Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 II 297



83 II 297

44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1957 i.S. Häring gegen
Beglinger. Regeste

    Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien.

    Rechtsnatur der vinkulierten Namenaktie.

    Folgen der Nichtzustimmung der Gesellschaft zur Aktienübertragung.

    Vertragslücke, Ausfüllung durch den Richter.

    Art. 627 Ziff. 8, 685/6 OR, 2 ZGB.

Sachverhalt

    A.- In Winterthur besteht seit dem Jahre 1934 die Joh.  Lerch A.-G.,
Bauunternehmung. Ihr Gesellschaftskapital von Fr. 450'000.-- ist in 450
volleinbezahlte Namenaktien zu je Fr. 1000.-- eingeteilt.

    § 5 Abs. 2 der Statuten der Gesellschaft vom 1. Januar 1943 bestimmt:

    "Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
einer Generalversammlung, in der mindestens 2/3 sämtlicher Aktionäre
vertreten sind. Der Genehmigungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von
mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Genehmigung
kann, vorbehältlich Art. 686 Abs. 4 des OR, ohne Grundangabe verweigert
werden."

    Die Joh. Lerch A.-G. war ursprünglich eine FamilienA.-G. Noch im
Jahre 1951 befanden sich 425 von den insgesamt 450 Aktien in der Hand von
Mitgliedern der Familie Häring-Lerch. Von den restlichen 25 Aktien gehörten
damals 3 dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, Dr. Hess, und je 11 dem
heutigen Beklagten Beglinger, der die technische Leitung der Gesellschaft
innehat, und dem kaufmännischen Leiter Labhart. In der Folge veräusserten
verschiedene Familienmitglieder Aktien an Dritte. So verkaufte der Kläger
Emil Häring am 25. Januar 1952 von den in seinem Besitz befindlichen 108
Aktien 30 Stück an den Beklagten und Ende 1952/Anfangs 1953 weitere 20
Stück an Dritte. Nachdem auch noch andere Familienmitglieder Aktienpakete
verschiedenen Umfangs an Aussenstehende verkauft hatten, befanden sich
im Frühjahr 1954 mehr als die Hälfte der 450 Aktien, nämlich 249 Stück,
in familienfremden Händen.

    Das zwischen den Prozessparteien am 25. Januar 1952 abgeschlossene
Kaufgeschäft über 30 Aktien beruhte auf folgender schriftlicher
"Vereinbarung über das Rückkaufsrecht von Aktien der Firma Joh. Lerch
A.-G.":

    "1.  Der Verkauf der Aktien erfolgt zum Nominalwert durch Gutschrift
des Verkaufserlöses auf dem Kto. Korrentkonto des Verkaufers bei der
Joh. Lerch A.-G.

    2.  Damit der Verkauf von 30 Aktien, Wert 31.12.51, erfolgen kann,
geben Verkäufer und Käufer zu Handen des Verwaltungsrates der Joh. Lerch
A.-G. die Erklärung ab, dass sie dieser Transaktion und eventuellen
späteren zwischen den gleichen Kontrahenten an der nächstfolgenden
Generalversammlung zustimmen werden.

    Damit die nach den Statuten notwendige Dreiviertels-Mehrheit für die
Genehmigung der Aktienübertragungen gewährleistet ist, ist der Käufer
dafür besorgt, dass auch Luc und Alice Wortmann-Häring, Hans Häring,
Jakob Labhart und Herr Dr. Max Hess ihre Zustimmung zu Handen des
Verwaltungsrates hierzu geben. Anderseits verpflichtet sich Emil Häring,
bei einem Aktienverkauf von Hans Häring an den jetzigen Käufer sowie
an Luc und Alice Wortmann, J. Labhart, Dr. M. Hess und Hermann Wismer
ebenfalls vorbehaltlos seine Zustimmung zu geben.

    3.  Der Käufer gewährt Emil Häring ein auf 10 Jahre ab Vertragsschluss
befristetes Rückkaufsrecht der üb-ernommenen Aktien zu folgenden
Bedingungen:

    a)  der Rückkaufspreis entspricht dem jetzigen Nominalwert der Aktien
und ist bar zu bezahlen;

    b)  dieses Rückkaufsrecht gilt nur für den Verkäufer persönlich und
ist nicht übertragbar."

    Die Übertragung der 30 Aktien vom Kläger auf den Beklagten wurde
durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 4. Juni 1952 genehmigt.

    Mit Schreiben vom 3. Dezember 1953 eröffnete der Kläger dem Beklagten,
dass er vom Rückkaufsrecht gemäss Vertrag vom 25. Januar 1952 Gebrauch
machen wolle. Der Beklagte antwortete am 19. Dezember 1953, er sei bereit,
die vertragliche Verpflichtung zur Rückübertragung der 30 Aktien an den
Kläger zu erfüllen; da jedoch ein Rückkauf der Aktien bezw. die Übertragung
an den Erwerber nur mit Zustimmung der Generalversammlung erfolgen könne,
gebe er die Aktien bis zum Vorliegen dieser Zustimmung nicht heraus.

    An der zur Beschlussfassung über diese Aktienübertragung einberufenen
ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. März 1954, an welcher
sämtliche 450 Aktien vertreten waren, wurden 201 Stimmen für und 193
Stimmen gegen die Genehmigung abgegeben; der Beklagte enthielt sich mit
seinen 56 Aktien der Stimme. Die Übertragung war somit mangels Erreichung
der nach den Statuten erforderlichen Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen nicht genehmigt.

    Der Kläger verlangte vom Beklagten gleichwohl die Herausgabe der
Aktien. Der Beklagte verweigerte diese unter Hinweis auf den ablehnenden
Beschluss der Generalversammlung.

    B.- Darauf reichte der Kläger am 27. August 1954 Klage ein mit dem
Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm 30 Stück volliberierte
Namenaktien der Joh. Lerch A.-G. zu Eigentum zu übertragen.

    Zur Begründung machte er geltend, der Vertrag der Parteien vom
25. Januar 1952 sei wegen Willensmängeln für ihn unverbindlich, da er vom
Beklagten über die Rückübertragbarkeit der Aktien getäuscht worden sei
oder sich mindestens in einem Grundlagenirrtum darüber befunden habe. Bei
Verbindlichkeit des Vertrages aber sei der Beklagte zur Erfüllung
seines Versprechens auf Rückgabe der Aktien verpflichtet; dass die
Generalversammlung die Zustimmung zur Übertragung verweigert habe, stehe
nur dem Übergang der aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte entgegen,
während die Übertragung des Eigentums an den Aktienurkunden und der
Übergang der darin verbrieften Vermögensrechte davon nicht berührt werde.

    Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt die behauptete
Mangelhaftigkeit des Geschäftes und hielt daran fest, dass das Begehren des
Klägers auf Rückübertragung der Aktien an der Verweigerung der Zustimmung
der Generalversammlung scheitere.

    C.- Das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht Zürich wiesen
die Klage ab.

    Beide Instanzen verneinten eine Unverbindlichkeit des Vertrages
vom 25. Januar 1952 wegen Willensmangels und erklärten, allerdings mit
verschiedener Begründung, auch das Erfüllungsbegehren des Klägers als
unberechtigt.

    D.- Gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. November 1956 hat der
Kläger die Berufung ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung
seines vor den kantonalen Instanzen gestellten Klagebegehrens.

    Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

           Das Bundesgericht hat in Erwägung gezogen:

Erwägung 1

    1.- Dass der Kläger in erster Linie die Unverbindlichkeit des
am 25. Januar 1952 vorgenommenen Aktienverkaufs wegen Willensmangels
geltend macht, hindert ihn nicht, für den Fall der Verwerfung dieses
Rechtsstandpunktes vom Beklagten die Erfüllung des in jenem Vertrag weiter
vereinbarten Rückkaufsvertrages zu fordern (BGE 79 II 146). Massgebend
ist, dass sein Rechtsbegehren dasselbe bleibt: Er verlangt im einen
wie in andern Falle vom Beklagten die Übertragung des Eigentums an 30
volliberierten Namenaktien der Joh. Lerch A.-G.

Erwägung 2

    2.- Soweit die Klage sich auf Unverbindlichkeit des Aktienverkaufs
wegen Willensmängeln stützt, ist sie von der Vorinstanz mit zutreffender
Begründung, auf die verwiesen werden kann, abgewiesen worden.

Erwägung 3

    3.- Bezüglich des Begehrens auf Erfüllung der Rückkaufsvereinbarung
streiten die Parteien zunächst darüber, wie sich die
Genehmigungsverweigerung der Generalversammlung der Joh. Lerch
A.-G. rechtlich auf den zwischen ihnen vereinbarten Rückkaufsvertrag
auswirke. Der Beklagte vertritt die Auffassung, infolge des Beschlusses
der Generalversammlung sei der Rückkaufsvertrag schon darum hinfällig
geworden, weil § 5 Abs. 2 der Statuten nicht bloss die Eintragung des
Erwerbers im Aktienbuch, sondern die Übertragung der Aktien als solche
von der Genehmigung der Generalversammlung abhängig mache; die Genehmigung
sei also Gültigkeitserfordernis des ganzen Geschäftes. Dieser Standpunkt
ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen.

    Das Gesetz spricht zwar in Art. 627 Ziff. 8 OR vom Verbot oder der
Beschränkung der Übertragung von Aktien, während dann in Art. 685/6 OR von
der Verweigerung der Eintragung die Rede ist. Aus dieser Verschiedenheit
des Ausdrucks ist im Schrifttum schon gelegentlich gefolgert worden, das
Gesetz lasse der A.-G. die Wahl, ob sie in den Statuten die Übertragbarkeit
der Aktien als solche beschränken oder lediglich durch die Verweigerung
der Eintragung dem Erwerber formrichtig übertragener Aktien die Ausübung
seiner Mitgliedschaftsrechte verwehren wolle (vgl. z.B. SCHLATTER,
Die schweiz. Aktiengesellschaft - SAG - 15, S. 43, 123 ff.). Diese aus
dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitete Unterscheidung ermangelt jedoch der
inneren Begründung. In Frage steht immer das Verhältnis des Aktionärs,
bezw. Erwerbers zur Gesellschaft. Der Entscheid über die Zulassung oder
Abweisung des Erwerbers liegt im Beschluss des dafür nach den Statuten
zuständigen Organs. Der Vornahme oder Verweigerung der Eintragung im
Aktienbuch kommt keine selbständige Bedeutung zu. Sie stellt lediglich die
Vollzugsmassnahme des bereits getroffenen Entscheides dar. Die Ausdrücke
"Übertragung" in Art. 627 Ziff. 8 und "Eintragung in das Aktienbuch"
in Art. 686 OR sind deshalb als gleichbedeutend zu betrachten. Auf
diesem Boden steht denn auch die im Schrifttum herrschende Meinung
(vgl. A. WIELAND, Das Aktienbuch und der Rechtsübergang an Namenaktien
nach dem rev. OR, S. 53; PESTALOZZI-HENGGELER, Die Namenaktie und ihre
Vinkulierung, S. 116 ff., insbes. 122/6; BÜRGI, Art. 686 OR N. 43 und
dort Genannte). Wenn § 5 Abs. 2 der Statuten der Joh. Lerch A.-G. von
der Genehmigung der Aktienübertragung spricht, kann deshalb aus dieser
offensichtlich in Anlehnung an Art. 627 Ziff. 8 OR gewählten Ausdrucksweise
keine weitere Schlussfolgerung gezogen werden als die, dass die Aktien
in ihrer Übertragbarkeit beschränkt, vinkuliert sein sollen.

Erwägung 4

    4.- Der Kläger leitet den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an
den streitigen Aktien daraus ab, dass die Nichtzustimmung der Gesellschaft
nur die Mitgliedschaftsrechte betreffe, während die Vermögensrechte aus
den Aktien davon nicht berührt würden.

    a) Richtig ist, dass die Aktie als mitgliedschaftliches Wertpapier
sowohl Mitgliedschaftsrechte (insbesondere das Stimmrecht, das
Kontrollrecht, das Recht zur Stellung von Anträgen, das Anfechtungsrecht
gegenüber Generalversammlungsbeschlüssen), als auch ausgesprochene
Vermögensrechte (so den Anspruch auf Dividende, auf Bauzinsen,
auf den Liquidationsanteil) in sich vereinigt. Ebenso ist allgemein
anerkannt, dass die Nichtzustimmung der Gesellschaft zur Übertragung
vinkulierter Aktien lediglich den Übergang der Mitgliedschaftsrechte
verhindern kann. Denn der Zweck der Vinkulierung besteht darin, der
Gesellschaft ein Mittel in die Hand zu geben, um Personen, die unter dem
Gesichtspunkt irgendwelcher Gesellschaftsinteressen unerwünscht sind,
vom Gesellschaftsleben fern zu halten (BÜRGI, OR Art. 686 N. 6). Eine
unerwünschte Einmischung in das Gesellschaftsleben, insbesondere in
die Willensbildung der Gesellschaft, ist jedoch bei einem Übergang nur
der aus der Aktie fliessenden Vermögensrechte nicht zu befürchten. Es
besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Vinkulierung auch die
freie Umlaufsfähigkeit der Aktie als Wertpapier beeinträchtige. Der
Nichtgenehmigung eines Verkaufs vinkulierter Namenaktien durch die
Gesellschaft kommt lediglich gesellschaftsinterne Bedeutung zu, während
sie dem Übergang der Vermögensrechte nicht entgegensteht. Sie vermag daher
auch das Kaufsgeschäft zwischen Aktionär und abgewiesenem Erwerber nicht
zum vornherein ungültig zu machen; dieses kann vielmehr bestehen bleiben,
mit der Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte aus
der Aktie verschiedenen Trägern zustehen. Diese Trennbarkeit der Rechte ist
heute allgemein anerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen
die vinkulierte Namenaktie als Ordre- oder als Namenpapier aufgefasst wird
(vgl. z.B. BÜRGI, OR Art. 686 N. 95; PESTALOZZI-HENGGELER S. 140).

    b) Aus der Trennbarkeit von Mitgliedschaftsrechten einerseits und
Vermögensrechten anderseits folgt nun aber entgegen der Meinung des Klägers
nicht notwendigerweise, dass er ohne Rücksicht auf die Nichtzustimmung der
Gesellschaft gestützt auf das obligatorische Grundgeschäft Anspruch auf die
Übertragung des Eigentums an den streitigen Aktien habe. Die Entscheidung
hierüber hängt vielmehr von der Rechtsnatur der vinkulierten Namenaktie
ab. Sofern diese nämlich als Namenpapier (Rektapapier) zu betrachten sein
sollte, bliebe bei Nichtgenehmigung der Übertragung durch die Gesellschaft
das Eigentum an der Aktie beim Veräusserer, da beim Namenpapier das Recht
am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Damit wäre dem Begehren des
Klägers auf Übertragung der Aktien zu Eigentum trotz Aufrechtbleibens
des obligatorischen Verpflichtungsgeschäftes der Erfolg versagt.

    Die Vorinstanz hat zu der Frage der Rechtsnatur der vinkulierten
Namenaktie nicht abschliessend Stellung genommen, weil sie zum Schluss
gelangte, dass die Klage auch abzuweisen sei, wenn die vinkulierte
Namenaktie als Ordrepapier aufzufassen wäre. Da ihr jedoch, wie noch
darzulegen sein wird, in diesem Punkte nicht gefolgt werden kann, muss
die erwähnte Frage, die auch das Bundesgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung offen gelassen hat (vgl. BGE 78 II 276 f.), entschieden
werden.

    c) Im Schrifttum sind die Meinungen über die Rechtsnatur der
vinkulierten Namenaktie geteilt (als Namenpapier wird sie u.a. angesehen
von A. WIELAND, Aktienbuch, S. 48 f., PESTALOZZI-HENGGELER, S. 183, CARRY,
Festgabe für Carl Wieland, S. 34 f.; als Ordrepapier fassen sie dagegen
auf BÜRGI, Vorbem. zu Art. 683/87 OR, N. 3, Art. 686 N. 97 ff.; JÄGGI,
OR Art. 967 N. 156; FLATTET, Mélanges François Guisan, S. 156 f.).

    Massgebend für die Entscheidung dieser Frage ist, dass auch die
vinkulierte Namenaktie nach allgemein anerkannter Auffassung gleich
wie die ungebundene Namenaktie durch Indossament übertragen werden
kann. Die Indossierung bewirkt den Übergang der sämtlichen in der Aktie
wertpapiermässig verkörperten Vermögensrechte, die von der Vinkulierung
nicht erfasst werden. Sie führt also im wesentlichen die Wirkungen
herbei, die ihr beim Ordrepapier zugedacht sind. Da die Vermögensrechte
wertpapiermässig mit der Aktienurkunde verknüpft sind, der Besitz
der letzteren somit für die Geltendmachung dieser Rechte unerlässlich
ist, besteht kein Anlass, nur wegen der Vinkulierung, die lediglich
die Mitgliedschaftsrechte berührt, der Namenaktie die ihr vom Gesetz
(Art. 684 OR) zuerkannte Eigenschaft eines Ordrepapiers abzusprechen.

    Etwas anderes gilt einzig dort, wo die Statuten die Übertragung durch
Indossament ausschliessen und eine solche nur in der Form der Zession
zulassen. Damit wird die Namenaktie unstreitig zum Rektapapier und verliert
den ihr vom Gesetz zugewiesenen Charakter eines Ordrepapiers (BÜRGI,
Art. 684 OR N. 3; JÄGGI, Art. 967 OR N. 156). Eine solche Beschränkung der
Zirkulationsfähigkeit der Aktie muss aber, gleich wie beim Rektawechsel
(Art. 1001 Abs. 2 OR), auf der Urkunde selbst vermerkt werden. Eine
Statutenbestimmung dieses Inhalts fehlt indessen im vorliegenden Fall;
der auf den Aktien angebrachte Vermerk, dass für die Übertragung §
5 der Statuten massgebend sei, kann deshalb nicht die Wirkung einer
Rektaklausel haben, sondern stellt nur einen Hinweis auf die Tatsache
der Vinkulierung dar.

    In der Literatur wird nun allerdings auch die Auffassung vertreten,
bei der Abspaltung der Vermögensrechte teile der Aktientitel das Schicksal
der Mitgliedschaftsrechte und bleibe deshalb im Eigentum des im Aktienbuch
Eingetragenen selbst dann, wenn die Urkunde dem Erwerber übergeben
werde (A. WIELAND, Aktienbuch, S. 47). Diese Auffassung wird jedoch
dem Wertpapiercharakter der vinkulierten Namenaktie nicht gerecht. Die
Vermögensrechte, die vor ihrer Abspaltung in der Aktienurkunde verkörpert
waren, müssen auch nachher mit dieser verbunden sein; denn sie können ja
nur gestützt auf den Titel geltend gemacht werden. Für die Ausübung der
beim Buchaktionär verbliebenen Mitgliedschaftsrechte dagegen bedarf es
der Aktienurkunde nicht. Hierfür genügt der allein massgebende Eintrag im
Aktienbuch. Eine weitere Legitimation (beispielsweise durch Vorlegung des
Titels) zu verlangen, ist die Gesellschaft nicht befugt. Unter diesen
Umständen ist daher nicht einzusehen, weshalb der Erwerber, der die
Vermögensrechte aus der Aktie auf Grund eines ordnungsgemässen Indossaments
erworben hat, nicht auch das Eigentum an dem diese Rechte verkörpernden
Titel erlangen soll. Ihm nur den Anspruch auf den Besitz des Titels
zuzugestehen, erscheint gekünstelt. Es ist deshalb anzunehmen, dass mit
den Vermögensrechten auch das Eigentum am Titel auf den Erwerber übergeht.

    Diese Lösung entspricht den praktischen Bedürfnissen des
Geschäftsverkehrs, für den es erforderlich ist, dass über die Rechtsfolgen
einer Übertragung vinkulierter Titel, insbesondere über das Schicksal
der darin verkörperten Vermögensrechte, Klarheit besteht. Nur bei dieser
Betrachtungsweise ist auch erklärlich, dass vinkulierte Aktien an der
Börse gehandelt werden, wobei der Titel regelmässig mitgeliefert wird.

    Hat somit nach dem Gesagten die vinkulierte Namenaktie als Ordrepapier
zu gelten, so steht die Nichtzustimmung der Gesellschaft der vom Kläger auf
Grund des obligatorischen Veräusserungsgeschäftes geforderten Übertragung
des Eigentums an den streitigen Aktien nicht im Wege.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, selbst wenn die
streitigen Aktien als Ordrepapiere zu betrachten wären, erweise sich
die Klage gleichwohl als unbegründet. Denn die Frage der Rückwirkung
der Zustimmungsverweigerung auf den Veräusserungsvertrag sei eine
solche der Auslegung der Parteiabsichten. Bei deren Ermittlung seien die
Gegebenheiten des Einzelfalles entscheidend. Die im Vertrag verurkundeten
Erklärungen der Parteien seien so auszulegen, wie sie nach Massgabe der
beteiligten Personen und nach dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang des
Rechtsgeschäftes in guten Treuen im Verkehr verstanden werden müssten. Auf
Grund dieser Auslegung ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich
das Rückkaufsrecht nach der Parteimeinung nur auf die Gesamtheit aller
durch die streitigen Aktien vermittelten Rechte beziehen sollte und dass
es mit dem Vertragswortlaut wie auch mit den persönlichen und sachlichen
Gegebenheiten im Widerspruch stünde, wenn man annehmen wollte, es sei
den Parteien und insbesondere dem Kläger von vorneherein gleichgültig
gewesen, ob bei der Durchführung des Rückkaufsgeschäftes Aktien mit der
Gesamtheit der Rechte oder nur solche ohne Mitgliedschaft zurückübertragen
werden könnten.

    Diese Auslegung ficht der Kläger mit der Berufung an. Er macht
geltend, da die Parteien mit der Nichtgenehmigung der Rückübertragung
der Aktien nicht gerechnet und die Möglichkeit des Auseinanderfallens
von Mitgliedschafts- und Vermögensrechten nicht gekannt hätten, sei im
Vertrag vom 25. Januar 1952 über die Folgen einer Zustimmungsverweigerung
der Gesellschaft nichts vereinbart worden. Der Vertrag weise deshalb
eine Lücke auf, welche die Vorinstanz durch Ermittlung des vermutlichen
Parteiwillens hätte ausfüllen sollen. Das habe sie unterlassen und sei
daher zu einer Auslegung des Vertrages gekommen, die gegen Art. 2 ZGB
und Art. 18 OR verstosse.

    a) Mit der Vorinstanz und der in diesem Punkte einhelligen Literatur
ist davon auszugehen, dass in erster Linie der Wille der Parteien des
Veräusserungsgeschäftes dafür massgebend ist, welches die Rückwirkungen
der Nichtzustimmung der Gesellschaft zur Übertragung vinkulierter
Namenaktien auf das obligatorische Grundgeschäft sein sollen (A. WIELAND,
Aktienbuch, S. 83 ff.; PESTALOZZI-HENGGELER, S. 140; BÜRGI, Art. 686 OR
N. 102; JÄGGI, Art. 967 OR N. 153/54). Ob die Zustimmungsverweigerung der
Gesellschaft zum Hinfall des Veräusserungsgeschäftes führt oder ob dieses
gleichwohl grundsätzlich bestehen bleiben soll, bestimmt sich somit nach
den zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen, deren Inhalt an Hand
des Vertragswortlautes und - sofern dieser keinen klaren und eindeutigen
Aufschluss gibt - auf dem Wege der Auslegung der im Vertrag niedergelegten
Parteierklärungen zu ermitteln ist.

    Im vorliegenden Falle wird im Vertrag vom 25. Januar 1952 nicht
ausdrücklich bestimmt, was gelten solle, wenn die Gesellschaft die
Zustimmung zu der vorgesehenen Rückübertragung der Aktien verweigere. Es
fragt sich daher, ob durch Auslegung des Vertragswortlautes festgestellt
werden könne, welche Folgen die Zustimmungsverweigerung nach der
Meinung der Parteien für den von ihnen vereinbarten Rückkaufsvertrag
haben sollte. Diesen Weg hat denn auch die Vorinstanz eingeschlagen,
indem sie nach dem Sinne forschte, der im Hinblick auf die Umstände
nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Vertragswortlaut beigelegt werden
müsse. Eine auf diesem Wege getroffene Auslegung ist, weil Rechtsfrage,
vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 69 II 323).

    b) Wie aus dem Vertrag vom 25. Januar 1952 ersichtlich ist,
war den Parteien die Notwendigkeit der Zustimmung der Gesellschaft
zu einer Rückübertragung der Aktien bekannt. Ferner hat der Kläger
im kantonalen Verfahren (Berufungsschrift an das Obergericht,
S. 17) ausdrücklich zugestanden, dass beide Parteien, auch er, mit
der Nichterteilung der Genehmigung rechnen mussten. Nicht bekannt war
dagegen beiden Parteien gemäss Feststellung der Vorinstanz (Urteil S. 28)
die rechtliche Möglichkeit des Auseinanderfallens der in den Aktien
verbrieften Vermögensrechte einerseits und der Mitgliedschaftsrechte
anderseits. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich; denn
was eine Partei gewusst oder nicht gewusst hat, ist Tatfrage (BGE 77 II
145). Bei dieser Sachlage erscheint es aber als ein müssiges Unterfangen,
durch Auslegung des Vertragswortlautes unter Heranziehung der übrigen
Umstände ermitteln zu wollen, ob der Wille der Parteien für den Fall der
Nichtzustimmung der Gesellschaft auf Preisgabe oder Aufrechterhaltung
des Veräusserungsgeschäftes gerichtet gewesen sei. Denn diese Frage
lag, da die Parteien die Möglichkeit der Aufspaltung der Aktienrechte
nicht kannten, überhaupt ausserhalb ihrer Vorstellung und konnte darum
von ihnen gar nicht geregelt werden. Eine Auslegung des Vertrags zum
Zwecke der Erforschung des Parteiwillens kann darum folgerichtig nicht in
Betracht kommen. Der Vertrag weist vielmehr in dieser Hinsicht eine Lücke
auf. Da diese Unvollständigkeit nicht einen grundlegenden Punkt betrifft,
bei dem das Fehlen einer Einigung der Parteien das Zustandekommen des
Vertrags als solchen in Frage zu stellen vermöchte, ist dieser aus seinem
Sinn und Zweck heraus vom Richter zu ergänzen. Das hat in der Weise zu
geschehen, dass gefragt wird, was die Parteien vereinbart hätten, wenn
ihnen die rechtliche Möglichkeit der Aufspaltung der Aktienrechte und
die Zulässigkeit der Rückübertragung nur des Eigentums an der Aktie mit
den daran geknüpften Vermögensrechten bekannt gewesen wären. Dabei hat der
Richter als diesem mutmasslichen Parteiwillen entsprechend diejenige Lösung
zu wählen, die sich angesichts der gesamten Sachlage nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben aufdrängt (vgl. v. TUHR/-SIEGWART OR I S. 48, 262;
EGGER, Art. 2 ZGB N. 18; ferner BGE 51 II 309).

    c) Für die Entscheidung der danach massgebenden Frage, wie die
Parteien bei Kenntnis der Möglichkeit einer Spaltung der Aktienrechte
die Folgen einer Zustimmungsverweigerung der Gesellschaft geregelt
hätten, ist zunächst von Belang, dass der Kläger zum Verkauf der
Aktien gezwungen war, weil er Geld benötigte. Da er sich aber nach
seiner von der Vorinstanz als glaubwürdig befundenen Darstellung die
Möglichkeit offen behalten wollte, später seinen angestammten Platz im
Familienunternehmen wieder einzunehmen, liess er sich vom Erwerber der
Aktien das im Vertrag vom 25. Januar 1952 vorbehaltene Rückkaufsrecht
einräumen. Daraus darf nun zwar mit der Vorinstanz abgeleitet werden,
dass sein Wille in erster Linie auf die Rückerlangung der Aktien mit
sämtlichen Rechten gerichtet war. Der hieraus von der Vorinstanz gezogenen
weiteren Schlussfolgerung, er habe nur die Aktien mit sämtlichen Rechten
zurücknehmen, bei Nichterreichbarkeit dieses Zieles aber auf den Rückkauf
verzichten wollen, kann dagegen nicht beigepflichtet werden. Hätte der
Kläger davon Kenntnis gehabt, dass er sich bei Verweigerung der Zustimmung
der Gesellschaft zur Rückübertragung wenigstens die Vermögensrechte und
mit diesen das Eigentum an den Aktienurkunden sichern könne, so darf
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als sicher betrachtet werden, dass
er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn er damit
auch keine Mitgliedschaftsrechte als Aktionär zu erlangen vermochte,
so bestand für ihn als Eigentümer der Aktienurkunden und Träger der
darin verkörperten Vermögensrechte immerhin die Möglichkeit, bei einer
allfälligen Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft
später die Genehmigung doch noch zu erhalten und damit in die angestrebte
Stellung eines vollberechtigten Aktionärs zu gelangen.

    Der Beklagte wendet ein, die Rückkaufsklausel sei lediglich in den
Vertrag aufgenommen worden, weil der Kläger für den Fall des Ansteigens des
Wertes der Aktien über ihren Nominalbetrag hinaus sich diesen Mehrwert
habe sichern wollen. Sollte es sich so verhalten haben, so wäre die
Frage nach dem mutmasslichen Parteiwillen erst recht nicht im Sinne des
angefochtenen Urteils zu beantworten. Eine solche Absicht des Klägers würde
nämlich gerade eine Regelung voraussetzen, die dem Kläger wenigstens die
Wiedererlangung des Eigentums an den Aktien gewährleistete; denn nur so
hatte er die Möglichkeit, durch erneuten Verkauf der Aktien, d.h. durch
Übertragung des Eigentums an den Aktientiteln mit den darin verbrieften
Vermögensrechten vermittelst Indossament, aus dem Steigen des Aktienwerts
Nutzen zu ziehen. Der vom Beklagten behauptete Beweggrund des Klägers
bewiese sodann auch, dass dieser den Vermögensrechten aus den Aktien
keineswegs nur die untergeordnete Bedeutung beimass, wie die Vorinstanz sie
angenommen hat, sondern dass er auf sie mindestens so viel Wert legte wie
auf die Mitgliedschaftsrechte. Vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet
hat die notwendige Vertragsergänzung deshalb unzweifelhaft dahin zu lauten,
dass das obligatorische Rückkaufsgeschäft auch bei Nichterhältlichkeit
der Genehmigung durch die Gesellschaft wirksam bleiben sollte.

    Aber auch vom Standpunkt des Beklagten aus betrachtet kann
die Lösung keine andere sein, wenn auf die Grundsätze von Treu und
Glauben abgestellt wird. Der Beklagte war, wie nicht streitig ist,
zur Rückübertragung mit allen Rechten bereit und ist für den Fall
der Genehmigung einer solchen Übertragung durch die Gesellschaft eine
dahingehende Verpflichtung eingegangen. Hätte er gewusst, dass trotz
Nichtgenehmigung der Übertragung der Mitgliedschaftsrechte sich immerhin
eine Rückübertragung der Vermögensrechte bewerkstelligen lasse, so hätte
er vernünftigerweise auch zu einer solchen Ausgestaltung des Vertrages Hand
bieten müssen, zumal er für die Rückübertragung nur eines Teils der Rechte
den vollen Kaufpreis, den er seinerzeit für die Übertragung der gesamten
Aktienrechte ausgelegt hatte, zurückerhält. Irgendwelche Gründe, die es
für ihn als unzumutbar erscheinen liessen, nur die Mitgliedschaftsrechte
beizubehalten, sind nicht ersichtlich. Als technischer Leiter des
Unternehmens hatte er gegenteils ein unbestreitbares Interesse daran,
gestützt auf die ihm verbliebenen Mitgliedschaftsrechte auf die für das
Schicksal der Gesellschaft massgebende Willensbildung einen möglichst
grossen Einfluss ausüben zu können.

Erwägung 6

    6.- Werden die Vereinbarungen im Sinne der vorstehenden Darlegungen
ergänzt, so kann entgegen der Meinung der Vorinstanz auch von einem
Dahinfallen des Vertrages wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 119 OR)
nicht die Rede sein. Denn die Übertragung nur der Vermögensrechte und
des Eigentums an den Aktien, die (neben der Übertragung der Aktien zu
vollem Recht) ebenfalls als Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung
des Beklagten zu gelten hat, ist auch ohne die Zustimmung der Gesellschaft
möglich.

    Durch die Verweigerung der Zustimmung verunmöglicht die Gesellschaft
allerdings die Übertragung der Aktien zu vollem Recht, mit Einschluss der
Mitgliedschaftsrechte, was von den Parteien in erster Linie beabsichtigt
war. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine teilweise Unmöglichkeit,
deren Folgen durch den - ergänzten - Vertrag in dem Sinne geordnet sind,
dass der Vertrag wenigstens erfüllt werden soll, soweit dies möglich
ist, d.h. eben durch Übertragung der Aktien mit den daran geknüpften
Vermögensrechten.

    Da nach dem ergänzten Vertrag als Leistungsgegenstand auch bloss die
Vermögensrechte an den Aktien in Betracht kommen, sind die Ausführungen
gegenstandslos, mit denen die Vorinstanz eine bloss teilweise Unmöglichkeit
glaubt verneinen zu müssen. Denn diese Ausführungen beruhen auf der
nicht zutreffenden Voraussetzung, dass Leistungsgegenstand ausschliesslich
Aktien mit sämtlichen Rechten gewesen seien.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Zürich,
II. Zivilkammer, vom 30. November 1956 aufgehoben und der Beklagte
verpflichtet, dem Kläger 30 Stück volliberierte Namenaktien zu Fr. 1000.--
der Joh. Lerch Aktiengesellschaft, Bauunternehmung, Winterthur, zu Eigentum
zu übertragen.