Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 72



81 I 72

15. Urteil vom 1. April 1955 i.S. Süssli gegen Rekurskommission des
Kantons Aargau. Regeste

    Wehrsteuer: Der Abzug für unterstützungsbedürftige Personen (Art. 25
Abs. 1 lit. b WStB) kommt nicht in Frage für Familienglieder, die im
Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten, soweit es sich nicht um ganz
geringfügige Dienste handelt.

Sachverhalt

    Otto Süssli, der ledig ist, lebt mit seiner Mutter in einer
Mietwohnung; die Mutter besorgt ihm den Haushalt. Er hat bei seiner
Veranlagung zur Wehrsteuer der 7. Periode geltend gemacht, die Mutter werde
von ihm unterhalten und sei unterstützungsbedürftig, und hat daher einen
Abzug von Fr. 500.-- nach Art. 25 Abs. 1 lit. b WStB beansprucht. Der
Abzug ist abgelehnt worden, zuletzt durch Entscheid der kantonalen
Rekurskommission vom 9. November 1954.

    Hiegegen erhebt der Steuerpflichtige Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
in der er an seinem Standpunkt festhält. Er führt aus, er habe für
den Unterhalt der Mutter restlos aufzukommen. Solange sie mit ihm
zusammenlebe, sei er gezwungen, eine Dreizimmerwohnung zu halten, während
er für sich allein nur ein Zimmer mieten müsste. Er zahle für die Mutter
auch die Krankenkassenbeiträge und die Arztrechnungen. Eine Verweigerung
des streitigen Abzuges, der ihm bisher immer zugestanden worden sei,
rechtfertige sich nun, da die Mutter 70 Jahre alt sei, weniger denn je.

    Die kantonale Rekurskommission und die eidg. Steuerverwaltung
beantragen Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b WStB kann der Steuerpflichtige für jede
von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person, mit Ausnahme der
Ehefrau, Fr. 500.-- vom reinen Einkommen abziehen. Dieser Abzug kommt
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile vom 29. Februar
1940 und 21. Februar 1947, wiedergegeben in

ASA 9, 45 und 15, 500) nicht in Frage für Familienglieder, die
im Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu
Dienstleistungen herangezogen werden, soweit es sich dabei nicht um
ganz geringfügige Dienste handelt. Familienangehörige, die unter
solchen Bedingungen ihren Unterhalt in der Familiengemeinschaft
finden, sind nicht unterstützungsbedürftig. Die Aufwendungen, die der
Steuerpflichtige für ihren Unterhalt macht, sind nicht Unterstützungen,
sondern eine Art Gegenleistung für die Arbeit, die sie im Interesse der
Gemeinschaft verrichten. Darauf, ob das Familienmitglied ausserhalb der
Familiengemeinschaft seinen Unterhalt selbst verdienen könnte oder sonst
die Mittel fände, sich durchzubringen, kann es nicht ankommen. Anders
verhält es sich in Fällen, wo ein Familienmitglied dem Haushalt zur Last
fällt, also bei Arbeitsunfähigkeit, dauernder Krankheit oder ähnlicher
dauernder Behinderung am Dienst für die Familiengemeinschaft.

    Es ist nicht bestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers dessen
Haushalt besorgt. Dass sie in der in Betracht fallenden Zeit dauernd daran
verhindert gewesen sei, wird nicht behauptet. Sie ist daher jedenfalls
für diese Zeit nicht als unterstützungsbedürftig anzusehen. Dass sie
in vorgerücktem Alter steht, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer
hat deshalb für die 7. Wehrsteuerperiode, um die es sich handelt, keinen
Anspruch auf einen Abzug nach Art. 25 Abs. 1 lit. b WStB. Die für frühere
Perioden getroffenen Veranlagungen, bei denen nach seiner Darstellung ein
solcher Abzug gewährt worden sein soll, sind im vorliegenden Verfahren
nicht zu überprüfen.

    Der Einwand des Beschwerdeführers, das Zusammenleben mit der
Mutter verursache ihm Mehrauslagen, geht fehl. Wäre das wirklich der
Fall - was nicht feststeht -, so hätte man es nichtsdestoweniger mit
Haushaltungskosten zu tun; solche Aufwendungen können aber nach Art. 23
WStB nicht vom Einkommen abgezogen werden. Würde der Beschwerdeführer
seinen Haushalt nicht durch die Mutter, sondern durch eine Angestellte
besorgen lassen, so könnte er die daherigen Kosten auch nicht in Abzug
bringen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.