Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 IV 5



82 IV 5

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1956 i. S. Lauper
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP.

    Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges
wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern
sich dieser einsichtslos gezeigt hat.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in
die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden
Besserung und damit des bedingten Strafvollzuges. Auf Einsichtslosigkeit
darf jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin geschlossen
werden. Wer seinen Fehler einsieht und nur aus Angst vor der Strafe,
aus Rücksicht auf Angehörige oder aus sonst einem Grunde leugnet, der
die Besserungsabsichten nicht beeinträchtigt, hat nicht schon wegen des
Leugnens allein die Strafe verwirkt (vgl. nicht publiziertes Urteil des
Kassationshofes vom 25. Februar 1949 i.S. Boden). In Hinsicht auf das
Gebot einer einheitlichen Gesetzesanwendung ist es daher unerlässlich,
dass die kantonale Behörde in ihrem Urteil darlegt, inwiefern sich der
Täter einsichtslos gezeigt hat. Nur auf diese Weise lässt sich beurteilen,
ob ein Mass von Einsichtslosigkeit gegeben ist, das die schlechte Prognose
rechtfertigt.