Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 105



83 III 105

27. Auszug aus dem Entscheid vom 4. November 1957 i.S. Kopp. Regeste

    Pfändung. Gegenstände, die der Schuldner als sein Eigentum bezeichnet,
sind (soweit zur Deckung der Forderung nötig) zu pfänden, selbst wenn
sie im Gewahrsam eines betreibenden Gläubigers stehen und dieser das
Eigentum daran beansprucht. Vormerkung dieser Ansprache; Einleitung des
Widerspruchsverfahrens.

Auszug aus den Erwägungen:

    Nachdem die Rekurrentin und Frau Gross das Fortsetzungsbegehren
gestellt hatten und die am 5. Juli 1957 beim Schuldner vollzogene
Pfändung keine genügende Deckung ergeben hatte, musste das Betreibungsamt
Teufen auf die Angabe des Schuldners hin, dass ein Teil des bei seiner
(getrennt lebenden) Ehefrau, der Rekurrentin, befindlichen Hausrates ihm
gehöre, durch das gemäss Art. 89 SchKG örtlich zuständige Betreibungsamt
St. Gallen abklären lassen, ob in der Wohnung der Rekurrentin Gegenstände
vorhanden seien, die für die Gläubiger des Schuldners gepfändet werden
können. Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass die von ihm als sein
Eigentum bezeichneten Gegenstände bis zur vollen Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderungen gepfändet werden, da er sich die Ausstellung eines
Verlustscheins (sei es auch nur eines provisorischen gemäss Art. 115 Abs. 2
SchKG) nicht gefallen lassen muss, wenn er über genügend pfändbare Aktiven
verfügt (BGE 52 III 163). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die in
Frage stehenden Gegenstände sich beim Gläubiger befinden und dieser das
Eigentum daran geltend macht (vgl. den eben genannten Entscheid). Wenn
bei JAEGER/DAENIKER an der von der Rekurrentin angerufenen Stelle (N. 7
zu Art. 91 SchKG, S. 166) gesagt wird, dass Gegenstände, an denen jemand
Eigentum für sich beansprucht, für ihn als Gläubiger nur dann gepfändet
und verwertet werden dürfen, wenn er auf sein Eigentum verzichtet, so kann
dies, wie durch die zum Beleg angeführten Präjudizien (BGE 39 I Nr. 15 =
Sep. Ausg. 16 Nr. 1; ZBJV 48 S. 253) bestätigt wird, bloss den Sinn haben,
dass der Gläubiger die Pfändung eines von ihm zu Eigentum angesprochenen
Gegenstandes nur unter der erwähnten Voraussetzung verlangen kann. Im
vorliegenden Falle hat nicht ein Gläubiger ein solches Begehren gestellt,
sondern der Schuldner auf das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände im
Gewahrsam einer der beiden Gläubigerinnen hingewiesen. Das Betreibungsamt
Teufen war daher verpflichtet, bei dieser die Pfändung vollziehen zu
lassen, obwohl sie hiegegen unter Berufung auf ihr Eigentum an den zu
pfändenden Gegenständen Einspruch erhoben hatte. Zur materiellrechtlichen
Frage, ob die Rekurrentin wirklich Eigentümerin des bei ihr befindlichen
Hausrates sei, hatte es nicht Stellung zu nehmen. Vielmehr musste es
sich damit begnügen, die angemeldeten Eigentumsansprüche vorzumerken
und das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Dabei hat es mit Recht
berücksichtigt, dass die Rekurrentin, nach dem im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SchKG beweiskräftigen Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes St. Gallen
zu schliessen, beim Pfändungsvollzug nicht mehr den ganzen Hausrat,
sondern nur noch einen Teil davon als ihr Eigentum bezeichnet hat.