Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 54



82 III 54

19. Auszug aus dem Entscheid vom 7. Mai 1956 i.S. Spadin. Regeste

    Lohnpfändung, Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 ff., 93 SchKG.

    Wegen der Lohnpfändung können sich ausser dem Schuldner auch die
auf sein Einkommen angewiesenen Familienangehörigen beschweren (Änderung
der Rechtsprechung).

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    Der Schuldner Spadin wurde mit seiner Beschwerde gegen eine
Lohnpfändung in den kantonalen Instanzen abgewiesen. Den Entscheid der
obern Aufsichtsbehörde vom 13. April 1956 zieht seine Ehefrau weiter.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Ohne ausdrücklich im Namen des Schuldners zu handeln, betrachtet
sich die Ehefrau offenbar als dessen Vertreterin. Sie kann ohne weiteres
als von ihm ermächtigt gelten, da der Rekurs zweifellos seiner eigenen
Willensmeinung entspricht.

    Der Ehefrau steht übrigens hinsichtlich der Lohnpfändung ein
eigenes Beschwerde- und Weiterziehungsrecht zu. Nach ständiger Praxis
ist ein solches Recht der Familienangehörigen gegenüber der Pfändung von
Gegenständen anerkannt, die sie gemäss Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG als nicht
nur dem Schuldner, sondern auch ihnen persönlich unentbehrlich beanspruchen
(BGE 56 III 130 Erw. 2, 62 III 137, 80 III 22). Freilich ist in BGE 66
III 47 abgelehnt worden, die Beschwerdelegitimation auch in Fragen der
Lohnpfändung auf die Angehörigen des Schuldners auszudehnen, a) weil sie
am Dienstverhältnis nicht beteiligt sind, und b) weil sie mitunter erst
später als der Schuldner von der Lohnpfändung erfahren und es nicht wohl
angehe, diese auf unbestimmte Zeit hinaus der Anfechtung auszusetzen. An
dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht festzuhalten. Das Recht, sich
auf Art. 92 Ziff. 1-5 SchKG zu berufen, steht den Angehörigen, denen die
betreffenden Gegenstände unentbehrlich sind, zu, auch wenn der Schuldner
als Alleineigentümer anerkannt ist. Entscheidend ist, dass auch sie ein
gesetzlich geschütztes Interesse haben. Das trifft nun nach Art. 93 SchKG
gleichermassen bei der Pfändung von Lohneinkommen usw. des Schuldners zu,
soweit es für ihn "und seine Familie" unumgänglich notwendig ist (so denn
auch ZbJV 76 S. 344; JAEGER-DAENIKER, SchK-praxis I S. 197). Und was den
Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Lohnpfändung betrifft, so dürften die
Angehörigen des Schuldners davon in der Regel nicht später erfahren als
von der Pfändung allfälliger Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 SchKG.