Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 366



82 II 366

50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1956
i.S. Hofmann gegen Eberhard. Regeste

    Die Klage auf Änderung der im Scheidungsurteil getroffenen
Gestaltung der Elternrechte nach Art. 157 ZGB ist, wenn sie nur die
Höhe der Kinderalimente betrifft, rein vermögensrechtlicher Natur. Die
Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht hängt daher vom Streitwert
ab; Art. 46 OG.

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    A.- Bei der Scheidung der Parteien wurde der am 3. März 1950
geborene Sohn Edgar der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Knaben
verpflichtet. Die anfänglich auf je Fr. 100.-- bemessenen Beiträge wurden
später rechtskräftig auf monatlich Fr. 60.- festgesetzt. Am 9. November
1955 verlangte die Mutter eine Erhöhung um monatlich Fr. 20.- mit
Rückwirkung auf 1. Mai 1954.

    B.- Das Obergericht hiess die Klage mit Wirkung seit dem 9. November
1955 gut.

    C.- Dagegen hat der Beklagte Berufung eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Klägerin und Appellantin beantragte vor Obergericht eine
Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Beklagten für
das Kind um je Fr. 20.- vom 1. Mai 1954 bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr des Kindes. Die darüber ergangene Entscheidung
unterliegt der Berufung nach Art. 46 OG nur bei einem Streitwert von
mindestens Fr. 4000.--. Im Scheidungsprozess selbst kann allerdings
das Urteil über die Unterhaltspflicht für Kinder nicht nur zusammen
mit der Scheidungsfrage, sondern auch selbständig an das Bundesgericht
weitergezogen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (BGE
71 II 204). Das rechtfertigt sich jedoch nur deshalb, weil, wie jenes
Urteil ausführt, "die Regelung jener Unterhaltspflicht einen notwendigen
Bestandteil des Scheidungsurteils, also des Entscheides über eine nicht
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG) bildet". Für
Änderungsklagen nach Art. 157 ZGB, die nur auf Erhöhung oder Ermässigung
der Unterhaltsbeiträge gehen, trifft dies nicht zu. Es handelt sich dabei
um rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, weshalb die Zulässigkeit der
Berufung an das Bundesgericht vom Streitwert abhängen muss.

    Das erwähnte Begehren, wie es vor Obergericht noch streitig war,
geht auf eine zusätzliche monatliche Leibrente von Fr. 20.- für einen
Knaben vom erfüllten 4. bis zum erfüllten 18. Altersjahr. Der Barwert
einer solchen Rente beträgt

    nach der alten Tafel Piccard 8 M:

    1323 x 2 = Fr. 2656.--,

    nach der neuen Tafel Piccard 4 M:

    1106 x 2,4 = Fr. 2654.50,

    also weniger als Fr. 4000.--, womit sich die Berufung als unzulässig
erweist.

Entscheid: