Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 107



83 III 107

28. Auszug aus dem Entscheid vom 12. Oktober 1957 i.S.

    Brechbühl.  Regeste

    Aufbewahrung der Betreibungsakten. Sind diese Akten einzubinden?

Sachverhalt

    Bei der Berechnung des Kostenvorschusses, den es vor der Verwertung
eines gepfändeten Schuldbriefs von der Gläubigerin einforderte, setzte das
Betreibungsamt Romanshorn für das Einbinden der Akten Fr. 10.- ein. Das
Bundesgericht streicht diesen Posten.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Begründung:

    Die kantonale Aufsichtsbehörde hält den Posten "Einband der Akten
ca. Fr. 10.-" für etwas hoch bemessen, aber nicht für tarifwidrig,
weil das Einbinden der Akten zur Aufbewahrung im Sinne der Verordnung des
Bundesgerichtes über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom
14. März 1938 gehöre und gemäss Art. 11 des Gebührentarifs zum SchKG alle
notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Die erwähnte Verordnung schreibt
jedoch nur die sorgfältige Aufbewahrung der hier in Frage stehenden Akten
vor, nicht deren Einbindung. Wieso zur sorgfältigen Aufbewahrung der
wenigen Blätter, um die es sich im vorliegenden Falle nur handeln kann,
ein Einband im Werte von ungefähr Fr. 10.- erforderlich sein soll,
ist nicht einzusehen. Es genügt, wenn diese Akten zusammengeheftet und
in einem Umschlag oder einem Kartonmäppchen aufbewahrt werden. In diesem
Punkte ist der Rekurs also gutzuheissen.