zu weiterer Abklärung
des Sachverhaltes vor Einreichung einer Klage Anlass gegeben. Nach der
eindeutigen Ablehnung der Vaterschaft mit dem Briefe vom 27. Oktober
hätte sich als vorprozessuale Massnahme bei Kenntnis des drohenden
Fristablaufs einzig noch die Einvernahme der Kindsmutter rechtfertigen
lassen. Wäre diese unverzüglich erfolgt, so hätte die Zeit immer noch zur
fristgemässen Klageerhebung gereicht. Statt dessen hat das Jugendamt die
Kindsmutter erst am 19. November vorgeladen und nach deren am 21. November
erfolgten Einvernahme erst noch den Versuch gemacht, durch einen Brief
vom 29. November 1953 den Beklagten zur Anerkennung der Vaterschaft
zu bewegen. Diese nicht anders als durch die - von der Vorinstanz ja
festgestellte - Unkenntnis der Verwirkungsfrist erklärliche Saumseligkeit
der Klägerschaft kann nicht dem Beklagten zur Last gelegt werden. Ob
dieser selber von der Verwirkungsfrist Kenntnis gehabt hat oder nicht,
ist ohne Belang. Auch der bösgläubige Schuldner kann sich wie auf die
Verjährung, so auf die Verwirkung berufen, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch
entgegengehalten werden könnte (BGE 58 II 146; VON TUHR/SIEGWART S. 664);
nur die positive Verursachung der Fristversäumnis durch sein eigenes
Verhalten, diese aber auch ohne Arglist, vermag jene Gegeneinrede zu
rechtfertigen. Dieses Erfordernis ist, wie dargetan, hier nicht gegeben,
nachdem der Schwängerer rechtzeitig genug Farbe bekannt hat, dass für
die fristgerechte Klageerhebung noch Zeit blieb.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen.