Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 94



82 II 94

14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. April 1956
i.S. Ryffel gegen Bosshard und Ringier. Regeste

    Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes.
Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB).

    Eheliches Güterrecht. Ist im Falle der Auflösung der Ehe durch den
Tod des Ehemannes bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214
ZGB der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen,

    a)  wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau
als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG),

    b)  wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom
Ehemann bezahlt worden sind?

    Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom
Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums
Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare
Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761
Abs. 2 ZGB).

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    Im Erbteilungsprozess zwischen der Witwe und den Schwestern des am 17.
März 1950 kinderlos gestorbenen Arztes Dr. Ryffel erhob die Witwe, die
als Laborantin ausgebildet ist und seit dem Jahre 1936 in der Praxis des
Erblassers mitgearbeitet hatte, Anspruch auf eine Entschädigung hiefür. Die
Schwestern des Erblassers verlangten ihrerseits, dass bei der Ermittlung
des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB die Rückkaufswerte der von
den Eheleuten Ryffel abgeschlossenen Lebensversicherungen in Rechnung
zu stellen seien und dass die Witwe zu verpflichten sei, ihnen für den
Teil der Erbschaft, den sie gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB zur Nutzniessung
erhalte, Sicherheit zu leisten. In Übereinstimmung mit dem Obergerichte
des Kantons Zürich weist das Bundesgericht alle diese Begehren ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- ... Der Anspruch der Klägerin auf eine Arbeitsentschädigung setzt
das Bestehen eines Dienstvertrags voraus. Das Gesetz hat zugunsten der
Ehefrau keine dem Art. 633 ZGB entsprechende Bestimmung aufgestellt.

    Eine ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Abmachung, durch die
sich die Klägerin zur Leistung von Diensten auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit und der Erblasser zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet hätte,
ist nach dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Die Vorinstanz sagt
nicht nur, eine solche Vereinbarung sei nicht behauptet worden, sondern
schliesst aus Indizien, dass eine solche Vereinbarung nicht geschlossen
worden sei. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, die gemäss Art. 63
Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich ist. Der Lohnanspruch der
Klägerin könnte also nur dann geschützt werden, wenn Art. 320 Abs. 2 OR
anwendbar wäre, wonach ein Dienstvertrag auch dann als vereinbart gilt,
wenn Dienste auf Zeit entgegengenommen werden, deren Leistung nach den
Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Diese letzte Voraussetzung
ist, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 74 II 208, 79 II 168) angenommen hat, mit Bezug auf
die von der Klägerin geleistete Arbeit nicht erfüllt. Wenn die Klägerin,
wie sie behauptet, ihrem Mann in ganz aussergewöhnlichem Masse beim Aufbau
und bei der Führung seiner Praxis half und ihm jahrelang eine gutbezahlte
Laborantin-Arztgehilfin ersetzte, so hat sie diese anerkennenswerte
Mitarbeit nicht als Angestellte, sondern als Ehefrau geleistet, und zwar
auch insoweit, als ihre Tätigkeit über den Rahmen ihrer Beistandspflicht
gemäss Art. 161 Abs. 2 ZGB hinausging. Eine derartige Mithilfe, wie sie
gerade bei Arztfrauen, namentlich auf dem Lande, nicht selten vorkommt,
wird üblicherweise nicht gegen Lohn geleistet, sondern es handelt sich
dabei um einen wenn auch aussergewöhnlichen Beitrag der Ehefrau an die
Existenz der Familie, zu der in solchen Fällen aber immerhin doch der
Ehemann den Hauptteil beisteuert. Abgesehen davon, dass die Ehefrau bei
so intensiver beruflicher Mitarbeit von ihrer Pflicht zur Führung des
Haushalts weitgehend entlastet wird, kommt sie dadurch in den Genuss der
Früchte ihrer Tätigkeit, dass die Lebenshaltung der Familie sich hebt
und das eheliche Vermögen einen Zuwachs erfährt, an dem sie unter dem
gesetzlichen Güterstand im Falle der Auflösung der Ehe beteiligt ist. Der
Ehefrau schon deswegen, weil sie dem Manne aus freien Stücken mehr als
durch ihre Beistandspflicht geboten in seinem Berufe hilft, auf Grund
von Art. 320 Abs. 2 OR einen Lohnanspruch zu geben, entspräche einer
kommerziellen Betrachtungsweise, die bei der Würdigung des persönlichen
Einsatzes der Ehegatten für die Familie nicht am Platze ist. Um die
Annahme zu rechtfertigen, dass die berufliche Mithilfe der Ehefrau nur
gegen Lohn zu erwarten sei, müssten ganz besondere Umstände vorliegen. Es
liesse sich sich z.B. an den Fall denken, dass eine Ehefrau, die eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, um Verwandte unterstützen zu können,
diese Tätigkeit trotz fortdauernder Unterstützungspflicht aufgibt, um
eine Angestellte ihres Ehemanns zu ersetzen. (In einem solchen Falle
würde dann aber natürlich der Lohn nicht jahrelang gestundet, sondern
fortlaufend bezogen.) Besondere Verhältnisse dieser oder ähnlicher Art
waren bei der Klägerin nicht gegeben. Wenn der Erblasser die Errichtung
eines Testamentes versäumte, weil er glaubte, dass seine Ehefrau, von
einem allfälligen Pflichtteil der Verwandten abgesehen, ohnehin das
ganze Erbe erhalte, und wenn er einige Zeit vor seinem Tode (namentlich
im Hinblick auf die AHV) die Einrichtung eines "Lohnkontos" für seine
Ehefrau in Aussicht nahm (aber nicht durchführte), so lässt sich daraus
nicht schliessen, dass die seit dem Jahre 1936 geleisteten Dienste nur
gegen Lohn zu erwarten gewesen seien. Die Klägerin hat denn auch selber
nicht behauptet, dass sie in dieser langen Zeit jemals von ihrem Manne
einen Lohn verlangt habe. Die Vorinstanz hat also ihre Lohnforderung für
die Zeit von 1936 bis zum Tode des Erblassers mit Recht abgewiesen. In
der Zeit zwischen dem Tode des Erblassers und der Übergabe der Praxis an
Dr. T., für welche die Vorinstanz ihr eine Entschädigung zugesprochen
hat, lagen ganz andere Verhältnisse vor. Hier war sie nicht mehr die
Gehilfin ihres Ehemanns, sondern leistete ihre Arbeit in der von Dr. H.
weitergeführten Praxis im Interesse der Erbengemeinschaft. Dass sie dies
unentgeltlich tue, war nicht zu erwarten.

Erwägung 4

    4.- Bei Prüfung der Frage, ob die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen für die Berechnung des Vorschlags im Sinne des
Art. 214 ZGB von Bedeutung seien, sind die vom Erblasser und die von der
Klägerin abgeschlossenen Verträge auseinanderzuhalten.

    a) Bei den Lebensversicherungen, die der Erblasser als
Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, ist die Klägerin durch Verfügung
unter Lebenden als Begünstigte bezeichnet worden. Dadurch hat die
Klägerin gemäss Art. 78 VVG ein eigenes Recht auf die mit dem Tode des
Erblassers fällig gewordenen Versicherungssummen erlangt. Diese Summen
gehören also, wie beide kantonalen Gerichte zutreffend angenommen haben,
nicht zum Nachlass des Erblassers, auch nicht etwa bis zur Höhe des
Rückkaufswerts. Solche Versicherungsansprüche sind erbrechtlich nur
insofern von Bedeutung, als ihr Rückkaufswert im Zeitpunkte des Todes des
Erblassers gemäss Art. 476 ZGB für die Berechnung des verfügbaren Teils
(vgl. die Randnote zu Art. 474-476) zu dessen Vermögen gerechnet wird
und als sie gemäss Art. 529 ZGB mit ihrem Rückkaufswert der Herabsetzung
unterliegen, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten
hat und die Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen und der später
erfolgten Zuwendungen unter Lebenden zur Herstellung des Pflichtteils
der die Herabsetzung verlangenden Erben nicht genügt (vgl. Art. 532
ZGB). Diese Bestimmungen spielen im vorliegenden Falle keine Rolle, weil
die Beklagten mit Recht nicht geltend machen, dass der Erblasser seine
Verfügungsbefugnis überschritten habe.

    Gehören die Ansprüche aus den vom Erblasser zugunsten der Klägerin
abgeschlossenen Versicherungen weder ganz noch auch nur teilweise zu
dem der Teilung unterliegenden Nachlass, so müssen sie auch bei der
Vorschlagsberechnung ausser Betracht bleiben. Die gegenteilige Annahme
hätte zur Folge, dass ein Teil der Versicherungssummen oder wenigstens
des Rückkaufswertes, nämlich die dem Vorschlagsanteil des verstorbenen
Versicherungsnehmers bezw. seiner Erben entsprechende Quote, in den zu
teilenden Nachlass fiele. Dies will das Gesetz eben gerade verhüten. Es
gewährt den Erben gegenüber dem Begünstigten keinen andern Anspruch als
das Recht, die Herabsetzung nach Art. 529 ZGB zu verlangen, falls sie
durch die Begünstigung in ihrem Pflichtteil verletzt worden sind.

    In diesem Punkte ist die Anschlussberufung also unbegründet.

    b) Hinsichtlich der beiden Versicherungen, die auf die Klägerin als
Versicherungsnehmerin lauten und wie die beiden andern während der Ehe
abgeschlossen wurden, stellt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem
Bezirksgerichte fest, der Erblasser habe auch dafür die Prämien bezahlt.
Ihre weitern Ausführungen befassen sich im wesentlichen nur mit den
Versicherungen, die der Erblasser zugunsten der Klägerin eingegangen
war. Für ihre Annahme, dass auch die von der Klägerin abgeschlossenen
Versicherungen bei der Berechnung des Vorschlags ausser Betracht zu lassen
seien, gibt sie keine nähere Begründung.

    Werden unter dem ordentlichen Güterstand die Prämien für eine von
der Ehefrau während der Ehe abgeschlossene Lebensversicherung vom Manne
bezahlt, sei es aus seinem Erwerbseinkommen oder aus seinem Vermögen oder
dessen Ertrag oder auch aus den Einkünften des Frauengutes, die gemäss
Art. 195 Abs. 3 ZGB ihm zukommen (vgl. BGE 81 II 92), so gehören die
während der Ehe daraus entstehenden Ansprüche nach einhelliger Auffassung
der Lehre nicht zum eingebrachten Frauengut im Sinne von Art. 195 Abs. 1
ZGB, sondern zu dem Teil des ehelichen Vermögens, der nach Art. 195
Abs. 2 ZGB im Eigentum des Mannes steht, und sind demgemäss bei der
Vorschlagsberechnung, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung wie
hier infolge Todes des Mannes vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfolgen hat, mit ihrem Rückkaufswert in Rechnung zu stellen (KULLMANN,
Die Lebensversicherung im ehelichen Güterrecht, 1919, S. 62 ff., 76 ff.;
GMÜR, 2. Aufl. 1923, N. 8 e zu Art. 195 ZGB; GUHL, ZSR 1931 S. 19, 28
ff.; EGGER, 2. Aufl. 1936, N. 12 zu Art. 195 und N. 7 zu Art. 214 ZGB;
HELFENSTEIN, Die Stellung der Ehefrau im Lebensversicherungsvertrag,
1942, S. 20/21). Zur Begründung wird ausgeführt, eingebrachtes Frauengut
sei gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB nur, was vom ehelichen Vermögen zur Zeit
der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge
von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt; das treffe für
den Vermögenswert von Versicherungen der in Frage stehenden Art nicht
zu, weil er die Frucht der Prämienzahlung sei; diese gehöre nicht zu den
gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB vom Manne zu tragenden Kosten der Verwaltung des
ehelichen Vermögens, weil sie nicht der Erhaltung, sondern der Schaffung
von Vermögenswerten diene; der durch das Zutun des Mannes entstandene Wert
falle gemäss Art. 195 Abs. 2 ZGB in dessen Eigentum (KULLMANN S. 62/63;
EGGER N. 12 zu Art. 195; HELFENSTEIN S. 20/21). Diese Auffassung mag für
den Regelfall im Ergebnis richtig sein. Wenn der Ehemann aus seinen Mitteln
die Prämien der Lebensversicherung der Ehefrau zahlt, die in der Tat nicht
zu den von ihm zu tragenden Verwaltungskosten gerechnet werden können, so
wird er damit in der Regel nicht der Ehefrau eine unentgeltliche Zuwendung
machen, sondern einfach dafür sorgen wollen, dass die - im Interesse der
Familie liegende - Versicherung bestehen bleibt. Der dadurch geschaffene
Vermögenswert kann daher, obwohl die Versicherung auf den Namen der Frau
lautet, kaum als Frauengut im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB gelten,
das bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweg auszuscheiden
ist, sondern muss wohl ähnlich wie der Wert einer Liegenschaft, die
während der Ehe weder zum Ersatz eingebrachten Frauenguts (vgl. Art. 196
Abs. 2 ZGB und BGE 75 II 276/77) noch als Sondergut auf den Namen Frau
gekauft wurde (vgl. BGE 74 II 145 ff.), bei Ermittlung des Vorschlags
in Rechnung gestellt werden. Wie es sich damit verhalte, braucht jedoch
im vorliegenden Falle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch
wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Rückkaufswert einer vom Manne
finanzierten Versicherung auf den Namen der Frau beim Tode des Mannes in
der Regel in die Vorschlagsberechnung einzubeziehen sei, muss doch auf
jeden Fall dann anders entschieden werden, wenn der Mann die Prämien
bezahlt hat, um der Frau eine unentgeltliche Zuwendung zu machen (was
ohne weiteres zulässig ist). Trifft dies zu, so fällt der Vermögenswert
der Versicherung, obschon er die Frucht einer Prämienzahlung ist, der
Ehefrau unentgeltlich (ohne Leistung eines Entgelts durch sie) zu und
stellt daher gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB eingebrachtes Gut dar. Mit einem
solchen Falle hat man es hier zu tun. Wenn einerseits anzunehmen ist,
dass die Klägerin ihre ungewöhnlich intensive Mitarbeit in der Praxis
des Erblassers unentgeltlich geleistet habe, so darf auf der andern
Seite auch angenommen werden, dass der Erblasser die Prämien für die
Lebensversicherungen seiner Frau (deren Rückkaufswerte zur Zeit seines
Todes übrigens erst Fr. 2677.35 ausmachten) nicht bloss zwecks Äufnung des
Familienvermögens, sondern in der Absicht bezahlt habe, ihr seinerseits
unentgeltlich einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Aus diesem Grunde ist
der angefochtene Entscheid auch mit Bezug auf die Policen der Klägerin
zu bestätigen.

Erwägung 5

    5.- Gemäss Art. 464 ZGB, der sich nach dem Zusammenhang auf den Fall
der Nutzniessung im Sinne von Art. 462 ZGB bezieht, hat der überlebende
Ehegatte den Miterben bei Wiederverheiratung sowie bei Gefährdung ihres
Eigentums auf ihr Begehren Sicherheit zu leisten. Art. 760 ZGB, der im
Abschnitt über die Rechte des Eigentümers bei der Nutzniessung steht,
bestimmt in Abs. 1, der Eigentümer sei befugt, vom Nutzniesser Sicherheit
zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweise, und
fügt in Abs. 2 bei, ohne diesen Nachweis und schon vor Übergabe der
Sache könne er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder
Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden. In Lehre und
Rechtsprechung ist umstritten, ob diese letzte Bestimmung auch für
die Nutzniessung im Sinne von Art. 462 ZGB gelte (vgl. die Angaben
bei TUOR, 2. Aufl. 1952, N. 4 und 4 a au Art. 464 ZGB). Die Frage ist
mit der Vorinstanz zu verneinen. Nach Art. 761 Abs. 2 ZGB steht der
Anspruch auf Sicherstellung bei der gesetzlichen Nutzniessung unter
der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses. Das kann nur heissen,
dass der Sicherstellungsanspruch bei der gesetzlichen Nutzniessung nicht
nach Art. 760, sondern nach den Vorschriften über das in Frage stehende
Nutzniessungsverhältnis zu beurteilen ist. Die in den Bestimmungen über die
gesetzliche Erbfolge vorgesehene Nutzniessung des überlebenden Ehegatten
ist zweifellos eine gesetzliche Nutzniessung. Also kann vom überlebenden
Ehegatten nur unter den Voraussetzungen von Art. 464 ZGB Sicherheit
verlangt werden. Den Schluss, der sich hienach aus dem eindeutigen Wortlaut
des Gesetzes ergibt, vermag die Entstehungsgeschichte des Art. 464, auf
welche das Bezirksgericht seine abweichende Ansicht vor allem gestützt
hat, nicht zu entkräften; dies um so weniger, als hier die Materialien
über die Auffassung der Urheber des Gesetzes keinen klaren Aufschluss
geben (vgl. TUOR N. 3 und 4 a und BlZR 35 Nr. 125 S. 261). Es kann auch
keine Rede davon sein, dass die wörtliche Auslegung des Gesetzes zu
einem unsinnigen Ergebnis führe. Vielmehr lassen sich für eine gewisse
Privilegierung des überlebenden Ehegatten gegenüber vertraglichen
Nutzniessern sachliche Gründe anführen (TUOR N. 4 a). Die Ausübung des
Aufsichtsrechts im Sinne von Art. 759 ZGB (vgl. die Randnote hiezu),
das dem Eigentümer auch im Falle der gesetzlichen Nutzniessung zusteht,
kann diesem gegebenenfalls den Nachweis einer Gefährdung seiner Rechte
im Sinne von Art. 464 ZGB erleichtern.

    Im vorliegenden Falle fehlt dieser Nachweis. Was die Beklagten in
der Anschlussberufung vorbringen, um eine Gefährdung ihres Eigentums
darzutun, ist bereits vom Bezirksgericht, dessen einschlägige Erwägungen
das Obergericht übernommen hat, widerlegt worden. Die tatsächlichen
Feststellungen, die dabei getroffen wurden, sind für das Bundesgericht
verbindlich. Angesichts dieser Feststellungen kann nicht angenommen werden,
dass die Klägerin irgendwie darnach trachte, das Nutzniessungsgut zu
schädigen oder verschwinden zu lassen, wie die Beklagten glauben machen
wollen.