Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 21



82 I 21

4. Urteil vom 4. Mai 1956 i.S. BRAG Tankschiffahrt AG gegen
Eidg. Volkswirtschaftsdepartement. Regeste

    Gebühren: Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Der BB über
wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933
ermächtigt den Bundesrat nicht, für Einfuhrzertifikate und ähnliche
Bescheinigungen Gebühren festzusetzen, die über eine blosse Kanzleitaxe
hinausgehen.

Sachverhalt

    A.- Die BRAG Tankschiffahrt A.-G. in Basel liess in der
Bundesrepublik Deutschland zwei Tankschiffe für den Verkehr auf dem
Rhein bauen. Die deutsche Behörde machte die Genehmigung der Ausfuhr
davon abhängig, dass eine "Endverbleibsbescheinigung" der zuständigen
schweizerischen Amtsstelle beigebracht werde. Normalerweise werden
solche Bescheinigungen in der Form von Einfuhrzertifikaten gemäss BRB
Nr. 2 über die Überwachung der Einfuhr vom 30. Januar 1951 (AS 1951, 45)
ausgestellt. Das dafür übliche Formular kam jedoch hier nicht in Betracht,
weil darin von der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet die Rede
ist, die von schweizerischen Unternehmungen eingeführten Rheinschiffe
aber zolltechnisch im Ausland bleiben und lediglich in das kantonale
Schiffsregister eingetragen werden. Die Sektion für Ein- und Ausfuhr des
eidg. Volkswirtschaftsdepartements stellte deshalb auf Ersuchen der BRAG,
nachdem diese eine entsprechende Verpflichtung unterzeichnet hatte, am 26.
Juli 1954 ein besonderes Dokument aus, worin sie unter dem Titel "Erklärung
(an Stelle des üblichen blauen Einfuhrzertifikates)" bescheinigte, dass
die zwei Tankschiffe in das kantonale Schiffsregister in Basel eingetragen
und nicht ohne Zustimmung der Sektion ins Ausland verkauft würden. Dieses
Dokument wurde der zuständigen deutschen Behörde zugestellt, worauf sie
die Exportgenehmigung erteilte.

    Hierauf verlangte die Sektion für Ein- und Ausfuhr von der BRAG
gestützt auf Art. 2 des BRB Nr. 3 über die Überwachung der Einfuhr
vom 15. Mai 1951 (AS 1951, 463) eine Gebühr von Fr. 1800.-- (1 é des
Warenwertes). In der Folge ermässigte sie die Forderung auf Fr. 950.--,
nachdem die Handelsabteilung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements
die Gebührenansätze für Einfuhrzertifikate herabgesetzt hatte. Die
Beschwerde der BRAG gegen die Belastung mit einer Gebühr wurde
zunächst von der Handelsabteilung und am 30. November 1955 auch vom
Volkswirtschaftsdepartement abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung,
die Erklärung vom 26. Juli 1954 erfülle die gleiche Funktion wie ein
Einfuhrzertifikat und sei deshalb auch hinsichtlich der Gebühr einem
solchen gleichzustellen.

    B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die BRAG, der
Entscheid des Departements und die Gebühr von Fr. 950.-- seien aufzuheben;
eventuell sei höchstens eine Kanzleigebühr von Fr. 2.- festzusetzen oder
dann die beanstandete Wertgebühr wesentlich zu ermässigen.

    Es wird geltend gemacht, die bestrittene Forderung sei
rechtswidrig. Man habe es weder mit einer Einfuhrbewilligung noch mit
einem Einfuhrzertifikat zu tun. Die für Einfuhrzertifikate geltende
Gebührenordnung dürfe hier nicht analog angewendet werden. Zudem entbehre
sie der gesetzlichen Grundlage; denn der BB über wirtschaftliche Massnahmen
gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933 (BS 10, 539), auf dem die BRB
Nr. 2 und 3 über die Überwachung der Einfuhr beruhen, gestatte die Erhebung
von Gebühren nur für Einfuhrbewilligungen, nicht auch für andere Dokumente.

    Die geforderte Gebühr stehe in keinem Verhältnis zu der effektiven
Tätigkeit der Verwaltung; sie sei eine verkappte Steuer. Der BRB Nr. 2 habe
nur eine Kanzleigebühr von Fr. 2.- vorgesehen. Es sei nicht einzusehen,
weshalb nun eine hohe Wertgebühr entrichtet werden müsse. Die Sektion für
Ein- und Ausfuhr habe ihr Tätigwerden selbst nur mit einer Kanzleitaxe
von Fr. 10.- eingeschätzt, falls deutscherseits auf die "Erklärung"
verzichtet würde. Der BRB Nr. 3 gebe der Handelsabteilung die Möglichkeit,
die Gebühr herabzusetzen, wenn wichtige Gründe vorlägen; davon hätte
hier, wo der vollen Gebühr jede Legalität abgehe, auf jeden Fall Gebrauch
gemacht werden müssen.

    Der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen die internationale
Ordnung, welche die Freiheit der Rheinschiffahrt gewährleiste
(Mannheimer Akte von 1868, Modus vivendi vom 4. Mai 1936 und revidierte
Rheinschifffahrtsakte).

    C.- Die BRAG hat gleichzeitig Beschwerde beim Bundesrat erhoben. Im
Meinungsaustausch sind Bundesrat und Bundesgericht zur Auffassung gelangt,
dass dieses zuständig sei.

    D.- Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Es führt unter anderm aus, der BRB Nr. 2 bestimme in Art. 2,
dass die Verordnung über die Warenein- und -ausfuhr vom 12. Mai 1950
(AS 1950, 403) sinngemäss anzuwenden sei. Art. 7 der Verordnung, wonach
für die Erhebung von Gebühren bei der Erteilung von Bewilligungen die
besonderen Vorschriften des Bundesrates massgebend sind, gelte daher auch
für Einfuhrzertifikate. Die "besondere Vorschrift" sei Art. 3 des BRB
Nr. 2 in der durch Art. 2 des BRB Nr. 3 abgeänderten Fassung, welche die
Wertgebühr vorsehe. Nach Art. 1 Abs. 2 des BRB Nr. 2 könnten zu dem dort
genannten Zweck "insbesondere Einfuhrzertifikate ausgestellt werden";
daraus ergebe sich, dass dafür auch andere Bescheinigungen verabfolgt
werden könnten. Somit sei auch für diese die für Einfuhrzertifikate
vorgesehene Gebühr zu erheben.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über
eine bundesrechtliche Abgabe. Es wird geltend gemacht, er verletze
Bundesrecht. Dafür steht nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Alle erhobenen
Rügen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts, so dass nach Art. 126
lit. a OG die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig ist.

Erwägung 2

    2.- Das Einfuhrzertifikat im Sinne der BRB Nr. 2 und 3 über die
Überwachung der Einfuhr vom 30. Januar und 15. Mai 1951 ist eine
Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Behörde, dass sich der
Importinteressent verpflichtet hat, die in Frage stehende Ware unverzüglich
in die Schweiz einzuführen und nicht ohne Zustimmung der Behörde wieder
auszuführen; es wird erteilt, um die Einfuhr von Waren sicherzustellen,
die vom Lieferstaat nur unter der Bedingung zur Ausfuhr freigegeben werden,
dass eine Wiederausfuhr aus der Schweiz nicht zugelassen wird. Genau die
gleiche Funktion hatte die Erklärung, welche im vorliegenden Fall von
der Sektion für Ein- und Ausfuhr am 26. Juli 1954 ausgestellt wurde; sie
war die von der deutschen Behörde als Voraussetzung der Exportgenehmigung
verlangte "Endverbleibsbescheinigung", als welche sonst das schweizerische
Einfuhrzertifikat dient. Das für die Ausstellung dieses Zertifikates
übliche Formular konnte hier nur deshalb nicht verwendet werden, weil darin
- wie Art. 1 Abs. 2 BRB Nr. 2 vorsieht - die Verpflichtung zur Einfuhr in
das schweizerische Zollgebiet bescheinigt wird, die von schweizerischen
Firmen eingeführten Rheinschiffe aber zollrechtlich im Ausland bleiben. Für
die deutsche Exportgenehmigung war jedoch die Zusicherung der Einfuhr in
das schweizerische Zollgebiet nicht erforderlich; die deutsche Behörde
begnügte sich mit der Bescheinigung, dass die BRAG sich verpflichtet
hatte, die Schiffe im Basler Schiffsregister eintragen zu lassen und
nicht ohne Zustimmung der Sektion für Ein- und Ausfuhr ins Ausland
zu verkaufen. Für den Zweck, auf den es ankam, war die zollrechtliche
Behandlung nicht entscheidend; die Hauptsache war, dass die Schiffe der
Verwendung in der bzw. für die Schweiz zugeführt wurden und ihre Ausfuhr
aus diesem Lande ausgeschlossen wurde; im Hinblick darauf wurde anstelle
der zolltechnischen Einfuhr in die Schweiz die Eintragung im kantonalen
Schiffsregister zugesichert. Wird von der nebensächlichen zolltechnischen
Seite abgesehen und auf das eigentliche Wesen des Einfuhrzertifikates
abgestellt, so kann auch in dieser Zusicherung eine Garantie der Einfuhr
und in der hier ausgestellten Bescheinigung eine von der sonst üblichen
abweichende Form des Einfuhrzertifikates erblickt werden. Diese Auffassung
kommt denn auch in dem Titel "Erklärung (an Stelle des üblichen blauen
Einfuhrzertifikates)" zum Ausdruck. Die Behandlung des umstrittenen
Dokuments als Einfuhrzertifikat lässt sich auf eine ausdehnende Auslegung
dieses Begriffes gründen.

    Sie ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn angenommen wird, die
Bestimmungen über das Einfuhrzertifikat erfassten nur die zolltechnische
Einfuhr in die Schweiz. Dann ist der Fall der Rheinschiffe, die ausserhalb
des schweizerischen Zollgebietes bleiben, nicht geordnet, aber jene
Regelung analog darauf anwendbar. Die Analogie, die Anwendung eines
Rechtssatzes auf einen Tatbestand, der nicht geregelt ist, aber unter den
jenen Satz bestimmenden Grundgedanken fällt, ist im öffentlichen Recht
nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern nur dort, wo ausdrücklich
oder kraft anerkannter allgemeiner Grundsätze eine gesetzliche Grundlage
erfordert wird wie z.B. nach dem Prinzip "nulla poena sine lege". Hier
ist sie statthaft, soweit es um die Tragweite der vom Bundesrat erlassenen
Bestimmungen über das Einfuhrzertifikat geht. Ist der vorliegende Fall in
ihnen nicht geregelt, so rechtfertigt es sich doch, sie auf ihn analog
anzuwenden; denn der Grundgedanke, auf dem sie beruhen, trifft auch für
ihn zu, da eine Bescheinigung, wie sie hier ausgestellt wurde, die gleiche
Funktion wie das übliche Einfuhrzertifikat hat. Die "Erklärung" der Sektion
für Ein- und Ausfuhr vom 26. Juli 1954 ist daher mit Recht - auch bezüglich
der Erhebung einer Gebühr - einem Einfuhrzertifikat gleichgestellt worden.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die BRB Nr. 2 und 3,
welche für Einfuhrzertifikate Gebühren vorsehen, entbehrten insoweit der
gesetzlichen Grundlage. Das Departement ist im angefochtenen Entscheid auf
diese Rüge nicht eingetreten, weil es an jene Beschlüsse gebunden sei. Für
das Bundesgericht ist nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114 bis Abs. 3 BV
wohl der BB über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom
14. Oktober 1933 massgebend, aber nicht ohne weiteres auch die Ordnung
jener auf ihn sich stützenden Bundesratsbeschlüsse; soweit diese einer
gesetzlichen Grundlage bedürfen, hat es sie auf deren Vorhandensein zu
überprüfen. In seiner Vernehmlassung beruft sich das Departement auf
Art. 2 des BRB Nr. 2, wonach die Verordnung über die Warenein- und
-ausfuhr vom 12. Mai 1950 sinngemäss anzuwenden ist, und auf Art. 7
dieser Verordnung, der für die Erhebung von Gebühren die besonderen
Vorschriften des Bundesrates als massgebend bezeichnet. Weder der BRB
noch die ebenfalls vom Bundesrat erlassene Verordnung können jedoch
die gesetzliche Grundlage bilden; es fragt sich vielmehr gerade, ob sie
ihrerseits eine solche in dem BB vom 14. Oktober 1933 finden, auf den sie
sich stützen. Die Handelsabteilung vertritt in ihrem Beschwerdeentscheid,
auf den das Departement im übrigen verweist, unter Berufung auf H. MARTI
(Das Verordnungsrecht des Bundesrates, S. 108) die Ansicht, es genüge,
wenn die Massnahmen, deren Kosten die Gebühr decken soll, im Gesetz
vorgesehen sei; einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung
einer Gebühr bedürfe es dann nicht. Aber eben darum, ob eine solche
Ermächtigung erforderlich sei, geht der Streit.

    a) Es ist allgemein anerkannt und auch im vorliegenden Fall nicht
bestritten, dass öffentliche Abgaben nur erhoben werden dürfen, wenn eine
gesetzliche Grundlage dafür besteht. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nach
der im Rechtsstaat herrschenden Auffassung für alle Eingriffe in Freiheit
und Eigentum des Bürgers, und einen solchen Eingriff bildet auch die
Auferlegung öffentlicher Abgaben. Den Bürger belastende Verwaltungsakte
dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden (BGE 65 I 300).
Dieser Grundsatz wird namentlich mit Bezug auf Steuern vom Bundesgericht
in ständiger Praxis gehandhabt, und zwar nicht nur da, wo er ausdrücklich
in kantonalen Verfassungen aufgestellt wird. Er gilt nicht nur für die
Steuern, sondern für alle öffentlichen Abgaben, also auch für die Gebühren
(BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 1). H. MARTI sagt aaO im Grunde
nichts anderes, nimmt aber an, die vollziehende Behörde dürfe zur Deckung
der Kosten von Massnahmen, die das Gesetz in ihre Kompetenz legt, im Rahmen
einer Ausführungsverordnung Gebühren auch ohne ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung festsetzen. Dieser Auffassung kann ohne Bedenken gefolgt
werden, soweit bescheidene Gebühren (Kanzleitaxen) in Frage stehen. Dagen
muss für die Erhebung von Gebühren, die den Bürger erheblich belasten,
eine besondere gesetzliche Grundlage gefordert werden.

    b) Hier kommt als gesetzliche Grundlage allein der BB über
wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 14. Oktober 1933
in Betracht. Er ermächtigt in Art. 1 (Fassung gemäss BB vom 22. Juni
1939) den Bundesrat, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schutze
der nationalen Produktion, soweit diese in ihren Lebensbedingungen
bedroht ist, zur Vermehrung der Vorratshaltung für die Sicherstellung
der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, sowie zur Förderung des
Exportes und im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz die nötigen
Massnahmen zu treffen. Insbesondere kann der Bundesrat nach Art. 2
Abs. 1 ausnahmsweise und vorübergehend die Einfuhr bestimmter von ihm zu
bezeichnender Waren beschränken oder von Bewilligungen abhängig erklären,
deren Bedingungen er festsetzt. Gemäss Abs. 2 daselbst kann er für die
Erteilung der Einfuhrbewilligung, in Berücksichtigung des Preises und des
Wertes der Waren, angemessene Gebühren festsetzen. Für andere Massnahmen,
die nach Art. 1 angeordnet werden können, sieht der BB vom 14. Oktober
1933 dagegen die Erhebung von Gebühren nicht vor. Eine solche Massnahme
ist auch die Ausstellung eines Einfuhrzertifikates.

    Das Institut der Einfuhrbewilligung wurde durch den BB über die
Beschränkung der Einfuhr vom 23. Dezember 1931 (AS 47, 785) - an dessen
Stelle der BB vom 14. Oktober 1933 getreten ist - geschaffen als Mittel
zum Schutze der schweizerischen Wirtschaft, die durch die Auswirkungen
der Wirtschaftskrise der Dreissigerjahre, insbesondere durch gewisse mit
dieser Krise zusammenhängende Massnahmen ausländischer Staaten, bedroht
war; es sollte dazu dienen, die Einfuhr bestimmter Waren einzuschränken
(Botschaft zum Entwurf eines neuen BB über wirtschaftliche Massnahmen
gegenüber dem Ausland, BBl 1956 I S. 941 f.). Später wurde es allerdings
auch zur Förderung der Einfuhr verwendet. Durch die Bundesratsbeschlüsse
Nr. 1 vom 11. Dezember 1950 über die Überwachung der Einfuhr einerseits
und der Ausfuhr anderseits (AS 1950, 1336, 1339) wurden verschiedene
Waren, hauptsächliche Rohstoffe, deren Bezug aus dem Ausland auf
Schwierigkeiten stiess, zur Sicherstellung der Landesversorgung neu der
Ein- und Ausfuhrbewilligungspflicht unterstellt. Einfuhrbewilligungen
für solche Waren wurden nur dann, aber auch immer dann erteilt,
wenn sich der Importeur gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr
verpflichtet hatte, die Ware unverzüglich in die Schweiz einzuführen und
nicht wiederauszuführen. Die Sektion stellte über diese Verpflichtung
ein Zertifikat aus, das der Importeur verwenden konnte, um bei den
ausländischen Ausfuhrbehörden die Exportlizenz zu erwirken. In der
Folge erwies es sich im Interesse der Landesversorgung als notwendig,
die Möglichkeit zu schaffen, dieses Überwachungssystem auf sämtliche aus
dem Ausland bezogene Waren auszudehnen. Das geschah durch BRB Nr. 2
vom 30. Januar 1951 über die Überwachung der Einfuhr, der die mit der
Überwachung beauftragten Stellen des eidg. Volkswirtschaftsdepartements
ermächtigt, Einfuhrzertifikate auch für Waren auszustellen, die nicht auf
Grund eines Bundesratsbeschlusses über die Überwachung der Einfuhr der
Bewilligungspflicht unterstehen. Auch für solche Waren wird das Zertifikat
nur unter der Bedingung abgegeben, dass der Importeur sich verpflichtet
hat, die Ware unverzüglich einzuführen und nicht wiederauszuführen. Die
Neuordnung bezweckt, der schweizerischen Versorgung alle Waren zu sichern,
für die im Ausland Ausfuhrbewilligungen nur erteilt werden, wenn Gewähr
dafür besteht, dass die Ware in die Schweiz eingeführt und hier verwendet
wird. Sie machte das durch BRB Nr. 1 über die Überwachung der Einfuhr
vom 11. Dezember 1950 vorgesehene (behelfsmässige) Bewilligungsverfahren
überflüssig, weil nun das Einfuhrzertifikat dessen Funktion erfüllt. Daher
wurde dieser Erlass durch Art. 1 des BRB Nr. 3 über die Überwachung der
Einfuhr vom 15. Mai 1951 aufgehoben (XLIII. Bericht des Bundesrates über
wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, BBl 1951 II S. 642
f.). Gleichzeitig wurden die Gebühren für die Einfuhrzertifikate neu
geordnet. Nach Art. 2 des letztgenannten BRB wird anstelle der in Art. 3
BRB Nr. 2 vom 30. Januar 1951 festgesetzten Kanzleigebühr von Fr. 2.- eine
Gebühr von 1 é des Warenwertes erhoben, es sei denn, dass für die gleiche
Sendung auch eine Einfuhrbewilligung (im herkömmlichen Sinne) erforderlich
ist und hiefür die tarifmässige Gebühr, nicht bloss eine Kanzleitaxe,
bezogen wird. Später wurde die Wertgebühr für das Einfuhrzertifikat durch
die Handelsabteilung, auf Grund der Ermächtigung am Schluss des Art. 2
BRB Nr. 3 vom 15. Mai 1951, im Sinne einer Degression herabgesetzt: 1 é
wird erhoben bis zum Höchstwerte von Fr. 500 000.--, 1/2é vom Wertanteil
über Fr. 500 000.-- bis Fr. 1 000 000.--, 1/4 é vom Wertanteil über Fr. 1
000 000.--. Hierauf beruht die Ermässigung der angefochtenen Gebühr von
Fr. 1800.-- auf Fr. 950.--.

    Das Einfuhrzertifikat ist zwar wie die Einfuhrbewilligung ein
handelspolitisches Abwehrinstrument, unterscheidet sich aber wesentlich
von ihr, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt. Es stellt keine
Bewilligung dar. Seine Ausstellung ist schweizerischerseits, im Unterschied
zur Einfuhrbewilligung, nicht Voraussetzung dafür, dass die betreffende
Ware eingeführt werden kann. Es braucht der schweizerischen Zollbehörde
nicht vorgelegt zu werden, sondern ist dazu bestimmt, vom Importeur zur
Erwirkung der Exportlizenz bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde
verwendet zu werden. Es soll die Einfuhr in die Schweiz sicherstellen,
während das Einfuhrbewilligungsverfahren umgekehrt zur Beschränkung der
Einfuhr geschaffen wurde. Wohl wurde dieses Verfahren vorübergehend und
behelfsmässig auch zur Sicherung der Einfuhr von Mangelwaren angewendet,
indem es zur Voraussetzung der Erteilung des vorerst lediglich durch
dieVerwaltungspraxis eingeführten Zertifikates gemacht wurde; doch ändert
das an der grundlegenden Verschiedenheit der beiden Institute nichts.

    Weil der BB vom 14. Oktober 1933 - im Gegensatz zum Entwurf eines neuen
BB gleichen Titels (Art. 2 Abs. 3, BBl 1956 I S. 962) - den Bundesrat zur
Festsetzung von Gebühren ausdrücklich nur für die Einfuhrbewilligungen
ermächtigt, fehlt daher der für die Einfuhrzertifikate im BRB Nr. 3 vom 15.
Mai 1951 aufgestellten Gebührenordnung die erforderliche gesetzliche
Grundlage, soweit die daraus sich ergebende Belastung über eine blosse
Kanzleitaxe hinausgeht, wie sie im BRB Nr. 2 vom 30. Januar 1951 vorgesehen
war. Die angefochtene Gebühr ist deshalb insoweit aufzuheben, als sie
den Betrag von Fr. 2.- übersteigt.

Erwägung 4

    4.- Infolgedessen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rüge, die
beanstandete Gebühr stehe in einem Missverhältnis zur Leistung des Staates.

Erwägung 5

    5.- Aus dem internationalen Rheinstatut kann die Beschwerdeführerin
offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die dem Modus vivendi
vom 4. Mai 1936 (BS 13, 488) - der nur noch zwischen der Schweiz
und Grossbritannien in Kraft steht - beigefügte Anlage (revidierte
Rheinschiffahrtsakte) befreit nur die "Ausübung der Schifffahrt auf dem
Rhein" von Steuern und Abgaben (Art. 6). Ähnlich lautet Art. 3 der - von
der Schweiz nicht unterzeichneten - Mannheimer Akte von 1868 (FELLMANN,
Staats- und völkerrechtliche Grundlagen der freien Rheinschiffahrt,
S. 13). Es liegt auf der Hand, dass die umstrittene Gebühr mit der
Ausübung der Rheinschiffahrt nichts zu tun hat. Nach dem Schlussprotokoll
zu Art. 6 der revidierten Akte besteht denn auch Einverständnis darüber,
dass diese Bestimmung "der Erhebung angemessener Gebühren auf dem Gebiet
des Passwesens, der Massnahmen zum Schutze der Gesundheit, der Statistik,
der Zollbegleitung zu Lande sowie der Erhebung sonstiger Gebühren ähnlicher
Art nicht entgegensteht".

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
aufgehoben. Die beanstandete Gebühr wird aufgehoben, soweit sie eine
Kanzleigebühr von Fr. 2.- übersteigt.