Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 I 177



81 I 177

31. Urteil vom 8. Juni 1955 i.S. Juchli gegen Appellations gericht des
Kantons Basel-Stadt. Regeste

    Parkingmeter.

    Kantonale Vorschriften, wonach das Aufstellen von Fahrzeugen auf
öffentlichem Boden an gewissen Stellen nur während einer bestimmten
Zeit und nur gegen Einwurf eines Geldstücks in den der Kontrolle der
zeitlichen Beschränkung dienenden Parkingmeter gestattet ist. Anfechtung
wegen Verletzung der Art. 4, 30 Abs. 2, 46 Abs. 2 BV und 71 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 6 MFG.

    1.  Verhältnis des Art. 71 Abs. 6 MFG zu Art. 46 Abs. 2 BV und
des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 MFG zu Art. 30 Abs. 2 BV. Zuständigkeit des
Bundesgerichts oder des Bundesrates zur Beurteilung von Beschwerden wegen
Verletzung dieser Vorschriften? (Erw. 5 a und 6 a).

    2.  Die Schaffung von Parkflächen mit Parkingmeter

    -  ist mit Art. 4 BV vereinbar (Erw. 3 und 4);

    - stellt keine nach Art. 71 Abs. 6 MFG oder 46 Abs. 2 BV unzulässige
Doppelbesteuerung dar (Erw. 5 b);

    - verstösst jedenfalls dann nicht gegen Art. 30 Abs. 2 oder 71
Abs. 1 Satz 2 (Verbot kantonaler Weggelder bzw. Durchgangsgebühren),
wenn in angemessenem Abstand davonParkplätze vorhanden sind, auf denen
unentgeltlich parkiert werden kann (Erw. 6 b).

Sachverhalt

    A.- Die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlassene Verordnung
über den Strassenverkehr vom 17. September 1929 bestimmt in § 45:

    "Das Parkieren von Fahrzeugen ist nur dort zulässig, wo es
ausdrücklich gestattet ist. Die Parkplätze haben nur der Erleichterung des
Strassenverkehrs zu dienen." Am 31. März 1952 beschloss der Regierungsrat,
diesem § 45 folgenden Abs. 2 beizufügen:

    "Parkflächen, die mit Parkingmeter versehen sind, dürfen zu den auf
dem Parkingmeter angeführten Zeiten nur dann zum Parkieren von Fahrzeugen
benützt werden, wenn sofort nach dem Anhalten die auf dem Parkingmeter
angegebene Gebühr bezahlt wird. Das Polizeidepartement wird ermächtigt,
Einzelheiten durch polizeiliche Vorschriften zu regeln."

    Nachdem solche Vorschriften am 5. Juli 1952 erlassen worden waren,
wurden an der in der Innerstadt gelegenen Spiegelgasse 24 Parkflächen durch
Bodenmarkierung gekennzeichnet und mit Parkingmeter versehen. Auf diesen
Parkflächen ist das Parkieren werktags von 7 bis 19 Uhr nur gestattet
gegen eine Gebühr, die 10 Rappen für eine Viertelstunde und 20 Rappen für
eine halbe Stunde beträgt und durch Einwurf einer entsprechenden Münze
in den Parkingmeter zu entrichten ist.

    B.- Der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer Josef Juchli
stellte sein Personenautomobil im Herbst 1952 wiederholt auf einer mit
Parkingmeter versehenen Parkfläche auf, ohne die vorgeschriebene Gebühr
zu entrichten. Vor dem Polizeigerichtspräsidenten bestritt er gestützt auf
ein Rechtsgutachten von Prof. Ruck die Zulässigkeit des Parkingmeters nach
baselstädtischem Recht und machte ausserdem geltend, diese Einrichtung
sei bundesrechtswidrig, wogegen sich die verzeigende Behörde auf ein dem
Regierungsrat erstattetes Rechtsgutachten von Prof. Imboden berief.

    Durch Urteil des Polizeigerichtspräsidenten vom 2. Dezember 1953
wurde Juchli des wiederholten vorschriftswidrigen Stationierens des Autos
durch Nichtbezahlen der Parkingmeter-Gebühr sowie der Diensterschwerung
schuldig erklärt und in Anwendung der §§ 132 und 31 POIStrG mit Fr. 25.-
gebüsst. Die den Parkingmeter betreffenden Erwägungen dieses Entscheids
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bundesrechtlich stehe der Errichtung
von Parkingmetern nichts entgegen, da die Regelung des Gemeingebrauchs an
der öffentlichen Strasse grundsätzlich den Kantonen zustehe. Das Aufstellen
von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund stelle, soweit es nach den
räumlichen und zeitlichen Verhältnissen nur einer beschränkten Zahl
der interessierten Verkehrsteilnehmer möglich sei, einen gesteigerten
Gemeingebrauch dar und könne von einer Gebrauchserlaubnis abhängig
gemacht werden. Für die Sachbenützung an sich dürfe dabei freilich
keine Gebühr erhoben werden; dagegen sei eine solche zulässig für die
Inanspruchnahme des der Regelung und Überwachung des Parkierens dienenden
Parkingmeters. Art. 71 Abs. 1 MFG sei nicht anwendbar, da es sich um
keine Durchgangsgebühr handle. Kantonalrechtlich sei die Errichtung
von Parkingmetern ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie bedürfe keiner
besondern baupolizeilichen Bewilligung, und die Erhebung einer Gebühr
sei zulässig nach § 4 des kantonalen Gesetzes vom 31. März 1921 über
die Verwaltungsgebühren.

    Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies der Ausschuss des
Appellationsgerichts am 22. Februar 1954 ab mit der Begründung: Den
Erwägungen der Vorinstanz könne ohne Bedenken beigepflichtet werden;
der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 30 BV falle von vorneherein
ausser Betracht, weil er lediglich von Weg- und Brückengeldern handle,
und die Ausführungen über die beschränkte Eignung von Parkingmetern
zur Erreichung des damit angestrebten Zweckes seien unbehelflich, da
dem Richter die Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Verordnung oder
Verwaltungsverfügung nicht zustehe.

    C.- Gegen dieses Urteil hat Josef Juchli beim Bundesgericht sowohl
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP als auch staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Der Kassationshof ist durch Urteil vom 19. Mai 1954
auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten. In der staatsrechtlichen
Beschwerde wird unter Berufung auf Art. 4, 30, 37bis, 46 und 64bis BV
geltend gemacht:

    a) Art. 30 BV, der die Weg- und Brückengelder aufgehoben habe, wolle
damit jede fiskalische Behinderung des Strassenverkehrs ausschliessen,
weshalb denn auch Art. 71 Abs. 1 MFG kantonale Durchgangsgebühren
ausdrücklich verbiete. Dürfe aber der rollende Verkehr nicht besteuert
werden, so dürfe es auch der ruhende Verkehr nicht, der die notwendige
Ergänzung des rollenden Verkehrs bilde und daher wie dieser zum
gewöhnlichen Gemeingebrauch gehöre. Die Behauptung der kantonalen
Instanzen, das Parkieren stelle einen gesteigerten Gemeingebrauch dar
und seine Überwachung könne daher gebührenpflichtig erklärt werden,
sei Unsinn. Das Recht der Kantone, die Statiomerungsdauer zeitlich zu
beschränken, werde selbstverständlich nicht bestritten, doch dürfe für
eine solche Einschränkung, die keine zusätzliche Leistung des Staates,
sondern das Gegenteil davon sei, keine Gebühr verlangt werden.

    b) Eine solche verletze auch den Art.  37bis BV und den gestützt
darauf erlassenen Art. 71 Abs. 6 MFG, der die Befugnis der Kantone zum
Bezug von Motorfahrzeugsteuern abschliessend regle und dem Standortkanton
zuweise. Der Beschwerdeführer bezahle die Motorfahrzeugsteuern im Kanton
Zürich und dürfe daher im Kanton Basel-Stadt in keiner Weise zu dieser
Steuer herangezogen werden. Die Parkingmeter-Gebühr sei eine solche
Steuer und ihre Erhebung vom Beschwerdeführer eine auch nach Art. 46 BV
verbotene Doppelbesteuerung.

    c) Art. 64bis BV sei verletzt, weil "der Erlass von Strafurteilen
auf Grund von bundesrechtswidrigen Normen die Hoheit des Bundes auf dem
Gebiete des Strafrechts missachtet".

    d) Der Bezug von Parkingmeter-Gebühren verstosse gegen Art. 4 BV,
weil es eine grobe Willkür darstelle, für eine Minderleistung des Staates
Gebühren zu beziehen, während die Normalleistung gebührenfrei sei, ferner
deshalb, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, wofür auf das
Gutachten von Prof. RUCK verwiesen werde. Jeder andere Strassenbenützer
habe sodann das selbstverständliche Recht, am Strassenrand Fahrzeuge
(Handkarren, Fuhrwerke usw.) aufzustellen; nur vom Automobilisten
eine Gebühr dafür zu erheben, verstosse gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit.

    D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der
Beschwerde, auch insoweit, als die Streitsache als ein Anstand im Sinne
von Art. 111 litt. a OG zu betrachten sein sollte.

    E.- Das Bundesgericht führte mit dem Bundesrat einen Meinungsaustausch
über die Zuständigkeitsfrage (Art. 96 Abs. 2 OG). Für dessen Ergebnis
wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Mit der Verurteilung wegen Diensterschwerung (§ 31 basel-städt.
POIStrG) hat sich der Beschwerdeführer schon im kantonalen
Rechtsmittelverfahren abgefunden; streitig ist einzig, ob er der
Übertretung von Verkehrsvorschriften (§ 132 POIStrG) schuldig erklärt
werden durfte.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei den von
ihm missachteten Vorschriften über die Parkingmeter um "polizeiliche
Vorschriften zum Zweck der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs"
im Sinne von § 132 POIStrG handelt, macht aber geltend, sie seien
verfassungswidrig. Eine selbständige staatsrechtliche Beschwerde gegen
diese Vorschriften wäre heute wegen Verspätung nicht mehr möglich; dagegen
kann der Beschwerdeführer ihre Verfassungsmässigkeit im Anschluss an die
gestützt darauf ergangenen Urteile des Polizeigerichtspräsidenten und
des Appellationsgerichtsausschusses noch mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechten (BGE 78 I 413 Erw. 1 mit Zitaten, 80 I 137 Erw. 4).

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer bezeichnet die Erhebung von
Parkingmeter-Gebühren u.a. deshalb als Willkür im Sinne des Art. 4
BV, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Damit wird
dem Regierungsrat vorgeworfen, er habe durch Erlass von § 45 Abs. 2
der Strassenverkehrsverordnung die ihm zustehende Verordnungsbefugnis
überschritten und in das Gebiet der Gesetzgebung eingegriffen. Wäre dies
der Fall, so würde der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sein,
der in der baselstädt. KV zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen ist,
sich aber aus der darin vorgenommenen Verteilung der Gewalten ergibt (BGE
71 I 7 Erw. 3). Dass dieser Grundsatz in der Beschwerde nicht angerufen
wird, schadet nichts; die Rüge der Willkür genügt jedenfalls dann, wenn,
wie hier, der Entscheid darüber, ob der Grundsatz verletzt sei, von
der Tragweite kantonaler Gesetzesvorschriften abhängt, deren Auslegung
und Anwendung das Bundesgericht nur im beschränkten Rahmen des Art. 4
BV überprüfen kann (vgl. BGE 70 I 8 Erw. 3, 74 I 117 Erw. 5). Indessen
enthält die Beschwerde für die Rüge der Willkür keine Begründung, sondern
verweist einfach auf das Gutachten von Prof. Ruck. Eine solche Verweisung
auf Eingaben des kantonalen Verfahrens vermag die nach Art. 90 lit. b OG
erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (BGE 81 I 56 Arw. 1 mit Zitaten)
und kann hier umso weniger genügen, als das Gutachten den Urteilen beider
kantonaler Instanzen vorausgegangen ist. Zur Anfechtung dieser Urteile
hätte in der Beschwerdeschrift selber dargelegt werden müssen, weshalb
der dort (und im Gutachten von Prof. Imboden) vertretene Standpunkt auf
einer unhaltbaren, willkürlichen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen,
insbesondere des § 4 des Verwaltungsgebührengesetzes, beruhe. Auf die
Rüge, die Aufstellung von Parkingmetern und die Erhebung von Gebühren für
ihre Benutzung verstiessen gegen kantonales Recht und entbehrten einer
gesetzlichen Grundlage, kann daher mangels Begründung nicht eingetreten
werden.

Erwägung 4

    4.- Die Einrichtung von Parkflächen mit Parkingmeter soll nach
dem Beschwerdeführer weiter deshalb mit Art. 4 BV unvereinbar sein,
weil es sich um eine rein fiskalische Massnahme handle, die unsinnige
Folgen habe und die Automobilisten schlechter stelle als die übrigen
Strassenbenützer. Diese Rügen werden in der staatsrechtlichen Beschwerde
zum ersten Mal erhoben. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer
wohl die Zweckmässigkeit des Parkingmeters bestritten, aber nicht
behauptet, er verstosse aus den eben angeführten Gründen gegen Art. 4
BV. Ob deshalb das Eintreten auf diese Rügen abzulehnen sei (vgl. BGE
77 I 8 Erw. 3 mit Zitaten), kann indessen dahingestellt bleiben, da sie
ohnehin unbegründet sind.

    Ein allgemein verbindlicher Erlass verletzt Art. 4 BV nur, wenn er
sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und
zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch
keine vernünftigen Gründe rechtfertigen lassen (BGE 78 I 416 Erw. 4;
77 I 107, 189; 61 I 92). Davon kann bei den basel-städt. Vorschriften
über den Parkingmeter nicht die Rede sein. Angesichts der zunehmenden
Belastung des Strassennetzes im Innern der grossen Städte erweist es
sich als notwendig, das Stationieren von Automobilen an gewissen Orten
zeitlich zu beschränken und so einen Teil des zur Verfügung stehenden
Parkraums einer grössern Zahl wechselnder Benutzer zugänglich zu
machen. Diese Massnahme, zu der die Behörden auch nach Auffassung des
Beschwerdeführers ohne weiteres befugt sind, bedarf zu ihrer Wirksamkeit
einer strengen Kontrolle, die am zweckmässigsten und zuverlässigsten durch
ein Uhrwerk, eben den Parkingmeter, erfolgt. Dessen Kosten durch Erhebung
einer kleinen Gebühr den Benützern aufzuerlegen, in deren Interesse die
Einrichtung geschaffen wurde, erscheint als natürlich und billig, zumal
kein Zwang zur Benutzung besteht. Sollten die Parkingmeterflächen, wie
der Beschwerdeführer befürchtet, entgegen ihrer Bestimmung hauptsächlich
zu dauerndem Stationieren benutzt werden, so wird es Sache der Behörden
sein, solchem Missbrauch durch geeignete Massnahmen zu steuern. Da
die Parkingmeterflächen, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung
ausdrücklich bestätigt, gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr auch
andern Fahrzeugen (Fuhrwerken, Anhängern, Motorrädern usw.) offen stehen,
kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung der Automobilisten
gesprochen werden; ausgeschlossen von den Parkingmeterflächen sind nach §
6 der "Polizeilichen Vorschriften" nur Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor
und Fahrradanhänger, also Fahrzeuge, die weniger Raum als die Automobile
beanspruchen und daher leicht anderswo unterzubringen sind.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer, dessen Automobil seinen Standort in Zürich
hat, macht weiter geltend, er dürfe vom Kanton Basel-Stadt in keiner Weise
zu Motorfahrzeugsteuern herangezogen, also auch nicht mit der eine solche
Steuer darstellenden Parkingmeter-Gebühr belastet werden. Art. 37bis BV,
auf den er sich dafür beruft, gewährleistet kein verfassungsmässiges
Individualrecht; er umschreibt lediglich die Befugnis des Bundes zum Erlass
von Vorschriften über Automobile und Fahrräder und äussert sich über deren
Besteuerung nicht. Mit dieser befasst sich dagegen Art. 71 des gestützt
auf Art. 37 bis BV erlassenen MFG, indem er u.a. in Abs. 1 den Kantonen
das (aus ihrer Steuerhoheit folgende) Recht zur Erhebung von Steuern
und Gebühren ausdrücklich wahrt und in Abs. 6 eine die Doppelbesteuerung
ausschliessende Vorschrift aufstellt. Diese letztere Bestimmung kommt hier
in Betracht. Soweit ihr Anwendungsbereich geht, bleibt für den daneben
angerufenen Art. 46 Abs. 2 BV kein Raum (Art. 113 Abs. 3 BV; BGE 70 IV
25, 50 I 336, 43 I 43); das aus diesem abgeleitete allgemeine Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung ist auf Automobilsteuern nur insoweit
anwendbar, als die Sonderbestimmung von Art. 71 Abs. 6 MFG nicht zutrifft.

    a) Während die Verletzung des Art. 46 Abs. 2 BV mit staatsrechtlicher
Beschwerde beim Bundesgericht geltend zu machen ist, erscheint dessen
Zuständigkeit hinsichtlich Art. 71 Abs. 6 MFG nicht ohne weiteres als
gegeben.

    Das Bundesgericht hat im Meinungsaustausch mit dem Bundesrat die
Auffassung vertreten, dass dieser gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. b OG
zuständig sei, da die Vorschrift administrativen Charakter habe. Der
Bundesrat dagegen sprach sich für die Zuständigkeit des Bundesgerichts
aus, weil es sich um eine Bestimmung über die Abgrenzung der örtlichen
Zuständigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 2 (und 84 Abs. 1 lit. d)
OG handle. Diese Betrachtungsweise erweckt indessen Bedenken. Art. 125
Abs. 2 gilt wohl nur für Fälle, wo eine durch bundesrechtliche Vorschrift
begründete Zuständigkeit in Frage steht. Art. 71 Abs. 6 MFG ist aber keine
bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift, so wenig wie Art. 46 Abs. 2
oder Art. 59 BV, welche Bestimmungen nicht das Recht und die Pflicht
der Kantone zur Steuererhebung bzw. zur Beurteilung von persönlichen
Ansprachen begründen, sondern lediglich die Grenzen der kantonalen Steuer-
bzw. Gerichtshoheit festsetzen (vgl. BGE 72 I 176 Erw. 2, 80 I 11). Dagegen
lässt sich der Streit über die Anwendung des Art. 71 Abs. 6 MFG als Anstand
über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Beschränkung kantonaler Abgaben
im Sinne von Art. 111 lit. a OG auffassen. Ein solcher Anstand wird vom
Bundesgericht als einziger Instanz beurteilt und ist ihm durch Klage zu
unterbreiten, die, wenn sie wie hier mit einer staatsrechtlichen Beschwerde
konnex ist, mit dieser verbunden und zusammen mit ihr von der staats-
und verwaltungsrechtlichen Abteilung beurteilt werden kann (vgl. nicht
veröffentl. Urteil i.S. Lonza SA vom 26. September 1946 Erw. 3 und dort
angeführte weitere Urteile). Das Bundesgericht ist somit auch zum Entscheid
darüber zuständig, ob die Erhebung der streitigen Parkingmeter-Gebühr
vom Beschwerdeführer gegen Art. 71 Abs. 6 MFG verstösst.

    b) Diese Vorschrift, die sich an die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 44 I 17, 50 I 109) anschliesst, regelt ausdrücklich
nur den Fall der Verlegung des Standorts eines Automobils in einen andern
Kanton und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die Automobilsteuer in
diesem Kanton zu entrichten ist. Ihre Tragweite geht aber über den Wortlaut
hinaus. Sie setzt die Geltung des von der bisherigen Rechtsprechung (BGE
44 I 16'47 I 515, 57 I 6) aufgestellten Grundsatzes voraus, wonach zur
Besteuerung der Automobile ausschliesslich der Standortkanton zuständig
ist, weshalb auch dieser Grundsatz als darin enthalten zu gelten hat. Er
ist im vorliegenden Falle nicht verletzt. Während Abs. 1 des Art. 71
MFG von Steuern und Gebühren spricht, gilt Abs. 6 nur für Steuern
und meint damit die Abgaben, die schon vor Erlass des MFG erhoben und
angesichts ihrer Höhe und mangels hinreichenden Zusammenhangs mit den
Leistungen des Gemeinwesens für die Strassen von jeher als eigentliche
Steuern aufgefasst worden sind (BGE 44 I 15, 48 I 76, 57 I 5). Bei den
streitigen Parkingmeter-Gebühren handelt es sich jedoch nicht um Steuern,
sondern ganz offensichtlich um Gebühren, denn sie stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, werden
nur von deren Benützern erhoben und erscheinen im Hinblick auf ihre
bescheidene Höhe als angemessenes Entgelt für diese Benutzung. Art. 71
Abs. 6 MFG ist somit auf die Parkingmeter-Gebühren nicht anwendbar,
wird also durch ihre Erhebung nicht verletzt. Und das gleiche ist auch
für den daneben angerufenen Art. 46 Abs. 2 BV zu sagen, da auch das aus
diesem abgeleitete allgemeine Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung nur
für eigentliche Steuern, nicht auch für Gebühren oder Vorzugslasten gilt
(vgl. BGE 47 I 299, 51 I 377, 63 I 152, 64 I 305).

Erwägung 6

    6.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die
Parkingmeter-Gebühr die Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 71 Abs. 1 MFG, denn mit
dem Verbot von Weg- und Brückengeldern bzw. kantonalen Durchgangsgebühren
werde jede fiskalische Behinderung des rollenden wie des ruhenden
Strassenverkehrs untersagt.

    a) Die Tragweite dieser beiden Bestimmungen und ihr Verhältnis
zueinander lässt sich nur auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte
erfassen. Die BV von 1848 erklärte das Zollwesen als Sache des
Bundes (Art. 23), ermächtigte diesen, die bestehenden Zölle, Weg-
und Brückengelder usw. gegen Entschädigung abzulösen (Art. 24) und
verbot, solche Abgaben unter irgendwelchen Namen ohne Genehmigung
der Bundesversammlung neu einzuführen (Art. 31). Diese beiden letzten
Bestimmungen wurden im Zollgesetz vom 30. Juni 1949 sowie in demjenigen
vom 27. August 1851, das bis 1893 in Kraft blieb, wiederholt und näher
ausgeführt. Nachdem in der Folge alle bisherigen Binnenzölle, Weg- und
Brückengelder usw. abgelöst worden waren, wurde ihr Verbot (das ohnehin
gemäss Zollgesetz weitergalt) nicht in die BV von 1874 übernommen; dagegen
bestimmte diese (im Hinblick auf die Übernahme neuer Lasten durch den Bund)
in Art. 30 Abs. 2, dass die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen
für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder usw. wegfallen
(vgl. dazu BLUMER-MOREL, Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. Bd. I S. 502 ff.;
HIS, Geschichte des schweiz. Staatsrechts Bd. III S. 673 ff.; BURCKHARDT,
Komm. zur BV S. 208 ff.). Um 1925 begannen einzelne Kantone angesichts des
zunehmenden Motorfahrzeugverkehrs, für die Benutzung gewisser Strassen
durch Automobile Gebühren zu erheben, die 1927 beim Bundesgericht
als nach Art. (28 und) 30 Abs. 2 BV unzulässige Weggelder angefochten
wurden. Im Meinungsaustausch über die Zuständigkeitsfrage vertrat das
Bundesgericht die Auffassung, dass hierüber wie bisher (vgl. SALIS,
Bundesrecht II. Aufl. Bd. IV Nr. 1438/39, SALIS-BURCKHARDT, III Nr. 1064 I)
auf Grund der Zollgesetzgebung vom Bundesrat zu entscheiden sei, während
dieser sich auf den Standpunkt stellte, dass das in der BV 1848 enthaltene
Verbot der Weggelder als ungeschriebenes Verfassungsrecht weitergeltend
anzusehen und daher das Bundesgericht zuständig sei (Meinungsaustausch
vom 23. Januar 23. Januar/25. Juni 1928 i.S. Aebi c. Glarus und Kamer/Bar
tholomäi c. Nidwalden). Die Frage blieb damals offen, da die betreffenden
Kantone auf ihre Gebühren verzichteten im Hinblick auf den Erlass
des Bundesbeschlusses vom 21. September 1928 über die Ausrichtung von
Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen. Dieser noch in
Kraft stehende Bundesbeschluss bestimmt in Art. 4 Abs. 2, dass kantonale
Durchgangsgebühren nicht zulässig sind, was dann wörtlich in Art.
71 Abs. 1 MFG übernommen wurde. Im Meinungsaustausch zur vorliegenden
Beschwerde vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass die Frage
der Zulässigkeit von Gebühren für die Inanspruchnahme des kantonalen
Strassennetzes durch Automobile nun nicht mehr nach Art. 30 Abs. 2 BV,
sondern nach Art. 71 Abs. 1 MFG und daher gemäss Art. 125 Abs. 1 lit
b OG vom Bundesrat zu beurteilen sei. Der Bundesrat anerkannte seine
Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung des in
Art. 71 Abs. 1 MFG enthaltenen Verbots kantonaler Durchgangsgebühren,
hielt aber dafür, dass diese Bestimmung weniger weit reiche als Art. 30
Abs. 2 BV und dass, da die Parkingmeter-Gebühr nicht als Durchgangsgebühr
im Sinne von Art. 71 Abs. 1 MFG bezeichnet werden könne, das Bundesgericht
zu entscheiden habe, ob sie ein nach Art. 30 Abs. 2 BV verbotenes Weggeld
darstelle.

    Soweit indessen der Anwendungsbereich von Art. 71 Abs. 1 MFG geht,
ist dieser massgebend, bleibt für die Berufung auf Art. 30 Abs. 2 BV kein
Raum (vgl. das oben in Erw. 5 für das Verhältnis von Art. 71 Abs. 6 MFG zu
Art. 46 Abs. 2 BV Ausgeführte) und ist daher der Bundesrat zuständig. Doch
erübrigt sich eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an ihn,
da er bereits im Meinungsaustausch bestimmt erklärt hat, die streitige
Parkingmeter-Gebühr könne nicht als Durchgangsgebühr bezeichnet werden
und verletze Art. 71 Abs. 1 MFG nicht. Ob Art. 30 Abs. 2 BV, aus dem die
Weitergeltung des in der BV von 1848 und in der früheren Zollgesetzgebung
ausdrücklich enthaltenen Verbots von Weg- und Brückengeldern abzuleiten ist
(BURCKHARDT, Komm. S. 221, FLEINER, Bundesstaatsrecht I. Aufl. S. 580
Anm. 2, RUCK, Verwaltungsrecht, III. Aufl. Bd. II S. 329), über
Art. 71 Abs. 1 MFG hinaus geht und ob er, was als sehr zweifelhaft
erscheint und für den damit zusammenhängenden Art. 28 BV verneint
wurde (BGE 35 I 752; ebenso BURCKHARDT, Komm. S. 214 vor Anm. 4), ein
verfassungsmässiges Individualrecht begründet, kann dahingestellt bleiben,
da die Parkingmeter-Gebühr, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben,
ebensowenig ein verbotenes Weggeld wie eine unzulässige Durchgangsgebühr
darstellt.

    b) Das (ursprünglich im Interesse des freien Handelsverkehrs
aufgestellte) Verbot solcher Abgaben hat den Zweck, jede fiskalische
Behinderung des freien Verkehrs zu Fuss und mit Fahrzeugen auf
den im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Strassen und Brücken
auszuschliessen. Der danach jedermann als Gemeingebrauch unentgeltlich
offen stehende Fahrverkehr umfasst, da der rollende Verkehr nicht
Selbstzweck ist, neben diesem auch seine notwendige Ergänzung, den
sog. ruhenden Verkehr, das Anhalten und Stationieren, und zwar nicht
nur für die kurze Zeit, die zum Ein- und Aussteigen von Personen und
Auf- und Abladen von Waren nötig ist. Ob auch ein stunden- oder gar
tagelanges Stationieren von Fahrzeugen noch zum Gemeingebrauch gehört
oder aber, wie im Gutachten von Prof. Imboden angenommen wird, jedenfalls
im Innern der Städte zu den verkehrsreichen Zeiten als gesteigerter
Gemeingebrauch behandelt werden darf, braucht nicht geprüft zu werden,
denn der Beschwerdeführer anerkannt ausdrücklich, dass das Stationieren
zeitlich beschränkt werden kann. Streitig ist einzig, ob es mit Art. 30
Abs. 2 BV (und 71 Abs. 1 MFG) vereinbar ist, für die Benützung der der
Kontrolle solcher zeitlicher Beschränkung dienenden Parkingmeter eine
Gebühr zu verlangen.

    Da das Anhalten und kurzfristige Stationieren die notwendige Ergänzung
des rollenden Verkehrs ist, würde eine Ordnung, die in einer Ortschaft oder
einem grösseren Teilgebiet einer solchen zwar das Befahren der Strassen
frei liesse, aber jegliches Anhalten oder doch jedes nicht ganz kurze
Stationieren gebührenpflichtig erklären würde, wohl gegen Art. 30 Abs. 2 BV
(und 71 Abs. 1 MFG) verstossen, da darin eine mit dem Verbot von Weggeldern
und Durchgangsgebühren unvereinbare Behinderung des freien Verkehrs
läge. Eine solche unzulässige Behinderung kann aber in der Schaffung
von Parkflächen mit Parkingmeter jedenfalls dann nicht erblickt werden,
wenn in angemessenem Abstand davon Parkplätze vorhanden sind, auf denen
unentgeltlich parkiert werden kann. Nun hat der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt in seiner Vernehmlassung auf Anfrage des Instruktionsrichters
bestätigt, dass in Basel "ausser der Parkingmeterzone genügend Parkplätze
und Parkgelegenheiten vorhanden sind, welche den Durchgangsverkehr ohne
Benützung der Parkingmeterzonen ermöglichen", was zweifellos richtig ist,
da bisher in Basel nur 24 Parkflächen mit Parkingmeter versehen worden
sind und der Beschwerdeführer nie behauptet hat, dass in deren Nähe
keine unentgeltlich benutzbaren Parkflächen vorhanden seien. Da zudem
selbst auf den mit Parkingmeter versehenen Parkplätzen das Parkieren von
Gütertransportfahrzeugen zum Auf- und Abladen von Waren im Zubringerdienst
während der ersten 15 Minuten gebührenfrei ist (§ 5 der "Polizeilichen
Vorschriften") und daher natürlich erst recht ein kurzes Anhalten zum
Ein- und Aussteigen von Personen gestattet sein muss, kann von einer
mit dem Verbot von Weggeldern bzw. Durchgangsgebühren unvereinbaren
Behinderung des Strassenverkehrs in der Innerstadt von Basel keine Rede
sein. Es handelt sich beim Parkingmeter vielmehr um eine im Interesse der
Automobilisten liegende Einrichtung, die ihnen Gelegenheit zu kurzfristigem
Parkieren verschafft, die sie benützen können, aber nicht müssen, und
für deren Benutzung eine bescheidene Gebühr zu erheben als durchaus
billig erscheint.

Erwägung 7

    7.- Art. 64bis BV, auf den sich der Beschwerdeführer schliesslich
noch beruft, gewährleistet so wenig wie Art. 64 (vgl. BGE 65 I 75 Erw. 5,
75 I 48 Erw. 5) ein verfassungsmässiges Individualrecht. Dagegen hat die
Rechtsprechung aus Art. 2 Üb.-Best. zur BV ein solches Recht abgeleitet,
auf Grund dessen sich der Einzelne gegen den Erlass und die Anwendung
bundesrechtswidrigen kantonalen Rechts mit staatsrechtlicher Beschwerde
zur Wehr setzen kann. Diese Bestimmung wird jedoch vom Beschwerdeführer
nicht angerufen und ist übrigens auch nicht verletzt, da sich § 132 des
basel-städt. POIStrG im Rahmen des den Kantonen in Art. 335 Ziff. 1
StGB vorbehaltenen Polizei- und Verwaltungsstrafrechts hält und die
vom Beschwerdeführer missachteten polizeilichen Vorschriften über die
Parkingmeter, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt und
übrigens schon Prof. Ruck in seinem Gutachten festgestellt hat, nicht
bundesrechtswidrig sind.

Entscheid:

               Demnach erkennt des Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.