Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 52



81 I 52

10. Urteil vom 6. April 1955 i.S. Bühler-Meyer & Co. gegen Tierzin
G.m.b.H. und Obergerichtspräsidium des Kantons Appenzell A.Rh. Regeste

    1.  Staatsrechtliche Beschwerde: Die Verweisung auf Rechtsschriften,
die im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, ist keine genügende
Begründung (Erw. 1).

    2.  Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 2. November 1929, Art. 2 Ziff. 4: Gerichtsstand der
Zweigniederlassung; Voraussetzungen (Erw. 2).

    3.  Art. 4 BV: Ist es willkürlich, in der am Sitz der
Hauptniederlassung des Schuldners in der Schweiz eingeleiteten Betreibung
für Ansprüche aus dem Betriebe einer deutschen Zweigniederlassung die
Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil des deutschen Richters zu erteilen,
das sich der Form nach gegen die Zweigniederlassung richtet? (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Am 4. Januar 1949 schloss die Beschwerdeführerin, Firma
Bühler-Meyer & Co., Lutzenberg (Appenzell A.Rh.), mit der Firma
Angora-Wolle-G.m.b.H., Schlehdorf am Kochelsee (Deutschland), die mit
der heute im Konkurs befindlichen Tierzin G.m.b.H. identisch ist, einen
"Lohn-Fabrikations-Vertrag" ab.

    Die geschäftlichen Beziehungen auf Grund dieses Vertrages führten
zum Prozess. Im Mai 1952 reichte der Verwalter im Konkurs der Tierzin
G.m.b.H. beim Landgericht München Klage gegen die "Firma Bühler-Meyer &
Co., Lindau/Bds." ein, wobei er sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung
berief. Auf Ladung hin, die an die Adresse der in der Klage aufgeführten
Beklagten zugestellt wurde, teilte die Beschwerdeführerin dem Landgericht
München mit, dass ihre Zweigniederlassung in Lindau/B. mit der Klägerschaft
nichts zu tun habe und dass ausserdem die örtliche Zuständigkeit dieses
Gerichts bestritten werde, weshalb der Ladung nicht Folge geleistet
werde. Am 20. August 1952 erklärte sich das Landgericht München für
örtlich unzuständig und verwies auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit
an das Landgericht Lindau.

    Am 21. November 1952 schrieb ein Herr Hummel, ehemaliger Vertreter der
Lmdauer Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin, dem Landgericht Lindau,
dass dieser Zweigbetrieb erloschen sei. Hievon in Kenntnis gesetzt,
erklärte die Klagepartei dem Gericht, dass die Klage gegen die Firma
Bühler-Meyer & Co. in Lutzenberg gerichtet werde. Diese verweigerte
die Annahme der ihr daraufhin zugestellten gerichtlichen Ladung. Durch
Versäumnisurteil vom 17. April 1953 verpflichtete das Landgericht
Lindau sie, dem Kläger DM 4187.38 nebst 5% Zins seit Klageerhebung zu
zahlen; ferner wurden ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Die
Beschwerdeführerin erhob Einspruch, wobei sie die Zuständigkeit des
Landgerichts Lindau bestritt und ausserdem bemängelte, dass die Vorladung
an sie statt an die Filiale in Lindau gerichtet worden sei. Der Ladung
zur Verhandlung über den Einspruch gab sie wiederum keine Folge. Am
10. August 1953 fällte das Landgericht Lindau ein zweites Versäumnisurteil,
womit es den Einspruch verwarf und der Beklagten auch die Kosten des
Einspruchsverfahrens auferlegte.

    Mit Eingabe vom 16. März 1954 machte die Klagepartei das Landgericht
Lindau darauf aufmerksam, dass das erste Versäumnisurteil die Beklagte
richtigerweise mit der Adresse Lutzenberg/Schweiz, das zweite dagegen
irrtümlich mit der Adresse der früheren Lindauer Niederlassung aufführe;
sie beantragte, "der offensichtliche Schreibfehler" sei von Amtes wegen
zu berichtigen. Das Gericht forderte sie auf, die Voraussetzungen der §§
21 und 727 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung; Vollstreckungsklausel
bei Rechtsnachfolge) nachzuweisen. Schliesslich, am 2. Oktober 1954,
ordnete es das Ruhen des Verfahrens an.

    B.- Inzwischen, am 18. Februar 1954, hatte die Klagepartei beim
Betreibungsamt Lutzenberg gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf
die beiden Versäumnisurteile Betreibung eingeleitet. Der Präsident des
Bezirksgerichtes Vorderland (Appenzell A.Rh.) erteilte ihr definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5360.97 nebst Zins und Kosten.

    Auf Appellation der Beschwerdeführerin hin bestätigte der
Obergerichtspräsident des Kantons Appenzell A.Rh. diesen Entscheid am 4.
Dezember 1954. Er führte aus, das Landgericht Lindau sei nach Art. 2
Ziff. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 zur Beurteilung
der Klage zuständig gewesen, da die Beschwerdeführerin für Ansprüche
aus dem Betriebe der dortigen Zweigniederlassung belangt worden sei. Auf
den Zeitpunkt der Klageeinleitung komme es nach dem Staatsvertrag nicht
an. Dieser sei auch in anderer Beziehung nicht verletzt. Die Zulässigkeit
von Klageänderungen in bezug auf Gerichtsstand und Parteiwechsel richte
sich ausschliesslich nach deutschem Prozessrecht. Unerheblich sei auch,
dass die beiden Versäumnisurteile die Beklagte verschieden anschreiben;
es handle sich lediglich um deren Adresse.

    C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Firma Bühler-Meyer
& Co. in Lutzenberg, der Entscheid des Obergerichtspräsidenten sei
aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für die in Frage stehende
Forderung zu verweigern. Sie macht geltend, das Landgericht Lindau
habe sich auf das allen prozessualen Regeln widersprechende Begehren
der Gegenpartei eingelassen, die ursprünglich gegen die deutsche
Zweigniederlassung gerichtete Klage in eine solche gegen die "Hauptfirma"
in Lutzenberg abzuändern. Das die abgeänderte Klage gutheissende erste
Versäumnisurteil verletze die in Art. 59 BV ausgesprochene Garantie des
Wohnsitzrichters. Gegen diese Verfassungsbestimmung verstosse es daher
auch, gestützt auf jenes Urteil die Rechtsöffnung zu bewilligen. Auf
Einsprache der Beschwerdeführerin hin habe das Landgericht Lindau
das erste Urteil "einfach von sich aus in willkürlicher Weise in
ein zweites Versäumnisurteil vom 10. August 1953 gegen die deutsche
Zweigniederlassung abgeändert", die damals gar nicht mehr bestanden
habe. Da somit der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nicht mehr in
Frage gekommen sei, fehle dem zweiten Versäumnisurteil die Grundlage. "Der
Staatsvertrag hatte nach der Auflösung der Zweigniederlassung überhaupt
keine Bedeutung mehr". Das Abstellen auf die Versäumnisurteile
sei willkürlich. Das Vorgehen der deutschen Gerichte widerspreche
"allen prozessualen Regeln, welche stillschweigend als Grundlage
des Staatsvertrages zu betrachten sind". Der angefochtene Entscheid
verletze daher auch den Staatsvertrag. Zur eingehenden Begründung
berufe sich die Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im Verfahren vor
dem Obergerichtspräsidenten.

    D.- Der Obergerichtspräsident hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der
Verwalter im Konkurs der Tierzin G.m.b.H. beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sind die Gründe, auf die eine
staatsrechtliche Beschwerde gestützt wird, in der Beschwerdeschrift selbst
anzuführen. Es genügt nicht, in dieser Eingabe auf Rechtsschriften zu
verweisen, die im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind. Nach
der Rechtsprechung gilt dies jedenfalls dann, wenn die Kognition des
Bundesgerichts nicht dieselbe ist wie diejenige der kantonalen Behörde (BGE
71 I 377). Indes besteht kein zureichender Grund, solche Verweisungen dort
zu berücksichtigen, wo das Bundesgericht, wie hier hinsichtlich der Frage
der Verletzung des Art. 59 BV und des Staatsvertrages mit Deutschland
vom 2. November 1929 (BGE 77 I 47 Erw. 4, 78 I 358 Erw. 1), freie
Prüfungsbefugnis hat. Auch in solchen Fällen ist dem Staatsgerichtshof
nicht zuzumuten, aus kantonalen Rechtsschriften dasjenige zusammenzusuchen,
was sich allenfalls zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde
verwerten liesse (vgl. BGE 71 I 377). Dass Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
eine "kurz gefasste" Darlegung der Beschwerdegründe verlangt, nötigt den
Beschwerdeführer nicht, sich mit Hinweisen auf Eingaben im kantonalen
Verfahren zu behelfen. Er kann sich kurz fassen, ohne dem Bundesgericht
die Arbeit in unzumutbarer Weise zu erschweren. Auf die vorliegende
Beschwerde kann deshalb insoweit, als sie sich auf Eingaben im Verfahren
vor dem Obergerichtspräsidenten bezieht, nicht eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts Lindau ist das Abkommen zwischen der
Schweiz und Deutschland vom 2. November 1929 massgebend, das bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen deutsche Urteile in Zivilsachen in der
Schweiz anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Auf Art. 59 BV kann sich die
Beschwerdeführerin unmittelbar nicht berufen; diese Verfassungsvorschrift
kann lediglich insoweit herangezogen werden, als die Bestimmungen des
Staatsvertrages darauf Rücksicht nehmen (BGE 57 I 22).

    Hier kommt Art. 2 Ziff. 4 des Staatsvertrages in Betracht, wonach
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte
des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, begründet ist,
wenn der Beklagte am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder
Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung
belangt worden ist. Sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung - die
unter Berücksichtigung des Art. 59 BV und der einschlägigen Rechtsprechung
aufgestellt worden ist (BBl. 1929 I S. 534) - erfüllt sind, ist die
Zuständigkeit des Landgerichts Lindau zu bejahen. Die Beschwerdeführerin
beruft sich nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, auf den Vorbehalt
am Ende des Art. 1 des Staatsvertrages, wonach eine nach Massgabe
des Art. 2 begründete Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaates
im Vollstreckungsstaat nicht anzuerkennen ist, wenn nach dessen Recht
für seine Gerichte eine ausschliessliche Zuständigkeit besteht. In der
Tat steht der Vorbehalt hier der Zuständigkeit des deutschen Richters
nicht im Wege, wenn sie nach Art. 2 Ziff. 4 des Staatsvertrages gegeben
ist. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin in diesem Falle aus Art. 59
BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist der deutsche Richter nach Art. 2
Ziff. 4 des Abkommens zuständig, so ist er es auch unter dem Gesichtspunkte
des Art. 59 BV.

    Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Lindau
eine Zweigniederlassung im Sinne des Staatsvertrages - und der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 59 BV (BGE 77 I 123) - unterhalten zu
haben. Ebensowenig behauptet sie, die Klage betreffe nicht Ansprüche aus
dem Betriebe dieser Niederlassung. Dagegen rügt sie, dass das Landgericht
Lindau die Abänderung der ursprünglich gegen die "Firma Bühler-Meyer
& Co. in Lindau" gerichteten Klage in eine solche gegen die "Firma
Bühler-Meyer & Co. in Lutzenberg" zugelassen habe, nachdem das Erlöschen
der Zweigniederlassung gemeldet worden sei. Sie macht indes nicht geltend,
dass die Klage erst nach dieser Mitteilung in Lindau eingereicht worden
sei. Mit Recht nicht. Die Zweigniederlassung in Lindau bestand noch, als
das Landgericht München die bei ihm eingereichte Klage wegen örtlicher
Unzuständigkeit dem Landgericht Lindau zuwies. Im Zeitpunkt, wo der
Rechtsstreit dergestalt beim Landgericht Lindau hängig gemacht wurde,
war daher der staatsvertragliche Gerichtsstand der Zweigniederlassung
für die Belangung der Beschwerdeführerin begründet. Er blieb bestehen,
auch nachdem die Zweigniederlassung aufgegeben worden war. Es kommt auf
die Verhältnisse zur Zeit der Anhängigmachung der Klage an (vgl. BGE 48 I
196, 62 I 87, betreffend Art. 59 BV). Aus dem Staatsvertrage ergibt sich
keine andere Lösung; genügt es doch nach Art. 2 Ziff. 1 daselbst für die
Begründung der Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates, wenn der
Beklagte zur Zeit der Klageerhebung (oder der Erlassung der Entscheidung)
seinen Wohnsitz oder Sitz in diesem Staate hatte; entsprechend ist
Ziff. 4 ebenda, betreffend den Gerichtsstand der Zweigniederlassung,
zu verstehen. Dass ursprünglich in der Klage bei der Bezeichnung der
Beklagten nicht deren Hauptsitz in Lutzenberg, sondern der Sitz der
Zweigniederlassung, Lindau, aufgeführt worden war, ist für die Beurteilung
der Frage, ob das Landgericht Lindau nach dem Staatsvertrage zuständig
gewesen sei, ohne Bedeutung. Ob es zulässig war, nach Einreichung der Klage
in der Anschreibung der Beklagten die Adresse der Zweigniederlassung durch
diejenige des Hauptgeschäftes zu ersetzen, ist ausschliesslich eine Frage
des deutschen Prozessrechts, dessen Anwendung vom Bundesgericht nicht zu
überprüfen ist. Entscheidend ist, dass die Firma Bühler-Meyer & Co. am Orte
ihrer deutschen Zweigniederlassung für Ansprüche aus deren Betrieb belangt
wurde und dass diese Niederlassung noch bestand, als der Rechtsstreit
dort anhängig gemacht wurde. Die Zuständigkeit des Landgerichts Lindau
war daher nach Art. 2 Ziff. 4 des Staatsvertrages anzuerkennen.

Erwägung 3

    3.- Richtig ist, dass das Landgericht Lindau als Sitz der beklagten
Firma Bühler-Meyer & Co. im ersten Versäumnisurteil Lutzenberg,
im zweiten, auf Einspruch der Beschwerdeführerin erlassenen dagegen
Lindau aufgeführt hat. Ob diese Änderung zulässig war, beurteilt sich
wiederum nach deutschem Prozessrecht und kann daher vom Bundesgericht
nicht nachgeprüft werden, auch nicht auf Willkür. Sie ist hinzunehmen,
da sie vom zuständigen Gericht vorgenommen wurde. Dass in der gegen die
Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung gestützt auf ein Urteil, das
sich der Form nach gegen die - nicht mehr bestehende - Zweigniederlassung
richtet, definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, mag freilich zunächst
als etwas sonderbar erscheinen, ist aber bei näherer Prüfung nicht als
willkürlich zu beanstanden. Für Schulden, die von Filialen von Geschäften,
welche in der Schweiz domiziliert sind, eingegangen wurden, ist die
Betreibung stets am Sitz der Hauptniederlassung zu führen (BGE 39 I 268;
JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis 1911-1945, N. 3 zu
Art. 46 SchKG). Wenn die von der Zweigniederlassung eingegangene Schuld,
wie hier, durch Urteil festgestellt ist, muss daher auch die Möglichkeit
bestehen, gegen den Schuldner, den Inhaber der Zweigniederlassung, am
Orte seiner Hauptniederlassung in der Schweiz definitive Rechtsöffnung zu
erwirken. Da der Filialcharakter der "Firma Bühler-Meyer & Co., Lindau"
feststeht und ferner unbestritten ist, dass die im zweiten Versäumnisurteil
festgestellte Schuld den Geschäftsbetrieb der Filiale betrifft, macht
es nichts aus, ob das Urteil des zuständigen Gerichts auf den Namen des
Hauptgeschäfts oder der Zweigniederlassung lautet; in beiden Fällen
konnte jedenfalls ohne Willkür in der am Sitz der Hauptniederlassung
eingeleiteten Betreibung die Rechtsöffnung erteilt werden.

Erwägung 4

    4.- Die Rüge, der Staatsvertrag sei verletzt worden durch
Nichtbeachtung "aller prozessualen Regeln, welche stillschweigend als
dessen Grundlage zu betrachten sind", genügt den Anforderungen nicht,
die Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde stellt. Mit den allgemeinen Behauptungen, welche die Beschwerde
in diesem Punkte vorbringt, ist es nicht getan; es hätte zum mindesten
dargelegt werden müssen, dass bestimmte prozessuale Vorschriften verletzt
worden seien.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.