Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 81



81 I 81

18. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1955 i.S. Elektrizitätswerk Schwyz
A.-G. und Centralschweizerische Kraftwerke A.-G. gegen Bezirk Schwyz und
Kantonsgericht Schwyz. Regeste

    Wasserrechtskonzession:

    1.  Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Rückkaufsklausel in
einer Wasserrechtskonzession.

    2.  Umfang einer Rückkaufsklausel, die als Gegenstand des Rückkaufs
das "Wasser- und Elektrizitätswerk" bezeichnet.

Sachverhalt

    A.- Am 5. Mai 1895 erteilte die Bezirksgemeinde Schwyz drei Privaten
die Konzession, "das Wasser der Muota ..... aufzufassen und in einem
Kanal nach einer Turbinenanlage zu führen, welche ..... zum Betriebe eines
Elektrizitätswerkes dienen soll". Die Bedingungen der Konzession wurden
in einem "Wasserrechtsvertrag" vom 28. Mai 1896 (WRV) geregelt. Dessen
Ziffer 4 bestimmt:

    "Die Konzession wird vom Datum der Inbetriebsetzung an auf die Dauer
von 60 Jahren erteilt. Auf diese Zeit kann dieser Vertrag unter Beobachtung
einer zweijährigen Kündigungsfrist beidseitig gekündigt werden. Erfolgt
keine Kündigung, so dauert der Vertrag fort, und zwar solange, bis auf
zwei Jahre voraus gekündet wird.

    Auf erfolgte Kündigung behält sich der Bezirksrat vor, das Wasser-
und Elektrizitätswerk zum 20fachen Betrage des durchschnittlichen
Reinerträgnisses der dem Rückkaufe vorangegangenen 10 Jahre zurückzukaufen.
Über die Höhe des wirklichen Reinerträgnisses entscheiden im Streitfalle
die Gerichte. Den Konzessionsinhabern liegt ob, das Werk dannzumal dem
Bezirke in vollständig tadellosem, solidem Zustande an die Hand zu stellen.

    Mit dem Hinfall dieser Konzession fallen die Wasserwerkanlagen
innerhalb dem Flussbett nebst den Wuhrbauten, also mit Ausschluss der
Kanal-, Turbinen- und Motorenanlage, Leitungen etc. unentgeltlich an den
Bezirk oder dessen Rechtsnachfolger zurück."

    Am 31. Juli 1896 gründeten die Konzessionäre die Elektrizitätswerk
Schwyz AG (EWS) "zum Zwecke der Ausnützung der Wasserkräfte der Muota
gemäss der von der Bezirksgemeinde Schwyz erteilten Konzession, um aus
der gewonnenen Kraft die umliegenden Gemeinden mit elektrischer Energie
zu versorgen". Sie übertrugen dieser die Konzession, und am 23. Juli 1897
wurde das Werk in Betrieb gesetzt. Die EWS versorgte von Anfang an die
Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Gersau und Vitznau, später auch die Gemeinden
Weggis, Greppen, Steinen, Sattel, Rothenturm, Steinerberg, Lauerz, Ried
und Ober- und Unter-Iberg mit elektrischer Energie und erstellte daselbst
Verteilnetze; sie übernahm einzelne dort bereits bestehende kleine
Kraftwerke und Verteilnetze. Da die Energieproduktion dem steigenden
Spitzenbedarf nicht mehr genügte, erstellte sie im Jahre 1908 eine
Reservezentrale in Ibach und schaffte eine Dieselmotorgruppe an. Im Jahre
1913 wurde die EWS organisatorisch und technisch der Centralschweizerische
Kraftwerke AG (CKW) angegliedert: Diese übernahm 91% des Aktienkapitals,
und in Ibach wurde eine Transformatoren- und Umschaltanlage errichtet, die
mit den Zentralen Rathausen, Bürglen und Amsteg der CKW verbunden wurde.
Fortan bezog die EWS die benötigte zusätzliche Spitzenenergie von der
CKW und gab umgekehrt die von ihr produzierte überschüssige Energie an
diese ab. Bis 1928 überwog mengenmässig die Überschussenergie, von da an
immer mehr die bezogene Zusatzenergie, da der Verbrauch stark anstieg;
im Jahre 1948 konnte die EWS ihre gesamte Stromabgabe von ca. 39 Mio
kWh nur zu ca. 25 Mio kWh aus Eigenprodultion und zu ca. 14 Mio kWh aus
Bezügen von der CKW decken.

    Durch einen Zusatzvertrag zum WRV vom 8. Juli 1935 wurden einerseits
die Wasserzinsen erhöht und anderseits der EWS das Recht zur Erweiterung
und Verbesserung der bestehenden Wasserkraftanlagen erteilt. Art. 7 dieses
Zusatzvertrages bestimmt in Abs. 1:

    "Die zuständigen Instanzen des Bezirkes Schwyz werden auch künftighin
dem Werk gegenüber in allen mit ihm zu ordnenden Fragen eine wohlwollende
Haltung einnehmen. Er gewährt während der Geltungsdauer dieses Vertrages
im Rayon des heute bestehenden Leitungsnetzes des EWS keinem andern
Unternehmen eine Wasserkraftkonzession zur Erzeugung elektrischer
Energie oder das Durchleitungsrecht für elektrische Leitungen über seine
Bezirksstrassen oder seinen öffentlichen Grund und Boden, ohne vorher dem
Werk Gelegenheit gegeben zu haben, zu diesbezüglichen Gesuchen Stellung
zu nehmen. Der Bezirksrat wird allfällige Wünsche des EWS hinsichtlich
dieser Gesuche wohlwollend zur Prüfung entgegennehmen und ihnen nach
Möglichkeit entsprechen."

    Am 15. Oktober 1950 beschloss die Bezirksgemeinde Schwyz die
Schaffung eines bezirkseigenen Elektrizitätswerkes und beauftragte den
Bezirksrat, sofort den Wasserrechtsvertrag mit der EWS zu kündigen und
"den konzessionsgemässen Rückkauf des Kraftwerkes Wernisberg und des
gesamten Verteilnetzes des heutigen EWS vorzubereiten". Darauf kündigte der
Bezirksrat am 3. November 1950 den WRV und den Zusatzvertrag von 1935 auf
den 23. Juli 1957. Am 8. Januar 1951 verkaufte die EWS mit Rückwirkung auf
den 1. Oktober 1950 ihr ganzes Leitungs- und Verteilnetz mit Liegenschaften
und Transformatorenstationen sowie ihr Verwaltungsgebäude an die CKW;
sie behielt nur das Werk Wernisberg mit der von dort nach Ibach führenden
Leitung und ein Waldgrundstück im Schlattli-Wernisberg. Hierauf forderte
der Bezirksrat Schwyz die CKW auf, sein Rückkaufsrecht mit Bezug auf alle
früher der EWS und heute der CKW gehörenden Einrichtungen und Anlagen
zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie anzuerkennen. Die CKW
lehnte das ab mit der Begründung, die von der EWS erworbenen Einrichtungen
seien in ihr unbeschränktes Eigentum übergegangen, da der Bezirk daran
keine dinglichen Rechte besessen habe; durch den Erwerb des Leitungs-
und Verteilnetzes sei lediglich die rechtliche Lage der technischen
Situation angepasst worden, was schon längst hätte geschehen sollen.

    B.- Am 10. Mai 1951 leitete der Bezirk Schwyz gegen die EWS und die
CKW beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit den Rechtsbegehren:

    "Ist nicht gerichtlich zu erkennen:

    1. das Recht des Klägers, auf den 23. Juli 1957, 'das Wasser-
und Elektrizitätswerk' der Erstbeklagten gemäss Ziffer 4, Abs. 2 des
Wasserrechtsvertrages vom 28. Mai 1896 zurückzukaufen, erstrecke sich:

    a) auf das Kraftwerk Wernisberg mit allem dazugehörenden Grund und
Boden sowie mit allen beweglichen und unbeweglichen Anlagen zur Erzeugung
und Fortleitung elektrischer Energie, soweit sie nicht unentgeltlich an
den Bezirk übergehen;

    b) auf alle von der Erstbeklagten auf dem Gebiete des Bezirks
Schwyz erstellten oder erworbenen und von ihr bis am 30. September 1950
benützten Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen zur Verteilung und Abgabe
elektrischer Energie;

    c) auf alle von der Erstbeklagten auf dem Gebiete des Bezirks Gersau
und der Gemeinde Vitznau, Weggis und Greppen erstellten oder erworbenen
und von ihr bis am 30. September 1950 benützten Grundstücke, Einrichtungen
und Anlagen zur Verteilung und Abgabe elektrischer Energie;

    d) auf alle von der Erstbeklagten erstellten oder erworbenen und von
ihr bis am 30. September 1950 benützten Grundstücke, Einrichtungen und
Anlagen zur Fortleitung elektrischer Energie; e) auf das Verwaltungsgebäude
und die Verwaltungseinrichtungen der Erstbeklagten; f) auf das Verkaufs-
und Installationsgeschäft der Erstbeklagten samt Inventar und Werkzeug;

    g) auf alle nach dem 30. September 1950 an den in lit.  a) bis f)
genannten Objekten angebrachten oder noch anzubringenden Erweiterungen,
Ergänzungen und Erneuerungen;

    2. soweit die in Ziffer 1, lit. b) bis f) genannten Objekte durch
die Erstbeklagten an die Zweitbeklagte veräussert wurden, habe der
Kläger auch gegenüber der Zweitbeklagten oder einem allfälligen andern
Rechtsnachfolger das Rückkaufsrecht in Bezug auf diese Objekte samt den
an ihnen bis zum Rückkaufstermin angebrachten oder noch anzubringenden
Ergänzungen, Erweiterungen und Erneuerungen,

    eventuell: der Verkauf der in Ziffer 1, lit. b) bis f) genannten
Objekte durch die Erstbeklagte an die Zweitbeklagte sei rechtswidrig und
daher aufzuheben;...."

    C.- Mit Urteil vom 28. April/19. Mai 1953 hat das Kantonsgericht
Schwyz erkannt:

    "Ziffer 1, lit. a-d des Rechtsbegehrens wird gutgeheissen. Ziffer
1, lit. g des Rechtsbegehrens wird insoweit gutgeheissen, als sie sich
auf die Ziffer 1, lit. a-d des Rechtsbegehrens bezieht. Ziffer 1, lit. e
und f des Rechtsbegehrens wird abgewiesen.

    Soweit die Erstbeklagte die in Ziffer 1, lit. b-d des Rechtsbegehrens
aufgeführten Objekte an die Zweitbeklagte veräussert hat, besteht das
Rückkaufsrecht an diesen Objekten samt der an ihnen angebrachten oder
bis zum Rückkaufstermin noch anzubringenden Ergänzungen, Erweiterungen
und Erneuerungen auch gegenüber der Zweitbeklagten oder einem allfälligen
andern Rechtsnachfolger."

    D.- Mit als verwaltungsrechtliche Klage bezeichneter Eingabe beantragen
die EWS und die CKW Aufhebung dieses Urteils, soweit es die Klage geschützt
hat, und Gutheissung ihrer vor erster Instanz gestellten Anträge.

    Die Beklagten machen u.a. geltend, der Rückkaufsklausel fehle die
gesetzliche Grundlage und Gegenstand des Rückkaufs sei nach Z. 4 Abs. 2
des WRV nur das Wasser- und Elektrizitätswerk, nicht aber die anderen
Anlagen des Werkes, vor allem nicht das Leitungs- und Verteilnetz.

    Das Bundesgericht schützt die Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Die Klage gründet sich auf die in Z. 4 Abs. 2 des WRV enthaltene
Rückkaufsklausel. Diese bildet eine Bedingung der Wasserrechtsverleihung
und gehört deshalb wie die ganze Konzession dem öffentlichen Rechte an;
hierüber stimmen die Parteien und das Kantonsgericht Schwyz überein. Die
Beklagten wenden jedoch ein, die Rückkaufsklausel sei mangels gesetzlicher
Grundlage ungültig. Damit setzen sie sich freilich in Widerspruch zu
ihrer Anerkennung des Rückkaufsrechts bezüglich des Stromerzeugungswerkes
Wernisberg, das ja auf der gleichen Klausel beruht.

    Zur Zeit, als die Konzession erteilt wurde, besass der Kanton Schwyz
kein Wasserrechtsgesetz, war also die Verleihung von Wasserrechten
dort überhaupt nicht gesetzlich geregelt. Auch ohne solche Regelung
ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache, dass für die Nutzbarmachung
eines öffentlichen Gewässers als Beanspruchung einer Sondernutzung an
einer öffentlichen Sache eine Verleihung des Inhabers der öffentlichen
Gewalt darüber, hier der Gewässerhoheit, erforderlich ist. Es ist
unbestritten, dass im Kanton Schwyz die Befugnis zur Erteilung von
Wasserrechtskonzessionen von jeher den Bezirken zustand und dass das
kantonale Wasserrechtsgesetz von 1908, das sie ihnen ausdrücklich
zuweist, hiemit lediglich das schon vorher bestandene Gewohnheitsrecht
bestätigt hat. Die Beklagten anerkennen denn auch ausdrücklich die
Kompetenz der Bezirksgemeinde Schwyz, auch ohne gesetzliche Grundlage
Wasserrechtskonzessionen zu erteilen. Sie bestreiten aber, dass dieselbe
nach ihrem freien Ermessen die Bedingungen der Konzession habe aufstellen
können.

    An sich ist in der Befugnis zur Erteilung einer Konzession auch
diejenige enthalten, daran Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die
mit dem Gegenstand der Konzession zusammenhängen. Auch dazu bedarf es
keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung - dies umso weniger,
als ja die ganze Konzession samt den Auflagen nur zustande kommt, wenn
ihr der Konzessionär zustimmt. Freilich dürfen trotz dieser Zustimmung
die Bedingungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Es ist
jedoch keine Gesetzesbestimmung ersichtlich, welche durch die Aufnahme
einer Rückkaufsklausel in eine Wasserrechtskonzession verletzt würde. Die
Beklagten machen nach dieser Richtung einzig geltend, indem Z. 4 des
WRV sowohl eine Heimfalls- als auch eine Rückkaufsklausel enthalte,
verstosse sie gegen Art. 54 lit. f WRG, wonach nur die eine oder die
andere aufzunehmen sei. Allein diese Bestimmung über den obligatorischen
Inhalt der Konzessionen schliesst keineswegs aus, dass beide Möglichkeiten
vorgesehen werden. Zudem ist sie gemäss Art. 74 Abs. 2 WRG auf vor dem
25. Oktober 1908 begründete Wasserrechte nicht anwendbar, fällt also hier
überhaupt nicht in Betracht.

    Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Beklagten, das
Rückkaufsrecht komme einer Enteignung gleich und seine Statuierung
ohne besondere gesetzliche Grundlage verstosse deshalb gegen
die Eigentumsgarantie. Der Auffassung FLEINERS (Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 350), der konzessionsmässige
Rückkauf sei nichts anderes als eine Zwangsenteignung, kann nicht
zugestimmt werden. Die Übertragung der Werkanlagen aus dem Eigentum
des Konzessionärs in dasjenige des Konzedenten nach dem Ablauf der
Konzession erfolgt nicht zwangsmässig und gegen den Willen des ersteren,
sondern auf Grund der von ihm bei der Erteilung der Konzession freiwillig
übernommenen Verkaufsverpflichtung (Urteil vom 16. Mai 1952, S. 17). Zwar
kann gemäss der öffentlich-rechtlichen Natur des Rückkaufsrechtes die
konzedierende Behörde dasselbe, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind,
durch einseitigen Zugriff ausüben; der Rechtsgrund liegt aber in dem
Verleihungsverhältnis, in das der Konzessionär freiwillig eingetreten
ist (O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 2. Bd., S. 467;
WETTSTEIN, Rückkauf und Heimfall im schweizerischen Wasserrecht,
S. 44). Auf diesen Willen kann er nicht mehr zurückkommen, und es bedarf
daher keines besonderen Vollstreckungstitels neben der Konzession. Der
Rechtsschutz beschränkt sich auf die Überprüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen des Rückkaufs erfüllt sind; so hat im vorliegenden Falle
der Richter zu entscheiden, ob sich das Rückkaufsrecht gemäss Konzession
auf die streitigen Gegenstände erstreckt oder nicht. Weil und soweit
der Konzessionär bei der Verleihung dem Rückkaufsrecht zugestimmt hat,
liegt keine Verletzung seines Eigentums vor und ist keine besondere
gesetzliche Grundlage dafür erforderlich. (Vgl. O. MAYER, aaO: "Das
Rückkaufsrecht besteht nur, soweit der Unternehmer sich in der Verleihung
oder nachträglich ihm unterworfen hat oder das Gesetz eine selbständige
Grundlage dafür gewährt.") Das von den Beklagten eingereichte Gutachten
Giacometti äussert sich zu der Frage der fehlenden gesetzlichen Grundlage
recht zurückhaltend und wenig überzeugend (S. 10-13).

Erwägung 5

    5.- Gegenstand der Konzession vom 5. Mai 1895 ist das Recht,
"das Wasser der Muota ..... aufzufassen und in einem Kanal nach
einer Turbinenanlage zu führen, welche ..... zum Betriebe eines
Elektrizitätswerkes dienen soll". Der Bezirk Schwyz verlieh damit den
Konzessionären das Recht zur Nutzbarmachung der näher umschriebenen
Wasserkraft. Erwähnt wird auch, dass dies zum Betriebe eines
Elektrizitätswerkes geschehen soll; doch bildet das nicht Gegenstand
der Konzession, sondern höchstens eine Beschränkung derselben auf
den genannten Zweck. Diese ist übrigens nicht unbedingt; Z. 16 des
WRV sieht ausdrücklich vor, dass die Kraft (d.h. die umschriebene
Wasserkraft der Muota) auch zu anderen Zwecken verwendet werden kann,
falls der Fortbetrieb des Elektrizitätswerkes durch eine Erfindung in
Frage gestellt werden sollte. Die Befugnis des Bezirkes umfasst nur die
Verleihung von Wasserrechten, nicht aber von Konzessionen zum Betrieb
von Elektrizitätswerken; dafür bedarf es überhaupt keiner Konzession,
sondern die Handels- und Gewerbefreiheit ist massgebend. Eine Konzession
wäre höchstens in Frage gekommen, soweit auch dafür Sonderrechte an
öffentlichen Sachen beansprucht wurden, so etwa ein Durchleitungsrecht
über öffentliche Strassen. Hiefür liess sich die EWS denn auch von den
Gemeinden, deren Strassen sie für ihre Leitungen benützte, Konzessionen
erteilen, nicht aber vom Bezirk Schwyz, obwohl sie anscheinend von
Anfang an auch über Bezirksstrassen Leitungen legte. Insbesondere ist
von einem solchen Durchleitungsrecht in der Konzession von 1895 und im
WRV mit keinem Wort die Rede, während "die Erlaubnis, die Kanalanlage
unter dem Strassentracé durch anzulegen", ausdrücklich als in der
Konzession inbegriffen bezeichnet wird. Das erklärt sich daraus, dass
es sich eben um die Verleihung eines Wasserrechtes und nicht um eine
Konzession für den Betrieb eines Elektrizitätswerkes handelte. Erst
in dem Zusatzvertrag vom 8. Juli 1935, der im übrigen die Erhöhung
des Wasserzinses und die Erweiterung der Wasserfassungsanlagen zum
Gegenstand hat, wird in Art. 7 ein Durchleitungsrecht für elektrische
Leitungen erwähnt: Der Bezirk "gewährt während der Geltungsdauer dieses
Vertrages im Rayon des bestehenden Leitungsnetzes des EWS keinem andern
Unternehmen eine Wasserkraftskonzession zur Erzeugung elektrischer
Energie oder das Durchleitungsrecht für elektrische Leitungen über seine
Bezirksstrassen oder seinen öffentlichen Grund und Boden, ohne vorher dem
Werk Gelegenheit gegeben zu haben, zu diesbezüglichen Gesuchen Stellung
zu nehmen". Selbst wenn hieraus geschlossen wird, dass der Bezirk schon
vorher der EWS ein solches Durchleitungsrecht eingeräumt hatte, so zeigt
doch die Gegenüberstellung desselben und der "Wasserkraftskonzession"
deutlich, dass es nicht etwa als ein Bestandteil der Wasserrechtsverleihung
von 1895 betrachtet, sondern dass zwischen Wasserrechtskonzession und
Durchleitungsrecht klar unterschieden wurde. Gegenstand der Verleihung
bildet nur die Ausnutzung der Wasserkraft, nicht aber der Betrieb eines
Elektrizitätswerkes.

    Das konzessionsmässige Rückkaufsrecht bildet eine Auflage der
Verleihung und ermächtigt den Konzedenten, nach Ablauf der Konzession
die ihr dienenden Anlagen des Konzessionärs an sich zu ziehen. Da die
vom Bezirk Schwyz erteilte Konzession nur das Wasserrecht an der Muota
zum Gegenstand hat, kann sich auch das daran geknüpfte Rückkaufsrecht
zunächst nur auf die Anlagen beziehen, welche der Ausnutzung dieser
Wasserkraft dienen oder damit in notwendigem Zusammenhang stehen. Soll
das Rückkaufsrecht weitergehen, nämlich auch Anlagen umfassen, die
nicht Gegenstand der Konzession im umschriebenen Sinne sind, so müsste
dies ausdrücklich gesagt sein. Es bedürfte dafür einer Bestimmung, die
unzweideutig ausspricht oder wenigstens zum Ausdruck bringt, dass das
Rückkaufsrecht über den eigentlichen Gegenstand der Konzession hinausgeht,
Anlagen mitumfasst, die nicht der Ausnutzung der Wasserkraft dienen oder
damit in notwendigem Zusammenhang stehen.

    Die Ausnutzung der Wasserkraft erfolgt im Kraftwerk Wernisberg und
ist an sich beendigt mit der Umsetzung der Wasserkraft in motorische
Kraft in der Turbinenanlage. Sie steht aber in untrennbarem Zusammenhang
mit der im gleichen Werk vor sich gehenden Umsetzung der motorischen
Kraft in elektrische Energie in der Generatorenanlage. Wenn sich auch
begrifflich zwischen dem hydraulischen und dem elektrischen Teil der
Stromerzeugungsanlage eine Grenze ziehen lässt - etwa mit den Beklagten
"in der Mitte der Welle zwischen Turbinen und Generatoren" -, so lassen
sie sich doch sachlich nicht voneinander trennen. Das Ganze mit Einschluss
des elektrischen Teiles kann nur auf Grund der Wasserrechtskonzession
betrieben werden, und eine Zuweisung der beiden Teile an verschiedene
Eigentümer wäre praktisch nicht durchführbar. Mit Recht anerkennen deshalb
die Beklagten, dass sich das Rückkaufsrecht des Bezirkes auf das ganze
Stromerzeugungswerk Wernisberg erstreckt.

    Anders verhält es sich mit den übrigen Anlagen und Einrichtungen
der EWS, insbesondere mit dem Verteilnetz, um das sich der Streit zur
Hauptsache dreht. Erzeugung des elektrischen Stromes einerseits und
Verteilung und Abgabe desselben an die Verbraucher anderseits sowie
die beiden dienenden Anlagen und Einrichtungen lassen sich begrifflich
und sachlich sehr wohl trennen; werden sie doch heute sehr oft von
verschiedenen Unternehmungen durchgeführt, und haben sich doch gerade im
vorliegenden Falle EWS und CKW seit 1950 in die beiden Aufgaben geteilt
und die Anlagen entsprechend unter sich aufgeteilt. Wenn auch das damals
an die CKW verkaufte Verteilnetz von der EWS zu einer Zeit aufgebaut
wurde, wo es fast restlos durch den im Kraftwerk Wernisberg erzeugten
Strom bedient wurde, und wenn dieser auch heute noch zu etwa 2/3 dafür
ausreicht, so ist es doch nicht von diesem Werke und der dafür erteilten
Konzession abhängig. Sogar rein historisch wurde das Netz nicht durchweg
zur Ausnützung des Stromes von Wernisberg erstellt; hat doch die EWS
zum Teil bereits bestehende kleinere Kraftwerke mit deren Verteilnetzen
übernommen. Hier bestand und besteht überhaupt keinerlei Zusammenhang
mit der Muota-Konzession. Der Bezirk Schwyz hat nie behauptet, dass jene
Werke mit einer Rückkaufsverpflichtung belastet gewesen seien, die auf
die EWS übergegangen sei. Aber auch soweit das Verteilnetz ursprünglich
zur Ausnützung des Stromes von Wernisberg erstellt wurde und heute
noch damit bedient werden kann, bildet diese Verwendung der erzeugten
Energie nicht Inhalt der Konzession und steht mit der Wassernutzung nicht
in untrennbarem Zusammenhang; einerseits könnte die Kraft anderweitig
verwendet, und anderseits könnte das Verteilnetz von dritter Seite bedient
werden. Durch die Erteilung der Konzession hat der Bezirk Schwyz wohl die
Erstellung des Erzeugungswerkes Wernisberg ermöglicht, aber an diejenige
des Verteilnetzes nichts beigetragen.

Erwägung 6

    6.- Aus dem Inhalt der Konzession und des WRV ergibt sich -
entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts Schwyz - nicht, dass das
Rückkaufsrecht nach dem Willen von Konzedent und Konzessionär das
Verteilnetz habe mit erfassen sollen. Z. 4 Abs. 2 des WRV nennt als
Gegenstand des Rückkaufsrechts "das Wasser- und Elektrizitätswerk" ohne
jede nähere Angabe. Zwar waren damals reine Stromerzeugungswerke noch
nicht geläufig - wenn auch nicht unbekannt, wie sich aus der Statistik
des Schweiz. Elektrotechnischen Vereins von 1903 ergibt, wo einzelne von
1889-1897 erstellte Erzeugungswerke ohne eigene Verteilanlagen aufgeführt
sind -, und der Ausdruck "Elektrizitätswerk" wurde laut den bei den Akten
liegenden Photokopien aus den Konversationslexika Herder 1904 und Meyer
1905 und dem Werke Wysslings über die Entwicklung der schweizerischen
Elektrizitätswerke in dem umfassenden Sinne gebraucht, der sich von
der Ausnutzung der Wasserkraft bis zur Stromabgabe an die Verbraucher
erstreckt. Indessen zeigt gerade der in Z. 4 Abs. 2 des WRV verwendete
Doppel-Ausdruck "Wasser- und Elektrizitätswerk", dass der Begriff
Elektrizitätswerk hier nicht jenen weiten Sinn hat, der ja das Wasserwerk
bereits in sich schliessen würde. Bei der Auslegung dieses Ausdrucks
ist weniger Gewicht auf die damalige "elektrizitätspolitische Situation"
zu legen als auf den Umstand, dass er in einer Wasserrechtskonzession -
bzw. in dem ihre Bedingungen ordnenden WRV - gebraucht wird. Das legt
von vornherein die Annahme nahe, dass das Hauptgewicht auf dem Wasserwerk
liegt, für das die Konzession erteilt wird, und dass das Elektrizitätswerk
nur mit genannt ist, um klarzustellen, dass sich das Rückkaufsrecht auch
auf den mit dem hydraulischen Teil untrennbar verbundenen elektrischen
Teil der Anlage bezieht. Dann kann aber unter dem aus diesen beiden
Teilen bestehenden Ganzen nur die Stromerzeugungsanlage verstanden sein
und nicht auch das Verteilnetz, das mit dem Wasserwerk in keiner direkten
Verbindung steht.

    Es mag dahingestellt bleiben, welchen Sinn das Wort "Elektrizitätswerk"
im Ingress des WRV hat, wo erwähnt ist, dass die Turbinenanlage zum
Betriebe eines Elektrizitätswerkes dienen soll. Der Wortlaut spricht
eher dafür dass darunter auch hier nur das Erzeugungswerk verstanden
ist; denn die Turbinenanlage dient wohl der Stromerzeugung, nicht aber
der Stromverteilung. Selbst wenn der Begriff hier in dem weiten Sinne
gebraucht wäre, könnte daraus für das Rückkaufsrecht nichts abgeleitet
werden; denn jene Erwähnung betrifft nur den Zweck, nicht den Inhalt der
Konzession und schon gar nicht das Rückkaufsrecht, das ausschliesslich
in Z. 4 Abs. 2 geordnet ist.

    Unrichtig ist sodann, dass Konzedent und Konzessionär unter Ausnutzung
der Wasserkraft nicht nur die Erzeugung elektrischer Energie, sondern auch
die Versorgung der umliegenden Gemeinden mit dieser Energie verstanden
hätten. Letztere ist freilich das Endziel, das die Konzessionäre
mit der Gründung der EWS anstrebten und dessetwegen sie auch die
Konzession nachsuchten. Sie unterschieden aber sehr richtig zwischen dem
Gegenstand der Konzession, der Ausnutzung der Wasserkräfte der Muota zur
Stromerzeugung, und dem Endziel, der Versorgung der umliegenden Gemeinden
mit dem so gewonnenen Strom. Von dieser ist bezeichnenderweise in der
Konzession und im WRV nirgends die Rede, sondern nur im Zweckparagraphen
der Statuten der EWS - und auch hier wird jener Unterschied zwischen
Gegenstand der Konzession und Endziel klar zum Ausdruck gebracht:
"zum Zwecke der Ausnützung der Wasserkräfte der Muota gemäss der von der
Bezirksgemeinde Schwyz erteilten Konzession, um aus der gewonnenen Kraft
die umliegenden Gemeinden mit elektrischer Energie zu versorgen".

    Schon bei der Erteilung der Konzession und Aufstellung des WRV stand
fest, dass das Verteilnetz einen grossen Umfang annehmen und demgemäss
einen hohen Wert darstellen werde; war doch von Anfang an nicht nur die
Versorgung des Bezirkes Schwyz, sondern auch der ausserhalb desselben
und z.T. sogar ausserhalb des Kantons Schwyz gelegenen Gemeinden
Gersau, Vitznau und Weggis geplant (Gersau und Vitznau wurden schon
im Eröffnungsjahr 1897, Weggis im Januar 1898 angeschlossen). Unter
diesen Umständen wäre das Verteilnetz zweifellos bei der Umschreibung
des Rückkaufsgegenstands ausdrücklich aufgeführt worden, wenn es hätte
dazugehören sollen. Das ist jedoch nicht geschehen, und im ganzen WRV
sind die Leitungen nur an drei Stellen in anderem Zusammenhang erwähnt.

    Ein Rückkaufsrecht des Bezirkes an den Leitungen hätte es
ausgeschlossen, dass in den Gemeindekonzessionen für Durchleitungen auf
deren Ablauf hin die Entfernung der Leitungen bzw. deren Heimfall an
die Gemeinden vorgesehen wurde, wie das geschehen ist. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass der Bezirksrat mindestens von einem Teil dieser
Konzessionen Kenntnis hatte, vor allem von denjenigen der im Bezirk Schwyz
gelegenen Gemeinden Schwyz und Ingenbohl; gehörte doch L. Wiget zugleich
dem Bezirksrat und dem Gemeinderat Ingenbohl an.

    Diese Auslegung des WRV entspricht der damals üblichen Umschreibung
des Rückkaufsgegenstandes in Wasserrechtskonzessionen. Aus dem
Bericht des eidg. Amtes für Wasserwirtschaft und aus den von ihm
eingereichten Konzessionen ergibt sich, dass bis zum Erlass des WRG
der Heimfall regelmässig auf das eigentliche Wasserwerk beschränkt und
der Rückkauf verschieden geordnet war. Viele Konzessionen sahen gar
kein Rückkaufsrecht vor; in andern hatte es den gleichen Inhalt wie der
Heimfall und unterschied sich von diesem nur durch die Entgeltlichkeit und
dadurch, dass es schon vor dem Ablauf der Konzessionsdauer ausgeübt werden
konnte; in wieder anderen war - wie im vorliegenden WRV - der Rückkauf
ebenfalls erst auf den Ablauf der Konzession möglich, hatte aber einen
anderen Gegenstand als der Heimfall, nämlich den mit dem unentgeltlich
heimfallenden Wasserwerk verbundenen elektrischen Teil des Kraftwerks. In
keiner einzigen der dem Gericht vorgelegten Konzessionen werden vor dem
Erlass des WRG Stromverteilungsanlagen als Gegenstand des Rückkaufsrechts
genannt; dagegen bringen zahlreiche Bestimmungen zum Ausdruck, dass
unter den elektrischen Anlagen, die vom Konzedenten zurückgekauft werden
können, nur solche zur Stromerzeugung, nicht aber zur Stromverteilung
verstanden sind. Insbesondere ergibt sich diese Beschränkung auch da, wo
als Gegenstand des Rückkaufes "das ganze Kraftwerk" bezeichnet wird. Der
Grund liegt offenbar in dem untrennbaren Zusammenhang des elektrischen
Teiles des Kraftwerkes mit dem mechanischen, dem Wasserwerk, das Gegenstand
der Verleihung bildet. Besonders deutlich kommt das zum Ausdruck in der
Konzession für Obergösgen von 1909, welche Heimfall und Rückkauf gleich
ordnet wie diejenige für Beznau-Döttingen von 1899, aber noch hinzufügt:
"Vom Rückkaufs- und Heimfallsrecht sind ausgenommen alle Gegenstände,
welche mit dem Betrieb der Wasserwerkanlage nicht in zwingendem
Zusammenhang stehen. Insbesondere sind ausgenommen ..... alle Anlagen,
welche die Fortleitung, Verwendung, Vermehrung der Energie bezwecken und
sich ausserhalb des Turbinenhauses befinden." Auf dem gleichen Zusammenhang
beruht die detaillierte Ordnung in der Konzession für Eglisau von 1913,
welche dem Rückkauf unterstellt "die Einrichtungen zur Umwandlung der an
den Turbinen der konzessionierten Wasserwerkanlage gewonnenen mechanischen
Energie in elektrische"; sie geht zwar weit, wenn sie ausser den
Generatoren auch noch die Schalt- und Transformatorenanlagen einbezieht;
das Verteilnetz aber wird auch hier nicht genannt. Erst in den auf dem
WRG beruhenden neueren Konzessionen des Bundes wird dieses anscheinend in
den Rückkauf einbezogen, indem bei der Bestimmung des Rückkaufspreises
Abschreibungen auf dem Verteilnetz vorgesehen werden. Vorher aber war
die allgemeine Auffassung offenbar die, dass das Rückkaufsrecht sich nur
auf die elektrischen Anlagen zur Stromerzeugung und nicht auf diejenigen
zur Stromverteilung erstrecken könne. Dem entsprach der WRV von 1896,
indem er als Gegenstand des Rückkaufs "das Wasser- und Elektrizitätswerk"
bezeichnete. Hätten die Kontrahenten entgegen dem, was damals in solchen
Konzessionen üblich war, auch das Verteilnetz einbeziehen wollen, so hätten
sie das ausdrücklich sagen müssen; dazu hätte umso mehr Anlass bestanden,
als von Anfang an ein grosses, das Gebiet des Bezirks, ja sogar des Kantons
Schwyz überschreitendes Verteilnetz vorgesehen war. Geradezu absurd und
von den Kontrahenten sicher nicht gewollt wäre aber der Einbezug der
Verteilnetzes in seiner heutigen Ausdehnung, das die Leistungsfähigkeit
des Werkes Wernisberg bei weitem übersteigt und den Konsumenten weit mehr
Energie zuführt, als aus der konzedierten Wasserkraft gewonnen wird.

    Der Kläger macht geltend, die Zugehörigkeit des Leitungsnetzes zum
Rückkaufsobjekt ergebe sich daraus, dass sich der Rückkaufspreis nach den
Erträgnissen des ganzen Werkes bestimme, für welche die Verteilanlagen
von ausschlaggebender Bedeutung seien; es wäre ein Missverhältnis,
wenn sich der Preis für einen Teil nach dem Ertrag des Ganzen richten
würde. Dieses Argument stellt eine petitio principii dar, indem es von der
Voraussetzung ausgeht, dass die Verteilanlagen zum Rückkaufsgegenstand
gehören. Der Rückkaufspreis besteht nach Z. 4 Abs. 2 des WRV im
"20fachen Betrage des durchschnittlichen Reinerträgnisses der dem Rückkauf
vorangegangenen 10 Jahre". Das sind, wie aus dem Zusammenhang des Satzes
klar hervorgeht, die Reinerträgnisse des zurückzukaufenden "Wasser- und
Elektrizitätswerkes". Ist hierunter nur das Stromerzeugungswerk verstanden,
so richtet sich auch der Rückkaufspreis nur nach dessen Ertrag, und von
einem Missverhältnis zwischen Preis und Gegenstand des Rückkaufs kann
keine Rede sein. Der Ertrag des Stromerzeugungswerkes lässt sich getrennt
bestimmen, ist übrigens in den letzten Jahren notwendig getrennt bestimmt
worden, weil die Verteilanlagen durch den Verkauf an die CKW aus dem
Betrieb der EWS ausgeschieden sind. Sollte über die Höhe der wirklichen
Reinerträgnisse des zurückzukaufenden Werkes, sei es vor oder nach der
Abtrennung der Verteilanlagen, Streit entstehen, so haben darüber gemäss
Z. 4 Abs. 2 des WRV die Gerichte zu entscheiden.

Erwägung 7

    7.- Evtl. vertritt das Kantonsgericht Schwyz die Auffassung, wenn
das Verteilnetz nicht ein selbständiges Objekt des Rückkaufsrechtes
sei, so falle es darunter als Zugehör des Kraftwerkes Wernisberg gemäss
Art. 676 ZGB. Nach dieser Bestimmung werden elektrische Leitungen, die
sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, mangels anderer
Ordnung als Zugehör des Werkes betrachtet, von dem sie ausgehen. Hieraus
erhellt, dass keine selbständigen Grundstücke, sondern nur Leitungen
auf fremdem Boden Zugehör eines Werkes sein können-Soweit also die
streitigen Unterwerke, Transformatorenstationen usw. selbständige
Grundstücke sind, die früher Eigentum der EWS waren und jetzt der CKW
sind, ist die Bestimmung nicht anwendbar. Soweit es sich um Leitungen auf
fremdem Grund und Boden handelt, die von einem solchen Unterwerk oder
einer solchen Transformatorenstation ausgehen, bilden sie Zugehör der
letzteren; denn unter "Werk" versteht Art. 676 ZGB nicht nur das Haupt-
oder Erzeugungswerk, sondern auch Nebenwerke und Transformatorenstationen,
von denen aus die Verteilung und Abgabe der Energie erfolgt; gerade deshalb
wurde der im nationalrätlichen Vorschlag enthaltene Ausdruck "Hauptwerk"
ersetzt durch den allgemeinen "Werk" (Kommentare LEEMANN, N. 6, und HAAB,
N. 14 zu Art. 676 ZGB). Zugehör zum Erzeugungswerk Wernisberg im Sinne
dieser Bestimmung bildet somit einzig die von diesem ausgehende Leitung
zum Unterwerk Ibach, bezüglich deren die Klage anerkannt ist, nicht aber
die allein noch streitigen weiteren Leitungen.

Erwägung 8

    8.- Die grundsätzlichen Ausführungen bezüglich des Verteilnetzes gelten
a fortiori auch mit Bezug auf die übrigen im Streite liegenden Gegenstände:
Das Verwaltungsgebäude und die Verwaltungseinrichtungen dienen weit mehr
der Verteilung als der Erzeugung der elektrischen Energie und haben mit
dem Gegenstand der Konzession, der Ausnutzung der Wasserkraft der Muota,
nur wenig zu tun, fallen also nicht unter die Rückkaufsklausel. Gleich
verhält es sich mit dem Verkaufs- und Installationsgeschäft, mit Einschluss
des Installationsmagazins in Ober-Iberg. Das Maschinistenhaus dient als
Wohnung des Maschinisten zwar unternehmensmässig dem Stromerzeugungswerk,
steht aber auch nicht in direktem und notwendigem Zusammenhang mit dem
Gegenstand der Konzession. Bezüglich des Waldgrundstückes im Schlattli
ist die Klage anerkannt, bezüglich des Monteurhauses in Vitznau fallen
gelassen worden. Die Klage ist somit lediglich im anerkannten Umfang,
d.h. mit Bezug auf das Klagebegehren 1 lit- a, gutzuheissen; alle weiteren
Begehren unter Z. 1 und das Hauptbegehren zu Z. 2 sind abzuweisen.