Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 171



82 I 171

24. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1956 i.S. Danieli gegen
Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Regeste

    Wehrsteuer: Einkommen aus gewerbsmässigem Handel mit Liegenschaften,
den ein selbständig erwerbender Architekt im Zusammenhang mit seiner
eigentlichen Berufsarbeit treibt.

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbender Architekt. Er
kaufte und verkaufte, namentlich seit dem Jahre 1950, zahlreiche
Liegenschaften in Zürich und Thalwil, sei es allein, sei es zusammen mit
einem Partner, meist seinem Bruder, der Baumeister ist. In vielen Fällen
wurden die Grundstücke nach dem Kauf - und gegebenenfalls nach dem Abbruch
vorhandener Gebäude - unter der Leitung des Beschwerdeführers überbaut. Die
meisten überbauten Parzellen wurden sodann mit Gewinn verkauft. Es kam
auch vor, dass der Beschwerdeführer Bauland veräusserte im Hinblick darauf,
dass er vom Käufer für die nachfolgende Überbauung den Architekturauftrag
erhielt. So verhielt es sich bei dem im Jahre 1952 vorgenommenen Verkauf
der Liegenschaft Seefeldstrasse 116 in Zürich, die der Beschwerdeführer
zusammen mit seinem Bruder im Jahre 1946 erworben hatte. Bei dieser
Veräusserung erzielten die beiden Brüder einen beträchtlichen Gewinn.

    Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Wehrsteuer 7. Periode
(Berechnungsperiode 1951/2) wurde der auf ihn entfallende Teil
dieses Gewinns als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel
betrachtet und in die Steuerberechnung einbezogen. Die Beschwerde des
Steuerpflichtigen hiegegen wurde von der kantonalen Rekurskommission
abgewiesen (Entscheid vom 17. Februar 1956).

    B.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der
Steuerpflichtige erneut, dass der bei der Veräusserung der Liegenschaft
Seefeldstrasse 116 erzielte Gewinn der Wehrsteuer vom Einkommen
unterliege. Er macht geltend, jener Gewinn sei nicht im Betriebe eines
buchführungspflichtigen Unternehmens erzielt worden und sei auch nicht
Einkommen aus gewerbsmässigem Handel mit Liegenschaften, falle also
weder unter lit. d noch unter lit. a des Art. 21, Abs. 1 WStB. Soweit der
Beschwerdeführer aus dem Kauf und Verkauf von Liegenschaften überhaupt
Gewinne erzielt habe, seien sie nicht das Ergebnis eines planmässigen
Vorgehens, einer berufsmässigen Handelstätigkeit. Vielmehr habe er
zufällig sich bietende Gelegenheiten ausgenützt, wobei es ihm darum zu
tun gewesen sei, das ansehnliche private eheliche Vermögen anzulegen oder
Architekturaufträge zu erhalten, beim Kauf der Liegenschaft Seefeldstrasse
116 zunächst auch darum, in den Besitz geeigneter Büroräumlichkeiten zu
kommen. Selbst wenn die erzielten Kapitalgewinne mit der Ausübung des
Architektenberufes in Beziehung gesetzt würden, könnten sie nicht als
Erwerbseinkommen erfasst werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft unterliegt der
Wehrsteuer vom Einkommen nur dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig mit
Liegenschaften Handel treibt (Art. 21 Abs. 1 lit a WStB) oder wenn der
Gewinn im Betriebe eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten
Unternehmens erzielt worden ist (lit. d daselbst). Nicht unter die Steuer
fallen Liegenschaftsgewinne, die im Rahmen gewöhnlicher Verwaltung privaten
Vermögens erlangt werden (BGE 70 I 259).

    Als Architekt ist der Beschwerdeführer nicht buchführungspflichtig. Ob
er es in anderer Eigenschaft sei, braucht nicht geprüft zu werden, wenn
sich ergibt, dass der in Frage stehende Gewinn Einkommen aus berufsmässigem
Liegenschaftshandel darstellt und daher ohnehin, nach Art. 21 Abs. 1
lit. a WStB, der Einkommenssteuer unterliegt.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer hat bei zahlreichen Liegenschaftskäufen
und -verkäufen als Kontrahent mitgewirkt. In den Jahren 1939-1954 hat
er 16 Grundstücke gekauft und davon - im Zeitraum 1950-1954, auf den
14 Käufe entfallen - 9 wieder verkauft. Vielfach hat er, in der Regel
in Zusammenarbeit mit seinem ebenfalls im Baufach tätigen Bruder, die
erworbenen Objekte überbaut und, meist schon nach kurzer Besitzesdauer,
mit Gewinn veräussert. In anderen Fällen hat er Bauland - mitunter
auch mit Gewinn - verkauft im Hinblick auf die Zusicherung, dass er
für die nachfolgende Überbauung den Architekturauftrag erhalte. Aus
diesen Umständen ergibt sich, dass er sich methodisch, fortlaufend
und im Streben nach Gewinn mit Erwerb und Veräusserung von Grundstücken
abgegeben hat. Diese Tätigkeit überschreitet offensichtlich den Rahmen der
Verwaltung privaten Vermögens; sie ist berufsmässiger Liegenschaftshandel,
zumal da sie in enger Verbindung mit der hauptsächlichen Berufsarbeit des
Beschwerdeführers, zur Sicherung des guten Ganges des Architekturbüros,
ausgeübt worden ist. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer
vereinzelte Käufe lediglich deshalb vorgenommen hat, um sein eigenes
privates Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau günstig anzulegen. Aber die
Zahl der verbleibenden Geschäfte, bei denen dies zweifellos nicht zutrifft,
ist derart, dass von blosser Verwaltung privaten Vermögens nicht die Rede
sein kann. Wenn der Anstoss zu gewissen Geschäften von aussen gekommen
ist, so ist das kein Grund zu einer abweichenden Auffassung. Auch der
gewerbsmässige Liegenschaftshandel ist nicht selten darauf angewiesen,
mehr oder weniger zufällig sich bietende Gelegenheiten auszunützen.

    Den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft Seefeldstrasse 116 hat
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner berufsmässigen Handelstätigkeit
erzielt. Er hat das Objekt nach seiner eigenen Darstellung im Hinblick
darauf veräussert, dass der baulustige Käufer ihm die Erteilung des
Architekturauftrages zugesichert hat. Es ist möglich, dass beim Kauf
der Liegenschaft im Jahre 1946 das Streben nach einer vorteilhaften
Vermögensanlage und die Absicht, das Architekturbüro dorthin zu verlegen,
im Vordergrund gestanden hatten, doch kann es darauf nicht ankommen. Die
Verlegung ist unterblieben, und die Liegenschaft ist Bestandteil des dem
Liegenschaftshandel dienenden Geschäftsvermögens geworden und als solcher
abgestossen worden. Jener Gewinn ist daher gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a
WStB zu versteuern.