Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 IV 175



82 IV 175

37. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1956 i.S. Schumacher gegen
Generalprokurator des Kantons Bern. Regeste

    Art. 272 Abs. 1 BStP. Anforderungen an die Erklärung der
Nichtigkeitsbeschwerde.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Das ordentliche eidgenössische Rechtsmittel gegen kantonale Urteile
in Bundesstrafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des Bundesgerichts gemäss Art. 268 ff. BStP. Sie muss nach Art. 272
Abs. 1 und 2 BStP binnen zehn Tagen seit der nach kantonalem Recht
massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides erklärt und binnen
zwanzig Tagen seit Empfang der vollständigen Urteilsausfertigung begründet
werden. Die Beschwerdeerklärung hat u.a. den Zweck, die kantonale Behörde
zu veranlassen, dem Beschwerdeführer ohne Verzug von Amtes wegen eine
schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen, wenn es nicht
schon von kantonalen Rechtes wegen geschehen ist (Art. 272 Abs. 1
a.E. BStP). Damit die kantonale Behörde weiss, ob sie so vorzugehen und
nach Ablauf der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP die kantonalen Akten
samt dem angefochtenen Entscheid, den Beschwerdeschriften und den
Gegenbemerkungen dem Präsidenten des Kassationshofes einzusenden habe
(Art. 274 Abs. 1 BStP), muss eine als Beschwerdeerklärung im Sinne des
Art. 272 Abs. 1 BStP gedachte Eingabe ausdrücklich als solche bezeichnet
oder darin wenigstens unzweideutig der Wille ausgedrückt sein, an das
Bundesgericht oder doch an eine eidgenössische Gerichtsinstanz zu gelangen
(nicht veröffentlichter Entscheid des Kassationshofes vom 9. Juni 1954 i.S.
Fischer mit Zitaten und zahlreiche seitherige Entscheidungen, zuletzt
vom 21. März 1956 i.S. Erb).

    Diesen Anforderungen entspricht die innert der Frist des Art. 272
Abs. 1 BStP eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 1956
nicht. Sie ist nicht als Nichtigkeitsbeschwerde, sondern als "Rekurs"
bezeichnet, an den "Untersuchungsrichter von Burgdorf zu Handen der
Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern" gerichtet und enthält
nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass damit nicht diese, sondern
eine eidgenössische Gerichtsinstanz, zumal das Bundesgericht, angerufen
werden will. Selbst die in der Eingabe vorgebrachten Rügen weisen nicht
auf die Anrufung des Bundesgerichtes hin; denn sie laufen ausschliesslich
auf eine Beanstandung des kantonalen Verfahrens hinaus. Dieses richtet
sich jedoch auch in Bundesstrafsachen nach kantonalem Recht (Art. 247
Abs. 3 BStP, Art. 365 Abs. 1 StGB), dessen Anwendung der Kassationshof
des Bundesgerichts nicht nachzuprüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP).

    Kann die Eingabe vom 4. Juni 1956 demnach nicht als Erklärung der
Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Art.272 Abs. 1 BStP gelten, so ist
sie zu Unrecht dem Präsidenten des Kassationshofes eingesandt worden und
infolgedessen wieder jener kantonalen Behörde zuzustellen, an die sie
gerichtet ist.

Entscheid: