Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 222



81 I 222

36. Urteil vom 22. Juni 1955 i.S. Stransky gegen Zivnostenska Banka und
Obergericht des Kantons Zürich. Regeste

    Schweizerisch-tschechoslowakisches Abkommen betreffend die
Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei,
wonach gewisse Forderungen schweizerischer und auch tschechoslowakischer
Gläubiger gegenüber tschechoslowakischen Schuldnern seit dem 1. Januar
1950 in der Schweiz in keinerWeise mehr geltend gemacht werden können
(Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1).

    1.  Die Verletzung dieser Ordnung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde
zu rügen.

    2.  Anwendung des Abkommens auf solche Bankguthaben
tschechoslowakischer Staatsangehöriger, die infolge der
tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1945 gesperrt wurden.

    3.  Nachweis, dass der Gläubiger am 1. Januar 1950 tschechoslowakischer
Staatsangehöriger war.

    4.  Das Abkommen ist auch auf Prozesse anwendbar, die am 1. Januar
1950 bereits hängig waren.

    5.  Verletzung des schweizerischen ordre public? Berücksichtigung
der tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1953, durch die
der Gläubiger ohne Entschädigung enteignet wurde (clausula rebus sic
stantibus)?

Sachverhalt

    A.- Friedrich Stransky ist im Jahre 1938 aus der Tschechoslowakei
ausgewandert. Es ist nicht bestritten, dass er damals Bürger dieses
Staates war. Seit dem Monat März 1939 wohnt er in Zürich. Er besass bei
tschechoslowakischen Banken Guthaben, die nach dem zweiten Weltkriege bei
der Zivnostenska Banka mit Hauptsitz in Prag vereinigt wurden. Diese Bank
ist eine juristische Person; seit 1945 steht sie als Nationalunternehmen
im Eigentum des tschechoslowakischen Staates.

    Durch ein Dekret vom 19. Oktober 1945 ordnete der Präsident der
Tschechoslowakischen Republik eine Währungsreform an. Infolge des Dekrets
wurden sämtliche auf alte tschechoslowakische Kronen lautende Bankguthaben
mit Wirkung vom 1. November 1945 an blockiert; sie konnten nur noch mit
Bewilligung der Tschechoslowakischen Nationalbank freigestellt werden.

    Auch jene Guthaben Stranskys wurden gesperrt. Da seine Versuche,
gewisse Beträge ausbezahlt zu erhalten, fehlschlugen, liess er im
November 1948 für eine Forderungssumme von Fr. 63'123.96 nebst Zins
und Kosten Guthaben und Depots der Zivnostenska Banka bei verschiedenen
schweizerischen Banken in Zürich mit Arrest belegen. In der nachfolgenden
Betreibung erhob die Zivnostenska Banka Rechtsvorschlag. Der Audienzrichter
des Bezirksgerichts Zürich erteilte die provisorische Rechtsöffnung.

    Mit Eingabe vom 11. Februar 1949 erhob die Betriebene
Aberkennungsklage. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht
des Kantons Zürich, dieses mit Urteil vom 5. Juni 1953, hiessen die
Klage gut in Erwägung, dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der
Klägerin seit dem 1. Januar 1950, dem Tage des Inkrafttretens des am
22. Dezember 1949 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommens betreffend
die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei
(AS 1950, 21), in der Schweiz nicht mehr geltend machen könne (Art. 2 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 2 lit. a und Art. 6 des Abkommens). Ein
Revisionsbegehren des Beklagten wurde vom Obergericht am 10. September
1954 abgewiesen.

    B.- Auf die Berufung, die Stransky gegen das Urteil des Obergerichts
vom 5. Juni 1953 eingelegt hat, ist das Bundesgericht (I. Zivilabteilung)
nicht eingetreten (BGE 81 II 79).

    C.- Neben der Berufung hat Stransky beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom
5. Juni 1953 sei wegen Verletzung des schweizerisch-tschechoslowakischen
Abkommens betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in
der Tschechoslowakei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.

    Er macht geltend, das Abkommen sei schon deshalb nicht anwendbar, weil
er am 1. Januar 1950 nicht mehr tschechoslowakischer Staatsangehöriger
gewesen, sondern vorher staatenlos geworden sei. Das Obergericht nehme
zu Unrecht an, dass ihn die Beweislast in diesem Punkte treffe und dass
anderseits die Klägerin den Gegenbeweis erbracht habe.

    Auch wenn der Beschwerdeführer an jenem Stichtage noch
tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen wäre, fielen die in
Frage stehenden Forderungen nicht unter das Abkommen, insbesondere nicht
unter Art. 5 Ziff. 2 lit. a; denn diese Bestimmung spreche lediglich
von Bankguthaben von Schweizerbürgern.

    Das Abkommen dürfe nicht auf Prozesse angewendet werden, die im
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits hängig waren; es enthalte keine
Rückwirkungsklausel.

    Die Anwendung des Abkommens auf den vorliegenden Fall verstosse gegen
den schweizerischen ordre public. Es sei anzunehmen, man habe mit dem
Abkommen den darunter fallenden tschechoslowakischen Staatsangehörigen
die Geltendmachung ihrer Ansprüche in der Schweiz nur unter dem Vorbehalt
versagen wollen, dass ihnen die Rechtsverfolgung in der Tschechoslowakei
offenstehe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; habe doch
der tschechoslowakische Staat die Guthaben des Beschwerdeführers ohne
Entschädigung enteignet, praktisch bereits auf Grund der Währungsreform des
Jahres 1945 und sodann auch formell durch eine Ende Mai 1953 dekretierte
neue Währungsreform.

    D.- Die Zivnostenska Banka beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wie in BGE 81 II 79 ff. festgestellt ist, hat das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen
Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der
Tschechoslowakei vom 22. Dezember 1949 gesamthaft öffentlichrechtlichen
Charakter. Da die behauptete Rechtsverletzung nach dem gleichen Urteil
nicht mit zivilrechtlicher Berufung gerügt werden kann und die Sache auch
nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt (Art. 125 Abs. 1 lit. c
OG), hat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten
(Art. 84 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OG).

Erwägung 2

    2.- Der erwähnte Staatsvertrag sieht vor, dass die tschechoslowakische
Regierung der schweizerischen Regierung für die in Art. 1 und 5
aufgeführten von tschechoslowakischen Nationalisierungs-, Expropriations-
oder Restriktionsmassnahmen ähnlicher Art betroffenen schweizerischen
Interessen eine Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizerfranken
zahlt. Art. 2 Abs. 3 bestimmt:

    "Nach dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens
(1. Januar 1950, AS 1950, 394) können die schweizerischen natürlichen
oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften sowie die
natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, die zu jenem
Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz
in der Tschechoslowakei hatten, ihre Ansprüche und Interessen gleichen
Rechtscharakters wie die in Artikel 1 erwähnten (nach der am Schluss des
Vertrages als authentisch bezeichneten französischen Fassung zu ergänzen:
in der Schweiz) in keiner Weise mehr geltend machen ..."

    Nach Art. 6 Abs. 1 sind die Bestimmungen des Art. 2 ebenfalls anwendbar
auf die in Art. 5 aufgezählten Forderungen. Die in Art. 2 Abs. 3 getroffene
Ordnung leuchtet ein, soweit sie die schweizerischen Gläubiger betrifft,
da diese durch jene Globalentschädigung endgültig abgefunden werden
(Art. 2 Abs. 1). Weniger verständlich ist, dass Art. 2 Abs. 3 auch
tschechoslowakische Interessen erfasst, obwohl sie an der im Abkommen
vorgesehenen Entschädigung nicht teilhaben (BGE 81 II 80).

    Art. 5 erwähnt in Ziff. 2 lit. a unter anderm "die Bankguthaben von
Schweizerbürgern, die infolge der Währungsreform des Jahres 1945 blockiert
sind". Aus Art. 6 Abs. 1 ergibt sich, dass auch natürliche Personen, die
am 1. Januar 1950 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besassen,
seit diesem Zeitpunkt Ansprüche, die sie aus infolge jener Währungsreform
gesperrten Bankguthaben herleiten, in der Schweiz nicht mehr geltend
machen können. Der Beschwerdeführer wendet vergeblich ein, Art. 5 Ziff. 2
lit. a spreche nur von Bankguthaben von Schweizerbürgern. Art. 2 Abs. 3,
worauf Art. 6 Abs. 1 für die in Art. 5 umschriebenen Forderungen verweist,
stellt die natürlichen Personen, die am Tage des Inkrafttretens des
Staatsvertrages tschechoslowakische Staatsangehörige waren, in bezug auf
die Verfolgung von Ansprüchen, welche ihrer rechtlichen Natur nach unter
das Abkommen fallen, den Schweizern gleich. Da die Forderung, die der
Beschwerdeführer gegenüber der Zivnostenska Banka erhebt, auf Bankguthaben
beruht, welche infolge der tschechoslowakischen Währungsreform von 1945
blockiert wurden, kann sie seit dem 1. Januar 1950 in der Schweiz in
keiner Weise mehr geltend gemacht werden, sofern der Beschwerdeführer -
der nicht Schweizerbürger ist - zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische
Staatsangehörigkeit besass.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er früher, auch noch
zur Zeit seiner Auswanderung in die Schweiz, tschechoslowakischer
Staatsangehöriger war, behauptet aber, er habe infolge der Auswanderung
diese Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 1950 verloren und sei
seither staatenlos. Ob das Obergericht in diesem Punkte die Beweislast
richtig verteilt habe, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist,
dass das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden ist.

    In der Tat erklärt das tschechoslowakische Justizministerium in
einem dem Obergericht auf dessen Rechtshilfegesuch erstatteten Bericht
vom 14. Januar 1953, dass der Beschwerdeführer nach den Erhebungen, die
das Innenministerium bei den zuständigen Behörden angestellt habe, am
1. Januar 1950 tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen sei und diese
Staatsangehörigkeit nie verloren habe. Gegen die Beweiskraft dieser
Bestätigung bringt die Beschwerde nichts Triftiges vor. Freilich ist
die ursprünglich gesandte Ausfertigung der Bescheinigung nicht mit dem
Stempel des ausstellenden Ministeriums versehen; dagegen tragen diesen
Stempel die Begleitnote vom 14. Januar 1953, die vom gleichen Beamten
wie die Bescheinigung selbst unterzeichnet ist, ferner ein Schreiben
des tschechoslowakischen Justizministeriums vom 27. Februar 1953,
worin die Authentizität des Berichtes vom 14. Januar 1953 bestätigt
wird, und namentlich eine weitere Ausfertigung dieses Berichtes,
die dem Obergericht nachträglich zugekommen ist. Die Bescheinigung
des tschechoslowakischen Justizministeriums bedarf daher zum Gebrauch
in der Schweiz keiner Beglaubigung, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 des
schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens über die gegenseitige
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 21. Dezember 1926
(bestätigt durch Notenaustausch vom 2. September/11. Oktober 1946)
ergibt (BS 12, 335). Sie steht inhaltlich im Einklang mit einer auf
Betreiben des Beschwerdeführers vom Bezirksnationalausschuss in Nachod am
9. September 1953 ausgestellten Bestätigung. Dass diese Bescheinigungen
von den Behörden des Staates stammen, dem die Zivnostenska Banka als
Nationalunternehmen gehört, und dass sie zu einer Zeit ausgestellt
wurden, da der Prozess zwischen dieser Bank und dem Beschwerdeführer
bereits hängig und das Abkommen betreffend die schweizerischen
Interessen in der Tschechoslowakei bereits in Kraft war, rechtfertigt
es nicht, sie als blosse Parteierklärungen zu bewerten. Man hat es mit
öffentlichen Urkunden zu tun, deren Inhalt mangels entgegenstehender
schlüssiger Anhaltspunkte als richtig angesehen werden muss (Art. 7
des schweizerisch-tschechoslowakischen Rechtshilfeabkommens vom
21. Dezember 1926, Art. 9 ZGB). Es liegt kein Beweis dafür vor, dass
dem Beschwerdeführer die tschechoslowakische Staatszugehörigkeit vor dem
Stichtage entzogen worden sei, etwa auf Grund des tschechoslowakischen
Gesetzes vom 13. Juli 1949 betreffend den Erwerb und Verlust der
tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft, nach dessen § 7 das Ministerium
des Innern Personen ausbürgern kann, die sich im Ausland aufhalten und
eine staatsfeindliche oder staatsgefährliche Tätigkeit entfalten oder
illegal ausgewandert sind oder einer Aufforderung zur Rückkehr keine Folge
geleistet haben. Die Tatsache, dass das tschechoslowakische Generalkonsulat
in Zürich dem Beschwerdeführer am 14. März 1949 mitgeteilt hat, das
Ministerium des Innern sei mit der Verlängerung seines Reisepasses und
desjenigen seiner Ehefrau nicht einverstanden, erlaubt noch nicht, auf den
Entzug des Bürgerrechts zu schliessen. Ebensowenig der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von der schweizerischen Behörde einen Flüchtlingsausweis
erhalten hat; bestimmt doch Art. 17 des bezüglichen internationalen
Abkommens vom 15. Oktober 1946 (BS 11, 786): "Weder durch die Abgabe
des Ausweises noch durch die Einträge wird das Statut, insbesondere die
Staatszugehörigkeit, des Inhabers bestätigt oder geändert." Übrigens ist
die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 1. Januar 1950 nicht
mehr tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen, schwerlich vereinbar
mit einem von ihm selbst vorgelegten Schreiben des tschechoslowakischen
Generalkonsulates in Zürich, wonach ihn dieses am 8. August 1950 -
also nach jenem Stichtag - auf Veranlassung des Innenministeriums zur
Rückkehr in die Tschechoslowakei aufgefordert hat, und vollends nicht
mit der ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst im Revisionsverfahren
vor Obergericht abgegebenen Erklärung, er sei überzeugt, dass er wegen
Nichtbefolgung dieser Aufforderung auf Grund eines Gesetzes vom 12. Juli
1950 ausgebürgert worden sei, ohne dass ihm dies mitgeteilt worden sei.

Erwägung 4

    4.- Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 2
Abs. 3 des Entschädigungsabkommens vom 22. Dezember 1949 dürfe mangels
einer Rückwirkungsklausel nicht auf Prozesse angewendet werden, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits hängig waren. Die
Vorschrift bestimmt, dass die vom Abkommen erfassten Ansprüche vom
1. Januar 1950 an in der Schweiz "in keiner Weise mehr" geltend gemacht
werden können. Hinsichtlich der Ansprüche, deren Geltendmachung in einem
gerichtlichen oder Vollstreckungsverfahren an jenem Stichtage bereits
eingeleitet war, enthält das Abkommen keine abweichende Ordnung. Der
Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 lässt keinen Zweifel darüber aufkommen,
dass auch solche Forderungen darunter fallen. Die Bestimmung kann
nur so verstanden werden, dass sie vom Inkrafttreten des Abkommens an
schlechthin jede Verfolgung der in Frage stehenden Ansprüche in der
Schweiz ausschliesst, also auch die Weiterführung eines Verfahrens,
das in jenem Zeitpunkt bereits hängig war.

    Wie das Obergericht zutreffend ausführt, ergibt sich dieser Sinn
auch daraus, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens durch die von der
tschechoslowakischen Regierung zu zahlende Globalentschädigung die
Entschädigungsforderungen der schweizerischen Gläubiger "endgültig
abgefunden" werden; denn diese Regelung erfasst sämtliche dem Abkommen
unterstellten schweizerischen Ansprüche, auch jene, die am Stichtage
bereits in einem gerichtlichen oder Vollstreckungsverfahren in der Schweiz
geltend gemacht waren, und für die tschechoslowakischen Gläubiger sieht
das Abkommen, was die Geltendmachung in der Schweiz anbelangt. keine
andere Ordnung als für die schweizerischen vor.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Rechtsverfolgung in
der Schweiz dürfe ihm mit Rücksicht darauf, dass er seine Ansprüche in
der Tschechoslowakei nicht verfolgen könne, ja sogar von den dortigen
Behörden ohne Entschädigung enteignet worden sei, nicht verunmöglicht
werden; die Anwendung des Entschädigungsabkommens mit der Tschechoslowakei
auf den vorliegenden Fall würde daher dem schweizerischen ordre public
zuwiderlaufen. Indessen richtet sich der Einwand in Wirklichkeit gegen
das Abkommen selbst; denn nach dem in Erw. 2 - 4 hiervor Ausgeführten kann
nicht zweifelhaft sein, dass Art. 2 Abs. 3 des Vertrages hier anwendbar
ist. Em von der Schweiz abgeschlossener Staatsvertrag ist aber auf jeden
Fall dann, wenn er von der Bundesversammlung genehmigt worden ist,
was für das Entschädigungsabkommen mit der Tschechoslowakei zutrifft
(AS 1950, 279), für den schweizerischen Richter schlechthin massgebend
(Art. 113 Abs. 3, Art. 114 bis Abs. 3 BV). Gewiss steht jenes Abkommen,
was die Behandlung der tschechoslowakischen Gläubiger anbetrifft, nicht
im Einklang mit den herkömmlichen schweizerischen Rechtsanschauungen,
doch ist es, auch in diesem Punkte, selbst Bestandteil des geltenden
Landesrechts, so dass sich die Frage, ob es mit der schweizerischen
öffentlichen Ordnung vereinbar sei, gar nicht stellt (BGE 64 I 274).

    Es kann auch nicht mit Grund eingewendet werden, infolge der
tschechoslowakischen Währungsreform von 1953, durch die gewisse
Guthaben tschechoslowakischer Staatsangehöriger, darunter die in Frage
stehenden Forderungen des Beschwerdeführers, nach dessen Darstellung
ohne Entschädigung gestrichen worden sind, sei eine wesentliche und für
die Schweiz nicht vorhersehbare Änderung der Verhältnisse eingetreten,
von denen die Schweiz beim Abschluss des Entschädigungsabkommens mit der
Tschechoslowakei ausgegangen sei, so dass der schweizerische Richter
den betroffenen Gläubigern, unter Berufung auf eine von den Partnern
des Staatsvertrages stillschweigend eingegangene clausula rebus sic
stantibus, wenigstens die Rechtsverfolgung in der Schweiz ermöglichen
müsse. So wie das Abkommen lautet, verwehrt es dem schweizerischen Richter
schlechterdings eine Lösung zugunsten des Beschwerdeführers. Eine solche
liesse sich nur durch entsprechende Änderung der ihr entgegenstehenden
staatsvertraglichen Ordnung erreichen. Indessen hat der Bundesrat, als
die zur Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft
zuständige Behörde (Art. 102 Ziff. 8 BV), bisher dahingehende Schritte
nicht unternommen. Übrigens würden sie wohl auf erhebliche Schwierigkeiten
stossen, namentlich auch dann, wenn die Schweiz sich auf eine clausula
rebus sic stantibus berufen wollte.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.