Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 70



81 I 70

14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen
Rekurskommission des Kantons Bern. Regeste

    Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind
und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen lassen. Die
daherigen Lohnaufwendungen können vom Einkommen nicht abgezogen werden.

Sachverhalt

    A.- Hans Nydegger und seine Ehefrau üben in Guggisberg den Lehrerberuf
aus. Sie wohnen mit ihrem im Jahre 1951 geborenen Kind im Schulhaus. Für
die Führung des Haushalts haben sie ein Dienstmädchen angestellt. In
der Steuererklärung für die 7. Wehrsteuerperiode hat Hans Nydegger
den Bar- und Naturallohn der Angestellten von Fr. 2470.-- im Jahr vom
Roheinkommen abgezogen. Die Veranlagungsbehörde hat den Abzug verweigert.
Eine Beschwerde Nydeggers gegen den bestätigenden Einspracheentscheid
ist von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen worden.

    B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Nydegger,
den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und den Abzug des
Lohnes zuzulassen. Er macht geltend, es handle sich um Aufwendungen,
die zur Erzielung des Einkommens der Ehefrau erforderlich seien, also um
Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB. Weil die Ehefrau
gewillt und gezwungen sei, ihren Beruf sach- und pflichtgemäss auszuüben,
müsse sie die Hausgeschäfte durch eine Magd führen lassen. Die daherigen
Auslagen hingen mit der Gewinnung des steuerbaren Einkommens unmittelbar
zusammen. Abzuziehen sei der volle Lohn, nicht nur der Teil, der auf die
von der Angestellten besorgten kleinen Handreichungen im Schulbetrieb
entfalle. Die Rekurskommission verkenne die Bedeutung der Ehe und der
Familie im allgemeinen und die Lage der bernischen Lehrerehepaare im
besondern. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden die zur Erzielung
des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten vom rohen
Einkommen abgezogen. Nicht abzugsfähig sind, wie Art. 23 WStB ausdrücklich
bestimmt, die Kosten des Unterhaltes des Steuerpflichtigen und seiner
Familie (BGE 78 I 148, 366). Dazu gehören auch die Löhne, die der
Pflichtige an Dienstboten für die Besorgung des Haushaltes ausrichtet
(Urteile vom 20. September 1946 i.S. Eugster und vom 9. April 1954
i.S. Seghizzi, nicht veröffentlicht). Die besonderen Lasten, die dem
Pflichtigen durch den Unterhalt der Familie entstehen, berücksichtigt
der Wehrsteuerbeschluss in anderen Bestimmungen. So wird dem Pflichtigen
für jedes Kind unter 18 Jahren, für das er sorgt, und für jede von ihm
unterhaltene unterstützungsbedürftige Person (mit Ausnahme der Ehefrau)
ein bestimmter Abzug vom Reineinkommen gewährt (Art. 25 Abs. 1 lit. b);
ferner ist für Verheiratete ein höherer Mindestbetrag des steuerpflichtigen
Einkommens und ein niedrigerer Tarif als für Ledige vorgesehen (Art. 26,
40 und Tarife I und II).

    Wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig sind und
deshalb für die Besorgung des gemeinsamen Haushalts ein Dienstmädchen
gehalten wird, so sind zwar die daherigen Lohnaufwendungen in einem
gewissen Sinne durch die Erzielung des gemeinsamen Einkommen bedingt;
sie können aber trotzdem nach der geltenden gesetzlichen Ordnung
nicht davon abgezogen werden. Unter den Gewinnungskosten im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB verstehen Lehre und Rechtsprechung nur die
Aufwendungen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht
werden (BGE aaO; BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 164:
"Das gemeinsame Kriterium besteht in allen Fällen darin, dass die gemachte
Aufwendung mit dem erzielten Erwerb in einem unmittelbaren und direkten
(organischen) Zusammenhang stehen muss."). Ein solcher unmittelbarer
Zusammenhang besteht zwischen den in Rede stehenden Lohnaufwendungen und
dem Erwerbseinkommen der Ehefrau (und des Ehemannes) nicht. Diese Auslagen
dienen der Besorgung des Haushalts, gegebenenfalls auch der Betreuung der
Kinder, und ermöglichen nur indirekt, durch die Entlastung der Ehefrau
von jenen Arbeiten, deren Berufstätigkeit und das daraus fliessende
Einkommen. Sie sind daher keine Gewinnungskosten, sondern gehören zu den
Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nach
Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen werden können.

Erwägung 2

    2.- Wenn jedoch der Dienstbote nicht nur im Haushalt beschäftigt wird,
sondern auch bei der beruflichen Tätigkeit des Arbeitgebers mithilft,
so dürfen die für diese Leistung aufgewendeten Lohnbetreffnisse als
Gewinnungskosten abgezogen werden (Urteile Eugster und Seghizzi)...