Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 IV 228



81 IV 228

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. November 1955
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Kronenberger. Regeste

    1. Art. 159 StGB gilt auch für die ungetreue Geschäftsführung von
Behördenmitgliedern und Beamten, soweit nicht Art. 314 StGB zutrifft
(Erw. 1).

    2. Art. 140 Ziff. 1 StGB.

    a)   Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
möge sie auch in "Gut, namentlich Geld" bestehen, ist nach Abs. 1 zu
bestrafen (Erw. 2 lit. b).

    b)  Merkmale der die Absicht unrechtmässiger Bereicherung
ausschliessenden Ersatzbereitschaft (Erw. 2 lit. c).

Sachverhalt

    A.- Josef Kronenberger war Gemeindeschreiber von Inwil und hatte
auch die Gemeindesteuern einzuziehen. Von 1944 bis 1950 radierte er
in den Steuerbezugsregistern der Gemeinde Zahlen aus, welche die
von den Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge bezeichneten, und
ersetzte sie bewusst und gewollt durch unrichtige niedrigere. Auch
setzte er bewusst und gewollt am Fusse von Kolonnen zu niedrige Summen
hin. Durch die Abänderungen und Falschadditionen spiegelte er vor, dass
die Steuerforderungen der Gemeinde um Fr. 18'174.30 niedriger seien, als
sie in Wirklichkeit waren. Kronenberger wollte damit verheimlichen, dass
in der Kasse Geld fehlte, weil er einerseits sich solches angeeignet und
anderseits aus Entgegenkommen gegenüber Steuerpflichtigen geschuldete
Beträge nicht eingezogen hatte. Die Summe des angeeigneten Geldes
erreichte ungefähr Fr. 2300.--. Zur Vertuschung nicht eingezogener Beträge
will Kronenberger, der mehr als Fr. 100'000.-- eigenes Vermögen hatte,
anfänglich Ablieferungen aus eigenen Mitteln gemacht haben. Später will
er sich dafür an Steuergeldern schadlos gehalten und die Ausstände durch
die erwähnten Änderungen und Falschadditionen im Steuerbezugsregister
verschleiert haben.

    B.- Am 18. März 1955 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons
Luzern Kronenberger wegen fortgesetzter Veruntreuung (Art. 140 Ziff.
2 StGB), fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung (Art. 159 StGB),
fortgesetzter Urkundenfälschung (Art. 317 StGB) und anderer Verbrechen zu
drei Jahren Zuchthaus und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein.

    Auf Appellation des Verurteilten sprach das Obergericht des
Kantons Luzern ihn am 13. Juh. 1955 von der Anklage der ungetreuen
Gesch äftsführung frei. Es führte hiezu im wesentlichen aus, soweit er
das Steuerinkasso unterlassen habe, habe er die Gemeinde in dem Masse
geschädigt, als Eintreibung möglich gewesen wäre und er den Fehlbetrag
nicht durch Vorschüsse ausgeglichen habe. Dass er das Inkasso absichtlich
unterlassen habe, habe er zugegeben. Der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung wäre also erfüllt. Art. 159 StGB sei jedoch auf Beamte
nicht anzuwenden. Auch Art. 314 StGB treffe nicht zu; denn Kronenberger
habe beim Steuerinkasso nicht Rechtsgeschäfte besorgt. Erfüllt wäre der
Tatbestand der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung nach § 56 EG StGB,
doch sei diese Übertretung verjährt.

    Wegen der anderen Verbrechen verurteilte das Obergericht den
Angeklagten zu zwei Jahren Zuchthaus. Es stellte ihn für fünf Jahre in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein und verfügte, dass er während acht
Jahren nicht mehr in ein Amt gewählt werden dürfe.

    C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, den Angeklagten auch der ungetreuen
Geschäftsführung schuldig zu erklären und die Strafe daher neu zu bemessen.

    Kronenberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf
Rückweisung zur Freisprechung von der Anklage der Urkundenfälschung nach
Art. 317 StGB und der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB und zu
entsprechender Minderung der Strafe.

    D.- Jede Partei beantragt Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 159 StGB ist mit Gefängnis zu bestrafen, "wer
jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen
oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll". Handelt der
Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren
und Busse. Art. 314 StGB dagegen bestimmt, dass "Mitglieder einer
Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäfte die von ihnen zu
wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen", mit Zuchthaus bis zu drei
Jahren und Busse oder mit Gefängnis und Busse zu bestrafen seien.

    Das Obergericht hält dafür, Art. 159 sei auf Beamte nicht anwendbar,
weil sonst Art. 314 überflüssig wäre, da die hier unter Strafe gestellten
Handlungen einen typischen Fall ungetreuer Geschäftsführung bilden würden.
Damit verkennt es, dass die wesentlich schwerere Strafandrohung des
Art. 314 dieser Bestimmung auch neben Art. 159 StGB Sinn verleiht. Art. 314
StGB will die Behördenmitglieder und Beamten schärfer bestraft wissen,
wenn sie die ungetreue Geschäftsführung unter erschwerenden Umständen
begehen, nämlich wenn sie bei einem Rechtsgeschäfte die von ihnen zu
wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, so ist Art. 314 unter Ausschluss des Art. 159 anzuwenden. Fehlen
sie dagegen, so besteht kein Grund, das Behördenmitglied oder den Beamten
nicht nach letzterer Bestimmung zu bestrafen. Sie nicht anzuwenden,
liefe auf eine Bevorzugung dessen hinaus, der Amtsgeschäfte ungetreu
führt. Das selbst dann, wenn, was in BGE 74 IV 168 offen gelassen wurde
und auch heute offen bleiben kann, die Kantone berechtigt sein sollten,
Amtspflichtverleztungen ihrer Behördenmitglieder und Beamten mit Strafe zu
bedrohen; denn das dürfte jedenfalls nur Übertretungsstrafe, also Haft und
Busse, sein (Art. 335 Ziff. 1 StGB; BGE 69 IV 7 ff.). Besonders bevorzugt
wären die Mitglieder eidgenössischer Behörden und die eidgenössischen
Beamten, da sie den kantonalen Bestimmungen gegen Amtspflichtverletzungen
zum vornherein nicht unterstehen könnten und eine entsprechende Sondernorm
im Bundesrecht fehlt, so dass sie, von Disziplinarmassnahmen abgesehen,
straflos ausgingen. Das kann umsoweniger der Wille des Gesetzes sein,
als schon Art. 57 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das
Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Geldbusse und
Amtsentsetzung androhte für den Fall, dass ein Beamter oder Angestellter
des Bundes durch Vernachlässigung seiner Geschäfte einen erheblichen
Schaden stiftete oder eine bedeutende Störung in dem betreffenden
Dienstzweige verursachte. Da die Art. 312 ff. StGB keine entsprechende Norm
enthalten, muss die ungetreue Geschäftsführung von Behördenmitgliedern
und Beamten von Art. 159 StGB erfasst werden, soweit nicht Art. 314
StGB zutrifft.

    Dass die Erfüllung amtlicher Aufgaben nicht Geschäftsführung, sondern
Amtsführung genannt zu werden pflegt, ist kein sachlicher Grund, Art. 159
auf sie nicht anzuwenden; auch wer amtlich tätig ist, führt in einem
weiteren Sinne Geschäfte. Dem Worte Geschäftsführung kann umsoeher diese
Bedeutung entnommen werden, als es nur im Randtitel steht. Art. 159 schützt
schlechthin das "Vermögen", für das jemand "infolge einer gesetzlichen
oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll". Darunter ist
nicht nur das Vermögen von Privaten, sondern auch jenes des Gemeinwesens zu
verstehen. Dass auch ein Beamter an dem ihm anvertrauten öffentlichen Gut
Untreue im Sinne dieser Bestimmung verüben kann, wurde schon von ZÜRCHER
in den Erläuterungen zum Vorentwurf von 1908, S. 163, hervorgehoben. Die
gleiche Auffassung vertreten HAFTER, Lehrbuch S. 838, und LOGOZ, N. 2 zu
Art. 159 StGB.

    b) Kronenberger hat durch bewusste und gewollte Nichteinziehung
von Steuern, die geschuldet und einbringlich waren, die Gemeinde Inwil
am Vermögen geschädigt. Die Einziehung der Steuern gehörte zu seinen
Pflichten, gleichgültig ob von Gesetzes wegen oder kraft Weisung des
Gemeinderates. Daher ist Art. 159 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Der
Einwand Kronenbergers, seine Tat sei nicht rechtswidrig, weil die ihm
vorgesetzte Behörde sämtliche Gemeinderechnungen genehmigt habe, ist
trölerisch; denn die Genehmigung erfolgte in Unkenntnis der Untreue,
da er sie durch Fälschungen verschleiert hatte. Kronenberger ist deshalb
nach Art. 159 StGB zu bestrafen. § 56 luz. EG StGB steht dem nicht im
Wege, da diese Bestimmung, falls sie überhaupt zulässig sein sollte,
jedenfalls nur angewendet werden könnte, wenn nicht Bundesrecht die Tat
mit Strafe bedrohte (BGE 74 IV 167 f.).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB ist zu bestrafen, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern
damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer anvertrautes Gut,
namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet
(Abs. 2).

    a) Das Geld, das Kronenberger für die Gemeinde Inwil als Steuern
einzog, war ihm im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut. Er
bestreitet das denn auch nicht.

    b) Das Geld trat mit der Bezahlung in das Eigentum der Gemeinde, in
deren Namen Kronenberger es entgegennahm. Dieser hatte es getrennt von
seinem eigenen Gelde aufzubewahren. Das ergibt sich aus einer Weisung des
Gemeindedepartements des Kantons Luzern an die Gemeindeverwaltungen und
Rechnungsprüfungskommissionen über die Rechnungsführung, Rechnungsablage
und Rechnungsprüfung vom 27. Februar 1947, wonach jeder Beamte, der
Gemeindegelder verwaltet, eine besondere, von seinen privaten Geldern
getrennte Kasse zu führen hat, eine Pflicht, die sich zudem von selbst
versteht. Das eingezogene Geld war somit "fremde" bewegliche Sache.

    Die Tat Kronenbergers ist deshalb nach dem ersten, nicht nach dem
zweiten Absatz von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu beurteilen. Absatz 2 wurde
erlassen, damit auch strafbar sei, wer Eigentümer des anvertrauten Gutes
ist, das er unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet
(BGE 70 IV 72). Durch diese Bestimmung wollte das Anwendungsgebiet des
Art. 140 erweitert, nicht jenes des Abs. 1 dahin eingeschränkt werden, dass
jedesmal dann, wenn die fremde bewegliche Sache in "Gut, namentlich Geld"
besteht, statt des ersten der zweite Absatz anzuwenden wäre, d.h. nicht
schon das "Aneignen", sondern nur das "Verwenden" des Gutes Strafe nach
sich zöge. Zu dieser Einschränkung bestand kein Grund. Wer sich eine
fremde bewegliche Sache aneignet, möge sie auch in "Gut, namentlich
Geld" bestehen, ist daher nach Abs. 1 und nur nach dieser Bestimmung zu
bestrafen. Dem widerspricht BGE 70 IV 72 nicht; denn wenn dort ausgeführt
wurde, Abs. 2 unterscheide nicht, in wessen Eigentum das anvertraute Gut
stehe, so wollte damit nur gesagt werden, diese Bestimmung verlange nicht,
dass es Eigentum eines andern sei. Ob Abs. 2 nur für die Veruntreuung
eigenen Gutes gelte, war damals nicht zu entscheiden.

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Kronenberger im Sinne des
Abs. 2 vom eingezogenen Gelde unrechtmässig in seinem oder eines andern
Nutzen "verwendet" hat. Nach Abs. 1 liegt die Veruntreuung im "Aneignen",
d.h. darin, dass der Täter die fremde Sache als eigene behandelt. Das
hat Kronenberger nach der Feststellung des Obergerichts an Beträgen
von zusammen ungefähr Fr. 2300.-- getan. Zwar sagt das Obergericht nicht
ausdrücklich, er habe sich diesen Betrag "angeeignet", wirft ihm aber vor,
er habe ihn "veruntreut", worunter es nichts anderes verstehen kann als das
Kriminalgericht, das ihn des Aneignens zeiht, wenn auch einer um rund Fr.
1700.-- höheren Summe als das Obergericht. Kronenberger selber legt das
angefochtene Urteil so aus, wenn er geltend macht, es werfe ihm vor,
er habe eingezogene Steuern für sich zurückbehalten. Ob das zutrifft,
ist Tatfrage- Die Aussetzungen Kronenbergers an der vorinstanzlichen
Feststellung sind daher nicht zu hören; diese bindet den Kassationshof
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277 bis Abs. 1 BStP).

    c) Kronenberger will nicht beabsichtigt haben, durch die Aneignung
des Geldes sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; denn sein
Vermögensstand habe es ihm jederzeit ermöglicht, gegebenenfalls Ersatz
zu leisten.

    Er verkennt, dass diese Fähigkeit die Bereicherungsabsicht nur
ausgeschlossen hätte, wenn er willens gewesen wäre, jederzeit sofort Ersatz
zu leisten (BGE 74 IV 30 f., 77 IV 12 f.). Dass er diesen Willen gehabt
habe, behauptet er nicht. Er fehlte ihm denn auch offensichtlich, sonst
hätte er, da er dazu fähig war, Ersatz auch tatsächlich geleistet,
nicht die Aneignung durch Abänderungen und Falschadditionen im
Steuerbezugsregister verschleiert und zwecks Verunmöglichung der
Nachkontrolle Gemeinderechnungen, Inkassoabrechnungen und Teile des
Gemeindesteuerbezugsregisters vernichtet.

    Ebensowenig wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch
die Behauptung Kronenbergers widerlegt, er habe gegen die Gemeinde eine
Forderung von Fr. 7222.70 gehabt, weil er für gewisse Steuerschuldner
die Steuern aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Sollte er - was sich aus
dem angefochtenen Urteil nicht klar ergibt - tatsächlich so vorgegangen
sein, so ergäben sich daraus keine Ansprüche gegen die Gemeinde, deren
Steuerforderungen er getilgt hätte, sondern höchstens ein Rückgriffsrecht
gegen die Steuerschuldner, an deren Stelle er es getan haben will, um sich
bei ihnen beliebt zu machen. Wer die Schuld eines andern bezahlt, kann
vom Gläubiger nicht zurückfordern, da er zum Zwecke der Schuldentilgung,
nicht zum Zwecke des Kreditierens leistet. Aber selbst wenn Kronenberger
die angeblich bezahlten Beträge von der Gemeinde hätte zurückverlangen
können, hätte seine Forderung die Absicht unrechtmässiger Bereicherung
bei der Aneignung eingezogenen Steuergeldes nur ausgeschlossen, wenn
er durch eine Erklärung den Willen bekundet hätte, das Angeeignete
durch Verrechnung mit der behaupteten Forderung zu ersetzen (Art.
124 OR; BGE 74 IV 32). Dass er eine solche Erklärung abgegeben habe,
behauptet er nicht. Gegenteils hat er die Aneignung durch Abänderungen
und Falschadditionen im Steuerbezugsregister verheimlicht, was den Willen
zur Verrechnung ausschloss. Aus dem gleichen Grunde hilft ihm auch die
Behauptung nicht, er habe gegen die Gemeinde ausserdem Honoraransprüche
gehabt.

    d) Kronenberger bestreitet mit Recht nicht, die Tat bewusst und
gewollt, also vorsätzlich begangen zu haben.

    e) Da er die Veruntreuungen in der Eigenschaft als Beamter begangen
hat, ist die Strafe mit Recht nach Art. 140 Ziff. 2 StGB bemessen worden.

Erwägung 3

    3.- (Urkundenfälschung.)

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird
gutgeheissen, das Urteil der II. Kammer des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 13. Juli 1955 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

    2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef Kronenberger wird abgewiesen.