Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 49



82 III 49

17. Entscheid vom 17. Mai 1956 i.S. Bucher. Regeste

    Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG ist nur gegen
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17/18 (13),
nicht gegen Entscheide richterlicher Instanzen (Art. 22; in casu
Berufungsentscheid gemäss Art. 85 SchKG) zulässig.

Sachverhalt

    Auf Begehren des Betreibungsschuldners Bucher hob der
Amtsgerichtspräsident gestützt auf Art. 85 SchKG die Betreibung
Inwil Nr. 20/55 wegen Tilgung der Forderung in einer andern Betreibung
auf. Hiegegen rekurrierte der Gläubiger Meier an das Obergericht, dessen
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Berufungsinstanz den Entscheid
am 19. April 1956 aufhob und das Gesuch des Schuldners abwies.

    Gegen letztern Entscheid des Obergerichts richtet sich der vorliegende,
an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gerichtete und sich auf
Art. 19 SchKG und 75 ff. OG stützende Rekurs des Schuldners Bucher mit
dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Dem Weiterzug an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG unterliegen
nur Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen über Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und
Konkursämter nach Art. 17/18 SchKG. Für das Begehren um Aufhebung bzw.
Einstellung einer Betreibung gemäss Art. 85 SchKG sind jedoch nicht
das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden, sondern ist, wie Text und
Marginale ausdrücklich sagen, das Gericht zuständig. Dementsprechend ist
auch der vorliegend angefochtene Entscheid vom 19. April 1956 von der
obergerichtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ausdrücklich
als richterlicher Berufungsinstanz, nicht als kantonaler Aufsichtsbehörde
im Sinne von Art. 18/19 SchKG erlassen worden. Der Rekurs nach Art. 19
SchKG/78 OG ist daher gegen denselben nicht gegeben.

    Die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln kommt nicht
in Frage, da sie ausdrücklich als Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/75 ff. OG
bezeichnet und an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gerichtet ist
und in keiner Weise den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde
hinsichtlich der Begründung entspricht.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.