Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 274



82 II 274

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1956 i.S. X. gegen
Vormundschaftsbehörde Bern. Regeste

    1.  Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369
ZGB). Tat- und Rechtsfrage (Erw. 1 und 2). Ist wirtschaftliche Fürsorge
geboten für einen in vorgerücktem Alter stehenden Studenten, der nur
zeitweiligen Arbeitsverdienst hat? Das ist zu verneinen, wenn der Mann
bescheiden lebt und sich durchbringt, ohne Andern zur Last zu fallen
(Erw. 3).

    2.  Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). Bedeutung der
Erwerbsverhältnisse (Erw. 4).

    3.  Kostenauflage im Entmündigungsverfahren: Für die kantonalen
Instanzen gelten die kantonalen Kostenbestimmungen (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Der am 7. Juli 1917 geborene X. bestand im Jahre 1938 die Maturität
und wandte sich dann dem Studium der evangelischen Theologie zu. Nach
zehnjährigem Besuch der Universitäten Bern, Basel und Zürich misslang
ihm jedoch im Jahre 1948 das Staatsexamen.

    Anscheinend fehlte nur ein halber Punkt zum Minimalergebnis; der
abgewiesene Kandidat führte sein Missgeschick darauf zurück, dass ihm
einzelne Mitglieder der Prüfungskommission, besonders deren Präsident,
übel gesinnt gewesen seien. Seither stellte er sich zu keiner Prüfung mehr;
er hat jedoch die Absicht nicht aufgegeben, es einmal nach Ausscheiden
des Kommissionspräsidenten noch zu tun. Er betrieb sein Studium weiter,
ohne in den letzten Jahren an einer Universität immatrikuliert gewesen
zu sein, und befasste sich mit einer Prüfungsarbeit, die nach dem nun
geltenden Prüfungsreglement nicht mehr verlangt wird.

    B.- Zusammen mit seinen Geschwistern ist X. an einem Wohnhaus
und an einem Chalet beteiligt. Sein Vermögen hat einen Wert von etwa
Fr. 22'000.--; die jährlichen Erträgnisse betragen Fr. 550.--. Da er
keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, musste er trotz grosser
Sparsamkeit das ererbte Vermögen angreifen.

    C.- Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern stellte am 16. Juni
1954 beim Regierungsstatthalter den Antrag auf Entmündigung des X. wegen
Misswirtschaft (Art. 370 ZGB) und Geisteskrankheit (Art. 369 ZGB). Da sich
der Gesuchsgegner widersetzte, wurden die Akten dem Amtsgericht Bern
überwiesen. Auf dessen Anordnung erging eine psychiatrische Begutachtung,
deren Ergebnis im Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Waldau vom 22.
Oktober 1954 in folgender Weise zusammengefasst ist:

    "a)  Eine Geisteskrankheit lässt sich bei X. nicht nachweisen,
hingegen besteht zweifelsohne eine Geistesschwäche im Sinne einer schweren
schizoiden Psychopathie mit neurotischen Überlagerungen und reaktiven
Störungen.

    b)  Der Explorand vermag aber trotzdem, mindestens vorläufig, seine
Angelegenheiten selbst zu besorgen und bedarf zu seinem Schutze weder des
Beistandes, noch der Fürsorge. Er ist einvernahmefähig und kann sich eine
Vorstellung über Wesen und Wirkung einer Vormundschaft machen.

    c)  Eine mildere Form vormundschaftlicher Massnahmen kommt wegen
der Uneinsichtigkeit und Eigenwilligkeit des Exploranden ohnehin nicht
in Frage."

    Die antragstellende Behörde hielt nach wie vor eine Entmündigung für
notwendig. Sie erklärte, die Lebenshaltung des Gesuchsgegners müsse als
krankhaft und unsinnig bezeichnet werden. "Er vertrölt Jahr um Jahr, bis
sein Vermögen aufgebraucht ist. Der Sinn vormundschaftlicher Massnahmen
muss doch wohl der sein, einem solchen sinnlosen Verhalten Einhalt zu
gebieten, bevor der letzte Franken aufgebraucht ist -". Indessen stellte
der Gerichtspräsident das Verfahren vorläufig auf unbestimmte Zeit ein,
"um dem Gesuchsgegner die Chance zu geben, zu zeigen, ob er sich endlich
im Erwerbsleben durchzusetzen vermöge und sich einen Erwerb verschaffen
könne". Hierauf konnte X. stellvertretungsweise vom 12. April bis
10. September 1955 die Oberklasse (8. und 9. Schuljahr) einer Primarschule
führen. In dem ihm von der Primarschulkommission ausgestellten Zeugnis
heisst es, er habe die schwierige Klasse mit sehr viel Eifer und grossem
Fleisse betreut und verdiene dafür Dank und Anerkennung.

    D.- Mit Entscheid vom 4. Februar 1956 lehnte das Amtsgericht von
Bern den Entmündigungsantrag ab. Es erklärte, jedenfalls zur Zeit sei
der Gesuchsgegner nicht im Sinne von Art. 369 ZGB fürsorgebedürftig,
und wies auf die erwähnte und zwei kürzere Lehrer-Stellvertretungen hin.
Infolgedessen sei das Vermögen temporär unberührt geblieben, und der
Gesuchsgegner sei auch niemandem zur Last gefallen. Seine sparsame
Lebensweise verdiene Anerkennung. Er werde sich wohl auch in Zukunft
allein durchschlagen können. "Er will zwar nicht Lehrer werden, sondern
hofft immer noch, das theologische Staatsexamen bestehen zu können. Diese
an sich eigenartige Idee gibt indessen heute noch keinen Grund zur
Entmündigung ab." Auch Misswirtschaft liege nicht vor.

    E.- Auf Appellation der Vormundschaftsbehörde sprach der
Appellationshof des Kantons Bern am 13. März 1956 die Entmündigung in
Anwendung von Art. 369 ZGB aus. Der Appellationshof hatte einen Bericht des
Schulinspektors des 6. Kreises eingeholt. Nach dessen Ausführungen hatte
der Gesuchsgegner mit seiner Klasse erhebliche Schwierigkeiten. Es fehle
ihm nach den Beobachtungen des Inspektors an Lehrbegabung, auch gehe ihm
die Fähigkeit ab, eine Schulklasse dauernd in der Hand zu behalten. Es sei
unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner das bernische Primarlehrerpatent
erwerben könnte, was Voraussetzung für eine endgültige Anstellung an
einer bernischen Primarschule wäre.

    In seinem Entscheide geht der Appellationshof vom
Sachverständigenbefunde aus, wonach "die biologischen Voraussetzungen"
einer Entmündigung. nach Art. 369 ZGB fraglos gegeben seien. In der
vom Experten verneinten Frage der Fürsorgebedürftigkeit weicht der
Entscheid vom Gutachten ab. Er erklärt, der nun 39-jährige Gesuchsgegner
sollte sein Studium längst beendigt haben und imstande sein, sich im
Lebenskampfe selbständig zu behaupten. Statt dessen setze er angeblich die
Examenvorbereitungen fort, obwohl er nach Meinung mehrerer Theologen selbst
nach bestandener Abschlussprüfung nicht in der Lage wäre, ein Pfarramt
zu übernehmen, was angesichts seiner Psychopathie einleuchte. Bisher
habe er sich denn auch nicht im zukünftigen Berufe betätigt. Als Lehrer,
was er nach seinen Angaben gar nicht werden wolle, hätte er schlechte
Aussichten. Nachdem der Lehrermangel behoben sein werde, könne er wegen der
bisherigen Erfahrungen kaum mehr Stellvertretungen erhalten. Zwar beurteile
er nach Feststellung des Psychiaters die Lage objektiv; er unterlasse es
aber, die sich aufdrängenden Konsequenzen zu ziehen. Unter diesen Umständen
müsse ihm die Fähigkeit abgesprochen werden, seine Angelegenheiten selbst
zu besorgen. Denn eigene Angelegenheit sei auch "die in einem vernünftigen
Mindestmass verstandene Sorge um die Gesundheit, Pflege und Heilung,
sowie das Erlernen eines den persönlichen Eigenschaften Rechnung tragenden
Berufes." Er müsse "von der verbohrten und hoffnungslosen Absicht, nach
18 Jahren praktisch erfolglosen Studiums weiter Theologie zu studieren,
weggebracht und einem praktischen Berufe zugeführt werden", wobei er noch
viele Wahlmöglichkeiten besitze. Bei seiner Einsichtslosigkeit lasse
sich dies nur durch eine Entmündigung erzielen. Sollte er später einen
praktischen Beruf ergreifen und einer geordneten Tätigkeit nachgehen,
so werde trotz seiner Geistesschwäche die Aufhebung der Vormundschaft
erwogen werden können. - Wäre vom medizinischen Standpunkt aus eine
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht angenommen worden, so müsste
der Gesuchsgegner nach Art. 370 ZGB wegen Misswirtschaft entmündigt
werden. Diese läge in der Unfähigkeit des Gesuchsgegners begründet,
seine Erwerbsverhältnisse ordnungsgemäss zu gestalten (BGE 54 II 353).

    F.- Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, da die Voraussetzungen für eine Entmündigung nach Art. 369,
eventuell 370 ZGB nicht gegeben seien.

    Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern trägt auf Abweisung der
Berufung an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Geisteskrankheit und Geistesschwäche wie auch ein dem landläufigen
Begriff dieser Anomalien nicht entsprechender, aber um seiner Auswirkungen
willen analog zu beachtender Geisteszustand (vgl. BGE 62 II 264) sind
tatsächliche Gegebenheiten. Deren Feststellung durch die kantonalen
Behörden ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 63
Abs. 2 OG). Die hierüber im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen
stützen sich auf ein gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB eingeholtes Gutachten
Sachverständiger. Der einvernahmefähige Gesuchsgegner ist ebenfalls
persönlich zu Gehör gekommen. Der Appellationshof hat die in den Akten
enthaltenen Einvernahmeprotokolle des erstinstanzlichen Verfahrens
eingesehen. Dass er von einer nochmaligen Einvernahme in oberer Instanz
absah, verstösst gegen keine Vorschriften des Bundesrechtes.

Erwägung 2

    2.- In welcher Weise sich die beim Gesuchsgegner festgestellte
schizoide Psychopathie auf sein Denken, Wollen und Handeln äussert,
ist dann aber nicht mehr reine Tatfrage. Innere Vorgänge lassen sich
nur in beschränktem Masse als Tatsachen feststellen, und auch Handlungen
und Unterlassungen sind im wahren Sinne feststellbar nur, soweit sie in
der Vergangenheit liegen oder sich gerade jetzt ereignen. Ob eine mit
geistigen Mängeln im Sinne von Art. 369 ZGB behaftete Person zu ihrem
Schutz oder um der Sicherheit Anderer willen bevormundet werden müsse,
ist im wesentlichen eine Frage der rechtlichen Würdigung der Tatsachen,
also der Rechtsanwendung. Der Appellationshof urteilte im Rahmen seiner
richterlichen Befugnis, wenn er in dieser Hinsicht die vom Gutachter
geäusserten Ansichten nicht übernahm, sondern kritisch würdigte und im
Ergebnis davon abwich. In der Beurteilung der Fürsorgebedürftigkeit des
Gesuchsgegners - für eine Gefährdung der Sicherheit Anderer liegt nichts
vor - ist das Bundesgericht seinerseits frei.

Erwägung 3

    3.- Geistige Mängel, die den Gesuchsgegner nach ihren offenkundigen
Auswirkungen und nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres einer
Bevormundung bedürftig machen würden, liegen nach den auf das Gutachten
gestützten Feststellungen nicht vor. Er ist laut S. 18 des Gutachtens,
wovon auch der Appellationshof ausgeht, ein normal intelligenter, schwer
schizoider Psychopath mit einigen neurotischen Überlagerungen und reaktiven
Störungen. Für eine paranoide Schizophrenie finden sich nur unschlüssige
Anhaltspunkte. Der psychischen Abwegigkeit des Gesuchsgegners ist es
nach der vom angefochtenen Urteil übernommenen Ansicht des Gutachters
nun allerdings zuzuschreiben, "dass er mit den Aufgaben des Lebens nicht
zurechtkommt" und seit dem missglückten Staatsexamen "keinerlei geordnete
Tätigkeit mehr übernommen hat". Indessen wird anderseits seine grosse
Sparsamkeit hervorgehoben, sodass es ihm voraussichtlich noch während
einer Reihe von Jahren möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selber
zu bestreiten. "Verwahrlost ist er nicht und wird es voraussichtlich
auch in Zukunft nicht. Er führt wohl ein eigenartiges Leben und geht mit
seinen Zielsetzungen von wirklichkeitsfremden Gedankengängen aus, aber er
stösst mit seinem schrulligen Sonderlingsdasein eigentlich nirgends an,
erregt kein Ärgernis und kommt allen seinen Verpflichtungen nach". Das
Gutachten zieht auch die - in der Zwischenzeit weitgehend verwirklichte
- Absicht des Gesuchsgegners in Betracht, vorübergehend eine Tätigkeit
als Stellvertreter im Lehramt oder als Hilfskraft auf einem Bureau zu
übernehmen, um damit seine finanzielle Lage wieder etwas zu verbessern.

    Wenn der Appellationshof dennoch eine Entmündigung für notwendig
hält, so sind dafür einzig Gründe der wirtschaftlichen Fürsorge
massgebend. Denn in anderer Hinsicht hat sich der Gesuchsgegner bisher
nicht als vormundschaftlicher Fürsorge bedürftig erwiesen. Was nun
aber seine wirtschaftliche Lage betrifft, kann bei den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht von einer nahen Gefahr eines Notstandes gesprochen
werden. Nachdem der Gesuchsgegner, freilich erst unter dem Druck des
Entmündigungsverfahrens, sich ernstlich und mit beträchtlichem Erfolg
um kürzere und längere Stellvertretungen im Lehramte bemüht hat, sodass
sein Einkommen im Jahre 1955 anscheinend den bescheidenen Lebensaufwand
aufzuwiegen vermochte (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht
festgestellt), besteht zur Zeit kein genügender Grund zur Entmündigung,
um auf die beruflichen Entschliessungen des Gesuchsgegners einzuwirken,
d.h. ihn einem "praktischen Berufe" zuzuführen. Ob er sein Auskommen durch
Wirksamkeit im Lehramt werde finden können, ist allerdings fraglich. Es
darf aber nicht ohne weiteres angenommen werden, er finde als gebildeter
Mann keine andern Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit. Bleibt er bei seinen
geringen Ansprüchen an den Lebensaufwand, so genügt es zur Abwendung
von Not, wenn er sich die für diesen Aufwand erforderlichen Mittel zu
beschaffen vermag. Es darf ihm das Vertrauen geschenkt werden, er werde
den auf die Vorhalte des erstinstanzlichen Gerichtes hin bewiesenen
guten Willen auch weiterhin bewahren und in die Tat umsetzen. Dabei steht
ihm anheim, sich vorderhand als Werkstudenten zu betrachten und die für
den Erwerb nicht benötigte Zeit auf die Vollendung seines Studiums zu
verwenden. Der Umstand, dass er wegen seines Misserfolges im Jahre 1948
immer noch gegen einzelne Mitglieder der Prüfungskommission vorzugehen
beabsichtigt und die Ablegung der Schlussprüfung verschieben will, bis
diese Kommission anders zusammengesetzt sein wird, erweckt allerdings
gewisse Zweifel an seiner Lebenstüchtigkeit und an seiner Einsicht in die
Wirklichkeit. Allein, selbst wenn man die vom Appellationshofe geteilten
Bedenken theologischer Kreise gegenüber der Fähigkeit des Gesuchsgegners,
ein Pfarramt auszuüben, für begründet hält, bleiben doch wohl andere
Möglichkeiten theologischer Wirksamkeit, vorausgesetzt dass der von
ihm erhoffte Studienabschluss sich noch erzielen lässt. Er hat vor,
sich namentlich in der Jugendseelsorge zu betätigen, wofür er eine
besondere Neigung verspürt. Jedenfalls hat er eine Lebensaufgabe vor
Augen, die anscheinend seinen Anlagen entspricht, und wenn er es nicht
um dieses immerhin unsichern Zieles willen vernachlässigt, sich um ein
für seine Bedürfnisse genügendes Einkommen zu bemühen, besteht kein
Grund zu vormundschaftlichen Massnahmen. Dass er so anspruchslos lebt,
rechtfertigt an und für sich kein behördliches Einschreiten, da er,
wie festgestellt wurde, nicht verwahrlost ist und auch seine Gesundheit
nicht gefährdet. Vermag er sich bei dem ihm genügenden Lebensaufwande aus
eigenen Mitteln zu erhalten, so ist staatlicher Zwang nicht am Platze,
um ihn einem "praktischen" Berufe zuzuführen, nur damit er auf grösseren
Verdienst komme. Es darf ihm nicht verwehrt werden, einen "idealen" Beruf
anzustreben, der seinen Anlagen entspricht, auch wenn diese Tätigkeit
wenig einträglich sein mag, sofern nur vermieden wird, dass sich der
Gesuchsgegner einer Notlage aussetzt und trotz Arbeitsfähigkeit Andern
zur Last fällt.

Erwägung 4

    4.- Besteht nach dem Gesagten kein zureichender Grund, den
Gesuchsgegner als vormundschaftlicher Fürsorge im Sinne von Art. 369 ZGB
bedürftig zu erachten, so ist auch eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB
nicht gerechtfertigt. Misswirtschaft kann ihm nicht vorgehalten werden,
da sein Vermögen sicher und ertragreich angelegt ist und anscheinend in
gehöriger Weise verwaltet wird. Aber auch unsolide Erwerbsverhältnisse,
die eine Entmündigung nötig machen würden (BGE 54 II 353), liegen,
wie ausgeführt, nicht vor angesichts der bescheidenen Lebenshaltung des
Gesuchsgegners und der von ihm seit Einleitung des Entmündigungsverfahrens
unternommenen Anstrengungen zur Erreichung eines dem Aufwand entsprechenden
Arbeitsverdienstes.

Erwägung 5

    5.- Dem Appellationshof muss überlassen bleiben, dem Gesuchsgegner
trotz Gutheissung seiner Berufung die Kosten der kantonalen Instanzen
gemäss Art. 37 des bernischen EG zum ZGB aufzuerlegen. Es wird darüber
eine neue Entscheidung zu ergehen haben, wobei es Ermessensfrage sein
wird, bei der Bestimmung der Gebühren, sofern nicht bloss die Auslagen
in Rechnung gestellt werden, den Ausgang der Sache zu berücksichtigen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern, III. Zivilkammer, vom 13. März 1956 aufgehoben und die
Entmündigungsklage abgewiesen.