Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 65



83 III 65

19. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Naef. Regeste

    Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes; neue Schätzung durch
Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 VZG). Inwiefern kann das
Bundesgericht Schätzudgsentscheide der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
überprüfen?

Sachverhalt

    In den gegen Naef gerichteten Betreibungen auf Grundpfandverwertung
schätzte das Betreibungsamt Zürich 11, 1. Abteilung, die verpfändete
Liegenschaft (Wohnhaus und Hotel in Zürich-Örlikon) auf Fr. 1'200,000.--
und gab den Beteiligten von dieser Schätzung Kenntnis. Hierauf führte der
Schuldner bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die
betreibungsamtliche Schätzung sei aufzuheben und "gemäss fachmännischer
Expertise angemessen zu erhöhen". Die untere Aufsichtsbehörde liess
die Pfandliegenschaft durch Architekt X., Obmann einer kantonalen
Schätzungskommission in Enteignungssachen, der zur Ermittlung des
Ertragswerts mit ihrer Zustimmung einen Bericht der Treuhandstelle des
Schweiz. Wirtevereins beizog, in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2
VZG neu schätzen. Da das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten dieses
Sachverständigen den Verkehrswert auf Fr. 1'150,000.--, also auf einen
unter der betreibungsamtlichen Schätzung liegenden Betrag bezifferte,
wies sie die Beschwerde des Schuldners am 12. Juli 1957 ab. Die obere
kantonale Aufsichtsbehörde hat den Rekurs des Schuldners gegen diesen
Entscheid am 2. August 1957 abgewiesen.

    Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt der Schuldner wie vor
der Vorinstanz, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfandliegenschaft
"neu und auf alle Fälle höher als mit Fr. 1'200,000.-- zu schätzen." Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Nach Art. 9 Abs. 2 VZG werden Streitigkeiten über die Höhe der
Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Solche
Streitigkeiten können also nicht an das Bundesgericht weitergezogen
werden. Dieses kann Schätzungsentscheide der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde nur daraufhin überprüfen, ob die bundesrechtlichen
Vorschriften über das bei der Schätzung einzuschlagende Verfahren richtig
angewendet worden seien (BGE 60 III 190 f.; vgl. auch 61 III 64 ff.,
73 III 54 f.).

    Im vorliegenden Falle macht der Rekurrent mit Recht nicht geltend,
dass solche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Seinem Begehren,
es sei eine neue Schätzung durch Sachverständige anzuordnen, hat die
untere Aufsichtsbehörde entsprochen. Dass die mit der neuen Schätzung
beauftragten Personen Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG
sind, wagt er nicht zu bestreiten. Seine Vorbringen in der Rekursschrift
richten sich vielmehr ausschliesslich gegen die Höhe der Schätzung. Dies
gilt insbesondere auch für den Einwand, der Land- und Bauwert und der
Ertragswert seien zu niedrig geschätzt worden, weil X. wahrscheinlich "als
älterer Architekt, der sich mehr mit seinem Amte als mit der praktischen
Durch- und Ausführung von Bauprojekten abgibt", die heutigen Verkehrswerte
nicht kenne und weil die Treuhandstelle des Wirtevereins "im wesentlichen
die Interessen des Wirtestandes an billigen Objekten der Hotel- und
Restaurationsbranche zu vertreten" habe und daher verständlicherweise
den Ertragswert in der Regel "eher zu tief als zu hoch" einschätze. Der
vorliegende Rekurs ist also nichts anderes als der unzulässige Versuch,
einen Streit über die Höhe der Schätzung vor das Bundesgericht zu bringen.