Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 267



82 I 267

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. November 1956 i.S. Schweizerische
Rundspruchgesellschaft gegen Schiedskommission betreffend die Verwertung
von Urheberrechten und Schweiz. Gesellschaft der Urheber und Verleger.
Regeste

    Art. 4 Abs.2UVerwG.

    1.  Auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsmittel sind die
Art. 97 ff. OG entsprechend anzuwenden (Erw. 1). Über prüfungsbefugnis
des Bundesgerichts (Erw. 3 Abs. 1). Kostenauflage (Erw. 4).

    2.  Die Schiedskommission hat nur zu prüfen, ob der Tarif
offensichtlich übersetzt sei (Erw. 2). Das trifft im vorliegenden Falle
nicht zu (Erw. 3 Abs. 2).

Sachverhalt

    A.- Die Schweizerische Gesellschaft der Urheber und Verleger (SUISA)
verwaltet unter anderem die Urheberrechte an nichttheatralischen
Werken der Tonkunst. Von 1941-1951 räumte sie der Schweizerischen
Rundspruchgesellschaft (SRG) das ausschliessliche Recht, diese Werke zu
senden, gegen eine Vergütung von 4% der Einnahmen der SRG ein. Für die
Jahre 1952-1956 änderte sie den Tarif dahin ab, dass sie jährlich 50 Rappen
je Hörerkonzession verlangte, unter Vorbehalt vorzeitiger Berichtigung
bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse. Am 29. Juni 1955 ersuchte
sie die Schiedskommission betreffend die Verwertung von Urheberrechten,
für die Jahre 1956-1960 einen neuen Tarif zu genehmigen. Er sah trotz
des Widerstandes der SRG, die bereit gewesen wäre, die Vergütung auf
55 Rappen je Hörerkonzession zu erhöhen, wieder eine Vergütung von 4%
des Betrages vor, den die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung
(PTT) der SRG für ihre Sendungen ausrichte. In der Verhandlung vor der
Schiedskommission ermässigte indes die SUISA ihre Forderung auf 3,8%. Der
berichtigte Tarif lautet:

    "Tarif für die Sendungen von Aufführungen nichttheatralischer Werke
der Tonkunst mit oder ohne Text, gleichgültig, ob die Aufführungen direkt
oder unter Verwendung rechtmässig hergestellter mechanischer Instrumente
und die Sendungen per Draht oder drahtlos erfolgen, eingeschlossen die
Mitteilung der Sendungen der SRG durch ein anderes Sendeunternehmen in
der Schweiz (Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 RBUe Brüssel 1948 und Art. 12
Ziff. 6 des RURG 1955); Fernsehsendungen sind nicht eingeschlossen.

    I. Tarifansatz.

    Jahrespauschalentschädigung von 3,8% des Betrages, der von der PTT der
Schweizerischen Rundspruchgesellschaft für ihre Sendungen ausgerichtet
wird. (Massgebend für das Vertragsjahr 1956 ist der von der PTT im
Jahre 1956 ausgerichtete Betrag, für die folgenden Jahre jeweils jener
des Vorjahres.)

    II. Zahlungsbedingungen.

    Die Jahrespauschalentschädigung ist zahlbar in zwei gleichen Raten
jeweils am 20. Januar und 1. Juli jedes Vertragsjahres.

    III. Bedingungen für die Ablieferung der Verzeichnisse der aufgeführten
Werke.

    a)  Die SUISA stellt den Radio-Studios die notwendigen Meldeformulare
zur Verfügung, und zwar weisse und blaue Formulare.

    b)  Die Meldeformulare sind jeweils spätestens am 20. jeden Monats
für die Sendungen des Vormonats direkt durch die Studios unaufgefordert
der SUISA einzusenden.

    c)  Auf den weissen Formularen sind sämtliche Sendungen
nichttheatralischer Werke der Tonkunst aufzuführen, die nicht mittels
mechanischer Instrumente gesandt wurden. Auf den blauen Formularen sind
sämtliche Sendungen nichttheatralischer Werke der Tonkunst aufzuführen,
die mittels mechanischer Instrumente erfolgten, inklusive die ersten
Sendungen mittels mechanischer Instrumente, auf die das Radio selbst die
Werke übertragen hat (émissions différées). Letztere sind durch ein Kreuz
in der äussersten Kolonne rechts besonders zu bezeichnen.

    Gemäss Vordruck haben diese Formulare folgende Angaben zu enthalten:
Komponist, Titel des Werkes, Textdichter, Bearbeiter, Verleger, Spieldauer.

    IV. Gültigkeitsdauer des Tarifs.

    Dieser Tarif gilt für die Dauer von 5 Jahren ab 1. Januar 1956, unter
Vorbehalt der Möglichkeit einer Revision bei wesentlicher Veränderung
der Verhältnisse."

    B.- Trotz des ablehnenden Antrages der SRG genehmigte die
Schiedskommission am 29. September 1955 diesen Tarif, und zwar im
wesentlichen mit folgender Begründung:

    Da der Urheber das ausschliessliche und absolute Recht zur Nutzung
seines Werkes habe, könne er bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen
er die Sendung im Rundfunk gestatten wolle. Eine Schranke setze ihm nur
das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das für die Ausübung jeden privaten
Rechts gelte. Das Erfordernis der Genehmigung des Tarifs bezwecke
nur, den Urheber an einer rechtsmissbräuchlichen Ausnützung seiner
Monopolstellung zu hindern, es sollten mit dieser Regelung lediglich
"gewisse Garantien gegen eigentliche Willkür" getroffen werden. Die
Schiedskommission könne denn auch nach Art. 6 ihrer vom eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Geschäftsordnung den Tarif
nicht ändern, sondern im Falle der Nichtgenehmigung lediglich darlegen,
welche Änderungen nötig wären, damit er genehmigt würde. Es sei dann der
SUISA anheimgestellt, einen entsprechenden Tarif vorzulegen oder auf die
Genehmigung und damit auf die Verwertung der Urheberrechte zu verzichten.

    Die Schiedskommission könnte demnach die Genehmigung des
vorgeschlagenen Tarifsystems nur verweigern, wenn es gegen das Gesetz
verstiesse oder willkürlich und darum rechtsmissbräuchlich und mit dem
öffentlichen Interesse unvereinbar wäre. Das treffe nicht zu. Es sei
vernünftig und billig, die Vergütung nach Prozenten der Einnahmen der
SRG zu berechnen und sie so in ein direktes Verhältnis zum finanziellen
Ergebnis der Sendetätigkeit zu setzen. Dieses System sei ausser in den
Tarifen der Klasse A von 1941 und 1946 auch in den Tarifen für andere
Klassen angewendet und von der Schiedskommission genehmigt worden. Dass
die SUISA sich ab 1952 mit einer nach der Zahl der Hörerkonzessionen
berechneten Vergütung begnügt habe, sei einer zwischen den Parteien
unter ganz besonderen Umständen zustandegekommenen Einigung, nicht der
Ablehnung des Tantième-Systems durch die Schiedskommission zuzuschreiben.
Die SRG habe übrigens nicht ernstlich daran festgehalten, dass dieses
System an sich willkürlich sei; sie erachte es nur als ungeeignet, weil
es ihr die Aufstellung des Voranschlages erschwere. Diese Schwierigkeit
bestehe aber nur für das erste Tarifjahr und sei nicht gross genug,
um das Tantième-System gänzlich ungeeignet zu machen. Es sei auch nicht
willkürlich, die Vergütung nach den Gesamteinnahmen zu berechnen, also
von diesen nicht gewisse Ausgabeposten, wie Kosten der Generaldirektion,
Amortisationen, Zinsen, abzuziehen. Solche Abzüge könnten Anlass zu
Meinungsverschiedenheiten bei der Abrechnung ergeben und diese erschweren.

    Der Tarifsatz von 3,8% sodann sei nicht offensichtlich übersetzt. Nach
den Tarifen von 1941 und 1946 habe ein Satz von 4% gegolten, und die
Vergütung ab 1952 habe einem Satz von 3,57% entsprochen. Die heute
geforderte Erhöhung betrage somit 0,23% der Einnahmen der SRG. 1951
habe die SUISA auf Vorschlag der Schiedskommission in eine Herabsetzung
der Vergütung eingewilligt, um so vorübergehend an die Finanzierung der
Fernsehversuche beizutragen. Damals habe man gerechnet, dass diese Versuche
drei Jahre dauern würden. Die SUISA könne daher heute bei ihrem damaligen
Entgegenkommen nicht mehr behaftet werden. Die Erhöhung rechtfertige
sich namentlich, weil die SRG 1956 ein zweites Programm einführen und
von da an die geschützten Werke vermehrt senden werde. Zudem hätten die
Musiksendungen schon seit 1952 zugenommen, 1951 seien 73178, 1954 rund 80
000 Werke, also rund 9% mehr, gesendet worden. Zu bedenken sei anderseits,
dass ab 1956 die Leistungen der PTT an die SRG wegen der Erhöhung der
Hörgebühren steigen würden. Bei gleichbleibender Hörerzahl und einem Anteil
der SUISA von 3,8% werde daher die Vergütung an die SUISA in den Jahren
1956 und 1957 von Fr. 600'000.-- auf je Fr. 747, 840.--, d.h. um 24,6%
zunehmen, und die Vergütung für 1958 werde mit Fr. 775'200.-- um 29,2%
und für 1959 mit Fr. 802'560.-- um 33,7% höher sein als 1955. Diese Zahlen
seien aber angesichts der Mehrleistungen der Urheber nicht missbräuchlich
hoch, umsoweniger als die dem Einzelnen zukommenden Beträge im allgemeinen
sehr bescheiden seien. Die SRG habe nicht wegen ihrer kulturellen Aufgabe
und ihrer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit Anspruch, von der
SUISA billiger bedient zu werden als andere Veranstalter. Sie müsse ja für
ihre übrigen Bedürfnisse (Gebäude, Einrichtungen usw.) auch die gleichen
Preise zahlen wie andere Abnehmer. Es sei nicht einzusehen, weshalb die
Urheber schlechter gestellt werden sollten als andere "Lieferanten". Zu
berücksichtigen sei jedoch, dass die SRG ihre Einnahmen nicht den Ausgaben
anpassen könne, sondern die in der Konzession vorgeschriebene Aufgabe mit
den Mitteln zu erfüllen habe, die ihr gemäss Bundesratsbeschluss durch
die PTT ausgerichtet würden. Die SUISA dürfe nicht so hohe Vergütungen
fordern, dass sie der SRG die Erfüllung ihrer Aufgabe ungebührlich
erschwere oder verunmögliche. Das treffe aber bei einer Erhöhung des
Tarifsatzes der Urheber nichttheatralischer Werke der Tonkunst um 0,23%
nicht zu, selbst wenn sie zur Folge haben sollte, dass die SRG auch ihre
Vergütungen an andere Urheber in gleichem Verhältnis erhöhen müsste, da
alsdann ihre Gesamtleistungen an Urheber nur von 8 auf 8,5% ihrer Einnahmen
ansteigen würden. Der Erhöhung der Vergütungen an die Urheber stehe eine
wesentliche Erhöhung der Einnahmen der SRG gegenüber. Die Zuwendungen an
die SRG seien gerade deshalb erhöht worden, weil ihr die beabsichtigte
Verbesserung des Programms und die Einführung eines zweiten Programms
vermehrte Auslagen bringen würden. Bei der Festsetzung des Anteils
der SRG an den erhöhten Hörgebühren sei erwähnt worden, die grösseren
Einnahmen würden ihr erlauben, den Urhebern höhere Vergütungen zukommen
zu lassen. Die Mehreinnahmen der SRG seien so bemessen worden, dass sie
von 1956-1958 sogar etwa drei Millionen Franken zurückstellen könne.

    C.- Mit Eingabe vom 12. Dezember 1955 beantragt die SRG dem
Bundesgericht, der Beschluss der Schiedskommission sei aufzuheben, der
Tarif der SUISA nicht zu genehmigen und für die Vorlegung eines neuen
Tarifs seien folgende Bedingungen aufzustellen: Die jährliche Vergütung
sei auf 55 Rappen, eventuell auf einen vom Gericht zu bestimmenden
anderen Betrag je Hörerkonzession, subeventuell auf einen unter 3,8%
liegenden Anteil an den Einnahmen der SRG festzusetzen, wobei jedoch
im letzteren Falle der Anteil nicht auf den gesamten Bruttoeinnahmen zu
berechnen sei. Die SRG beantragt ferner, die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht seien der SUISA aufzuerlegen.

    D.- Die SUISA beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der SRG abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1940
betreffend die Verwertung von Urheberrechten (UVerwG) ist unter
Vorbehalt gewisser Ausnahmen die Verwertung der durch Art. 12 Ziff. 3
URG gewährten ausschliesslichen Rechte auf öffentliche Aufführung
von musikalischen Werken mit oder ohne Text (sog. nichttheatralische
Rechte) nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundesrates oder
der von diesem bezeichneten Behörde gestattet. Die Bewilligung wird nur
einem einzigen Personenverband erteilt (Art. 2 Abs. 1 UVerwG). Dieser
Verband ist gegenwärtig und schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
die SUISA. Für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung der erwähnten
Werke darf sie nur die in einem veröffentlichten Tarif vorgesehenen
Vergütungen verlangen (Art. 4 Abs. 1 UVerwG). Der Tarif bedarf der
Genehmigung einer aus Vertretern der Urheber und der Veranstalter und
einem neutralen Vorsitzenden zusammengesetzten Schiedskommission, die vom
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ernannt wird und unter der
Aufsicht dieser Behörde steht (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 UVerG, Art. 12 ff.
VollzVo. zum UVerwG). Der Beschluss über die Genehmigung der Vergütung, die
der schweizerische Rundspruchdienst für den Erwerb der Aufführungsrechte an
die SUISA zu leisten hat, "kann an das Bundesgericht weitergezogen werden"
(Art. 4 Abs. 2 UVerwG).

    Dieses Rechtsmittel war im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
Es wurde in der Bundesversammlung auf Veranlassung des Ständerates
aufgenommen, nachdem der Nationalrat anfänglich die Weiterziehung an den
Bundesrat hatte einführen wollen. Bestimmungen über seine Ausgestaltung
wurden nicht aufgestellt. Der Sache nach handelt es sich jedoch um
ein der Verwaltungsgerichtsbeschwerde analoges Rechtsmittel. Die
Schiedskommission entscheidet nicht über streitige Ansprüche zwischen
der SUISA und den Veranstaltern. Die Tarife sind ihr auch vorzulegen,
wenn die Veranstalter der Auffuhrungen sich ihnen nicht widersetzen. Sie
amtet nicht als Richter, sondern befindet sich in ähnlicher Stellung wie
eine Verwaltungsbehörde, die eine Preiskontrolle ausübt oder sonstwie
darüber wacht, dass privatrechtliche Verträge nicht gegen öffentliche
Interessen verstossen. Der Bundesrat lehnte in der Botschaft zum UVerwG
die Weiterziehung an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
nicht etwa ab, weil die Schiedskommission Richter sei, sondern weil er
es als unzweckmässig erachtete, die Beschlüsse einer sachverständigen
Behörde durch eine Verwaltungsstelle überprüfen zu lassen, die nicht
die erforderliche Sachkunde habe (BBl 1940 321). Kommt es zwischen
der SUISA und einem Veranstalter zum Streite, weil ein Werk ohne
Erlaubnis aufgeführt wird, so ist denn auch, wie sich aus Art. 5
UVerwG ergibt, der Richter, nicht die Schiedskommission zuständig,
die geschuldete Vergütung zu bestimmen, und es kann die Kommission nur
zur Abgabe eines Gutachtens angehalten werden. Dass die Weiterziehung
des Beschlusses der Schiedskommission über die Genehmigung eines Tarifs
nicht einer Berufung im Sinne der Art. 43 ff. OG gleichsteht, kam auch
in den Äusserungen des Berichterstatters im Ständerat zum Ausdruck, der
erklärte: "Während der Nationalrat den Rekurs an den Bundesrat vorsieht,
beantragen wir Ihnen, als Rekursinstanz das Bundesgericht zu bestimmen,
das als Verwaltungsgericht auch auf andern Gebieten zur Festsetzung von
Entschädigungen zuständig ist" (StenBull 1940 StR 425). Da besondere
Bestimmungen über das vom Bundesgericht einzuschlagende Verfahren nicht
aufgestellt worden sind, ist anzunehmen, dass die Bundesversammlung
auch nicht ein neuartiges Rechtsmittel hat schaffen wollen, sondern die
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege als ausreichend erachtet
hat. Analog anzuwenden sind die Art. 97 ff. OG, weil das Bundesgericht
hier nicht die Aufgabe der einzigen Instanz im Sinne der Art. 110 ff. OG
erfüllt. In der Bundesversammlung ist es denn auch als "Rekursinstanz" und
"letzte Instanz" bezeichnet worden, und Art. 4 Abs. 2 UVerwG sieht vor,
dass der Beschluss der Schiedskommission "weitergezogen" werden kann. Dass
die Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung steht, schliesst unter den
gegebenen Verumständungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen
über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aus.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 4 Abs. 2 UVerwG muss die vom schweizerischen
Rundspruchdienst für den Erwerb der Aufführungsrechte zu entrichtende
Vergütung pauschal festgesetzt werden. Welchen Anforderungen sie im übrigen
gerecht zu werden habe, bestimmt das Gesetz nicht. Es überlässt es der
Rechtsfindung (Art. 1 ZGB) der Schiedskommission und des Bundesgerichts
als Beschwerdeinstanz, die Schranken zu ziehen, innerhalb deren der Tarif
zu bleiben hat.

    Nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss die Vergütung den
Interessen beider Parteien angemessen sein und hat die Schiedskommission
dadurch, dass sie den Tarif nicht daraufhin, sondern nur unter
dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches überprüft hat, im Sinne
des Art. 104 OG Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Gebot der Festsetzung einer pauschalen Vergütung und die
Möglichkeit der Weiterziehung liessen sich gar nicht anders erklären
als damit, dass auf die Stellung der Beschwerdeführerin, die mit
der öffentlichrechtlichen Aufgabe ausschliesslicher Verbreitung von
Rundfunkprogrammen betraut sei, Rücksicht genommen werden müsse. Es stehe
der Beschwerdegegnerin nicht frei, auf die Verwertung der Urheberrechte
zu verzichten. Art. 4 UVerwG mache ihr die Aufstellung eines Tarifes
und damit die Gestattung der Aufführung der Werke zur Pflicht. Diese
bestehe nicht nur gegenüber den Urhebern, deren Interessen durch den
Verzicht auf die Verwertung verletzt würden, sondern auch gegenüber der
Beschwerdeführerin, die auf die Beschwerdegegnerin als einzige ermächtigte
Verwertungsgesellschaft angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin dürfe die
Aufgabe der Beschwerdeführerin, der gesamten Bevölkerung den Genuss der
veröffentlichten Werke zu verschaffen, nicht vereiteln.

    Das Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten schränkt
indessen die Freiheit der Urheber musikalischer Werke in der Verwertung
ihrer Rechte lediglich insofern ein, als sie sich einer einzigen, vom
Bundesrate anerkannten Verwertungsgesellschaft zu bedienen und sich
für die Aufführung ihrer Werke im schweizerischen Rundfunk mit einer
pauschalen Vergütung zufrieden zu geben haben. Wie sich aus der Botschaft
des Bundesrates zum Gesetzesentwurf ergibt (BBl 1940 313 ff.), soll durch
diese Regelung den Veranstaltern, insbesondere der Beschwerdeführerin,
ein einziger Verband gegenübergestellt und der Erwerb der Aufführungsrechte
samt dem sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr vereinfacht werden. Mehr
als das bezweckt das Gesetz nicht. Es liegt ihm fern, in das materielle
Urheberrecht einzugreifen (BBl 1940 320), insbesondere die Urheber oder
die für sie handelnde Gesellschaft zur Verwertung ihrer Rechte zu zwingen
oder den Veranstaltern, namentlich dem schweizerischen Rundspruchdienst,
die Aufführungsrechte zu Vorzugspreisen zu gewährleisten. Das kommt auch
im Gesetz selbst zum Ausdruck, indem Art. 1 Abs. 1 von der Verwertung
der durch Art. 12 Ziff. 3 URG gewährten "ausschliesslichen Rechte auf
öffentliche Aufführung" spricht. Es bleibt demnach dabei, dass auch
die dem Verwertungsgesetz unterstehenden Urheber das ausschliessliche
Recht haben, ihre Werke - durch Vermittlung der Beschwerdegegnerin - zu
nutzen, insbesondere sie durch Rundfunk senden zu lassen. Daher sind die
Urheber und die mit der Verwertung ihrer Rechte betraute Beschwerdegegnerin
grundsätzlich frei, zu bestimmen, ob, unter welchen Bedingungen und gegen
welches Entgelt sie die Aufführung ihrer Werke, namentlich deren Sendung
im Rundfunk, gestatten wollen.

    Art. 4 Abs. 1 UVerwG und Art. 9 VollzVo. zu diesem Gesetz gehen denn
auch davon aus, dass der Tarif von der Verwertungsgesellschaft aufzustellen
sei. Dass die Verordnung bestimmt, die Gesellschaft habe die Vorschläge
der hauptsächlichsten Organisationen der Veranstalter von Aufführungen
einzuholen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen, ändert nichts. Die
Veranstalter kommen zum Worte, weil sie der Verwertungsgesellschaft
bei der Verhandlung über den Erwerb der Aufführungsrechte als
gleichberechtigte Parteien gegenüberstehen, die frei sind, auf die
Aufführung zu verzichten, wenn sie den Tarif für übersetzt halten. Durch
die Anhörung der Veranstalter soll lediglich erreicht werden, dass der
Tarif womöglich auch sie befriedige. Ein Zwang, ihren Wünschen Rechnung
zu tragen, besteht für die Beschwerdegegnerin nicht. Dass sie Tarife
aufzustellen hat, heisst nur, sie dürfe für die Aufführungsrechte nicht
andere Gegenleistungen verlangen als die in den Tarifen vorgesehenen,
nicht auch, sie sei verpflichtet, die Aufführung der Werke zu gestatten. Ob
sie die statutarischen Verpflichtungen gegenüber den Urhebern verletzt,
wenn sie sich der Aufführung widersetzt, ist eine Frage, welche die
Veranstalter nicht berührt; diese können aus den Verpflichtungen, welche
die Beschwerdegegnerin gegenüber den Urhebern hat, weder einen Anspruch
auf Aufführung der Werke zu einem bestimmten Tarif, noch einen Anspruch
auf Aufführung überhaupt ableiten.

    Für die Beschwerdeführerin besteht keine Ausnahme. Ihre "Stellung und
Bedürfnisse" schränken die grundsätzliche Freiheit der Beschwerdegegnerin
in der Gestaltung ihres Tarifes nicht ein. Es ist nicht so, dass "Ansprüche
auf Benutzungsmöglichkeit in besonderem Masse im Rundspruchdienst" bestehen
und der Tarif hier den beidseitigen Interessen angemessen sein müsse. Nicht
um des Ausgleichs dieser Interessen willen sieht das Gesetz die Genehmigung
durch die Schiedskommission und die Möglichkeit der Weiterziehung an
das Bundesgericht vor, sondern es will lediglich verhindern, dass die
Verwertungsgesellschaft das ihr durch das Gesetz eingeräumte Monopol
zur Stellung offensichtlich übersetzter Forderungen missbrauche. Nur in
diesem Sinne dient die Genehmigungspflicht der Wahrung des öffentlichen
Interesses, nicht auch insofern, als in der Gestaltung des Tarifs ein
besonderer Massstab anzulegen wäre, wenn und weil die Aufführung durch
Rundfunk gesendet, also einem besonders weiten Hörerkreis zugänglich
gemacht werden soll. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf führte der
Bundesrat denn auch aus, die Bemessung der Tarifansätze müsse auf Grund
des Urheberrechtsgesetzes als ausschliessliche Angelegenheit der Autoren
anerkannt werden; solange diese Regelung bestehe, könne es sich nur darum
handeln, gewisse Garantien gegen eigentliche Willkür zu schaffen. Dies
geschehe dadurch, dass der Tarif der Genehmigung durch eine paritätische
Schiedskommission unterstellt werde (BBl 1940 319 f.).

    Die Schiedskommission hat somit den Tarif nicht daraufhin zu prüfen,
ob er angemessen sei, insbesondere den Wünschen der Beschwerdeführerin in
billiger Weise Rechnung trage, sondern nur, ob er sich durch sachliche
Gründe stützen lasse oder offensichtlich übersetzt, in Ausnützung
der Monopolstellung der Beschwerdegegnerin zustande gekommen sei. Das
ist auch der Sinn des Art. 6 Abs. 3 der vom eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement aufgestellten Geschäftsordnung für die Schiedskommission
vom 26. Dezember 1950, wonach diese in der Begründung des Entscheides
bekanntzugeben hat, in welchen Bestimmungen der zur Genehmigung vorgelegte
Tarif "den öffentlichen Interessen zuwiderläuft und welche Ansätze
missbräuchlich erscheinen". Indem die Kommission, dieser Bestimmung
nachlebend, den Tarif nicht frei, sondern nur auf "Rechtsmissbrauch" oder
"Willkür" hin überprüft hat, hat sie Bundesrecht nicht verletzt.

Erwägung 3

    3.- Ist die Überprüfungsbefugnis der Schiedskommission in der erwähnten
Weise beschränkt, so kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht den Tarif auf seine
Angemessenheit hin zu überprüfen habe. Es hat lediglich zu entscheiden,
ob die Schiedskommission zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, der
Tarif sei nicht missbräuchlich.

    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich nun darin, den
Tarif als unangemessen hinzustellen. Dass er geradezu missbräuchlich sei,
behauptet die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. Die Gründe, aus denen die
Beschwerdegegnerin zum früheren Tarifsystem (Berechnung der Vergütung in
Prozenten des von der PTT an die Beschwerdeführerin entrichteten Betrages)
zurückzukehren und den Tarifansatz auf 3,8% festzusetzen wünscht, sind
durchaus sachlicher Natur und daher von der Schiedskommission zutreffend
als nicht willkürlich erachtet worden. Lassen sich auch die Aussetzungen
der Beschwerdeführerin an der einen oder anderen Überlegung in guten Treuen
machen, so kann doch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit
dem Tarif ihre Monopolstellung ausnütze, um eine offensichtlich übersetzte
Vergütung zu erhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- Gemäss Art. 14 Abs. 3 VollzVo. zum UVerwG hat die
Verwertungsgesellschaft der Bundeskasse die Kosten der Schiedskommission
zu ersetzen. Unter Berufung auf diese Bestimmung beantragt die
Beschwerdeführerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der
Beschwerdegegnerin auch im Falle der Abweisung der Beschwerde aufzuerlegen.

    Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die angerufene
Bestimmung gilt nur für die Kosten der Schiedskommission. Jene des
Beschwerdeverfahrens sind von den Art. 149 ff. OG beherrscht. Gemäss
Art. 156 Abs. 1 OG hat die unterliegende Beschwerdeführerin sie zu tragen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.- Die bundesgerichtlichen Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.