Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 128



82 I 128

18. Urteil vom 29. Juni 1956 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen
Kanton Thurgau. Regeste

    Steuerprivileg nach Art. 6 des Bundesbahngesetzes.

    Steuerfreiheit bejaht für einen im Bahnhofareal liegenden, an einen
Grosskunden der SBB vermieteten Lagerplatz und für die Dienstwohnung
eines Vorarbeiters der Bahn.

Sachverhalt

    A.- Die SBB sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 1071 VI in Frauenfeld,
dessen nordwestlich von der Geleiseanlage des Bahnhofes liegenden, im
Norden von der Lindenstrasse begrenzten, rund 7000 m2 umfassenden Teil,
die ehemals Eisenring'sche Liegenschaft, sie im Jahre 1912 erworben haben.

    Ein etwa 930 m2 haltendes Areal in der nördlichen Ecke dieses Teils
ist an die Firma Shell Switzerland in Zürich als Lagerplatz vermietet.
Es ist von der Geleiseanlage getrennt durch innerhalb derselben Parzelle
liegendes Gartenland im Halte von rund 270 m2, das zu den Dienstwohnungen
des Bahnhofvorstandes und seines Stellvertreters gehört und zur Zeit
zu 2/3 von diesen Beamten und zu 1/3 vom Magaziner des Bahnmeisters
genutzt wird. Die Firma Shell hat auf Grund des Mietvertrages in
dem ihr überlassenen Areal Fahrnisbauten erstellt, insbesondere
einen Lagerschuppen, eine Bürobaracke und Vorrichtungen zum Beladen
der Lastwagen, mit denen sie die Kunden in Frauenfeld und Umgebung
beliefert, ferner im Boden Tankanlagen zur Lagerung von Benzin, Petrol
und dergleichen. Diese Produkte werden auf einem südöstlich vom erwähnten
Gartenland liegenden Geleise mit Zisternenwaggons herangeführt und aus
diesen durch eine neben dem Geleise aufragende Abfüllvorrichtung und
unterirdische Rohre unter Ausnützung des natürlichen Gefälles des Geländes
in die Bodentanks geleitet. Die Firma Shell hat die Abfüllvorrichtung und
die Rohrleitungen, wie die Einrichtungen auf und unter dem Lagerplatz, auf
ihre Kosten erstellt. Sie ist vertraglich verpflichtet, "auf dem gemieteten
Platz grundsätzlich nur Güter zu lagern, die mit der Bahn eingetroffen
sind und mit ihr abbefördert werden; diese Verpflichtung gilt nicht für
den Verkehr innerhalb eines Umkreises von 15 Strassenkilometern nach und
ab dem Lagerplatz" (Art. 1 der Vorschriften der SBB über die Vermietung
von Lagerplätzen vom 5. Juli 1952).

    Ein grosses Stück des übrigen Teils der vormals Eisenring'schen
Liegenschaft ist an Baumeister Deutsch vermietet, der daselbst sein
Geschäft betreibt. Er bewohnt das Erdgeschoss des dort stehenden
Zweifamilienhauses Nr. 345. Das erste Stockwerk dieses Gebäudes samt zwei
auch zur ehemals Eisenring'schen Liegenschaft gehörenden Gartenparzellen
ist seit 1. Januar 1947 als Dienstwohnung einem Vorarbeiter der SBB namens
Müggler angewiesen. Von 1912 bis 1915 wurde es von den SBB nicht als
Dienstwohnung verwendet. Der damals in Frauenfeld amtende Bahnmeister
Hasler wohnte in seinem eigenen Hause. Dagegen war seinem Amtsnachfolger
Ernst jenes Stockwerk in den Jahren 1915-1930 als Dienstwohnung zugeteilt,
ebenso dem weiteren Nachfolger Schmid bis zum 30. September 1944. Dieser
wurde dann von der Bahnverwaltung ermächtigt, in der Stadt in einem ihm
gehörenden, vom Bahnhof abliegenden Hause Wohnung zu nehmen. Nach der
Darstellung der SBB wurde die Erlaubnis erteilt, weil Frau Schmid und
die Frau des Baumeisters Deutsch verfeindet waren und eine vorzeitige
Auflösung des mit diesem geschlossenen Mietvertrages die Bahn teuer zu
stehen gekommen wäre. Die freigewordene Wohnung wurde einem Stationsbeamten
(Einnehmer) zugewiesen, der darin bis zum 30. November 1946 blieb. Die
SBB erklären, das sei eine mit der Wohnungsnot zusammenhängende vorläufige
Massnahme gewesen. Als Bahnmeister Schmid aus dem Bahndienst austrat, wurde
er durch Bahnmeister Affolter ersetzt. Dieser bewohnt in Frauenfeld ein vom
Bahnhof ziemlich weit entferntes Eigenheim; er wurde nicht aufgefordert,
anstelle des Vorarbeiters Müggler die Dienstwohnung zu beziehen.

    Das Finanzdepartement des Kantons Thurgau hat die SBB für die
ganze ehemals Eisenring'sche Liegenschaft, auch für den an die Firma
Shell vermieteten Lagerplatz, das Gartenland zwischen diesem und dem
Bahngeleise und die Dienstwohnung samt zugehörigem Garten, den kantonalen
direkten Steuern unterworfen. Eine Beschwerde der SBB hiegegen ist von
der kantonalen Steuerrekurskommission am 4. Juli 1955 abgewiesen worden.

    B.- Die SBB erheben mit Eingabe vom 2. September 1955 an das
Bundesgericht gestützt auf Art. 111 lit. a OG verwaltungsrechtliche Klage
gegen den Kanton Thurgau. Nachdem ihr Rechtsbegehren im Beweisverfahren
bereinigt worden ist, geht es noch auf Feststellung, dass gemäss Art. 6
BG über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 23. Juni 1944 (BBG) der von
der Klägerschaft an die Firma Shell Switzerland vermietete Lagerplatz
auf dem Areal des Bahnhofes Frauenfeld und der zur Zeit vom Vorarbeiter
Müggler bewohnte Teil des daselbst gelegenen Hauses Nr. 345 samt
zugehörigen Gartenparzellen von der Besteuerung durch Kanton und Gemeinde
befreit seien. Es ist nicht bestritten, dass diese Gartenparzellen das
Schicksal der Wohnung, zu der sie gehören, teilen. Die Parteien sind
ferner übereingekommen, dass der Garten zwischen jenem Lagerplatz und
den Bahngeleisen von den thurgauischen Steuern befreit ist, soweit er
vom Bahnhofvorstand und seinem Stellvertreter genutzt wird, nicht aber
im übrigen.

    C.- Der Kanton Thurgau beantragt, die Klage sei in den streitigen
Punkten abzuweisen. Er macht geltend, der Lagerplatz der Firma Shell und
die dem Vorarbeiter zugewiesene Wohnung hätten keine notwendige Beziehung
zum Bahnbetrieb. Die Bahnverwaltung habe der Firma Shell keinen fertig
eingerichteten Lagerplatz, sondern einfach ein Stück Land zur Verfügung
gestellt; sie habe damit lediglich Kapital angelegt. Zudem sei der Platz
den übrigen Bahnkunden entzogen. Auch sei er von der Bahn durch einen
Garten getrennt. Wäre er steuerfrei, so müsste es auch ein von der Bahn
weiter abliegendes Areal sein, das von den SBB erworben und in gleicher
Weise vermietet würde; es könnte vom Benützer ohne Schwierigkeit durch
eine Rohrleitung oder ein privates Geleise mit der Bahnanlage verbunden
werden. Die SBB hätten sich im vorliegenden Fall an den angeblichen
Grundsatz, dass im Interesse der Betriebssicherheit immer ein Bahnmeister
oder ein Vorarbeiter in der Nähe des Bahnhofes wohnen müsse, selbst nicht
gehalten, sondern die in Frage stehende Wohnung jeweils nach Gutdünken
demjenigen zugewiesen, der sie gerade habe beziehen wollen. Müsste wirklich
ein Beamter des Streckendienstes auf dem Bahnhofareal wohnen, so fiele in
erster Linie der Bahnmeister und nicht der ihm untergeordnete Vorarbeiter
in Betracht.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 6 Abs. 1 BBG bestimmt: "Die Bundesbahnen sind mit Einschluss
der zu ihrer Aufgabe als Transportunternehmung gehörenden Hilfs- und
Nebenbetriebe, wie Kraftwerke, Werkstätten, Lagerhäuser und dergleichen,
von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die
Befreiung erstreckt sich nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige
Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben." Nach der Rechtsprechung
ist eine Einrichtung nicht nur dann für den Bahnbetrieb notwendig, wenn
er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte, sondern
auch schon dann, wenn sie tatsächlich Betriebszwecken dient, d.h. zum
Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen
Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen zu schaffen (BGE 46
I 158 Erw. 2, 60 I 150 Erw. 2, 76 I 263 Erw. 3).

Erwägung 2

    2.- Sobald die Ware, mit deren Transport die Bahnunternehmung
beauftragt ist, am Bestimmungsort vom Eisenbahnwagen abgeladen ist und
daselbst dem Empfänger zur Verfügung steht, ist die eigentliche Aufgabe der
Bahn beendet. Dem Empfänger, der die Ware über kurz oder lang unverändert
vom Bahnhof anderswohin, insbesondere zu seinen eigenen Kunden, verbringen
will, ist indessen gedient, wenn er dieselbe direkt vom Eisenbahnwagen
in einen Lagerraum überführen kann, von wo sie dann zu gegebener Zeit
ebenfalls direkt auf das für den Weitertransport bestimmte Fahrzeug
geladen werden kann. Die Bahnunternehmung hat daher ein Interesse daran,
in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Lagerräume oder -plätze zu unterhalten
und an bedeutende Kunden, die sich mit solchem Weitertransport befassen,
zu vermieten. Sie verbessert so ihren eigenen Transportdienst und damit
ihre Aussichten, im Konkurrenzkampf bestehen zu können. Art. 6 Abs. 1 BBG
nennt denn auch ausdrücklich die Lagerhäuser als Beispiel der Hilfs- und
Nebenbetriebe, die zur Aufgabe der SBB als Transportunternehmung gehören
(BGE 73 I 95 Erw. 2). Wenn und soweit es im Rahmen dieser Aufgabe liegt,
dass die SBB eigene Grundstücke zu Lagerzwecken an Kunden vermieten, hat
man es mit einem Hilfs- oder Nebenbetrieb der Bahnunternehmung zu tun,
der von der Besteuerung durch Kanton und Gemeinde befreit ist.

    Sofern der Empfänger in der Nähe des Bahnhofes Land besitzt, das durch
ein privates Anschlussgeleise mit den Geleisen der SBB verbunden werden und
auf dem er selbst ein Lager einrichten kann, besteht freilich kein Grund,
dass ihm die SBB ein solches zur Verfügung stellen. Anderseits fällt
ein Lagerraum, den die SBB an Kunden vermieten, nur dann unter das in
Art. 6 Abs. 1 BBG vorgesehene Steuerprivileg, wenn seine Benützung auch
für den Kunden einen blossen Hilfs- oder Nebenbetrieb darstellt. Die SBB
haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung für ein Grundstück, auf dem die
geschäftliche Unternehmung, welcher sie es vermieten, ihre hauptsächliche
Tätigkeit ausübt.

    Vielfach werden die SRB die für den Lagerdienst bestimmte
Liegenschaft so einrichten, dass der Raum an verschiedene Kunden, welcher
Branche sie auch immer angehören mögen, vermietet werden kann. Wenn
indessen in einem Bahnhof nur der eine oder andere Kunde einen seinen
Bedürfnissen angepassten Lagerraum nötig hat, ist es zweckmässig, dass
die Bahnverwaltung einfach eine Parzelle im Bahnhofareal zur Verfügung
stellt und dem Kunden überlässt, darauf die ihm dienlichen Einrichtungen
für die Lagerung auf seine Kosten zu erstellen. Der so benützte Platz ist
nichtsdestoweniger einem zur Aufgabe der Bahn als Transportunternehmung
gehörenden Hilfs-oder Nebenbetrieb gewidmet - immer vorausgesetzt, dass
der Lagerdienst auch für den Kunden bloss Hilfscharakter hat.

    So verhält es sich hier. Im Areal des Bahnhofes Frauenfeld ist eine
im Eigentum der SBB stehende Parzelle einem Grossunternehmen des Benzin-
und Ölhandels vermietet, das seinen Sitz in Zürich hat und in allen
Landesgegenden tätig ist. Der nicht ganz 1000 m2 umfassende Lagerplatz,
den die Firma in Frauenfeld eingerichtet hat, um die Verteilung ihrer
Produkte in dieser Stadt und deren Umgebung zu erleichtern, dient
ihr lediglich für einen Hilfs- oder Nebenbetrieb. Um einen solchen
handelt es sich auch auf Seite der SBB. Indem sie der Firma Shell für
die vorübergehende Einlagerung der mit der Bahn ankommenden und für die
örtliche Kundschaft bestimmten flüssigen Treib- und Brennstoffe einen
- zu diesem Zwecke bestens geeigneten - Platz zur Verfügung stellen,
ergänzen sie ihren eigentlichen Transportdienst durch einen Hilfs- oder
Nebendienst, der eine "notwendige Beziehung" zum Bahnbetrieb hat, da er
im Rahmen der Aufgabe der SBB als Transportunternehmung liegt, für die
Erfüllung dieser Aufgabe günstige Bedingungen schafft. Der Hilfs- oder
Nebenbetrieb wird in beträchtlichem Ausmass ausgenützt; so sind im Jahre
1954 im Bahnhof Frauenfeld 195 Zisternenwaggons mit 3070 Tonnen Fracht
für die Firma Shell angekommen. Der streitige Lagerplatz ist daher nach
Art. 6 Abs. 1 BBG von den thurgauischen Steuern befreit.

Erwägung 3

    3.- In zahlreichen den SBB gehörenden Gebäuden sind Wohnungen
eingerichtet, die entweder als Dienst- oder als Mietwohnungen bezeichnet
werden. Als Dienstwohnung gilt die einem Beamten von der Wahlbehörde aus
dienstlichen Gründen angewiesene Wohnung; der Beamte ist kraft Gesetzes
verpflichtet, sie zu beziehen (Art. 17 BtG, Art. 11 BO II). Mietwohnung
wird eine Wohnung genannt, die nicht als Dienstwohnung gilt und von der
Verwaltung durch Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrages einem
Beamten - oder unter Umständen einem Privaten - überlassen wird (Art. 12
BO II). Der Umstand, dass ein bahneigenes Grundstück für Wohnungen, die
als Dienstwohnungen bezeichnet sind, benützt wird, rechtfertigt für sich
allein noch nicht, die Liegenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 BBG steuerfrei
zu erklären. Entscheidend ist, ob es im Interesse der Sicherheit und
Regelmässigkeit des Bahnbetriebes liegt, dass einem Bahnbeamten eine
Wohnung auf dem Bahnhofareal oder in unmittelbarer Nähe sonstiger jenem
Betrieb dienender Anlagen zugewiesen wird (BGE 26 II 870; 33 I 782, 784,
787; 76 I 264).

    Wenn die Bedürfnisse des Bahnbetriebes erfordern, dass dem Inhaber
eines bestimmten Amtes eine Dienstwohnung zugeteilt wird, so wird die
Verwaltung der SBB hierüber in der Regel eine allgemeine Anordnung treffen,
eine Reglementsvorschrift erlassen, und Ausnahmen werden nur zu bewilligen
sein, wenn besondere Umstände, triftige Gründe sie rechtfertigen. So ist
durch Reglement vorgeschrieben, dass die Bahnwärter eine Dienstwohnung
zu beziehen haben. Für diesen Fall hat das Bundesgericht denn auch die
Steuerbefreiung zugelassen (BGE 76 I 264; 33 I 782, 787). Dagegen hat
es entschieden, dass von einem die Befreiung begründenden dienstlichen
Erfordernis nicht gesprochen werden könne, wenn die Einrichtung von
Amtswohnungen in der Nähe der Bahnanlagen für gewisse höhere Beamte ins
Ermessen der Verwaltung gestellt ist (BGE 26 II 870).

    Wie besondere Verhältnisse Ausnahmen von der Regel, dass bestimmten
Beamten eine Dienstwohnung anzuweisen ist, rechtfertigen können, so kann
es im Interesse der Sicherheit und Regelmässigkeit des Bahnbetriebes
unter Umständen auch geboten sein, eine solche Wohnung ausnahmsweise
einem Beamten zuzuteilen, für den das im allgemeinen nicht vorgesehen ist
(vgl. BGE 76 I 265, betreffend Stationsgehilfen).

    Im Betrieb der SBB gehören der Bahnmeister, der
Bahnmeisterstellvertreter und der Vorarbeiter zum Personal des
Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltungsdienstes. Das für dieses Personal
geltende Reglement weist dem Bahnmeister in den beiden Dienstzweigen
wichtige, verantwortungsvolle Funktionen zu. Art. 32 daselbst lautet:
"Die Kreisdirektion bestimmt den Dienstort des Bahnmeisters. Sofern die
Bahnverwaltung ihm keine geeignete Wohnung zur Verfügung stellen kann, hat
er eine solche in möglichster Nähe der Station zu mieten." Tatsächlich
haben 22 von den 26 Bahnmeistern des Kreises III eine Dienstwohnung
im Bahnhofareal inne. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die
Zuweisung einer Dienstwohnung an einen Bahnmeister für die Sicherheit und
Regelmässigkeit des Bahnbetriebes notwendig ist und dass daher bahneigene
Grundstücke insoweit, als sie derart verwendete Wohnungen enthalten,
von der Besteuerung durch Kanton und Gemeinde befreit sind.

    Für den Bahnmeisterstellvertreter und den Vorarbeiter enthält das
erwähnte Reglement keine dem Art. 32 entsprechende Vorschrift. Wenn bereits
der zuständige Bahnmeister im Besitz einer Dienstwohnung in unmittelbarer
Nachbarschaft des Bahnhofes ist, so ist es jedenfalls weniger notwendig,
auch dem Vorarbeiter eine solche Wohnung anzuweisen. Dieser Beamte
"ist dem Bahnmeister unterstellt und hat ihn in der Ausübung seines
Dienstes zu unterstützen" (Art. 55 Abs. 1 jenes Reglementes). Dem
entspricht es, dass von den 54 Vorarbeitern des Kreises III nur 32 über
eine Dienstwohnung verfügen. Ob es gleichwohl durchweg im Interesse
der Sicherheit und Regelmässigkeit des Bahnbetriebes liege, dass einem
Vorarbeiter eine solche Wohnung zugewiesen wird, kann indessen offen
gelassen werden. Auf jeden Fall ist diese "notwendige Beziehung" in der
vorliegenden Streitigkeit gegeben.

    Von 1915 bis 1944 war das erste Stockwerk des Gebäudes Nr. 345 im
Areal des Bahnhofes Frauenfeld stets dem jeweiligen Bahnmeister als
Dienstwohnung zugeteilt. Es ist möglich, dass die dann dem Bahnmeister
Schmid erteilte Erlaubnis, daraus auszuziehen, nicht ganz den Bedürfnissen
des Bahnbetriebes entsprach. Es ist auch möglich, dass diese Bedürfnisse
erfordert hätten, anstelle des Vorarbeiters Müggler den neuen Bahnmeister
Affolter in die Dienstwohnung einzuquartieren. Es ginge jedoch zu
weit, daraus abzuleiten, dass die Zuweisung einer Dienstwohnung in
unmittelbarer Nähe des Bahnhofes an den Bahnmeister nicht im Interesse des
Bahndienstes geboten sei. Aus dem erwähnten Reglement und der von den SBB
im allgemeinen befolgten Praxis ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Wenn
für Frauenfeld Ausnahmebewilligungen zu leicht erteilt worden sind,
so gilt die Regel nichtsdestoweniger weiter. Weil der Bahnmeister aus
besonderen Gründen ermächtigt wurde, anderswo zu wohnen, und in Frauenfeld
kein Bahnmeisterstellvertreter stationiert ist, war es im Interesse der
Sicherheit und Regelmässigkeit des Bahnbetriebes auf jeden Fall angezeigt,
die freigewordene Dienstwohnung dem Vorarbeiter zuzuweisen. Der zur Zeit
vom Vorarbeiter Müggler bewohnte Teil des Hauses Nr. 345 ist deshalb
nach Art. 6 Abs. 1 BBG von der Besteuerung durch Kanton und Gemeinde
ausgenommen.

    Die Befreiung erfasst auch die zugehörigen Gartenparzellen, da diese,
wie nicht bestritten ist, das Schicksal der Wohnung teilen (BGE 33 I 787).

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der von den
Schweizerischen Bundesbahnen an die Firma Shell Switzerland vermietete
Lagerplatz auf dem Areal des Bahnhofes Frauenfeld und der zur Zeit vom
Vorarbeiter Müggler bewohnte Teil des daselbst gelegenen Hauses Nr. 345
samt zugehörigen Gartenparzellen von der Besteuerung durch Kanton und
Gemeinde befreit sind.