Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 16



82 III 16

6. Entscheid vom 15. März 1956 i.S. Baur & Co. Regeste

    Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG; Rekursfrist,
Antrag, Begründung (Art. 79 Abs. 1 OG). Binnen der Rekursfrist ist eine
den Anforderungen des Art. 79 entsprechende Rekursschrift einzureichen;
nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr
berücksichtigt werden.

Sachverhalt

    Gegen den die Lohnpfändung aufhebenden Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 20. Februar 1956, zugestellt am 28. Februar, legte
die Gläubigerin am 9. März den vorliegenden Rekurs ein mit dem Antrag auf
Gültigerklärung der Lohnpfändung und mit der Bemerkung, der Entscheid
verletze Art. 93 SchKG; eine nähere Begründung werde in den nächsten
Tagen folgen. Dies geschah mit Postaufgabe vom 12. März.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Wenn Art. 19 SchKG bestimmt, dass der Rekurs an das Bundesgericht
binnen 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides bei der
Vorinstanz einzureichen sei, so heisst das, dass binnen dieser Frist
eine den Anforderungen des Art. 79 OG entsprechende Rekursschrift bei der
Vorinstanz einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Rekursfrist emgereichte
Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie
in der rechtzeitigen Rekurserklärung angekündigt wurde. Im vorliegenden
Falle lief die Rekursfrist mit dem 9. März ab. Es ist also nur die
Rekurserklärung vom 9., nicht aber die Ergänzungseingabe vom 12. März
rechtzeitig. Die letztere fällt mithin ausser Betracht. Die erstere
Eingabe aber genügt nicht dem Erfordernis nach Art. 79 Abs. 1 OG, wonach
in der Rekursschrift, neben der Antragstellung, "kurz darzulegen ist,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind". Möchte allenfalls die Bemerkung, der
Entscheid verletze Art. 93 SchKG, als Nennung des angeblich verletzten
Rechtssatzes noch genügen, so ist daraus in keiner Weise zu entnehmen,
"inwiefern" jenes der Fall sein soll. Es müsste gesagt sein, welche
konkreten Erwägungen der Vorinstanz gegen welche der mehreren in Art.
93 SchKG enthaltenen Normen verstossen sollen. Die materielle Behandlung
des Rekurses würde daher faktisch doch auf eine Berücksichtigung der
Nachtragsbegründung hinauslaufen, was infolge ihrer Verspätung eben
unzulässig ist (BGE 42 III 131 E. 1, 71 II 34, 35, 71 III 10).

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.