Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 215



82 II 215

31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Mai 1956
i.S. Eggimann gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrat
Zürich. Regeste

    Berufung an das Bundesgericht (Anschlussberufung) in einem Verfahren
betr. Aufhebung der Vormundschaft und Anordnung einer Beiratschaft. Frage
der Legitimation einer kantonalen Behörde.

Sachverhalt

    Der Bezirksrat Zürich wies das von der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich unterstützte Gesuch der Frau Eggimann um Aufhebung der für sie
bestehenden Vormundschaft ab. Die Justizdirektion des Kantons Zürich,
an die Frau Eggimann rekurrierte, hob die Vormundschaft auf, stellte
Frau Eggimann dagegen "im Sinne von Art. 395 Ab. 1 Ziff. 1 ZGB" unter
Mitwirkungsbeiratschaft. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung, mit der
Frau Eggimann die vollständige Wiederherstellung ihrer Handlungsfähigkeit
verlangte, mangels Erschöpfung der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel
nicht ein (vgl. hiezu BGE 67 II 205 f. und den vorstehenden Entscheid i.S.
Hiestand) und stellt fest, dass infolgedessen die gegen die Aufhebung
der Vormundschaft gerichtete Anschlussberufung des Bezirksrates Zürich
dahinfalle.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Kann auf die Berufung der Frau Eggimann (Hauptberufung) nicht
eingetreten werden, so fällt die Anschlussberufung des Bezirksrats gemäss
Art. 59 Abs. 4 OG dahin. Im übrigen hätte auf diese Anschlussberufung
nicht eingetreten werden können, weil der Bezirksrat bei der Aufhebung
einer Vormundschaft und der Anordnung einer Beiratschaft, die im Kanton
Zürich gemäss §§ 89 und 91 EG in einem rein administrativen Verfahren
erfolgen, anders als im gerichtlichen Entmündigungsprozess im Sinne von §
85 EG nicht Partei, sondern entscheidende Behörde ist.