Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 77



82 III 77

23. Entscheid vom 1. Juni 1956 i.S. Roth. Regeste

    Retention. Befugnis der Betreibungsbehörden zum Entscheid darüber,
ob ein Gegenstand wegen Unpfändbarkeit nicht in das Retentionsverzeichnis
gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG aufgenommen werden dürfe. Dem Retentionsrecht
des Vermieters sind alle gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände
entzogen (Art. 272 Abs. 3 OR).

    Unpfändbarkeit von Entschädigungen für Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung (Art. 92 Ziff. 10 SchKG). Wieweit sind die aus solchen
Entschädigungen erworbenen Vermögensstücke unpfändbar?

Sachverhalt

    Auf Begehren von Rolf Roth retinierte das Betreibungsamt Dietikon
in den von Pio Bassi gemieteten Räumen (einem Ladenlokal mit Vorraum
und Lagerraum) für Mietzinsforderungen von Fr. 5520.-- und Fr. 680.--
das gesamte Ladeninventar und das Warenlager des Schuldners (Retentionen
Nr. 116/1955 und Nr. 2/1956). Für die beiden Mietzinsforderungen leitete
Roth Betreibung auf Pfandverwertung ein (Betreibungen Nrn. 3658 und
3798). Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde
diese Retentionen und Betreibungen mit Entscheid vom 2. März 1956 auf,
weil die retinierten Gegenstände aus Unfallentschädigungen angeschafft
worden und daher gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar seien. Die
obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger rekurrierte,
hat am 8. Mai 1956 erkannt:

    "1. Das Betreibungsamt Dietikon wird angewiesen, die Retentionsurkunde
Nr. 116/1955 mit Bezug auf die Retentionsgegenstände Nrn. 10, 13, 15,
34, 35 und 44 im Sinne der Erwägungen (Ziff. 5) zu berichtigen.

    2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners werden
die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden ... mit Bezug auf folgende
Retentionsgegenstände abgewiesen:

    a) in der Retention Nr. 116/1955 hinsichtlich der Retentionsobjekte
Nrn. 14, 16, 32 und 33,

    b) in der Retention Nr. 2/1956 hinsichtlich der Retentionsobjekte
Nrn. 13, 15, 31 und 32.

    Im übrigen wird der Rekurs des Beschwerdegegners abgewiesen und es
wird ihm die aufschiebende Wirkung entzogen mit der Massgabe, dass das
Betreibungsamt angewiesen wird, sämtliche übrigen Retentionsgegenstände in
den Retentionen Nrn. 116/1955 und 2/1956 als Kompetenzstücke freizugeben."

    Diesen Entscheid hat der Gläubiger an das Bundesgericht weitergezogen
mit den Anträgen:

    "Ziff. 2 des angefochtenen Rekursentscheides ... sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen des
Rekurrenten zu entsprechen, nämlich:

    1. Der Beschluss ... des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 1956
sei ... vollumfänglich aufzuheben und auf die Beschwerden Bassis wegen
sachlicher Unzuständigkeit der Betreibungsbehörden ... nicht einzutreten.

    2. Eventualiter ... (seien) die Beschwerden Bassis materiell
abzuweisen, d.h. (sei) festzustellen, dass sämtliche in den
Retentionsverzeichnissen Nr. 116/55 und 2/56 aufgeführten Gegenstände in
den Faustpfandbetreibungen Nr. 3658 resp. 3798 verwertet werden können
mit Ausnahme der in der Retentionsurkunde Nr. 116/55 unter Nos. 10, 13,
15, 34, 35 und 44 irrtümlicherweise aufgenommenen Gegenstände."

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Rekurs richtet sich nur gegen Dispositiv 2 des angefochtenen
Entscheides. Dispositiv 1 ist also rechtskräftig geworden.

    Obwohl der Rekurrent im Ingress des Rekursantrags verlangt, Dispositiv
2 sei "vollumfänglich" aufzuheben, kann sein Antrag nur den Sinn haben,
dass der zweite Absatz dieses Dispositivs, wo die Freigabe gewisser
Gegenstände verfügt wird, aufzuheben sei. Dass der Rekurrent auch den
ersten Absatz (mit den Unterabschnitten a und b) anfechten wolle, kann
nicht angenommen werden, weil diese Urteilsbestimmung dem Sinne nach
die darin genannten Gegenstände als retinierbar erklärt, so dass der
angefochtene Entscheid dem Rekurrenten in diesem Punkte gibt, was er
will. Auch diese Bestimmung ist daher als rechtskräftig geworden anzusehen.

Erwägung 2

    2.- Die sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden zur
Beurteilung des vom Schuldner gestellten Begehrens, dass die Retention
wegen Unpfändbarkeit der retinierten Gegenstände aufzuheben sei, wird
vom Rekurrenten zu Unrecht bestritten. Ob das Betreibungsamt einen
Gegenstand wegen Unpfändbarkeit nicht in das Retentionsverzeichnis im
Sinne von Art. 283 Abs. 3 SchKG aufnehmen dürfe, ist unzweifelhaft eine
Frage des Betreibungsrechts, die vom Betreibungsamt und auf Beschwerde
hin von den Aufsichtsbehörden zu prüfen ist. Die Entscheidungsbefugnis
der Betreibungsbehörden erstreckt sich auch auf die zivilrechtliche
Vorfrage, welche Bedeutung Art. 272 Abs. 3 OR zukommt. Diese Auffassung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und kommt auch
im obligatorischen Formular für die Retentionsurkunde (Formular Nr. 40)
zum Ausdruck, wo es heisst: "Will der Schuldner geltend machen, dass
in die Retentionsurkunde aufgenommene Gegenstände, weil unpfändbar, der
Retention nicht unterliegen (Art. 272 Abs. 3 OR), so hat er innerhalb zehn
Tagen seit Zustellung dieser Urkunde bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
zu erheben." Das im Rekursantrag unter Ziffer 1 gestellte Begehren ist
demnach offensichtlich unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Fehl geht auch die Behauptung des Rekurrenten, dass Art. 272
Abs. 3 OR vom Retentionsrecht des Vermieters nur die gemäss Art. 92
Ziff. 1-6 SchKG unpfändbaren Gegenstände (die er als die "eigentlichen
Kompetenzstücke" bezeichnet) ausnehme und nicht auch auf Art. 92
Ziff. 10 SchKG verweise. Art. 272 Abs. 3 OR sagt ganz allgemein, das
Retentionsrecht sei ausgeschlossen "an Sachen, die durch die Gläubiger des
Mieters nicht gepfändet werden könnten". Nach dieser klaren Vorschrift
sind alle gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände dem Retentionsrecht
des Vermieters entzogen (so auch OSER/SCHÖNENBERGER Nr. 27 und BECKER
N. 7 zu Art. 272 OR). Wenn WEBER und BRÜSTLEIN, auf die der Rekurrent
sich beruft, in ihrem 1892 erschienenen Kommentar zum SchKG in Note 12 zu
Art. 92 (S. 91) sagten, dass an den unter Art. 92 Ziff. 1-5 erwähnten
Sachen eine Zwangsvollstreckung auch nicht kraft des dem Vermieter
zustehenden gesetzlichen Retentionsrechtes statthaft sei, so erklärt
sich dies zweifellos einfach damit, dass sie annahmen, die nach den
übrigen Ziffern von Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände, insbesondere
die in Ziff. 7 ff. genannten Renten, Pensionen, Unterstützungen und
Entschädigungen, seien der Retention schon deshalb entzogen, weil sie
nicht zur Einrichtung und Benutzung von Mieträumen gehören können. Die
Rechtsprechung, welche die Unpfändbarkeit der Unfallentschädigungen im
Sinne von Art. 92 Ziff. 10 auf die daraus angeschafften Sachen ausdehnte,
setzte erst später ein (nämlich mit dem Entscheide BGE 22 S. 304 ff. aus
dem Jahre 1896). Der Hinweis auf die Ausführungen von Weber und Brüstlein
vermag also die Auffassung des Rekurrenten nicht zu stützen.

Erwägung 4

    4.- In letzter Linie macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe
Art. 92 Ziff. 10 SchKG "viel zu extensiv" ausgelegt. Diese Rüge ist bis
zu einem gewissen Grade begründet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss Art. 92
Ziff. 10 SchKG die für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung
geschuldeten oder ausbezahlten Entschädigungen nicht nur in ihrer
ursprünglichen Gestalt unpfändbar, sondern ist der Schutz, den das Gesetz
der Entschädigungsforderung oder der geleisteten Entschädigung gewährt,
auf die Vermögensstücke auszudehnen, die der Schuldner nachweisbar aus
solchen Entschädigungen erworben hat (BGE 22 S. 304 ff., 23 II 1910, 40
III 194, 49 III 192 Erw. 2). An dieser - im zuerst genannten Entscheid
eingehend begründeten - Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Um zu
vermeiden, dass sich die Betreibungsbehörden bei ihrer Anwendung vor kaum
überwindbare Schwierigkeiten gestellt sehen, ist sie jedoch dahin zu ver
deutlichen, dass Gegenstände, die der Schuldner aus der ihm zugekommenen
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung erworben
haben will, nur dann als unpfändbar gelten können, wenn liquid ist,
dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden,
d.h. wenn diese auf geradem Wege, der sich anhand klarer Belege Schritt
für Schritt genau verfolgen lässt, in die als unpfändbar beanspruchten
Gegenstände umgesetzt worden ist. So kann es sich z.B. verhalten, wenn
der Schuldner die Entschädigung zwecks Erzielung eines Vermögensertrages
in bestimmten Wertschriften angelegt und diese später (z.B. infolge von
Kapitalrückzahlungen oder weil ihm eine andere Anlage als günstiger
erscheint) durch andere ersetzt hat. Verwendet der Schuldner die
Entschädigung dagegen zum Ankauf von Waren, um damit Handel zu treiben,
und kauft er aus dem Verkaufserlös oder einem Teil davon wiederum Waren, so
lässt sich, da der Verkaufserlös normalerweise einen Gewinn einschliesst,
kaum je ohne weiteres überblicken, welche dieser neuen Waren mittelbar aus
der Entschädigung angeschafft worden sind. Auf jeden Fall ist zu sagen,
dass sich zuverlässige Feststellungen hierüber, wenn überhaupt, nur auf
Grund sehr weitläufiger, den Betreibungsbehörden nicht zuzumutender
Untersuchungen treffen liessen. Eröffnet der Schuldner mit Hilfe der
Entschädigung einen Warenhandel, so können also nur diejenigen Waren,
die er nachgewiesenermassen unmittelbar aus der Entschädigung (oder den
an ihre Stelle getretenen Kapitalanlagen) gekauft hat, als unpfändbar
anerkannt werden. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeit auf den Erlös
aus ihrem Verkauf und die daraus erworbenen neuen Waren ist um so eher
abzulehnen, als es, von den übermässigen Schwierigkeiten der praktischen
Durchführung einer solchen Lösung abgesehen, auch grundsätzlich nicht
als richtig erscheint, Gelder und Waren, die der Schuldner beim Betriebe
eines Geschäfts erworben hat, noch an der Unpfändbarkeit im Sinne von
Art. 92 Ziff. 10 SchKG teilnehmen zu lassen.

    Im vorliegenden Falle hat der Schuldner, der für einen im September
1951 erlittenen Unfall Kapitalentschädigungen von insgesamt rund
Fr. 54'000.-- erhalten hatte, im November 1954 von Emil Krähenbühl das
Ladenmobiliar und das Warenlager zur Eröffnung eines Kinderwagengeschäfts
zum Preise von Fr. 14'480.-- gekauft. Für die Überlassung der
Firmabezeichnung KIWA, die Einführung in die Kinderwagenbranche
und die Mithilfe im Verkauf während der ersten drei Monate hatte er
Krähenbühl weitere Fr. 5000.-- zu zahlen. Diese Beträge zahlte er
zum Teil aus Bankguthaben, die unstreitig aus der Unfallentschädigung
herrühren. Fr. 13'500.-- zahlte er dagegen aus einem Kontokorrentkredit,
den ihm die Schweiz. Volksbank gegen Verpfändung von aus der
Unfallentschädigung gekauften Wertpapieren (Swissimmobil-Anteilscheinen)
gewährt hatte. Die Vorinstanz nahm auf Grund dieser Tatsachen an, alle
Gegenstände, die zu dem von Krähenbühl übernommenen Ladeninventar
und Warenlager gehörten, seien als unpfändbar von der Retention
auszuschliessen. Dem kann nicht beigestimmt werden. Soweit diese
Gegenstände nachweisbar aus Bankguthaben bezahlt wurden, die durch
die Einzahlung der Unfallentschädigung entstanden waren, sind die oben
dargelegten Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG
zwar erfüllt. Anders verhält es sich dagegen, soweit sie mit den von
der Volksbank vorgestreckten Fr. 13'500.-- bezahlt wurden. Die Titel,
gegen deren Übergabe die Volksbank dem Schuldner diesen Betrag auszahlte,
rührten allerdings aus der Unfallentschädigung her und waren deshalb
unpfändbar. Es kann jedoch keine Rede davon sei, dass sie auf direktem Wege
in diesen Geldbetrag umgesetzt worden seien, weil der Schuldner sie der
Bank eben nicht verkaufte, sondern nur verpfändete. Durch die Einräumung
eines vertraglichen Pfandrechts erhielt die Bank freilich die Befugnis,
die Titel ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit zur Deckung der Pfandforderung
zu verwenden (BGE 49 III 193, 78 III 5). Im Verhältnis zu Gläubigern
ohne vertragliches Pfandrecht blieben diese Titel aber unpfändbar,
was sich im Falle der Tilgung der Pfandschuld durch andere Mittel sowie
dann praktisch auswirken konnte, wenn ihr Wert den von der Bank gewährten
Kredit überstieg. Zugleich die der Bank verpfändeten Titel und das gegen
ihre Verpfändung vorgeschossene Geld als unpfändbar anzuerkennen, ist
selbstverständlich ausgeschlossen. Es ist aber auch nicht möglich, diesem
Geld bzw. den daraus angeschafften Waren die Unpfändbarkeit im Sinne von
Art. 92 Ziff. 10 wenigstens von dem Moment an zuzubilligen, da die Bank
das aus den unpfändbaren Titeln bestehende Pfand liquidierte; denn trotz
dieser Liquidation bleibt es dabei, dass der Betrag von Fr. 13'500.-- nicht
einfach als Gegenwert jener Titel ins Vermögen des Schuldners gelangte,
sondern neues Geld darstellte. Der Zusammenhang dieses Vorschusses mit
der Unfallentschädigung, der durch die Verpfändung und spätere Verwertung
der hieraus erworbenen Titel hergestellt wird, ist so indirekt, dass
er die Ausdehnung der Unpfändbarkeit auf diesen Vorschuss und die damit
gekauften Gegenstände nicht zu rechtfertigen vermag. Aus entsprechenden
Gründen kann schliesslich auch der Umstand, dass der Schuldner einen Teil
der Pfandschuld bei der Volksbank durch eine Barzahlung tilgte, für die
er bei andern Banken angelegtes Unfallgeld verwendete, nicht dazu führen,
den von der Volksbank bezogenen Vorschuss und die damit erworbenen Sachen
nachträglich als unpfändbar zu qualifizieren.

    Welche von den Krähenbühl abgekauften und noch in den Mieträumen
befindlichen Gegenständen aus den von der Unfallentschädigung herrührenden
Bankguthaben und welche aus dem Bankvorschuss von Fr. 13'500.--
bezahlt wurden, ist nun noch nicht festgestellt. Die Vorinstanz hat
diese Ausscheidung nachzuholen und die erste Gruppe von Gegenständen
freizugeben, die zweite dagegen in der Retention zu belassen. Sollte es
sich als unmöglich erweisen, im einzelnen festzustellen, welche Gegenstände
aus dem bei Banken angelegten Unfallgeld und welche aus dem Vorschuss von
Fr. 13'500.-- bezahlt wurden, so müsste der für die Anwendung von Art. 92
Ziff. 10 SchKG erforderliche klare Beweis, dass bestimmte von den hier in
Frage stehenden Gegenständen aus der Unfallentschädigung erworben wurden,
als gescheitert gelten.

    Die Gegenstände, die der Schuldner nach der Geschäftsübernahme neu
angeschafft hat, können nach dem Gesagten insoweit nicht als unpfändbar
gelten, als sie aus dem Erlös von Warenverkäufen oder aus dem bereits
erwähnten Kontokorrentkredit bezahlt wurden. Nach der Liquidation der für
diesen Kredit verpfändeten Wertpapiere ergab sich jedoch bei der Volksbank
ein Saldo zugunsten des Schuldners von Fr. 8648.80. Dieses Guthaben bestand
ausschliesslich aus Unfallgeld, weil alle Gutschriften auf dem Kontokorrent
klarerweise von der Unfallentschädigung herstammten. Von diesem Guthaben
hob der Schuldner am 2. Mai 1954 Fr. 8600.-- ab. Soweit er nach der
Geschäftsübernahme gekaufte und noch vorhandene Waren nachgewiesenermassen
aus diesem Gelde zahlte, sind sie als unpfändbar anzuerkennen.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben,
soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.