Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 17



82 III 17

7. Auszug aus dem Entscheid vom 19. April 1956 i. S. Raggenbass. Regeste

    Nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG).  Wirkungen.

Sachverhalt

    In einer Grundpfandbetreibung gegen Raggenbass erhob dieser am 12. Mai
1955 nachträglichen Rechtsvorschlag. Gleichzeitig führte er Beschwerde
mit dem Antrag, alle gegen ihn gerichteten Betreibungshandlungen,
insbesondere die auf den folgenden Tag angesetzte Steigerung, seien
aufzuheben bezw. zu sistieren. Der zugleich als Richter im Sinne von
Art. 77 SchKG und als untere Aufsichtsgehörde in Betreibungssachen
amtende Bezirksgerichtspräsident Neutoggenburg verfügte weder die
vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 77 Abs. 2 SchKG,
noch erteilte er der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so dass die
Steigerung am 13. Mai 1955 durchgeführt wurde. Das Gesuch um Bewilligung
des nachträglichen Rechtsvorschlags und die Beschwerde wies er in der
Folge ab. Am 31. Januar 1956 bewilligte dagegen der Rekursrichter des
Kantonsgerichtes St.Gallen den nachträglichen Rechtsvorschlag. Die obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen wies am 21. März 1956
das Begehren des Betriebenen um Aufhebung der Steigerung und der ihr
vorausgegangenen Betreibungshandlungen ab und erteilte dem Betreibungsamt
die Weisung, das Betreibungsverfahren vor dem endgültigen Entscheid über
den Rechtsvorschlag nicht weiterzuführen und dem betreibenden Gläubiger
eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, binnen der er die Rechtsöffnung zu
verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung anzuheben habe. Das
Bundesgericht weist den Rekurs des Betriebenen gegen diesen Entscheid ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Aufsichtsbehörden haben nicht zu überprüfen, ob das Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags begründet
gewesen sei und ob der Bezirksgerichtspräsident richtigerweise sogleich
nach Eingang dieses Gesuchs die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 77
Abs. 2 SchKG verfügt hätte. Die Beurteilung dieser Fragen fiel in die
ausschliessliche Zuständigkeit des Richters. Es ist aber auch nicht zu
untersuchen, ob der mit dem Gesuch um Bewilligung des nachträglichen
Rechtsvorschlags verbundenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
Recht oder zu Unrecht nicht erteilt wurde. Abgesehen davon, dass es
sich hier um eine Ermessensfrage handelt, die sich der Kognition des
Bundesgerichts entzieht (JAEGER N. 3 zu Art. 36 SchKG), könnte die -
inzwischen durchgeführte - Steigerung heute nicht mehr sistiert werden. Zu
prüfen ist dagegen, welche Wirkung der am 31. Januar 1956 bewilligte
nachträgliche Rechtsvorschlag auf das Betreibungsverfahren hat.

    Im Kreisschreiben Nr. 7 vom 15. November 1899 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer auf Grund von Art. 77 und 78 SchKG
festgestellt, die Bewilligung des nachträglichen Rechtvorschlags hemme
lediglich die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens; dagegen seien die
vollzogenen Betreibungshandlungen nicht ohne weiteres als aufgehoben zu
betrachten. Aus diesem Grundsatze hat die Vorinstanz mit Recht gefolgert,
dass der dem Rekurrenten am 31. Januar 1956 bewilligte nachträgliche
Rechtsvorschlag den Steigerungszuschlag vom 13. Mai 1955 und die ihm
vorausgegangenen Betreibungshandlungen nicht dahinfallen lässt. Ebenfalls
mit Recht hat sie angeordnet, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren
nicht weitergeführt werden darf, solange über den Rechtsvorschlag nicht
endgültig entschieden ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), und in Anlehnung an
das erwähnte Kreisschreiben dem Grundpfandgläubiger eine Frist angesetzt,
binnen der er die Rechtsöffnung zu verlangen oder auf Anerkennung seiner
Forderung zu klagen hat. Was zu geschehen hat, wenn der Gläubiger diese
Frist nicht beobachtet oder mit seinen Vorkehren die Beseitigung des
Rechtsvorschlags nicht erreicht, braucht heute nicht entschieden zu werden.