Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 340



82 II 340

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Juli 1956 i.S. EMET Eisen &
Metall Aktiengesellschaft gegen Eisen und Metall A.-G. Regeste

    Firmenrecht, Namensrecht.

    Verwechselbarkeit von Firmabezeichnungen wegen Übereinstimmung des
Hauptbestandteils (Erw. 1).

    Bedeutung des Umstandes, dass der gemeinsame Hauptbestandteil eine
gemeinfreie Sachbezeichnung ist (Erw. 2).

    Unzulässige Namensanmassung die Verwendung des Hauptbestandteils
einer andern Firma als Zeitschriftentitel (Erw. 3).

Sachverhalt

    Die Klägerin ist seit 1919 unter der Firma "Eisen und Metall A.-G." im
Handelsregister eingetragen. Die Beklagte liess sich 1955 unter der Firma
"EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft" eintragen. Sie treibt Handel
mit Eisen und Metallen, Maschinen usw. und gibt eine Zeitschrift unter
dem Titel "Eisen und Metall" heraus.

    Die von der älteren Firma erhobene Klage auf Untersagung der weiteren
Führung der Firma der Beklagten und die Verwendung des Zeitschriftentitels
wurde vom Handelsgericht Zürich geschützt. Das Bundesgericht weist die
Berufung der Beklagten ab aus den folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der gemeinsamen
Bezeichnung "Eisen und Metall" um den eigentlichen Kern, somit um den
in die Augen springenden Hauptbestandteil beider Firmen handle, wie im
angefochtenen Entscheid angenommen wird; tragender Bestandteil ihrer
Firmabezeichnung sei vielmehr das Wort EMET, während den weiteren Worten
Eisen und Metall lediglich aufklärende und erklärende Wirkung zukomme.

    Diese Rüge ist unbegründet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei beiden
Firmen liege das Hauptgewicht auf dem gemeinsamen Bestandteil "Eisen und
Metall", kann ernstlich nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmung
auch nur des hervorstechenden Bestandteils zweier Firmen genügt aber nach
der Rechtsprechung zur Herbeiführung der Verwechselbarkeit.

    Handelt es sich bei dem verwechselbaren Hauptbestandteil um eine
allgemein verkehrsübliche Sachbezeichnung, die dem freien sprachlichen
Gemeingut angehört, wie es hier der Fall ist, so kann allerdings unter
Umständen schon die Verschiedenheit eines blossen Nebenbestandteils
ausreichen. Hiefür ist aber erforderlich, dass dieser abweichende
Nebenbestandteil einprägsam ist und über eine gewisse Unterscheidungskraft
verfügt. Das trifft indessen, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden
hat, auf die Buchstabenfolge EMET, durch die allein sich die Firma der
Beklagten von jener der Klägerin unterscheidet, nicht zu, da sie keinerlei
Vorstellungen zu erwecken vermag und sich darum nicht einprägt.

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Begriffe Eisen
und Metall sprachliches Gemeingut darstellen und das Tätigkeitsgebiet
beider Parteien bezeichnen. Sie betrachtet dies jedoch als unerheblich,
weil der von der Klägerin schon seit 1919 gebrauchten Wortverbindung ein
kennzeichnender, origineller Charakter zukomme.

    Die Beklagte hält dem unter Anführung zahlreicher Beispiele entgegen,
dass die Wortverbindung "Eisen und Metall" in dem in Frage stehenden
Geschäftszweig für die Umschreibung des Tätigkeitsbereiches weit verbreitet
sei und daher der Originalität ermangle. Diesem Einwand ist eine gewisse
Berechtigung nicht abzusprechen. Er ist aber nicht entscheidend. Denn die
von der Klägerin seit so vielen Jahren geführte Firma hat sich im Verkehr
durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung erlangt, weshalb sie nach der
neueren Rechtsprechung auch ohne Originalität schutzwürdig ist. Dieser
Grundsatz, der insbesondere bezüglich geographischer Bezeichnungen
aufgestellt worden ist (vgl. z.B. Tavannes Watch Co, BGE 59 II 207),
muss auch für Sachbezeichnungen gelten. Die Beklagte wird dadurch in ihren
Rechten nicht verkürzt, da sie, wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt
hat, den Ausdruck "Eisen und Metall" als Zusatzbezeichnung verwenden darf,
sofern das - dies muss ergänzend beigefügt werden - nicht in einer Art und
Weise geschieht, die als unlauterer Wettbewerb angesprochen werden muss.

    Wollte man anders entscheiden, so würden nicht nur wohlerworbene Recht
der älteren Firma verletzt, sondern es würden auch öffentliche Interessen
in Mitleidenschaft gezogen, indem Verwechslungen mit den daraus für das
Publikum zu befürchtenden Schädigungsmöglichkeiten Vorschub geleistet
würde. Das kann nicht geduldet werden. Wohl kann so der Zuerstkommende
unter Umständen eine als Gemeingut anzusprechende Sachbezeichnung bis
zu einem gewissen Grade für sich monopolisieren. Allein das ist die
notwendige Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach Aktiengesellschaften
für ihre Firma auch Sachbezeichnungen verwenden dürfen.

    Soweit die Berufung sich gegen die Unzulässigerklärung der Firma der
Beklagten richtet, ist sie daher unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat der Beklagten weiter verboten, die Bezeichnung
"Eisen und Metall" im Titel ihrer Zeitschrift zu verwenden. Zur Begründung
wird ausgeführt, soweit die Sonderbestimmungen des Firmenschutzes nicht
ausreichten, müsse in Analogie zum Namensrecht auch eine Firmenanmassung
als unzulässig erachtet werden. Eine solche liege hier vor, indem die
Beklagte gerade den charakteristischen Teil der Firma der Klägerin als
Titel ihrer Zeitschrift verwende.

    Diese Einstellung verstösst entgegen der Meinung der Beklagten nicht
gegen Bundesrecht. Ein derart erweiterter Firmenschutz drängt sich in
der Tat auf (BGE 44 II 83 ff.) Auch hier werden rechtsschutzwürdige
Interessen der Beklagten nicht verletzt. Dieser wird ja wiederum nur
die Übernahme des wesentlichsten Teils der Firma der Klägerin als
Zeitschriftentitel untersagt, während es der Beklagten frei steht, die
Ausdrücke Eisen und Metall in einer nicht gegen das UWG verstossenden Weise
als Zusatzbezeichnung zu einem sich unmissverständlich von der Firma der
Klägerin unterscheidenden Zeitungstitel zu verwenden. Wenn die Beklagte
mehr verlangt, so beweist sie damit, dass es ihr in Wirklichkeit darum
geht, sich in unzulässiger Weise an die Firma der Klägerin heranzupirschen
und so aus dem guten Ruf dieses altbekannten Unternehmens für sich Vorteil
zu ziehen. Dazu hat sie kein Recht.

    Auch hinsichtlich des zweiten Punktes ist somit das vorinstanzliche
Urteil nicht zu beanstanden.