Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 242



82 I 242

35. Urteil vom 5. Dezember 1956 i.S. Naumann gegen Naumann und Obergericht
des Kantons Basel-Landschaft. Regeste

    Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz.

    Die Vollstreckung eines ausländischen Zivilurteils in der Schweiz
setzt voraus, dass es nach dem Rechte des Staates, in dem es ergangen
ist, nicht nur in Rechtskraft erwachsen, sondern auch vollstreckbar
ist. Ein rechtskräftiges deutsches Urteil, dessen Vollstreckbarkeit
nachträglich von einem deutschen Gericht in Anwendung von § 769 deutscher
ZPO einstweilen eingestellt worden ist, darf daher während der Dauer dieser
Massnahme nicht in der Schweiz gemäss Art. 6 des deutsch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens für vollstreckbar erklärt werden.

Sachverhalt

    A.- Die geschiedene Frau und die Tochter des Beschwerdeführers
Ewald Naumann leiteten gegen diesen in Liestal Betreibung für
rückständige Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 1948
bis 1. November 1955 in der Höhe von Fr. 9037.95 (= DM 8690.34) ein
und stellten, als der Beschwerdeführer Recht vorschlug, gestützt auf
zwei mit Rechtskraftbescheinigungen versehene Urteile des Amtsgerichtes
Düsseldorf vom 30. November 1948 und des Landgerichtes Düsseldorf vom
3. Februar 1950 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Diese wurde ihnen
vom Bezirrksgerichtspräsidenten von Liestal am 28. Mai 1956 bewilligt.

    Der Beschwerdeführer appellierte hiegegen an das Obergericht des
Kantons Baselland und legte diesem einen Beschluss des Amtsgerichtes
Hannover vom 9. Mai 1956 vor, nach welchem die Zwangsvollstreckung
aus den beiden erwähnten Urteilen gegen Sicherheitsleistung in der
Höhe der fälligen Unterhaltsbeiträge einstweilen eingestellt und der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innerhalb einer Woche zu erklären,
ob er die Klage aus § 323 oder diejenige aus § 767 deutscher ZPO (dZPO)
erheben wolle. Infolge dieses Beschlusses seien die als Rechtsöffnungstitel
vorgelegten Urteile nicht mehr rechtskräftig und vollstreckbar und sei
daher das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

    Mit Urteil vom 17. Juli 1956 bestätigte das Obergericht den
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid, indem es inbezug auf
den geltend gemachten neuen Sachverhalt ausführte: Die Einstellung
der Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht Hannover könne
nur auf Grund von § 769 dZPO ergangen sein, sei also eine rein
vollstreckungsrechtliche Massnahme, die nichts an der Rechtskraft der
gefällten Urteile ändere. Für die Zwangsvollstreckung seien aber seit
der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Pratteln nicht mehr die
deutschen, sondern die schweizerischen Betreibungsbehörden und Gerichte
zuständig und sei ausschliesslich schweizerisches Recht als lex fori
anwendbar. Die deutschen Gerichte seien somit nicht mehr zuständig,
die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer einzustellen, und
auf das vorliegende Betreibungsverfahren sei nicht die dZPO, sondern
das SchKG nebst dem deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommen
anzuwenden. Der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichtes Hannover
sei daher unbeachtlich. Übrigens wäre dieses Gericht zur Einstellung
der Zwangsvollstreckung auch dann nicht zuständig gewesen, wenn der
Beschwerdeführer immer noch in Düsseldorf statt in Pratteln wohnen würde,
weil nach § 769 dZPO bei Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage nach §
767 das Prozessgericht oder in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht
zuständig wäre, das Amtsgericht Hannover aber weder das eine noch das
andere sei.

    B.- Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Ewald Naumann
staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 lit. a, eventuell lit. c
OG erhoben mit dem Antrag, es aufzuheben und das streitige Begehren
um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. Zur Begründung wird geltend
gemacht, das angefochtene Urteil verstosse gegen Sinn und Zweck des
schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929
(im Folgenden kurz Abkommen genannt). Ausserdem wird dem Obergericht
Willkür vorgeworfen.

    C.- Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die
Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, berufen
sich im wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
und erklären, dass das Amtsgericht Hannover seinen Einstellungsbeschluss
vom 9. Mai 1956 am 4. August 1956 aufgehoben habe, soweit es sich um
Unterhaltsbeiträge handle, die bis zum 15. Mai 1956 fällig geworden
seien. In weiteren Eingaben teilen sie mit, dass ihnen die Gerichtskasse
Hannover DM 4421.35 = Fr. 4598.20 aus der Hinterlage des Beschwerdeführers
ausgerichtet habe, so dass das Fortsetzungsbegehren nur noch für
Fr. 4439.75 gestellt werde.

    D.- In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und
bringt neu vor, dass er die Vollstreckungsgegenklage gemäss § 767 dZPO,
die nach der Auffassung des Amtsgerichtes Hannover beim Prozessgericht
erster Instanz, also beim Amtsgericht Düsseldorf, hätte eingereicht
werden müssen, nunmehr dort eingeleitet habe und dass dieses Gericht
am 1. August 1956, d.h. vor Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des
Amtsgerichtes Hannover, die Zwangsvollstreckung für die ab 8. Januar 1951
fällig gewordenen und noch fällig werdenden Unterhaltsbeiträge einstweilen
ohne Sicherheitsleistung eingestellt habe.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beschwerde als solche
nach Art. 84 lit. a OG, d.h. wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, und nur eventuell als solche nach Art. 84 lit. c OG, d.h. wegen
Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland. Er nennt indessen keine
Verfassungsbestimmung, die verletzt worden wäre, wirft aber dem Obergericht
immerhin Willkür vor und macht damit wenigstens dem Sinne nach eine
Verletzung des Art. 4 BV bei der Anwendung des schweizerisch-deutschen
Vollstreckungsabkommens geltend. Diese Rüge hat jedoch keine selbständige
Bedeutung, da das Bundesgericht die Anwendung der Bestimmungen eines
Staatsvertrages nicht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der
Willkür, sondern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei zu
überprüfen hat (BGE 81 I 142 Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile).

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht hat als zweitinstanzliche Rechtsöffnungsbehörde
angenommen, das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 3. Februar
1950, auf das sich die in Betreibung gesetzte Forderung stützt,
sei vollstreckbar; der Umstand, dass das Amtsgericht Hannover die
Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Beschluss vom 9. Mai 1956
einstweilen eingestellt habe, sei unerheblich, da es sich dabei um eine
rein vollstreckungsrechtliche Massnahme handle, die keinen Einfluss auf
die Rechtskraft des Urteils habe und zu deren Anordnung die deutschen
Gerichte gar nicht zuständig gewesen seien.

    a) Nach Art. 1 und 7 Ziff. 1 des Abkommens setzt die
Vollstreckbarerklärung eines Urteils, über die im Falle der Betreibung
in der Schweiz vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren zu befinden ist
(Art. 81 Abs. 3 SchKG; BGE 61 I 277, 76 I 126), voraus, dass das im andern
Staate ergangene Urteil rechtskräftig ist. Das ist ein Urteil dann, wenn
es für die Parteien endgültig ist, mit keinem ordentlichen Rechtsmittel
mehr angefochten werden kann. Von dieser formellen Rechtskraft, die sich
nach dem Recht des Staates, wo das Urteil gefällt worden ist, hier also
nach deutschem Recht, beurteilt (BGE 59 I 133), ist zu unterscheiden die
Vollstreckbarkeit, die ohne die Rechtskraft wie umgekehrt die Rechtskraft
ohne die Vollstreckbarkeit gegeben sein kann (BGE 47 I 191 Erw. 1 a.E.,
56 III 112, 79 I 243 Erw. 1). Dem im Abkommen aufgestellten Erfordernis
der Rechtskraft des Entscheides als Voraussetzung für seine Vollstreckung
im andern Staate liegt der Gedanke zugrunde, dass im Vollstreckungsstaate
keine Entscheidung soll vollzogen werden können, die im Urteilsstaate
selber nicht vollstreckt werden kann. Aus dem gleichen Grunde muss auch
die Vollstreckbarkeit nach dem Rechte des Urteilsstaates gegeben sein. Das
wird in einzelnen Vollstreckungsabkommen ausdrücklich gesagt, muss aber,
als selbstverständlich, auch im Bereich der übrigen Abkommen gelten
(GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht
der Schweiz S. 135). Denn die Vollstreckungsabkommen wollen nicht
die Vollstreckung eines Urteils im andern Staate ermöglichen, das
im Urteilsstaate selber nicht vollstreckbar ist; ihr Zweck besteht
vielmehr darin, die Vollstreckung auch im andern Staate zu ermöglichen,
sofern die dafür vereinbarten besondern Voraussetzungen vorliegen. Die
Vollziehung eines Urteils ist daher zu versagen, wenn es im Staate, in
dem es ergangen ist, trotz seiner Rechtskraft aus irgend einem Grunde
noch nicht oder nicht mehr vollstreckt werden kann, und sei es auch nur
infolge einer provisorischen Massnahme für die Dauer eines im Urteilsstaate
neu angehobenen Verfahrens (vgl. BGE 79 I 244/5). Im vorliegenden Falle
ist somit zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 3.
Februar 1950, für das das Obergericht die definitive Rechtsöffnung
bewilligt hat, auch in Deutschland vollstreckbar wäre.

    b) Durch den vom Beschwerdeführer dem Obergericht vorgelegten Beschluss
des Amtsgerichtes Hannover vom 9. Mai 1956 ist die Vollstreckbarkeit
jenes Urteils einstweilen eingestellt worden. Das Obergericht geht
davon aus, dass dieser Beschluss nur auf Grund von § 769 dZPO ergangen
sein könne, was von keiner Seite bestritten wird. Es ist jedoch der
Auffassung, dieser Beschluss sei deswegen unbeachtlich, weil er eine rein
vollstreckungsrechtliche Massnahme darstelle, die an der Rechtskraft des
Urteils nichts ändere und zu deren Erlass das Amtsgericht Hannover nicht
zuständig gewesen sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

    Anordnungen nach § 769 dZPO sind vorsorgliche Massnahmen, die
im Hinblick auf die Erhebung einer sog. Vollstreckungsgegenklage im
Sinne von § 767 erlassen werden können. Diese Klage ist allerdings
im 8. Buch der dZPO geregelt, das den Titel "Zwangsvollstreckung"
trägt. Sie richtet sich aber nicht gegen bestimmte Massnahmen im
Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern ist eine prozessrechtliche Klage
auf Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Urteils
nach Wegfall ihrer Voraussetzung und wird im ordentlichen Verfahren
durchgeführt. Ihr Ziel ist zwar nicht die Aufhebung des Urteils, aber auch
nicht die Aufhebung einer unzulässigen Vollstreckungsmassnahme, sondern die
allgemeine Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil fortan
unzulässig sei. Sie richtet sich gegen den durch das Urteil festgestellten
Anspruch selbst. Mit ihr kann insbesondere bei Dauerrechtsverhältnissen
wie Unterhaltsforderungen nach Massgabe des materiellen Rechts die
Veränderung der Umstände geltend gemacht werden (STEIN-JONAS, Komm. zur
dZPO 17./18. Aufl. § 767 I 1 und 2, II 1; ROSENBERG, Lehrbuch des dZPR
4. Aufl. S. 881). Die Einleitung und Gutheissung einer solchen Klage
setzt keineswegs voraus, dass eine Zwangsvollstreckung bereits begonnen
habe oder auch nur vorbereitet werde, und ebensowenig ist dies für die
einstweilige "Einstellung der Zwangsvollstreckung", die auf Grund von §
769 dZPO angeordnet werden kann, erforderlich (STEIN-JONAS aaO § 767 III
und § 769 II 3). Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass sich
die Vollstreckungsgegenklage (anders als die Klage gemäss Art. 85 SchKG)
nicht gegen ein bereits eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren
richtet und ein solches auch nicht voraussetzt, sondern gegen die
Vollstreckbarkeit des Urteils an sich. Ob aber ein von einem deutschen
Gericht erlassenes Urteil in Deutschland schon bzw. noch vollstreckbar sei,
beurteilt sich ausschliesslich nach deutschem Recht und nicht nach dem
Recht desjenigen Staates, in welchem die Vollstreckung begehrt wird, im
vorliegenden Falle also nicht nach schweizerischem Recht. Dem steht nicht
etwa Art. 6 Abs. 2 des Abkommens entgegen, wonach sich die Vollziehung
der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Rechte des Staates
bestimmt, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Diese Bestimmung hält
die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils einerseits und die
Vollziehung des für vollstreckbar erklärten Urteils anderseits deutlich
auseinander und schreibt nur vor, dass sich die Vollziehung nach dem
Rechte des Vollstreckungsstaates bestimme.

    Da der Beschluss des Amtsgerichtes Hannover lediglich die
Vollstreckbarkeit des Urteils an sich vorläufig einstellte, ohne in ein
konkretes Vollstreckungsverfahren einzugreifen oder ein solches auch
nur vorauszusetzen, kann keine Rede davon sein, dass es als deutsches
Gericht zum Erlass dieser Massnahme in Anwendung von deutschem Recht
nicht zuständig gewesen sei angesichts der in der Schweiz eingeleiteten
Betreibung. Dadurch hat das deutsche Gericht nicht in schweizerische
Zwangsvollstreckungsmassnahmen eingegriffen, sondern lediglich die
nach deutschem Recht zu beurteilende Frage der Vollstreckbarkeit eines
deutschen Urteils im Sinne der einstweiligen Nichtvollstreckbarkeit
entschieden. Allerdings beeinflusst dieser Entscheid die in der Schweiz
angehobene Betreibung insofern, als für die Dauer der vom deutschen
Gericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen eine der Voraussetzungen
für die Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils und damit einer
Betreibung auf Grund des Urteils nicht nur in Deutschland, sondern auch in
der Schweiz dahinfällt. Indem das Obergericht dies nicht berücksichtigt
und die Vollziehung eines zur Zeit in Deutschland nicht vollstreckbaren
deutschen Urteils in der Schweiz zugelassen hat, hat es sich über eine
Voraussetzung für die Vollstreckung deutscher Urteile in der Schweiz
hinweggesetzt und insofern den Staatsvertrag verletzt.

    c) Das Obergericht hat dem Beschluss des Amtsgerichtes Hannover vom
9 Mai 1956 auch deswegen keine Beachtung geschenkt, weil nach § 769 dZPO
der Erlass einer solchen Massnahme dem Prozessgericht oder in dringenden
Fällen dem Vollstreckungsgericht zustehe, das Amtsgericht Hannover aber
weder das eine noch das andere sei. Dem Obergericht steht zwar auf Grund
von Art. 1 und 2 des Abkommens die Befugnis zu, die Zuständigkeit des
deutschen Gerichts, das den zu vollziehenden Entscheid ausgefällt hat,
unter den dort genannten Gesichtspunkten zu prüfen. Es ist dies eine
namentlich zum Schutze des Schuldners getroffene Regelung. Dagegen enthält
das Abkommen keine Bestimmung, wonach der Richter im Vollstreckungsstaate
auch befugt wäre, die Zuständigkeit derjenigen Behörde im Urteilsstaate zu
überprüfen, welche die Vollstreckbarkeit des Urteils ganz oder teilweise
wieder aufgehoben hat. Es muss vielmehr dem Gläubiger überlassen bleiben,
mit den im Urteilsstaate zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln die
Beseitigung einer solchen von einer unzuständigen Behörde erlassenen
Massnahme zu erwirken; der über die Vollstreckbarkeit entscheidende
Richter im Vollstreckungsstaate hat hierüber nicht zu entscheiden. Und
ebensowenig hat der schweizerische Vollstreckungsrichter zu prüfen,
ob die Vollstreckungsgegenklage ordnungsgemäss beim deutschen Richter
eingeleitet worden sei, was das Obergericht im vorliegenden Falle als
nicht nachgewiesen bezeichnet.

Erwägung 3

    3.- Der angefochtene Entscheid ist demnach gemäss Antrag des
Beschwerdeführers aufzuheben. Dagegen könnte seinem weitergehenden Antrag
um Abweisung des Begehrens der Beschwerdegegnerinnen um Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung nur entsprochen werden, wenn die Rechtslage
klar wäre (BGE 72 I 96). Das ist jedoch nicht der Fall, da seit Erlass
des angefochtenen Entscheides neue Tatsachen eingetreten sind, indem
das Amtsgericht Hannover seinen Einstellungsbeschluss vom 9. Mai 1956
am 4. August 1956 aufgehoben und dafür das Amtsgericht Düsseldorf
am 1. August 1956 einen neuen Einstellungsbeschluss erlassen hat,
nachdem der Beschwerdeführer am 31. Juli bei diesem Gericht eine
Vollstreckungsgegenklage eingeleitet hat. Bei staatsrechtlichen
Beschwerden, die wie diejenigen wegen Verletzung von Staatsverträgen
nicht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzen, sind
zwar auch neue Vorbringen zulässig (BGE 78 I 116), jedoch, ausgenommen bei
Beschwerden wegen Verletzung eines sog. unverzichtbaren und unverwirkbaren
Rechts wie der Niederlassungsfreiheit (BGE 71 I 248), nur insoweit,
als diese neuen Vorbringen Tatsachen zum Gegenstand haben, die vor dem
angefochtenen Entscheid eingetreten sind. Das Bundesgericht hat daher die
vorliegende Beschwerde auf Grund der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheides, in dem der Beschluss des Amtsgerichtes
Hannover vom 9. Mai 1956 noch in Kraft war, zu beurteilen. Dagegen
wird das Obergericht bei Ausfällung seines neuen Entscheides darüber
zu befinden haben, welchen Einfluss die erwähnten neuen Beschlüsse der
deutschen Gerichte, die seitherige Einleitung der Vollstreckungsgegenklage
durch den Beschwerdeführer sowie die teilweise Überweisung des beim
Amtsgericht Hannover hinterlegten Betrages an die Beschwerdegegnerinnen
auf die streitige Rechtsöffnung haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 1956 im Sinne
der Erwägungen aufgehoben wird.