Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 186



82 II 186

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1956 i.S. L. gegen K.
Regeste

    Anerkennung einer Vaterschaftsklage; Anfechtung wegen
Willensmangels (Art. 23 ff. OR, Art. 7 ZGB). Frist. Absichtliche
Täuschung? Grundlagenirrtum?

Sachverhalt

    A.- K. und Frl. L., beide geb. 1932, unterhielten miteinander
mindestens seit dem Jahre 1950 ein Liebesverhältnis mit
Geschlechtsverkehr. Um die Zeit, da in Schaffhausen die 450jährige
Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft gefeiert wurde (10.-12. August 1951),
hatten sie miteinander Streit, doch kam es nachher nochmals zu einer
Versöhnung und zum Beischlaf.

    B.- Am 14. April 1952 gebar Frl. L. ein Kind. K., den sie als Vater
bezeichnete, hatte bei seiner Befragung durch die Amtsvormundschaft der
Stadt Schaffhausen am 19. März 1952 den Geschlechtsverkehr während der
kritischen Zeit, die vom 19. Juni bis zum 17. Oktober 1951 dauerte,
zugegeben, aber erklärt, er habe Frl. L. an der Jahrhundertfeier
mit andern Männern gesehen; auch andere Leute hätten ihm gesagt,
man habe sie mit Männern gesehen; er könne sich nicht entschliessen,
die Vaterschaft anzuerkennen und die Angelegenheit gütlich zu regeln,
sondern wolle es auf den Prozess ankommen lassen. Nach der Geburt
des Kindes stellte die Amtsvormundschaft im Namen von Mutter und Kind
beim Friedensrichtersamt Schaffhausen die Rechtsbegehren, K. sei als
ausserehelicher Vater des Kindes zu erklären und zu verpflichten, an dessen
Unterhalt monatliche Beiträge von Fr. 70.- zu leisten und der Mutter als
Ersatz der Entbindungskosten und für ihren Unterhalt um die Zeit der
Geburt Fr. 350.-- zu bezahlen. Bei der Sühnverhandlung vom 22. April
unterzeichnete K. eine Erklärung, durch die er seine aussereheliche
Vaterschaft und die Verpflichtung anerkannte, die eingeklagten Leistungen
zu erbringen. Gestützt auf diese Erklärung verfügte der Friedensrichter
am 23. April 1952, die Vaterschaftsklage werde infolge Anerkennung
der ausserehelichen Vaterschaft durch den Beklagten als erledigt
abgeschrieben. In der Abschreibungsverfügung steht u.a.:

    "Anlässlich der Sühneverhandlung vom 22. April 1952 erklärt der
Beklagte, dass er zugebe, innerhalb der kritischen Zeit mit der Kindsmutter
geschlechtlich verkehrt zu haben, dass er keine Einreden im Sinne von Art.
314/15 ZGB erhebe, und dass er unter diesen Umständen seine aussereheliche
Vaterschaft und seine Verpflichtung anerkenne, die in Ziff. 2 und 3 des
Rechtsbegehrens geforderten Leistungen zu erbringen."

    C.- K. erbrachte die von ihm übernommenen Vermögensleistungen nicht
und erhob gegen den ihm am 26. Juni 1952 zugestellten Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag. Vom 21. Juli bis 1. November 1952 absolvierte er die
Rekrutenschule. In der Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. Januar 1953
erklärte er, er könne die Vaterschaft nicht mehr anerkennen, weil er
nachträglich erfahren habe, dass die Mutter in der kritischen Zeit noch
mit andern Männern geschlechtlich verkehrt habe. Der Bezirksrichter
Schaffhausen erteilte den Gläubigerinnen Rechtsöffnung und wies den
Schuldner in der Begründung seines Entscheides darauf hin, dass er seine
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung klageweise auf dem ordentlichen
Prozessweg geltend machen müsste.

    D.- K. wandte sich hierauf an einen Anwalt. Dieser machte für ihn am
1. April 1953 beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen Frl. L. und deren
Kind eine Klage "betreffend Anfechtung eines Vaterschaftsvergleichs"
anhängig. Im gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch führte
er aus, die Klage stütze sich darauf, dass der Kläger im Laufe des
Jahres 1952, nach erfolgter Anerkennung, erfahren habe, dass Frl. L. in
der kritischen Zeit noch mit andern Männern intim verkehrt und einen
unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Die Klageschrift vom 30. April
1953 enthält den Antrag, "es sei der zwischen den Parteien im April
1952 vor Friedensrichter Schaffhausen schriftlich abgeschlossene und
von der Waisenbehörde Schaffhausen genehmigte Alimentationsvertrag, mit
Einschluss der Vereinbarung über die Entschädigung an die Kindsmutter, als
unverbindlich zu erklären." Zur Begründung liess der Kläger vorbringen,
er habe sich zunächst gegen die Anerkennung gesträubt, weil er gewusst
habe, dass die Mutter etwa vom 3./4. bis 6. Monat der Schwangerschaft
ein Verhältnis mit einem gewissen B. unterhalten habe. Die Vertreterin
der Beklagten habe ihm jedoch vor Friedensrichter erklärt, dass ihm dies
nichts nütze und dass er gleichwohl zahlen müsse. Bald darauf habe er
belastende Aussagen über den Lebenswandel der Mutter gehört. Gestützt
auf die nachträglich erfahrenen, die Einreden des Mehrverkehrs und des
unzüchtigen Lebenswandels begründenden Tatsachen berufe er sich auf
Grundlagenirrtum und absichtliche Täuschung.

    Die Beklagten machten geltend, die Klage sei schon aus formellen
Gründen abzuweisen, weil die vom Kläger unterzeichnete Erklärung eine
Klageanerkennung und die darauf gestützte Abschreibungsverfügung des
Friedensrichters eine Erledigungsverfügung darstelle, die nicht auf Grund
der Bestimmungen des OR angefochten werden könne, und weil das kantonale
Prozessrecht, das darüber bestimme, ob und unter welchen Voraussetzungen
rechtskräftige Urteile und Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben werden
können, kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel gegen
Verfügungen des Friedensrichters kenne und insbesondere deren Revision
nicht gestatte. In materieller Beziehung führten die Beklagten aus,
die vom Kläger aufgestellten Behauptungen über die Mutter seien zum
grössten Teil unwahr; soweit sie richtig seien, hätten die betreffenden
Tatsachen vom Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon vor
der Klageanerkennung entdeckt werden können.

    E.- Das Kantonsgericht verhörte ausser den Parteien zwei der vom
Kläger angerufenen Zeugen (G., L.), ordnete eine Blutprobe an, holte ein
gynäkologisches Gutachten über die Wahrscheinlichkeit einer Konzeption
beim Verkehr mit dem Beklagten einerseits und bei dem durch G. bezeugten
Verkehr mit diesem Manne vom 9. September 1951 anderseits ein und wies
mit Urteil vom 6. Dezember 1954 die Klage ab.

    Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat dagegen mit Urteil
vom 15. April 1955 (zugestellt 29. März 1956) erkannt, die am 22. April
1952 ausgesprochene Klageanerkennung werde als unverbindlich erklärt. Es
nahm an, eine Klageanerkennung, insbesondere auch die Anerkennung einer
gewöhnlichen Vaterschaftsklage, könne nach den Grundsätzen des Zivilrechts
wegen Willensmangels angefochten werden. Die Gleichstellung einer
Klageanerkennung mit einem rechtskräftigen Urteil, von der die kantonale
ZPO spreche, sei keine absolute, sondern gehe nur soweit, als sich nicht
aus der Natur der Sache Abweichungen ergeben. Die Anfechtungsfrist von
Art. 31 OR sei eingehalten worden. Eine absichtliche Täuschung, die hier
nicht schon im blossen Verschweigen allfälliger belastender Vorkommnisse,
sondern nur in unwahren Angaben liegen könnte, sei nicht dargetan. Dagegen
liege ein Grundlagenirrtum vor. Der Kläger, der keinen ersichtlichen Anlass
gehabt habe, einem Prozess auszuweichen und auf die Möglichkeit, Einreden
gemäss Art. 314 und 315 ZGB zu erheben, von vornherein zu verzichten,
sei offenbar bei der Sühnverhandlung zur Überzeugung gekommen, was er
vorbringen könne, genüge nicht zur Begründung dieser Einreden. Dies
sei der Sinn der in der Abschreibungsverfügung des Friedensrichters
enthaltenen Feststellung, dass er keine Einreden im Sinne von Art. 314/15
ZGB erhebe. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass ihm schon vor der
Klageanerkennung für die Mutter belastende Tatsachen, wie er sie heute
anrufe, mitgeteilt worden seien, von den Beziehungen zu B. und der
Teilnahme an der 450-Jahrfeier abgesehen. Er habe unter diesen Umständen
(gemeint: mit der Klageanerkennung) darauf verzichtet, die Beziehungen
mit B. unter dem Gesichtspunkt vom Art. 314 ZGB beurteilen zu lassen,
wogegen er keinen Anlass gehabt habe, diesen Beziehungen eventuell eine
Bedeutung im Sinne von Art. 315 beizumessen. Was er über das Verhalten
der Mutter an der 450-Jahrfeier gehört oder selbst beobachtet habe,
habe ihn nicht zur Bestreitung der Klage veranlassen können. Ein Mann
mit mehr Lebenserfahrung hätte vielleicht vor der Klageanerkennung noch
eingehende Nachforschungen über den Lebenswandel der Mutter um die Zeit
der Empfängnis angestellt. Die Anfechtung sei aber auch bei fahrlässigem
Irrtum möglich (Art. 26 OR). "Für das Obergericht besteht kein Zweifel,
dass K. einen allfälligen Mehrverkehr - von den erwähnten Beziehungen
zu B. abgesehen - oder unzüchtigen Lebenswandel der Kindsmutter nicht
dahingestellt sein lassen wollte, sondern dass für ihn Voraussetzung und
selbstverständliche Grundlage der Klageanerkennung die Auffassung war, die
Einreden des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels seien nicht
gegeben. - Dass K. bei der Klageanerkennung von dieser Voraussetzung als
einer notwendigen Grundlage des Vertrages ausgegangen ist, war anderseits
für die damalige Klägerschaft bzw. deren Vertreterin ohne weiteres
erkennbar. Die Verhandlungen hatten gezeigt, dass K. die Vaterschaft
zunächst nicht anerkennen wollte, dass er dann aber zur Ansicht kam, er
könne die Vaterschaftsvermutung nicht entkräften." Die Anfechtungsklage
sei daher begründet, wenn der Kläger dartun könne, "dass ihm damals
nicht bekannte Tatsachen vorhanden waren, welche als Einredetatsachen
im Sinne der Art. 314 oder 315 ZGB für den Richter ernstlich in Betracht
kamen." Solche Tatsachen seien nachgewiesen (Geschlechtsverkehr mit G. am
9. September 1951, Vorfall mit L. vom gleichen Tage). Im vorliegenden
Prozess den Vaterschaftsprozess mit umgekehrten Parteirollen durchzuführen,
gehe zu weit.

    F.- Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Ihr Antrag geht dem Sinne nach auf Abweisung
der Klage.

    Der Kläger schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, dass das
angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe (Art. 43
OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts können demgemäss
nicht zur Begründung einer Berufung dienen (Art. 55 lit. c OG). Daher kann
das Bundesgericht als Berufungsinstanz die Ausführungen nicht hören, mit
denen die Beklagten darzutun versuchen, dass die vom Kläger ausgesprochene
Anerkennung ihrer Vaterschaftsklage deswegen nicht wegen Willensmangels
angefochten werden könne, weil sie bzw. die vom Friedensrichter daraufhin
erlassene Abschreibungsverfügung nach kantonalem Prozessrecht (§ 164 der
alten, Art. 250 der neuen schaffhausischen ZPO) einem gerichtlichen Urteil
gleichgestellt sei. Der Einwand, dass die Zulassung der Anfechtung wegen
Willensmangels mit dem kantonalen Prozessrecht unvereinbar sei, hätte
höchstens mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV (Willkür) erhoben werden können (jedoch, wie beigefügt werden mag,
nicht mit Erfolg, weil die Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkte
als durchaus einleuchtend erscheint; vgl. BGE 56 I 224 ff., 60 II 57 ff.).

    Dass es nach Bundesrecht unzulässig sei, die Anerkennung einer
Vaterschaftsklage wegen Willensmangels anzufechten, behaupten die Beklagten
mit Recht nicht. Die Art. 23 ff. OR sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gemäss Art. 7 ZGB auf vertragliche Erklärungen, durch
die ein Mann sich zu Vermögensleistungen aus Vaterschaft verpflichtet,
entsprechend anwendbar (BGE 49 II 7, 60 II 263, 70 II 196 ff.; Entscheide
vom 21. Januar 1953 i.S. Jegi und vom 2. Februar 1953 i.S. Fabbro). Dass
für gerichtliche Vergleiche oder Klageanerkennungen in Vaterschaftssachen
in dieser Hinsicht etwas anderes zu gelten habe als für aussergerichtlich
übernommene Verpflichtungen zu Leistungen im Sinne von Art. 317/19 ZGB,
lässt sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten (vgl. den eben zitierten
Entscheid i.S. Jegi, wo es sich wie hier um die Anfechtung einer bei
der Sühnverhandlung im Vaterschaftsprozess eingegangenen Verpflichtung
handelte).

    Zu prüfen bleibt unter diesen Umständen nur, ob die Vorinstanz die
Vorschriften über die Willensmängel richtig angewendet habe.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 31 OR gilt ein Vertrag als genehmigt, wenn der durch
Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist
weder dem Anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine
schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der
Entdeckung. Während diese Frist bei obligationenrechtlichen Verträgen durch
eine einfache Ablehnungserklärung gewahrt werden kann, muss derjenige,
der ein aussereheliches Kind gemäss Art. 303 ZGB (d.h. mit Standesfolge)
anerkannt hat und diese Anerkennung wegen Willensmangels anfechten will,
innert der Jahresfrist von Art. 31 OR Klage erheben (BGE 79 II 28/29). Was
in dieser Beziehung für die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
oder einer Klageanerkennung in einem Vaterschaftsprozess gelte, der nur
Vermögensleistungen zum Gegenstand hat, braucht im vorliegenden Falle
nicht entschieden zu werden; denn der Kläger hat innert eines Jahres
nach Entdeckung der Tatsachen, mit denen er seine Anfechtung begründet,
nicht nur den Beklagten mitgeteilt, dass er die Klageanerkennung als
unverbindlich betrachte, sondern überdies Klage auf deren Anfechtung
eingeleitet, so dass die Frist von Art. 31 OR auf jeden Fall gewahrt ist.

Erwägung 3

    3.- Das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR
ist von der Vorinstanz mit Recht verneint worden. Es ist nicht dargetan,
dass die Mutter dem Kläger über ihr Verhalten in geschlechtlichen Dingen
spontan oder auf Befragen hin unwahre Angaben gemacht habe. Damit,
dass sie den Kläger als Vater ihres Kindes bezeichnete, hat sie nicht
behauptet, dass sie während der ganzen kritischen Zeit nur mit ihm
Umgang gehabt habe. Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen werden, den
Kläger durch Verschweigung von Tatsachen, über die sie ihm unaufgefordert
hätte Auskunft geben sollen, getäuscht zu haben. Den Kläger von sich aus
über die Tatsachen zu unterrichten, die er heute anruft, war sie nicht
verpflichtet. Die Vorfälle vom 9. September 1951 von sich aus zu erwähnen,
war ihr um so weniger zuzumuten, als sie davon ausgehen durfte, dass sie
damals bereits schwanger gewesen sei.

Erwägung 4

    4.- Während eine Kindesanerkennung im Sinne von Art. 303 ZGB nach der
Praxis nur dann wegen Grundlagenirrtums angefochten werden kann, wenn
der Anerkennende Umstände nicht kannte, welche die Unmöglichkeit einer
Zeugung des Kindes durch ihn dartun (BGE 79 II 30 und dortige Hinweise),
ist die Berufung auf solchen Irrtum gegenüber Erklärungen, durch die bloss
Verpflichtungen zu Geldleistungen aus Vaterschaft übernommen werden,
in weiterem Rahmen zulässig. Eine derartige Erklärung kann nach der
Praxis angefochten werden, wenn die Vorstellung des Erklärenden über
einen bestimmten Sachverhalt, den er als notwendige Grundlage seiner
Verpflichtung betrachtete, sich als irrig herausstellt und wenn sich
der andere Teil angesichts der gegebenen Umstände nach Treu und Glauben
von der Bedeutung Rechenschaft geben musste, die der Erklärende diesem
Sachverhalt beimass (vgl. BGE 70 II 198/99). Ob der Erklärende den Irrtum
durch bessere Umsicht hätte vermeiden können, ist dabei unerheblich;
denn aus Art. 26 OR folgt, dass eigene Fahrlässigkeit den Irrenden nicht
an der Anfechtung hindert, sondern ihn nur gegebenenfalls zum Ersatz des
sog. Vertrauensschadens verpflichtet.

    Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz erklärt, für sie stehe
ausser Zweifel, dass für den Kläger Voraussetzung und selbstverständliche
Grundlage der Klageanerkennung die Auffassung gewesen sei, die Einreden des
Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels seien nicht gegeben. Darin
liegt die für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung, für
den Kläger sei bei der Klageanerkennung die Annahme entscheidend gewesen,
dass Tatsachen, welche die erwähnten Einreden begründen könnten, nicht
vorhanden seien. Er betrachtete also diesen Sachverhalt als notwendige
Grundlage seiner Verpflichtung. Für die Gegenpartei war dies, wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, bei den gegebenen Umständen erkennbar. Der
Kläger hatte sich nach der Darstellung der Vertreterin der heutigen
Beklagten vor Friedensrichter zunächst noch darauf berufen, dass die Mutter
(ausser mit ihm) noch mit einem gewissen B. "gegangen" sei, und fand sich
zur Anerkennung erst bereit, als der Friedensrichter ihn darauf hinwies,
dass B. als Vater nicht in Frage komme. Daraus musste die Gegenpartei nach
Treu und Glauben schliessen, dass der heutige Kläger die Vaterschaftsklage
nicht anerkannt, sondern dem Prozess den Lauf gelassen hätte, wenn ihm
Tatsachen bekannt gewesen wären, die ihm erlaubt hätten, die gegen ihn
bestehende Vaterschaftsvermutung zu entkräften. Zu einem Verzicht auf
die Geltendmachung solcher Tatsachen hatte er keinerlei Anlass, so dass
die Gegenpartei ihm eine dahingehende Absicht nicht zuschreiben durfte.

    Die Annahme, von welcher der Kläger hienach bei der Klageanerkennung
in für die Gegenpartei erkennbarer Weise ausging, erweist sich nun aber
nicht schon dann als irrig, wenn die vom Kläger nachträglich entdeckten
Tatsachen "als Einredetatsachen im Sinne der Art. 314 oder 315 ZGB für
den Richter ernstlich in Betracht" kommen. Vielmehr ist erforderlich,
dass sie diese Einreden wirklich zu begründen vermögen. Nur in diesem
Falle lässt sich sagen, der Kläger habe irrtümlicherweise angenommen, diese
Einreden seien "nicht gegeben". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss
daher im vorliegenden Prozess untersucht werden, ob der Kläger, wenn er
die heute geltend gemachten Tatsachen schon im frühern Verfahren gekannt
hätte, diese Einreden mit Erfolg hätte erheben können. Ist diese Frage zu
bejahen, so erweist sich die Anfechtungsklage als begründet. Andernfalls
muss es bei der seinerzeit erfolgten Anerkennung der Vaterschaftsklage
sein Bewenden haben.

    Diese Lösung ist nicht nur die logische Folge aus den vorinstanzlichen
Feststellungen über die Auffassung des Klägers, welche die Grundlage der
Klageanerkennung bildete, sondern bietet zudem praktisch den Vorteil,
dass ein weiterer Prozess zwischen den gleichen Parteien vermieden wird
und dass die Beklagten den Schwierigkeiten entgehen, die sich, wenn die
vorliegende Klageanerkennung schon aus den von der Vorinstanz angeführten
Gründen als unverbindlich erklärt würde, der in diesem Falle notwendigen
neuen Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Art. 317 und 319 ZGB im Hinblick
auf den Ablauf der Klagefrist von Art. 308 ZGB entgegenstellen könnten. Die
Anfechtung schon auf Grund des Nachweises von Tatsachen zuzulassen,
die unter dem Gesichtspunkt von Art. 314 Abs. 2 oder 315 ZGB ernstlich
in Betracht fallen können, wäre im übrigen auch mit der Natur des in
Frage stehenden Rechtsverhältnisses, der bei der analogen Anwendung der
Vorschriften des OR über die Willensmängel Rechnung zu tragen ist, nicht
wohl vereinbar. Wenn es auch nicht am Platze ist, die Anfechtung einer
Erklärung, mit der Leistungen im Sinne von Art. 317/19 ZGB versprochen
werden, gleich strengen Beschränkungen zu unterwerfen, wie sie nach der
Praxis für die Anfechtung der Anerkennung eines Kindes mit Standesfolge
gelten (BGE 79 II 30), so ist es doch gerechtfertigt, von einem Manne, der
sich zu Vermögensleistungen aus Vaterschaft verpflichtete, weil er glaubte,
Art. 314 Abs. 2 und Art. 315 bei den gegebenen Verhältnissen nicht mit
Erfolg anrufen zu können, im Anfechtungsprozess nicht bloss den Nachweis zu
verlangen, dass er Tatsachen entdeckt hat, die möglicherweise zur Anwendung
von Art. 314 Abs. 2 oder Art. 315 ZGB führen können, sondern den Nachweis,
dass eine Einrede im Sinne dieser Bestimmungen wirklich begründet ist.

Erwägung 5

    5.- Die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil getroffen hat, reichen nicht aus, um den Schluss
zu rechtfertigen, dass dem Kläger der hienach erforderliche Nachweis
gelungen sei. Insbesondere lässt sich nicht sagen, der Verkehr mit
G. vom 9. September 1951 begründe erhebliche Zweifel im Sinne von
Art. 314 Abs. 2 ZGB, weil noch zu prüfen ist, ob nicht im Hinblick auf
den Reifegrad des Kindes bei der Geburt eine Zeugung am 9. September 1951
(dem 218. Tage vor der Geburt) praktisch ausgeschlossen sei (vgl. hiezu
BGE 80 II 298 Erw. 2). Eventuell liesse sich ausserdem erwägen, die
Blutprobe auf G. auszudehnen. Anderseits lässt sich der vom Kläger zu
erbringende Nachweis aber auch nicht als gescheitert bezeichnen; denn
über wesentliche Behauptungen (namentlich über den vor Obergericht neu
angerufenen Vorfall mit Sch. aus der Zeit der Jahrhundertfeier) ist noch
kein Beweis erhoben worden. Daher ist die Sache zur Vervollständigung
des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.