Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 346



82 II 346

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1956 i.S.
Weissenburg-Mineralthermen A.-G. und Haecky, Jenni & Cie gegen
Mineralquelle Riedstern A.-G. Regeste

    Unlauterer Wettbewerb.

    Unzulässigkeit der Verwendung verwechselbarer Etiketten für
Mineralwasserflaschen. Massgeblichkeit des Gesamteindrucks (Erw. 1, 2).

    Unzulässigkeit der Bezeichnung "Schwarzenburger" für ein Mineralwasser
wegen Verwechselbarkeit mit der Bezeichnung "Weissenburger". UWG Art. 1
Abs. 2 lit. d (Erw. 3).

    Feststellungsklage, Voraussetzungen, UWG Art. 2 Abs. 1 lit. a
(Erw. 4).

    Schadenersatzklage, Schadensbemessung, UWG Art. 2 Abs. 1 lit. d
(Erw. 5).

    Urteilsveröffentlichung als Mittel zur Schadensgutmachung, UWG Art. 6
(Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Das im Simmental (Kt. Bern) gelegene Kurhaus Weissenburg-Bad
mit der Weissenburger Mineralquelle sind Eigentum der Firma Haecky,
Jenni & Co. Diese hat Gewinnung und Vertrieb des Mineralwassers an die
Weissenburg-Mineralthermen A.-G. verpachtet.

    Die Firma Haecky, Jenni & Co. ist Inhaberin einer erstmals 1935
hinterlegten, 1953 erneuerten Wort-Bildmarke, die für "Weissenburger
Kurwasser, Mineral- und Tafelwasser, auch gemischt mit Fruchtsäften
oder Essenzen" eingetragen ist. Die Marke ist in schwarz-weiss gehalten
und besteht aus einem in schwarz punktierter Fläche weiss ausgesparten
stilisierten Doppelturm mit der darunter in schwarzer Druckschrift
angebrachten Bezeichnung "Weissenburger".

    Für ihre Mineral- und Tafelwasser, insbesondere die in den Handel
gebrachten Tafelgetränke unter Zusatz von Fruchtaroma oder Fruchtsäften
verwendet die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. farbige Flaschenetiketten,
deren Grundfarbe vorwiegend dem jeweiligen Fruchtzusatz angepasst
ist. Diese Etiketten weisen einen in der Grundfarbe weiss ausgesparten
Doppelturm auf, der durch die schwarze Beschriftung der Etikette teilweise
überdeckt wird, und zwar im oberen Drittel durch die in grossen gotischen
Druckbuchstaben angebrachte Bezeichnung "Weissenburger" und im untern
Teil durch die Beschreibung des Getränkes. Am Fusse der Etikette ist
in weissen Buchstaben auf schwarzem Grund die Firma der Herstellerin des
Getränks angegeben. Die Flaschenverschlüsse sind mit den allgemein üblichen
Verschlussetiketten in der Grundfarbe der Flaschenetikette versehen. Die
Weissenburg-Mineralthermen A.-G. macht auch Reklame durch Plakate, die
in ihrer Ausgestaltung ungefähr den Flaschenetiketten entsprechen.

    B.- Die Wasser der im Ried, Amt Schwarzenburg, also ebenfalls
im Kanton Bern entspringenden Mineralquellen werden von einer 1931
gegründeten A.-G. ausgebeutet, die ursprünglich den Namen "Riedquell- und
Riedstern A.-G." führte, den sie später in die heutige Firma "Mineralquelle
Riedstern A.-G." abänderte. Dieses Unternehmen verkaufte während langen
Jahren ihr natürliches Mineralwasser als "Riedquell", das gesüsste als
"Riedstern". Nach 1945 begann sie, für ihre verschiedenen Getränke
Phantasienamen zu verwenden, wie "Rida", "Frambo", "Silver-Star",
"Mill-Citro" und dergl. Im Frühjahr 1954 änderte sie dann die
Aufmachung ihrer Erzeugnisse von Grund auf, indem sie für diese den Namen
"Schwarzenburger" übernahm und auf ihren Flaschen farbige, dem Fruchtzusatz
entsprechende Etiketten anbrachte, bei denen auf dem farbigen Grund ein
heraldischer Löwe weiss ausgespart ist. Quer über diesen ist in grosser
lateinischer Druckschrift die Bezeichnung "Schwarzenburger" angebracht.
Darüber steht in kleinerer Schrift die Firma der Herstellerin, und am Fusse
der Etikette befindet sich eine Beschreibung des Getränks. Die Flaschen
wurden weiter mit farbigen Verschlussetiketten ausgestattet. Auch in ihrer
breit angelegten Reklametätigkeit verwendete die Mineralquelle Riedstern
A.-G. Material in einer den Flaschenetiketten entsprechenden Aufmachung.

    C.- Die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. und die Firma Haecky, Jenni &
Co. fühlten sich durch das Vorgehen der Mineralquelle Riedstern A.-G. in
ihren Rechten verletzt und reichten, nach erfolglosen Vorstellungen
bei dieser, im Sommer 1954 gegen sie Klage ein mit den folgenden
Rechtsbegehren:

    "1.  Es sei festzustellen, dass die Verwendung der Bezeichnung
"Schwarzenburger" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung
der Produkte der Beklagten, sowie der Vertrieb von Tafelwasser mit
Zitronenaroma, Himbeeraroma und Orangenaroma unter Verwendung der
gelb/weissen, rot/weissen und orange/weissen Etiketten mit schwarzem Text
unlauterer Wettbewerb ist.

    2.  Der Beklagten sei gerichtlich zu untersagen, die Bezeichnung
"Schwarzenburger" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung
ihrer Erzeugnisse zu verwenden.

    3.  Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, für ihre Tafelwasser
mit Zitronenaroma, Himbeeraroma und Orangenaroma gelb/weisse, rot/weisse
und orange/weisse Etiketten mit schwarzem Text zu verwenden, sowie
Reklameplakate in dieser Form zu benützen.

    4.  Die Beklagte sei den Klägerinnen gegenüber zu einem angemessenen,
gerichtlich bestimmenden Betrag als Schadenersatz zu verurteilen.

    5.  Die Klägerinnen seien zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten
der Beklagten in sechs von ihnen zu bezeichnenden Tageszeitungen zu
veröffentlichen."

    Die Beklagte bestritt, sich eines unlauteren Wettbewerbes schuldig
gemacht zu haben, und beantragte Abweisung der Klage.

    D.- Das Handelsgericht Bern entschied mit Urteil vom 15.  Dezember
1955, dass die Verwendung der beanstandeten Etiketten durch die Beklagte
unlauteren Wettbewerb darstelle, verbot ihr deren weitere Verwendung
und verurteilte sie zur Bezahlung von Fr. 2000.-- Schadenersatz. Die
verlangte Urteilsveröffentlichung lehnte es dagegen ab, und ebenso wurden
die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, soweit sie sich gegen die
Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" richteten.

    E.- Mit der vorliegenden Berufung begehren die Klägerinnen den
Schutz auch der vom kantonalen Richter abgewiesenen Rechtsbegehren,
d.h. Feststellung, dass auch die Verwendung der Bezeichnung
"Schwarzenburger" durch die Beklagte unlauterer Wettbewerb sei, Untersagung
von deren Verwendung, sowie Erhöhung der Schadenersatzsumme auf Fr. 6000.--
und Urteilsveröffentlichung; eventuell wird die Rückweisung der Sache
beantragt.

    Die Beklagte hat Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung der Klage.

    Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Anschlussberufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz erblickt in der Verwendung der beanstandeten
Etiketten durch die Beklagte unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 1
Abs. 2 lit. d

UWG, weil diese Etiketten sich nicht genügend von jenen der Klägerinnen
unterscheiden. Massgebend für die fehlende Unterscheidbarkeit sei
der Gesamteindruck, der geschaffen werde durch die Aussparung eines
Warenzeichens in weiss auf gleicher oder sehr ähnlicher Grundfarbe, durch
ähnliche Grösse der Etiketten, die schwarze Beschriftung und weitere
Ähnlichkeiten des Schriftbildes in seiner Länge, sowie in der Höhe und
Breite der einzelnen Buchstaben. Die durch das alles bewirkte Ähnlichkeit
werde noch verstärkt durch die Wahl gleicher Flaschen für die gleichen
Getränkesorten. So komme die Verschiedenheit des Bildelementes nicht stark
zum Ausdruck. Es seien denn auch tatsächlich Verwechslungen vorgekommen.

    Die Beklagte beanstandet in ihrer Anschlussberufung diese
Betrachtungsweise. Sie macht geltend, die Eigenart der beidseitigen
Etiketten werde durch bildliche Elemente gekennzeichnet; diese kämen für
die Beurteilung des Gesamteindrucks nur wesentlich in Betracht, soweit sie
originell seien. Das treffe nur zu auf die Burg mit den zwei Türmen bei
den Etiketten der Klägerinnen und auf den von diesem Bildelement völlig
verschiedenen heraldischen Löwen in der Etikette der Beklagten. Die Form
der Etiketten und die Verteilung des Raumes auf ihnen sei bedingt durch die
Fiaschen gleicher Art und Grösse, wie sie von der Beklagten seit Jahren
verwendet worden und in der Schweiz allgemein gebräuchlich seien. Die
Beschriftung weise genügende Verschiedenheiten auf. Die Klägerinnen hätten
keine originellen Farbkombinationen geschaffen, während die Farben an sich,
die Druckerschwärze und das Weiss des Etikettenpapiers Gemeingut bildeten.
Alle Elemente der von den beiden Parteien gebrauchten Etiketten seien
also entweder völlig verschieden oder gehörten dem Gemeingut an. Die
verbleibenden Wortbezeichnungen "Weissenburger" und "Schwarzenburger" aber
seien, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden habe, nicht verwechselbar.

Erwägung 2

    2.- a) Die Beklagte irrt, wenn sie die bildlichen Bestandteile der
Etiketten von vorneherein als entscheidend hinstellt. Auch Zeichen, die
sich aus Wort- und Bildelementen zusammensetzen, sind beim Vergleich in
ihrer Gesamtheit zu betrachten. Diese Vergleichung des Gesamteindrucks,
welche im Markenrecht die Regel bildet (BGE 78 II 380 ff. und dort erwähnte
Entscheide), muss auch im Wettbewerbsrecht dort gelten, wo es sich um die
Beurteilung von Vergleichsgegenständen handelt, die, wie im vorliegenden
Fall die Etiketten, zur Kennzeichnung der Erzeugnisse der Wettbewerber
dienen. Denn die Kundschaft bekommt diese Etiketten als Ganzes zu Gesicht;
sie dürfen daher auch für die Vergleichung nicht zergliedert werden.

    So betrachtet unterscheiden sich die Erzeugnisse der beiden Parteien
in ihrer Aufmachung nicht genügend voneinander, so dass die Gefahr von
Verwechslungen der Erzeugnisse und damit der Herstellerinnen besteht. Den
bildlichen Bestandteilen - Weissenburger Doppelturm einerseits,
Schwarzenburger Löwe anderseits - kommt nicht die Unterscheidungskraft
zu, welche die Beklagte wahrhaben möchte. Schon die Vorinstanz hat mit
Recht darauf hingewiesen, dass die Umrisse der weiss ausgesparten Bilder,
weil diese zum Teil von der kräftigen Beschriftung überdeckt werden,
nicht stark hervortreten. Zudem überwiegen die Farben, einmal auf den
Etiketten selber, und noch mehr im Gesamtbild der Waren mit den farbigen
Flaschen, gefärbtem Inhalt und den fast ganz farbigen Verschlussetiketten
sehr ähnlicher Farbgebung. Besonders aber stimmt die Gesamtkonzeption der
Etiketten der Beklagten mit den von den Klägerinnen seit Jahren verwendeten
weitgehend überein, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat.

    Angesichts dieser Gegebenheiten kommt den von der Beklagten
hervorgehobenen Unterschieden geringe Bedeutung zu. Dass der Name des
Mineralwassers auf den Etiketten der Klägerinnen in gotischer, auf jenen
der Beklagten aber in lateinischer Schrift angegeben wird, ist belanglos,
weil der Unterschied nicht so hervortritt wie bei Schriftproben auf weissem
Blatt und weil der Kunde die beiderlei Flaschen selten nebeneinander zu
Gesichte bekommen wird, so dass derartige Unterschiede in der Erinnerung
leicht verschwinden, zumal an die Aufmerksamkeit bei Waren des täglichen
Gebrauches keine weitgehenden Anforderungen gestellt werden dürfen
(BGE 72 II 188 und dort erwähnte Entscheide). Zudem wird der Charakter
der lateinischen Druckschrift auf den Etiketten der Beklagten dadurch
verwischt, dass die einzelnen Buchstaben nicht genau gleich hoch sind
und nicht auf einer Linie stehen. Das bewirkt eine Unregelmässigkeit
des Schriftbildes, welche dieses demjenigen der gotischen Schrift
annähert. Für die sonstige Beschriftung der Etikette hat die Beklagte
wie die Klägerinnen lateinische Buchstaben verwendet. Die Wahl einer
andern Schriftform für die Sortenangabe Frambo, Citro, Ora schafft einen
Gegensatz zur lateinischen Schrift des Namens "Schwarzenburger", die
ein Gegenstück bildet zu der Gestaltung der Etiketten der Klägerinnen,
auf denen der Namen "Weissenburger" gotisch, die Sortenbezeichnung
Himbeeraroma usw. in lateinischer Schrift angegeben sind.

    Die Abweichungen in den Einzelheiten wie auch die geringen
Grössenunterschiede zwischen den Etiketten, wo Proportionen zwar an sich
von grösserer Bedeutung sind, vermögen am Gesamteindruck nichts zu ändern.

    b) Das Weiss des Papiers, die Farben an sich und besonders die schwarze
Druckfarbe sind allerdings Gemeingut; aber wie schon dargelegt wurde, geht
es nicht um die Vergleichung der Elemente, nicht einmal um die Vergleichung
der einzelnen Bildbestandteile als solcher. Die von der Beklagten in dieser
Hinsicht vorgebrachten Einwendungen sind daher unbehelflich. Richtig ist
an ihnen nur, dass das Nachbilden nicht besonders geschützter Gegenstände
im allgemeinen erlaubt ist und jedermann Gemeingut benützen kann. Die
Ausgestaltung der Etiketten der Klägerinnen weist jedoch eine genügende
Eigenart auf, um Nachahmungen als gegen Treu und Glauben verstossend
(Art. 1 Abs. 2 Ingress UWG) erscheinen zu lassen. Daher versagt auch
der Einwand, es lägen keine typischen Farbkombinationen vor. Denn die
Ausgestaltung der Etiketten der Klägerinnen beschränkt sich nicht auf die
blosse Kombination von Farben. An der durch den Gesamteindruck geschaffenen
Verwechselbarkeit ändert auch nichts, dass Art, Form und Grösse der
verwendeten Flaschen jedenfalls solange keinen Schutz geniessen, als es
sich um solche handelt, die im betreffenden Geschäftszweig üblich sind,
wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat (unveröffentlichte Urteile
i.S. Emil Ebneter & Co. A.-G. gegen E. Hugentobler & Co., vom 10. Januar
1955, sowie i.S. Distillerie de la Suze SA gegen Dumur, vom 17. Mai
1955). Erörterungen darüber endlich, auf welche Entfernung und wie der
Kunde die Flasche zu Gesicht bekomme, sind müssig, weil ihre Betrachtung
je nach den Umständen auf sehr verschiedene Entfernungen erfolgen kann.

    Die Vorinstanz hat daher die Verwechslungsgefahr mit Grund
bejaht. Nach ihren verbindlichen Feststellungen sind denn auch
tatsächlich Verwechslungen vorgekommen. Wenn solche für die fehlende
Unterscheidungskraft auch nicht erforderlich sind (vgl. für das Markenrecht
BGE 78 II 382), so bilden sie doch ein gewichtiges Anzeichen für das
Bestehen der Verwechslungsgefahr.

    c) Gegen die Nachahmung ihrer Etiketten können die Klägerinnen
schon unter dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes Einsprache
erheben. Denn Mineralwasser - mit und ohne Zusätze - werden allgemein
in Flaschen in den Handel gebracht. Die Herkunft der Ware kann also nur
durch Kennzeichnung der Flaschen zum Ausdruck gebracht werden. Nun
sind die Erzeugnisse der Klägerinnen unbestrittenermassen seit
langer Zeit in der von der Beklagten nachgeahmten Aufmachung bei den
Abnehmerkreisen eingeführt. Die Ausstattung, deren Schutz in Frage
steht, hat Verkehrsgeltung erlangt. Trifft dies zu, so verstossen
die Nachahmungen der Beklagten unter allen Umständen gegen Treu und
Glauben. Denn je weiter die Entwicklung zur Verkehrsgeltung gediehen ist,
desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der wettbewerblichen
Eigenart (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht,
6. Aufl. S. 154). Bei Zulassung der verwechselbaren Etiketten würde
die Beklagte Vorteil ziehen aus den grossen Reklameaufwendungen der
Klägerinnen, die in den Jahren 1950/53, unmittelbar bevor die Beklagte zur
Verwendung der beanstandeten Etiketten überging, jährlich Beträge zwischen
Fr. 165'000.-- und 255'000.-- erreichten. Fremde Leistungen als Vorspann
für die eigene Werbung auszunützen, ist aber unlauterer Wettbewerb.

    d) Da für die Unterlassungs- und Feststellungsbegehren das Vorliegen
des objektiven Tatbestandes des unlauteren Wettbewerbes genügt, ein
Verschulden des Wettbewerbers also nicht erforderlich ist, erweist
sich die Anschlussberufung unter allen Umständen grundsätzlich als
unbegründet. Im Hinblick auf die von den Klägerinnen weiter erhobenen,
von der Vorinstanz teilweise geschützten Schadenersatzbegehren ist aber
schon in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch ein Verschulden
der Beklagten zu bejahen ist. Die Beklagte hat ohne jeden zwingenden
Grund die Etiketten der Klägerinnen nachgeahmt, während doch, wie schon
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eine andere Ausgestaltung
ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass reklametechnisch hiefur in der
Praxis unbegrenzte Möglichkeiten bestehen, lehrt ein Blick auf die von
den Klägerinnen zu den Akten gegebenen zahlreichen Etiketten anderer
Firmen, die sich deutlich voneinander unterscheiden. Das ganze Vorgehen
der Beklagten zeigt, dass sie bewusst und absichtlich die Etiketten der
Klägerinnen nachgeahmt hat, um sich den guten Ruf von deren Erzeugnissen
für d-en Vertrieb ihrer eigenen Produkte zu Nutze zu machen.

    e) Erweisen sich die von der Beklagten gebrauchten Etiketten schon
nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts als unzulässig, so braucht
nicht untersucht zu werden, ob das Verbot der weiteren Verwendung auch
unter dem Gesichtspunkt des Markenrechtes gerechtfertigt wäre; eine
Stellungnahme zu dieser von der Vorinstanz verneinten Frage ist um so
weniger nötig, als die Klägerinnen in ihren Berufungsbegehren keine
Feststellung hierüber verlangen.

Erwägung 3

    3.- Mit der Hauptberufung halten die Klägerinnen an ihrem von der
Vorinstanz abgewiesenen Begehren fest, dass der Beklagten auch die
Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" als solche zu untersagen sei.

    a) Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass es sich
bei der von den Klägerinnen gebrauchten Bezeichnung "Weissenburger" um eine
Herkunftsangabe, nicht dagegen um eine Beschaffenheitsangabe handelt,
und zwar selbst dann nicht, wenn das Mineralwasser seinen Ruf unter
dieser Bezeichnung erlangt haben sollte. Denn zur Beschaffenheitsangabe
gewordene Herkunftsbezeichnungen sind bei Mineralwassern äusserst selten
(vgl. hiezu STRITZKE in GRUR 1937 S. 1063 f; BAUMBACH/HEFERMEHL S. 196).

    "Weissenburger" ist somit geographische
Herkunftsbezeichnung. Gleichgültig ist dabei, ob das betreffende
Naturerzeugnis unmittelbar dem Boden der angegebenen politischen Gemeinde
entstammt; es genügt, wenn es wirtschaftlich dorthin gehört. Das trifft
auf das Weissenburger Mineralwasser zu, da dieses seit Jahrhunderten im
Bad Weissenburg benützt wurde und unter diesem Namen bekannt war.

    In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Mai 1955 i.S. Emil
Ebneter & Co. A.-G. c. E. Hugentobler & Co. hat das Bundesgericht
entschieden, dass Ortsnamen, weil sie Gemeingut sind, grundsätzlich
nicht den wesentlichen oder ausschliesslichen Inhalt einer Marke bilden
können; doch lasse die Praxis Ausnahmen zu, wo besondere Gründe dies
rechtfertigen. Eine solche Ausnahme bilde z.B. der Fall, dass sich eine
geographische Bezeichnung durchgesetzt habe. Diese Rechtsprechung wurde
vom Bundesgericht als Verwaltungsgericht in BGE 81 I 299 Erw. 1 bestätigt.

    Die erwähnte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die
Bezeichnung "Weissenburger", welche die Klägerinnen schon 1935, also
vor über 20 Jahren, eingetragen und seither ständig verwendet haben,
zu ihren Gunsten Verkehrsgeltung erlangt hat. Die Beklagte dagegen ist
erst unmittelbar vor dem Prozess, im Jahre 1954, dazu übergegangen,
zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse die Bezeichnung "Schwarzenburger"
zu verwenden. Dass sie schon vor 1954 gelegentlich in Inseraten darauf
hinwies, das von ihr vertriebene Mineralwasser stamme aus Schwarzenburg,
ist belanglos; denn dieser Hinweis diente nicht zur Kennzeichnung des
Erzeugnisses. Kennzeichen waren vielmehr die Worte "Riedstern" oder
"Riedquell", sei es allein oder verbunden mit Phantasienamen, wie
Frambo, Rido, Mill-Citro, Silver-Star und dergl. Eine kennzeichnende
Herkunftsangabe kann entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht darin
erblickt werden, dass in § 2 ihrer Statuten als Gesellschaftszweck die
Ausbeutung der Mineralquellen im Ried, bei Schwarzenburg, bezeichnet wird.

    b) Es steht somit der Herkunftsbezeichnung "Weissenburger"
mit ihrer Verkehrsgeltung zu Gunsten der Klägerinnen die von der
Beklagten gebrauchte Bezeichnung "Schwarzenburger" gegenüber, welche
keine Verkehrsgeltung erlangt hat und der Beklagten bis kurz vor dem
vorliegenden Prozess überhaupt nie als Herkunftsbezeichnung diente.
Grundsätzlich haben somit die Klägerinnen infolge der zu ihren Gunsten
bestehenden Verkehrsgeltung Anspruch auf Schutz. Aus dem Werdegang der
beiden Bezeichnungen lässt sich, weil gleichzeitig mit dem Übergang zu der
Bezeichnung "Schwarzenburger" die Nachahmung der Etiketten erfolgte, der
Schluss ziehen, dass die Beklagte mit der Einführung der neuen Bezeichnung
die Verkehrsgeltung auch des Wortkennzeichens der klägerischen Erzeugnisse
für sich ausnützen wollte. Denn es ist höchst auffällig, dass die Beklagte
die neue Bezeichnung nicht etwa für sich allein und auf ihren bisherigen
oder an diese angelehnten Etiketten angebracht hat und auch nicht auf
neuen, von denen der Klägerinnen deutlich unterscheidbaren, sondern
jene durchwegs in Verbindung mit den Nachahmungen der Etiketten und
Warenausstattungen der Klägerin gebraucht hat. Diese Art der Verwendung
der Bezeichnung "Schwarzenburger" ist jedenfalls sittenwidrig und stellt
darum unlauteren Wettbewerb dar. Die Hauptberufung ist daher mit Bezug
auf die Bezeichnung "Schwarzenburger" auf jeden Fall insoweit begründet,
als sie sich gegen die vorgekommene Verwendungsart richtet.

    c) Darüber hinaus stellt aber die Verwendung der genannten Bezeichnung
auch für sich allein unlauteren Wettbewerb dar, weil sie an sich mit
der Bezeichnung "Weissenburger" verwechselbar ist. Denn die beiden
Bezeichnungen weisen bei ungefähr gleicher Wortlänge wegen der gemeinsamen
Silben ".. enburger" auch klanglich grosse Ähnlichkeit auf. Die weiteren
Bestandteile "Schwarz" und "Weiss" sind wohl Gegensätze, aber in der
Bezeichnung von Farben, nicht in der Bezeichnung von Mineralwassern; für
solche ist das eine wie das andere nichtssagend. Der Kunde wird sich zwar
erinnern, dass die Bezeichnung des Produkts der Klägerinnen eine Farbangabe
enthielt. Dass dies auch auf die von der Beklagten gewählte Bezeichnung
zutrifft, leistet in Verbindung mit der Übereinstimmung der übrigen
Wortbestandteile der Verwechslungsgefahr unzweifelhaft Vorschub. Die
Tatsache, dass es sich bei den beiden Bezeichnungen um zwei verschiedene
Ortschaftsnamen handelt, mag der im Kanton Bern ansässigen Bevölkerung
allgemein bekannt sein. Für die übrige Schweiz, namentlich aber auch für
die in Fremdenverkehrsgebieten bedeutsame ausländische Kundschaft und
das häufig ausländische Bedienungspersonal, trifft dies dagegen nicht
zu. Das genügt aber, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

    Die Beklagte behauptet, sie habe die streitige Bezeichnung gewählt,
um ihren Erzeugnissen einen einheitlichen Namen zu geben und so der
durch die vielen bisherigen Phantasienamen bewirkten Zersplitterung
zu steuern; dabei habe die Wahl des Namens von Schwarzenburg nicht nur
wegen der geographischen Beziehung nahegelegen, sondern auch im Hinblick
auf das Bekanntsein des dortigen Kurzwellensenders. Eine einheitliche
Bezeichnung, die auch eingeführt war, besass die Beklagte aber bereits in
ihrem Firmabestandteil "Riedstern". Dass der Rundfunksender den Namen von
Schwarzenburg besonders einprägsam macht, dürfte an sich stimmen. Wie
jedoch die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, spielte bei der
Wahl der Bezeichnung durch die Beklagte der Gedanke des Wettbewerbs zu
den Erzeugnissen der Klägerinnen doch mit. Da angesichts des gesamten
Verhaltens der Beklagten im übrigen die Absicht zu Tage liegt, sich der
Bezeichnung der klägerischen Erzeugnisse anzunähern und die ihr eigene
Verkehrsgeltung als Vorspann zu benutzen, kann den Versicherungen der
Beklagten über die Gründe der Wahl ihrer neuen Bezeichnung kein Glauben
geschenkt werden.

    d) Dagegen muss der Schutz der Hauptberufung in einer Beziehung
etwas eingeschränkt werden. Nach dem Wortlaut ihrer Rechtsbegehren
fordern die Klägerinnen nämlich, dass jede geschäftliche Verwendung der
Bezeichnung "Schwarzenburger" durch die Beklagte als unlauterer Wettbewerb
erklärt und ihr jeglicher Gebrauch dieser Bezeichnung im geschäftlichen
Verkehr zu untersagen sei. Als unlauterer Wettbewerb kann aber neben der
vorgekommenen Art der Verwendung des Wortes "Schwarzenburger" der Beklagten
dessen weitere Verwendung allgemein nur untersagt werden, soweit sie zur
Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse erfolgt. Dagegen kann der Beklagten, da
die von ihr ausgebeuteten Mineralquellen tatsächlich im Amt Schwarzenburg,
wenn auch nicht auf dem Boden der Gemeinde selbst, so doch unweit von
ihr entspringen, der Hinweis auf diese Herkunft des Mineralwassers nicht
untersagt werden. Das darf aber nur in beiläufiger Form geschehen, nicht
dagegen zur Kennzeichnung der Erzeugnisse, mit andern Worten also nicht
reklamehaft unter besonderer Hervorhebung im Druck usw. (vgl. hiezu den
nicht veröffentlichten Entscheid vom 20. Mai 1952 i.S. Emil Ebneter &
Co. A.-G. gegen Pernod SA, Erw. 7 i.f. betr. die Zulässigkeit der Angabe
eines marken- und wettbewerbsrechtlich unstatthaften Personennamens im
Sinne eines blossen Herkunftshinweises).

    e) Ist der Beklagten der Gebrauch der Bezeichnung "Schwarzenburger"
schon aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes zu untersagen, so
erübrigt sich auch hier eine Prüfung der Frage, ob er der Beklagten
überdies nach markenrechtlichen Grundsätzen verboten werden müsste.

Erwägung 4

    4.- Neben dem Antrag, es sei der Beklagten die weitere Begehung
von unlauteren Wettbewerbshandlungen der oben umschriebenen Art zu
untersagen, haben die Klägerinnen auch das Begehren auf Feststellung
der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten gestellt. Ein
selbständiges Feststellungsbegehren ist, obwohl Art. 2 Abs. 1 lit. a UWG
diesen Rechtsbehelf ausdrücklich vorsieht, wie jedes derartige Begehren
nur beim Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Interesses zulässig,
wobei freilich kein allzustrenger Massstab angelegt werden darf (BGE 77 II
185 f.; Urteil vom 31. Januar 1956 i.S. Chemosan-Union A.-G. c. Chemosan
A.-G., nicht veröffentlichte Erw. 7). So ist nach der Rechtsprechung
ein Feststellungsbegehren neben den verschiedenen Leistungsklagen
als berechtigt anzusehen, wenn, wie gerade im vorliegenden Fall. die
Urteilsveröffentlichung als geboten erscheint (vgl. unten Erw. 5). Dann
besteht nämlich ein unbestreitbares Interesse des Klägers daran, dass
die der Gegenpartei zur Last fallende Rechtsverletzung nicht nur in der
Urteilsbegründung dargelegt, sondern auch im Dispositiv ausdrücklich
festgehalten wird. Dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen ist somit
zu entsprechen.

Erwägung 5

    5.- Das von den Klägerinnen weiter gestellte Begehren auf Verurteilung
der Beklagten zu Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus (Art. 2 Abs. 1
lit. d UWG). Wie bereits ausgeführt wurde, ist diese Voraussetzung hier
erfüllt, da die Beklagte ihre objektiv unlauteren Wettbewerbshandlungen
absichtlich vorgenommen hat, um den guten Ruf der klägerischen Erzeugnisse
für den Vertrieb ihrer eigenen Produkte auszunützen.

    Die Vorinstanz hat den Klägerinnen Fr. 2000.-- Schadenersatz
zugesprochen. Mit der Berufung stellen die Klägerinnen den Antrag, die
Schadenersatzsumme sei auf Fr. 6000.-- zu erhöhen. In der Klage haben sie
zunächst nur "einen angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Betrag" als
Schadenersatz geltend gemacht; nachträglich haben sie dann ihre Forderung
aber auf Fr. 4000.-- beziffert (Klageschrift S. 18, Urteil S. 23), also
auf einen geringeren als den mit der Berufung geforderten Betrag. Auf
das Berufungsbegehren kann aber nur eingetreten werden, soweit es im
Rahmen des vor dem kantonalen Richter bezeichneten Streitwerts liegt,
somit bis auf Fr. 4000.--.

    Dass den Klägerinnen infolge der unlauteren Wettbewerbshandlungen
der Beklagten ein gewisser Schaden verursacht worden ist, darf nach den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Grund der Lebenserfahrung
angenommen werden. Die Höhe dieses Schadens hat die Vorinstanz in
Ausübung ihres richterlichen Ermessens auf Fr. 2000.-- veranschlagt,
da die Klägerinnen es unterlassen hätten, irgendwelche Anhaltspunkte
für die Höhe des von ihnen geltend gemachten Schadens von Fr. 4000.--
zu geben. Unter diesen Umständen könnte an Stelle der auf Ermessen
beruhenden Schätzung der Vorinstanz nur eine neue Ermesensschätzung
treten. Ebenso kann angesichts des von der Vorinstanz festgestellten
Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auch die Frage, ob die Verwendung der
Bezeichnung "Schwarzenburger" neben der Nachahmung der Etiketten und der
übrigen Ausstattung die Schadenshöhe wesentlich zu beeinflussen vermochte,
nur gestützt auf die Lebenserfahrung entschieden werden.

    Nun ist aber auch die von den Klägerinnen weiter anbegehrte
Veröffentlichung des Urteils ein Mittel zur Schadensgutmachung. Eine
Veröffentlichung erscheint ohnehin als geboten, da es sich beim Verhalten
der Beklagten um einen unlauteren Wettbewerb von erheblicher Schwere
handelt, anderseits der entstandene Schaden schwer abzuschätzen und
durch den von beiden Parteien betriebenen grossen Reklameaufwand auf
dem Markt Verwirrung geschaffen worden ist (vgl. BGE 81 II 473 und dort
erwähnte Entscheide). Von der Urteilsveröffentlichung abzusehen, besteht
vorliegend umso weniger Anlass, als die Beklagte trotz der Verwarnung
durch die Klägerinnen auf der Berechtigung ihres unlauteren Verhaltens
beharrte. Wird aber die Urteilsveröffentlichung angeordnet, so ist die
gleichzeitige Erhöhung des mit Fr. 2000.-- zugesprochenen Geldersatzes
umso weniger angezeigt.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung
wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember
1955 wie folgt abgeändert:

    a)  Es wird festgestellt, dass

    aa)  der Vertrieb von Tafelwasser mit Zitronenaroma, Himbeeraroma
und Orangenaroma unter Verwendung der gelb/weissen, rot/weissen und
orange/weissen Etiketten mit schwarzem Text durch die Beklagte,

    bb)  die Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" auf den
vorerwähnten Etiketten und überhaupt zur Kennzeichnung für die Produkte
der Beklagten, unlauterer Wettbewerb ist.

    b)  Der Beklagten wird untersagt,

    aa)  für ihre Tafelwasser mit Zitronenaroma, Himbeeraroma und
Orangenaroma gelb/weisse, rot/ weisse und orange/weisse Etiketten mit
schwarzem Text zu verwenden, sowie Reklameplakate in dieser Form zu
benützen,

    bb)  die Bezeichnung "Schwarzenburger" zur Kennzeichnung ihrer
Erzeugnisse zu verwenden.

    c)  Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerinnen Fr. 2000.--
als Schadenersatz zu bezahlen.

    d)  Das vorliegende Urteilsdispositiv ist auf Kosten der Beklagten
in drei von den Klägerinnen zu wählenden schweizerischen Zeitungen,
im Umfang von höchstens 1/4 Seite, zu veröffentlichen.