Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 40



82 I 40

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1956 i.S. Schweizerische
Prospektzentrale gegen Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus.
Regeste

    Art. 944OR,Art.38,44, 45, 61 HRegV.

    a)  Die Bewilligung, in der Firma eine nationale Bezeichnung zu führen,
kann widerrufen werden, wenn die Bezeichnung den Verhältnissen nicht oder
nicht mehr entspricht (Erw. 1).

    b)  Wann rechtfertigen sich die Bezeichnungen "schweizerisch" und
"Zentrale" als Bestandteile einer Firma? (Erw. 2, 3).

    c)  Frist zur Änderung einer lange benützten unzulässigen Firma
(Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Im Jahre 1930 wurde mit Sitz in Glarus eine Genossenschaft
gegründet, die namentlich bezweckte "durch Gründung einer Prospektzentrale,
Übernahme, Weiterführung und Ausbau der vom Initiativkomitee Glarus
zur Regelung des Prospektvertriebes getroffenen Vorbereitungen
und Pläne eine Organisation zu schaffen, die unter Mitwirkung von
Vertretern aller interessierten Verkehrsgruppen eine rationelle und
wirtschaftliche Durchführung des Prospektvertriebs ermöglicht". Da
das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ihr Gesuch, die Firma
"Schweizerische Prospektzentrale, Prospektvertriebsgenossenschaft
von Verkehrsinteressenten" verwenden zu dürfen, am 18. Februar
1931 abwies, wurde sie unter der Bezeichnung "Prospektzentrale,
Prospektvertriebs-Genossenschaft von Verkehrsinteressenten" in das
Handelsregister eingetragen.

    Im Dezember 1934 ersuchte die Genossenschaft das Eidgenössische Amt
für das Handelsregister, ihr die Verwendung der Firma "Schweizerische
Prospektzentrale (Office Central Suisse de Prospectus)" zu gestatten. Sie
begründete das Begehren namentlich damit, dass sie ausländische Filialen zu
eröffnen beabsichtige, aber nur schweizerische Interessen vertrete. Der
Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sprach sich
für die Gutheissung des Gesuches aus, da aus dem Prospektkatalog der
Gesuchstellerin hervorgehe, dass sie auch im Tessin und in der welschen
Schweiz Fuss gefasst habe, und da es für sie wichtig sei, sich im Ausland
als schweizerisch ausweisen zu können. Das Eidgenössische Amt für das
Handelsregister erteilte am 27. Dezember 1934 die nachgesuchte Bewilligung
unter der Bedingung, dass nach den Statuten nur Schweizerbürger in den
Vorstand gewählt werden könnten. Diese Bedingung wurde erfüllt. Seit
12. Januar 1935 ist die Genossenschaft als "Schweizerische Prospektzentrale
(Office Central Suisse de Prospectus)" im Handelsregister eingetragen.

    B.- Auf Veranlassung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister
verlangte das Handelsregisteramt des Kantons Glarus im Jahre 1954 von der
Genossenschaft den Nachweis, dass ihre Geschäftstätigkeit die Bezeichnung
"schweizerisch" in der Firma noch rechtfertige. Am 20. Dezember 1954
ersuchte die Genossenschaft das eidgenössische Amt, ihre Firma beibehalten
zu dürfen, da Zweck und Geschäftsführung sich seit 1935 nicht geändert
hätten. Das eidgenössische Amt liess auf das hin die Angelegenheit durch
den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins prüfen. Der
Vorort erstattete auf Grund eigener Erhebungen und Meinungsäusserungen
der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung, des Verbandes
Schweizerischer Kur- und Verkehrsdirektoren, der Vereinigung von Reise-
und Auswanderungsagenturen der Schweiz, des Schweizer Hotelier-Vereins und
der Glarner Handelskammer am 14. Februar 1955 Bericht. Das eidgenössische
Amt lud hierauf das Handelsregisteramt des Kantons ein, nach Art. 60
f. HRegV vorzugehen und die Genossenschaft aufzufordern, ihre Firma zu
ändern. Es vertrat die Auffassung, jedenfalls müsse die Bezeichnung
"schweizerisch" weggelassen werden, eigentlich sei aber auch keine
"Zentrale" mehr vorhanden. Das Handelsregisteramt des Kantons Glarus
forderte daher die Genossenschaft mit Brief vom 22. April 1955 auf, eine
andere, die Bezeichnungen "schweizerisch" und "Zentrale" nicht enthaltende
Firma anzunehmen und bis 23. Mai 1955 die Änderung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.

    Die Genossenschaft beantwortete die Aufforderung nicht. Das
Handelsregisteramt des Kantons Glarus überwies daher die Angelegenheit
der kantonalen Finanz- und Handelsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese
entschied am 20. Juni 1955: "Auf Grund von Art. 60 und 61 HRegV wird die
Firma ,Schweizerische Prospektzentrale' mit Sitz in Glarus abgeändert
in ,Prospektverteilungs-Genossenschaft'."

    C.- Die Schweizerische Prospektzentrale führt gemäss Art. 97 ff. OG
Beschwerde mit dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und die bisher
eingetragene Firma unverändert zu lassen.

    D.- Die Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus und das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Schon nach Art. 5 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember
1918 betreffend Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das
Handelsregister und das Handelsamtsblatt durften nationale Bezeichnungen
in Geschäftsfirmen nur ausnahmsweise und nur mit Bewilligung des
Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister verwendet werden, und
gleich verhält es sich unter der heute geltenden Verordnung vom 7. Juni
1937 über das Handelsregister (Art. 944 Abs. 2 OR; Art. 45 HRegV). Eine
solche Bewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1934
erteilt, indem ihr das Amt für das Handelsregister gestattete, die Firma
"Schweizerische Prospektzentrale" eintragen zu lassen und zu führen.

    Das hindert jedoch nicht, dass ihr diese Bewilligung grundsätzlich
und unter Vorbehalt bestimmter Schranken durch eine neue Verfügung
entzogen werden kann. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe
ein wohlerworbenes Recht auf die Führung der bewilligten Firma und der
angefochtene Entscheid greife in einer dem Gebot der Rechtssicherheit
widersprechenden Weise in ihre Persönlichkeitsrechte ein, hält nicht stand.
Gewiss hat die Beschwerdeführerin dank der Bewilligung vom 27. Dezember
1934 ein subjektives Recht an der Firma "Schweizerische Prospektzentrale"
erlangen können. Subjektives Recht ist es aber nur gegenüber Dritten,
insofern nämlich, als die Beschwerdeführerin allein berechtigt ist,
diese Firma zu führen, und sie gegen jeden, der ihr Recht verletzt, auf
Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen kann (Art. 956
OR). Im Verhältnis zum Staat dagegen hat sie durch die Bewilligung kein
subjektives, wohlerworbenes Recht auf Führung der Firma erworben. Die
Bewilligung hatte nicht den Sinn einer Verleihung (Konzession) mit der
Folge der Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten, an die beide
Teile, also auch der Staat, gebunden wären, sondern lediglich den Sinn
einer Erlaubnis, auf die unter Umständen zurückgekommen werden kann.

    Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR muss die Firma inhaltlich wahr sein und
darf zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse
widersprechen (s. auch Art. 38 Abs. 1 HRegV). Dieses Gebot bzw. Verbot
lässt nicht zu, dass eine ihm widersprechende Firma weitergeführt werde,
nur weil ihre Verwendung früher unter anderen Verhältnissen oder in
Verkennung des wirklichen Sachverhaltes vom Eidgenössischen Amt für das
Handelsregister bewilligt wurde. Bundesrat und Bundesgericht haben denn
auch von jeher die Streichung von Handelsregistereinträgen, die sich
nachträglich als unrichtig oder unwahr erwiesen, als zulässig erklärt,
vgl. Entscheide des Bundesrates vom 25. Mai 1886 (BBl 1887 I 383, SIEGMUND,
Handbuch für die schweiz. Handelsregisterführer 77) und 24. Dezember 1909
(BBl 1910 I 9); BGE 56 I 363; siehe auch BGE 72 I 361 f. Auf diesem Boden
steht auch Art. 61 HRegV, der das Verfahren zur zwangsweisen Herbeiführung
von Änderungen und Löschungen (Art. 60 HRegV) anwendbar erklärt,
wenn eine Firma "nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht"
(s. auch Art. 38 Abs. 2 HRegV). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
am 27. Dezember 1934 die Bewilligung erhalten hat, sich "Schweizerische
Prospektzentrale" zu nennen, und dass sie diese Firma seither tatsächlich
führt, ist lediglich bei der Abwägung der Interessen, die für bzw. gegen
die Weiterverwendung der Firma sprechen, mit in die Waagschale zu werfen.

Erwägung 2

    2.- Nationale Bezeichnungen in Firmen dürfen so wenig wie deren übriger
Inhalt dem Gebot der Wahrheit widersprechen oder die Gefahr von Täuschungen
schaffen (Art. 944 Abs. 1 OR). Daher ist das Wort "schweizerisch" als
Firmenbestandteil nicht schon dann zulässig, wenn der Inhaber bestrebt
ist, den Rahmen eines bloss lokalen Geschäftsbetriebes zu sprengen,
sei es, dass er seine Leistungen in allen Landesteilen anbietet,
sei es, dass die am Betriebe mittelbar Interessierten (Lieferanten
und dgl.) sich irgendwo in der Schweiz befinden. Als "schweizerisch"
darf sich ein Geschäftsinhaber in der Firma dagegen bezeichnen, wenn
er eine die gesamte Schweiz betreffende offizielle oder offiziöse
Tätigkeit entfaltet oder eine wirtschaftliche Stellung errungen hat,
die ihn zum tatsächlichen Vertreter von gesamtschweizerischen Interessen
stempelt (vgl. BGE 72 I 360). Diese Voraussetzung ist nicht leichthin
erfüllt. Der Firmenbestandteil "schweizerisch" darf nicht zur Regel werden.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 HRegV kann er nur gestattet werden, wenn "besondere
Umstände" ihn rechtfertigen; die Bewilligung soll die Ausnahme sein.

    Eine solche schien sich für die Beschwerdeführerin im Jahre 1934 zu
rechtfertigen, weil es ihr gelungen war, in allen Teilen des Landes Fuss
zu fassen, und Aussicht bestand, dass sie grossen am schweizerischen
Fremdenverkehr interessierten Kreisen zu dienen vermöge, insbesondere
auch durch Verteilung der Prospekte im Ausland, wo die Bezeichnung als
"schweizerische" Prospektzentrale nahe lag. Der Geschäftsverlauf seit
1934 hat nicht nur diese Hoffnungen zunichte gemacht, sondern trägt
die Zeichen eines entscheidenden Rückschrittes. Die Behauptungen
der Beschwerdeführerin, die Verhältnisse hätten sich bei ihr, von
personellen Veränderungen infolge Ablebens und altershalber sowie vom
Wechsel des Geschäftslokals abgesehen, nicht geändert, sie vertreibe
nicht weniger Prospekte als in den besten Zeiten und es seien ihr nicht
weniger Prospektlieferanten oder weniger Verteilerstellen angeschlossen
als früher, sind durch die Erhebungen widerlegt.

    Die ursprünglichen Genossenschafter und Vorstandsmitglieder
gehörten vorwiegend Verkehrs- und Hotelkreisen an. Aus diesen stammt
von den Mitgliedern des gegenwärtigen Vorstandes nur noch die Wirtin
einer Gastwirtschaft in Glarus, welche nach dem Bericht der Glarner
Handelskammer der Beschwerdeführerin als "reines Briefkastendomizil"
dient. Die anderen Vorstandsmitglieder wohnen alle in Zürich. Unter
ihnen befinden sich die Präsidentin und eine ihr nahestehende und im
gleichen Hause wohnende Frau sowie die Erben eines zu Verlust gekommenen
Grossgläubigers, der Mechaniker war. Beziehungen persönlicher Art zu den
am Vertrieb der Prospekte interessierten schweizerischen Verkehrskreisen
fehlen somit heute so gut wie ganz.

    Der Geschäftsbetrieb sodann weist darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin die Verteilung der Prospekte nur noch in
geringem Umfange, wenn nicht als blosses Nebengeschäft, betreibt. Ihre
Geschäftsstelle befindet sich in einem kleinen mittelständisch anmutenden
Laden an der Stampfenbachstrasse in Zürich, in dem auch Bücher verkauft
und ausgeliehen werden und Papeteriewaren erhältlich sind. Das von der
Beschwerdeführerin eingelegte "Allgemeine Verzeichnis der Prospekte mit
Nummern-Angabe" zeigt, dass noch immer Prospekte aus allen Landesteilen
angeboten werden, doch weist es grosse Lücken auf. Die von der Finanz-
und Handelsdirektion des Kantons Glarus eingelegten Werbematerialien der
Beschwerdeführerin, insbesondere auch der gedruckte "Prospekt-Katalog
Nr. 7", stammen aus der Kriegs- und Vorkriegszeit, sagen also über die
heutigen Verhältnisse nichts. Der Schweizer Hotelier-Verein weist auf
den starken Rückgang der Abonnenten der Beschwerdeführerin hin. Auch
das Verzeichnis der von ihr bedienten Abgabestellen verrät einen
sehr beschränkten Geschäftsbetrieb. Die bedeutendsten Reiseagenturen
der Schweiz kennen die Beschwerdeführerin nicht oder messen ihrem
Unternehmen nur geringe Bedeutung bei. Abgabestellen im Ausland vermag die
Beschwerdeführerin nur ganz wenige nachzuweisen. Den Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen, die sie im Beschwerdeverfahren eingereicht hat,
ist zu entnehmen, dass der Geschäftsumsatz in den Jahren 1952-1954
auf einen Achtel bis einen Zehntel des Umsatzes der Jahre 1934 und
1935 zurückgegangen ist. Verluste wurden jeweilen durch Erhöhung des
Postens "Goodwill" ausgeglichen. Dieser erreichte schliesslich einen
offensichtlich unhaltbaren Betrag, wurde dann im Jahre 1954 zusammen
mit hohen Darlehensforderungen zum grössten Teil ausgeschieden, steht
aber trotzdem noch fast zwanzigmal höher zu Buch als alle anderen Aktiven
zusammen und übertrifft noch immer das gesamte Genossenschaftskapital. Aus
den Unkosten ergibt sich, dass der Betrieb mit Mühe eine Person
ernähren kann. Die Schweizerische Zentrale für Verkehrsförderung, eine
öffentlichrechtliche Körperschaft, die seit Jahren die Verteilung des
touristischen Auskunfts- und Werbematerials in enger Zusammenarbeit mit
den Kur- und Verkehrsvereinen, den Transportanstalten und dem Gastgewerbe
durchorganisiert hat, ferner der Verband schweizerischer Kur- und
Verkehrsdirektoren, die Glarner Handelskammer und weitere Verkehrsfachleute
messen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur noch geringe Bedeutung bei,
soweit sie sie nicht überhaupt als überflüssig bezeichnen.

    Unter solchen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die
Beschwerdeführerin heute noch als Vertreterin gesamtschweizerischer
Interessen dastehe. Der Zusatz "schweizerisch" in ihrer Firma entspricht
den Verhältnissen nicht mehr.

Erwägung 3

    3.- Die Handelsregisterverordnung sieht nicht vor, dass die Bezeichnung
"Zentrale" in einer Firma nur mit Bewilligung zulässig sei. Dieser
Ausdruck darf jedoch wie der übrige Inhalt der Firma nicht Täuschungen
möglich machen (Art. 944 Abs. 1 OR; Art. 38 Abs. 1 HRegV) oder nur der
Reklame dienen (Art. 44 Abs. 1 HRegV). Er muss wahr sein. Das ist er
nur, wenn der Träger der Firma über ein Unternehmen verfügt, das mehrere
Betriebsstätten zusammenfasst oder dank ausgedehnter Organisation und
grossen Geschäftsverkehrs seine Leistungen zu Bedingungen anbieten kann,
die für den Kunden besonders günstig sind (BGE 63 I 105). Es genügt nicht,
dass das Unternehmen einerseits Sammel- und anderseits Verteilungsstelle
sei und in diesem Sinne eine zentrale Stellung zwischen den die Leistungen
anbietenden und den sie aufnehmenden Kreisen einnehme. Denn so verstanden,
ist z.B. jeder Zwischenhändler, der Waren mehrerer Lieferanten anbietet,
der Mittelpunkt zwischen diesen und den Abnehmern. Der Inhaber jedes noch
so unbedeutenden Geschäftes vermöchte darnach den reklamehaften Ausdruck
"Zentrale" in seine Firma aufzunehmen. Dadurch würde das Publikum
getäuscht. Unter einer "Zentrale" pflegt man sich ein Unternehmen
vorzustellen, das über eine von einem Mittelpunkt aus kontrollierte und
geleitete, verhältnismässig grosse Organisation verfügt.

    Das Geschäft der Beschwerdeführerin weist diese Eigenschaft
nicht auf. Es besteht, trotz des grossen Umfanges der schweizerischen
Fremdenindustrie, aus einer einzigen, nur noch unbedeutenden Sammel-
und Bezugsstelle für Prospekte an der Stampfenbachstrasse in Zürich. Die
Abnehmer der Prospekte gehören nicht einer von der Beschwerdeführerin
kontrollierten Organisation an, sondern sind ganz unabhängig. Sie haben die
Stellung von Kunden, nicht von Betriebsstätten der Beschwerdeführerin. Der
Ausdruck "Zentrale" in der Firma der Beschwerdeführerin verstösst somit
gegen Gesetz und Verordnung.

Erwägung 4

    4.- Da die Beschwerdeführerin seit über zwanzig Jahren als
"Schweizerische Prospektzentrale" im Handelsregister eingetragen ist,
muss ihr darin beigepflichtet werden, dass die plötzliche zwangsweise
Änderung ihrer Firma tief in ihre Interessen eingreift. Allerdings hat
sie durch ihr eigenes Verhalten zum angefochtenen Entscheide Anlass
gegeben, indem sie weder die ihr vom Handelsregisteramt des Kantons
Glarus zur Änderung der Firma gesetzte Frist benützte, noch binnen
derselben ihre Einwendungen geltend machte und Unterlagen zur Verfügung
stellte. Angesichts der langjährigen Benützung der Firma, die schon seit
geraumer Zeit den Verhältnissen nicht mehr entspricht, ist jedoch die
Änderung nicht so dringend, dass der Beschwerdeführerin nicht noch einige
Monate Zeit gelassen werden könnte, um eine dem Gesetze entsprechende,
weder die Bezeichnung "schweizerisch" noch das Wort "Zentrale" enthaltende
neue Firma zu wählen und sich auf deren Benützung umzustellen, sodass
Schaden verhütet wird. Indem der Beschwerdeführerin bis Ende 1956
Gelegenheit gegeben wird, das zu tun, ist ihren Interessen genügend
Rechnung getragen. Sollte sie diese Frist unbenützt verstreichen lassen,
so hätte die Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus die Firma
der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 HRegV festzusetzen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid
der Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus vom 20. Juni 1955
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.