Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 IV 123



81 IV 123

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. April 1955
i.S. Siegrist gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Regeste

    Art. 237 StGB. Der Schutz des öffentlichen Verkehrs bezieht sich auch
auf den Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 237 StGB auch den
Fussgängerverkehr, wobei hiefür ebenfalls gilt, dass der Schutz des
öffentlichen Verkehrs nicht eine konkrete Gemeingefahr, d.h. die Gefährdung
eines grösseren Kreises von Personen voraussetzt; die Gefährdung eines
einzelnen kann genügen (BGE 75 IV 124 Erw. 3; 76 IV 124 Erw. 2, 245
ff.; 80 IV 183). Dann ist aber schlechthin nicht einzusehen, warum ein
Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht, dieses Schutzes
nicht ebenfalls teilhaftig sein sollte. Die gegenteilige Auffassung,
die KARMANN unter Hinweis auf ein vom Obergericht des Kantons Luzern
bestätigtes Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land in der Schweizerischen
Zeitschrift für Strafrecht, 65 S. 204, erwähnt, ist nicht haltbar. Dass
der Polizist sich in Ausübung seiner Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit auf der Strasse befindet, ist sicher kein Grund, ihn vom
Schutze des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 StGB auszunehmen;
er steht deswegen nicht ausserhalb dieses Verkehrs. Der Kassationshof hat
denn auch bereits im Urteil vom 3. Mai 1952 in Sachen Walser Erw. 1 diesen
Standpunkt eingenommen, und zwar ebenfalls zu Gunsten eines Polizeimannes,
der in die Fahrbahn des angeklagten Automobilführers getreten war, um ihn
mit dem Lichtzeichen einer Taschenlampe zum Anhalten aufzufordern. In
diesem Urteil hat der Kassationshof die Rüge, dass Art. 237 StGB nicht
angewendet werden könne, weil nur ein Polizeimann gefährdet worden sei,
geradezu als mutwillig bezeichnet.