Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 58



83 III 58

16. Entscheid vom 5. September 1957 i.S. Kamber. Regeste

    Rekurs an das Bundesgericht. Anforde rungen an die Rekursschrift
(Art. 79 OG). Eine diesen Anforderungen nicht genügende Rekursschrift
ist unwirksam.

Sachverhalt

    Mit Entscheid vom 5. August 1957 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde des Ernst Kamber gegen die vom Betreibungsamt Unterägeri
am 5./8. Juli 1957 vollzogene Retention einer Bodenputzmaschine und eines

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    Staubsaugers abgewiesen. Gegen diesen ihm am 22. August 1957
zugestellten Entscheid hat Kamber an das Bundesgericht rekurriert. Die
Rekursschrift lautet:

    "Betrifft Beschwerde gegen den Entscheid der Justizkommission des
Kantons Zug:

    Zurückkommend auf den Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug
sehe ich mich gezwungen erneut Beschwerde zu erheben. Beiliegend erhalten
Sie die nötigen Unterlagen und bitte Sie um wohlwollende Prüfung dieser
Angelegenheit."

    Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Rekursschrift anzugeben,
welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und
kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dieser Vorschrift
entspricht die vorliegende Rekursschrift auch bei weitherzigster
Auslegung des Gesetzes in keiner Weise. Es wird darin nicht einmal
andeutungsweise gesagt, wie das Bundesgericht nach der Auffassung des
Rekurrenten entscheiden sollte und inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Bundesrecht verstosse. Eine Rekursschrift, die den Anforderungen
von Art. 79 OG nicht genügt, ist unwirksam. Dem Rekurrenten Gelegenheit
zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, war nach Eingang der Akten beim
Bundesgericht nicht mehr möglich, weil damals die Rekursfrist bereits
abgelaufen war.