Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 II 635



81 II 635

94. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1955 i. S. J. und
R. Müller gegen Ackermann. Regeste

    Voraussetzungen der Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach Art. 6 E GG
bei einem in Miteigentum stehenden bäuerlichen Gewerbe.

    a)  Die Verwandten (Nachkommen usw.) eines Miteigentümers haben,
wenn dieser seinen Anteil verkauft, ein Vorkaufsrecht, das demjenigen der
andern Miteigentümer nach Art. 682 ZGB nachgeht (Art. 6 Abs. 3 lit. a EGG).
Vorausgesetzt ist, dass der Anteil als wesentlicher Teil des Gewerbes zu
betrachten sei.

    b)  Beim Verkauf des Gewerbes selbst durch die Miteigentümerbesteht
ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Ganzen nach Art. 6 EGG nur zugunsten
solcher Personen, die mit allen Miteigentümern verwandt sind. Eine
Ausdehnung des Vorkaufsrechtes lässt sich nicht aus Art. 1 EGG herleiten.

    c)  Steht Personen, die nur mit einem der Miteigentümer verwandt
sind, beim Verkauf des ganzen Heimwesens ein Vorkaufsrecht nach Art. 6
EGG hinsichtlich des Anteils ihres Verwandten zu? Frage grundsätzlich
offen gelassen, jedoch verneint für den Fall, dass das Heimwesen von einem
der Miteigentümer erworben wird. Art. 1 und 6 EGG, 641, 651 und 682 ZGB,
19 ff. OR.

Sachverhalt

    A.- Das bäuerliche Heimwesen "Ober-Blattegghüsli" stand im Miteigentum
von Josef Renggli, F. J. Müller und Isidor Ackermann, die es am 29. Mai
1933 an einer Zwangsversteigerung gemeinsam erworben hatten, zu je einem
Drittel. Die Miteigentümer waren miteinander nicht verwandt. Im Jahre 1953
kamen die Erben des Josef Renggli, F. J. Müller und der Rechtsnachfolger
des Isidor Ackermann, Alfred Ackermann, überein, die Liegenschaft auf
eine freiwillige öffentliche Steigerung zu bringen, die am 7. März 1953
stattfand. Vor dem Ausruf der Liegenschaft, deren Katasterschatzung
Fr. 28'900.-- und deren Entschuldungsschatzung Fr. 44'000.-- beträgt,
erklärten die Veräusserer zu Protokoll, "dass sie für einen allfälligen
Schaden, der aus der Geltendmachung der gesetzlichen Vorkaufsrechte
dem Ersteigerer entstehen könnte, nicht aufkommen und jede Haftbarkeit
ablehnen". Den Zuschlag erhielt für das Höchstangebot von Fr. 62'500.--
einer der Miteigentümer, Alfred Ackermann, der schon vor der Versteigerung
sein Interesse am Erwerb der Liegenschaft bekundet hatte.

    B.- Der Hypothekarschreiber erliess gemäss Art. 13 Abs.  3 des am
1. Januar 1953 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Erhaltung
des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) Anzeigen an 55
Verwandte der Veräusserer. Es meldeten sich unter anderen zwei Söhne des F.
J. Müller, Julius und Otto Müller. Sie allein machten dann das vom Erwerber
Ackermann bestrittene Vorkaufsrecht gerichtlich geltend. Ackermann hatte
das vom Hypothekarschreiber eingeleitete Verfahren auf dem Beschwerdeweg
angefochten, jedoch ohne Erfolg (BGE 79 I 272).

    C.- Die von Julius und Otto Müller gegen Alfred Ackermann
angehobene Klage ging auf Feststellung ihres Vorkaufsrechtes an
der ganzen Liegenschaft, eventuell am frühern Miteigentumsanteil
ihres Vaters, demgemäss auf Übertragung der ganzen Liegenschaft,
eventuell des väterlichen Miteigentumsanteils auf sie zu Miteigentum,
und zwar im Umfange dieses Anteils zum anteilsmässigen Schatzungswert
im Sinne des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) und hinsichtlich der andern zwei
Drittelsanteile zu zwei Dritteln des Steigerungspreises von Fr. 62'500.--.

    Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.

    D.- Das Amtsgericht Entlebuch erkannte den Klägern das Vorkaufsrecht
an der ganzen Liegenschaft zu, unter der Voraussetzung, dass sie sich im
Sinne von Art. 11 Abs. 2 EGG zu einer Gemeinderschaft zusammenschlössen,
und bestimmte den Erwerbspreis auf 1 /3 von Fr. 44'000.-- für den
Miteigentumsanteil ihres Vaters und auf 2 /3 von Fr. 62'500.-- für die
andern zwei Miteigentumsanteile.

    Am 16. Mai 1955 schlossen die Kläger einen Gemeinderschaftsvertrag ab.

    Das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Beklagte appelliert
hatte, wies die Klage am 17. Mai 1955 ab.

    E.- Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie
erneuern die Begehren der Klage. Wie schon vor Obergericht, verlangen
sie mit Hinweis auf den Gemeinderschaftsvertrag die Übertragung "zu
Miteigentum, eventuell zu Gesamteigentum". Ein Eventualantrag geht auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer Expertise
über die Grösse und Ertragenheit der Liegenschaft und zu neuer Beurteilung.

    Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Vorkaufsrecht nach dem Bundesgesetz über die Erhaltung des
bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) greift nach dessen Art. 6
Abs. 1 Platz, wenn "ein landwirtschaftliches Gewerbe oder wesentliche
Teile davon" verkauft werden. Das trifft hier zu. Indessen sind als
vorkaufsberechtigt die Nachkommen, der Ehegatte und die Eltern "des
Verkäufers" bezeichnet. Das Gesetz zieht also nur den Fall eines einzigen
Verkäufers in Betracht. Es knüpft dann allerdings in Art. 6 Abs. 3 lit. a
an Miteigentumsverhältnisse an, indem es bestimmt, dem in diesem Gesetzes
begründeten Vorkaufsrecht gehe das Vorkaufsrecht des Miteigentümers gemäss
Art. 682 ZGB vor. Diese Vorschrift hat jedoch nur den Fall im Auge,
dass Gegenstand des Verkaufes ein blosser Miteigentumsanteil ist. Denn
das Vorkaufsrecht des Miteigentümers nach Art. 682 ZGB gilt nur beim
Verkauf eines Anteils, nicht auch beim Verkauf des Grundstückes selbst
(BGE 75 II 133 und mit eingehender Begründung BGE 80 II 372 ff.). Aus
Art. 6 Abs. 3 litt. a EGG lässt sich nun folgern, beim blossen Verkauf
seines Miteigentumsanteils durch den Vater der Kläger hätten diese
(vorausgesetzt, der Miteigentumsanteil von 1 /3 habe als "wesentlicher
Teil" des landwirtschaftlichen Gewerbes zu gelten) ein Vorkaufsrecht
als Nachkommen "des Verkäufers" geltend machen können, sofern keiner der
andern Miteigentümer das nach dem Gesagten vorgehende Vorkaufsrecht nach
Art. 682 ZGB ausgeübt hätte.

Erwägung 2

    2.- Beim Verkauf (oder bei einer nach Art. 9 Abs. 3 EGG
gleichzuachtenden freiwilligen Versteigerung) des Heimwesens selbst
durch mehrere miteinander nicht verwandte Miteigentümer (wobei hier ein
Anteil übrigens einer Erbengemeinschaft zustand) sind aber die Nachkommen
eines Miteigentümers nicht ohne weiteres in der Lage, als Verwandte
"des Verkäufers" aufzutreten. Ob und inwieweit in einem solchen Fall
Verwandten-Vorkaufsrechte ausgeübt werden können, ist umstritten. ARTHUR
JOST (Handkommentar zum EGG, N. 10, a, cc zu Art. 10, und ebenso in
der Abhandlung über die Vorkaufsrechte in "Das neue landwirtschaftliche
Bodenrecht der Schweiz" S. 39 ff.) anerkennt ein Verwandten-Vorkaufsrecht
beim Verkauf eines in Miteigentum stehenden Heimwesens nur dann, wenn
die Miteigentümer miteinander verwandt sind und nun ihre gemeinsamen, in
einem nach Art. 6 EGG beachtlichen Range und Grade stehenden Verwandten
als Vorkaufsberechtigte auftreten. Zum Falle, dass jeder der Mit- (oder
Gesamt-) eigentümer Verwandte hat, äussert sich FRANZ JENNY (Das Gesetz
über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, in SJZ 49 S. 37 ff.,
besonders 42 /43) dahin, es sei entweder der Vorkaufsfall zu verneinen,
oder es müsse ohne Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis der Vorzug
demjenigen Vorkaufsberechtigten gegeben werden, der die Liegenschaft
selber bewirtschaften wolle und dazu als geeignet erscheine. Die zweite
Lösung erscheine jedoch als unbefriedigend, wenn unter den veräussernden
Miteigentümern keine Verwandtschaft bestehe oder das verwandtschaftliche
Rangverhältnis unter den Vorkaufsberechtigten ein ungleiches sei. Die
Dissertation von FRANZ EUGEN JENNY (1955) über das bäuerliche Vorkaufsrecht
(S. 150 ff.) hält es dagegen für gerechtfertigt, den Verwandten eines
jeden Miteigentümers, auch wenn keine Verwandtschaft zu den andern
Miteigentümern besteht, ein Vorkaufsrecht auf das ganze Gewerbe, wenn
dieses als Ganzes verkauft wird, zuzugestehen. Das Amtsgericht geht im
vorliegenden Rechtsstreit davon aus, das Vorkaufsrecht der Kläger erstrecke
sich nicht über den Miteigentumsanteil ihres Vaters hinaus. Dennoch lässt
es die Wirkung des Vorkaufsrechtes auf das ganze Heimwesen eintreten. Es
weist auf den Willen der Kläger zur Selbstbewirtschaftung hin und erklärt,
die Zuweisung des ganzen Gewerbes an die Kläger liege im Sinne des EGG, das
nach Art. 1 nicht nur die Bindung zwischen Familie und Heimwesen festigen,
sondern auch die Schaffung landwirtschaftlicher Heimwesen begünstigen
wolle. Das Obergericht aber lehnt es ab, den Klägern ein Recht auf mehr
als den Miteigentumsanteil ihres Vaters zuzuerkennen, da sie eben mit den
andern Miteigentümern nicht verwandt seien. Jedoch wäre nach Ansicht des
Obergerichts das auf den erwähnten Anteil beschränkte Eventualbegehren
auch beim Verkauf des ganzen Heimwesens grundsätzlich zu schützen. Nun
stelle dieser Anteil aber keinen "wesentlichen Teil" des Heimwesens dar,
was nach Art. 6 Abs. 1 EGG die erste Voraussetzung der Zuweisung bilden
müsste. Bei einem Miteigentumsanteil lasse sich zunächst von einem
"wesentlichen Teil" überhaupt nicht sprechen. Immerhin könne davon in
übertragenem Sinne die Rede sein, wenn man an die Möglichkeit einer spätern
Realteilung denke. Unter diesem Gesichtspunkt sei dem Miteigentumsanteil
des Vaters der Kläger ein Heimwesen von einem Drittel des Wertes des
Gewerbes "Ober-Blattegghüsli" gleichzusetzen. Ein so kleines Heimwesen
vermöchte aber einerseits einer Bauernfamilie keine Existenzgrundlage zu
bieten und könne daher nicht als "wesentlicher Teil" gelten; anderseits
würde durch Abtrennung eines Drittels das vorliegende Heimwesen zu sehr
verkümmert, so dass die Abtrennung nicht mit den Grundtendenzen des EGG
im Einklang stünde (wobei auf BGE 81 II 73 hingewiesen wird).

    Die Ausführungen des Obergerichtes über die Grösse des Heimwesens,
über das Ungenügen eines Drittels davon zur Schaffung einer bäuerlichen
Existenz und über die Wirkungen, die sich bei Abtrennung eines Drittels für
das restliche Heimwesen ergäben, beruhen auf einer Würdigung tatsächlicher
Verhältnisse, wie sie grundsätzlich für das Bundesgericht verbindlich ist
(Art. 63 Abs. 2 OG). Die Kläger versuchen freilich darzutun, dass dabei
offensichtliche Versehen obgewaltet haben müssen. Indessen stützen sie sich
auf Behauptungen, zu denen das Obergericht gar nicht Stellung genommen hat
und die sich allenfalls als neue, vor Bundesgericht nicht mehr zulässige
Vorbringen erweisen könnten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Wie dem aber auch
sein möge, ist den Klägern die Ausübung eines Vorkaufsrechtes bereits
aus andern als den vom Obergericht angenommenen Gründen zu versagen. Und
zwar kann dahingestellt bleiben, ob es richtig sei, die "Wesentlichkeit"
eines Miteigentumsanteils nach dem Sachverhalte zu beurteilen, der sich
bei einer spätern Realteilung ergeben würde. Denn auch wenn man davon
ausgeht, der Miteigentumsanteil des Vaters der Kläger sei beträchtlich
genug, um als "wesentlicher Teil" des Heimwesens zu gelten, erweist sich
die Klage als unbegründet.

    a) Vorerst ist dem Obergericht darin beizustimmen, dass ein den
Miteigentumsanteil ihres Vaters betreffendes Vorkaufsrecht der Kläger
sich nicht auf das Heimwesen als Ganzes erstrecken lässt. Art. 6 Abs. 1
EGG knüpft an die Verwandtschaft mit dem Verkäufer an. Das schliesst
nun zwar nicht aus, ein die Liegenschaft als Ganzes betreffendes
Vorkaufsrecht auch bei einer Mehrzahl von Verkäufern, eben bei Mit- oder
Gesamteigentum, zu bejahen. Denn es liegt im Rahmen einer sinnvollen
Auslegung, was für "den" (einzigen) Verkäufer gilt, auch für "die"
(mehreren) Verkäufer gelten zu lassen. Allein eine Verwandtschaft mit
"den" Verkäufern liegt nur vor, wenn der Vorkaufsberechtigte mit allen
Verkäufern gleichermassen verwandt ist, was JOST (aaO) zutreffend
hervorhebt. Sind die Vorkaufsberechtigten nicht mit allen, sondern nur
mit einem der Miteigentümer verwandt, so sind sie nicht die Nachkommen,
Eltern, Geschwister der Verkäufer schlechthin. Ihnen dennoch ein auf
das Heimwesen als Ganzes zu beziehendes Vorkaufsrecht einräumen, hiesse
einem weitergehenden Einbruch in das allgemeine Zivilrecht Raum geben,
als wie ihn das landwirtschaftliche Bodenrecht als Sonderrecht eindeutig
vorsieht. Das erscheint nicht als zulässig. Es muss vielmehr bei der
vom Zivilrecht anerkannten Freiheit des Eigentums (Art. 641 ZGB) und des
Vertragsabschlusses mit freier Wahl des Vertragspartners (Art. 19 ff. OR)
bleiben, soweit nicht die Rechtsordnung, also hier das Bodenrecht,
deutliche Schranken aufgestellt hat. Aus Art. 1 EGG, worauf sich das
Urteil des Amtsgerichtes stützt, lässt sich die von den Klägern mit ihren
Hauptbegehren vertretene Ausdehnung des Verwandten-Vorkaufsrechtes nicht
herleiten. Dieser die Zwecke des Gesetzes umschreibende Programmartikel
kann wohl zur Auslegung der speziellen Normen herangezogen werden. Doch
dürfen aus der allgemeinen Zweckumschreibung keine konkreten Massnahmen
gefolgert werden, die das Gesetz in seinem speziellen Teil (d.h. in den
Abschnitten II ff.) nicht vorsieht, noch dürfen die einzelnen Massnahmen,
wie namentlich das Vorkaufsrecht, über den Rahmen hinaus erweitert werden,
den ihnen die sie betreffenden besondern Vorschriften ziehen. Wenn nun
Art. 6 EGG als Grund zum Vorkaufsrecht bestimmte Verwandtschaftsbeziehungen
zum Verkäufer anerkennt, so genügt eine derartige Verwandtschaft mit
nur einem von mehreren Miteigentümern nicht, um ein Vorkaufsrecht über
den Anteil des betreffenden Miteigentümers hinaus zu begründen. Denn
hinsichtlich der andern Anteile fehlt es an der das Vorkaufsrecht nach
der erwähnten Bestimmung einzig rechtfertigenden Verwandtschaftsbasis.

    b) Somit bleibt zu prüfen, ob die Kläger im Sinne ihrer
Eventualbegehren den Miteigentumsanteil ihres Vaters an sich ziehen
und den Steigerungserwerb des Beklagten dementsprechend beschränken
können. Das ist nicht etwa ohne weiteres deshalb zu bejahen, weil sie
(sofern der Anteil "wesentlich" genug sein sollte) das Vorkaufsrecht bei
einem blossen Verkauf dieses Anteils durch ihren Vater hätten ausüben
können (Erw. 1). Denn Art. 6 EGG geht davon aus, dass der Gegenstand
des Vorkaufsrechtes mit dem des Verkaufes übereinstimme. Immerhin bleibt
angesichts des Gesetzestextes die Frage offen, ob das Vorkaufsrecht von
Verwandten eines Miteigentümers hinsichtlich des betreffenden Anteils zur
Geltung kommen könne, wenn das ganze Gewerbe verkauft wird. Zugunsten des
Standpunktes der Kläger lässt sich einerseits sagen, der Miteigentumsanteil
ihres Vaters sei im Kaufsobjekt inbegriffen, und der Zugriff auf diesen
Anteil verschaffe ihnen nur, was sie bei einem auf den Anteil begrenzten
Verkaufe hätten beanspruchen dürfen. Bedenken erweckt anderseits
die Beeinträchtigung der Rechte, die sich der Käufer des Heimwesens
bei einer solchen Lösung gefallenlassen müsste. Rechnet man bei den
Verhandlungen über einen Kauf mit der Möglichkeit eines erfolgreichen
Zugriffs Verwandter einzelner Miteigentümer auf deren Anteile, und
gar mit Ansprüchen auf Preisvergünstigung nach Art. 12 Abs. 2 EGG,
so kann dies manchen Interessenten abhalten und die Verkaufsbedingungen
verschlechtern. Ob es dennoch dem wahren Sinne des Art. 6 EGG entspreche,
Vorkaufsrechte von Verwandten einzelner Miteigentümer beim Verkauf des
ganzen Heimwesens hinsichtlich der betreffenden Anteile grundsätzlich zur
Geltung kommen zu lassen, ist zweifelhaft und vom Gesetz leider nicht
klargestellt worden. Wie dies sich aber auch verhalten möge, ist die
Ausübung solcher Vorkaufsrechte jedenfalls dann abzulehnen, wenn Käufer
des landwirtschaftlichen Gewerbes einer der bisherigen Miteigentümer,
also einer der Verkäufer selbst, ist. In diesem Fall ist der Verkauf
oder die freiwillige Versteigerung des Heimwesens nichts anderes als eine
Modalität des Auskaufes im Sinne von Art. 651 Abs. 1 ZGB. Für die andern
Miteigentümer handelte es sich darum, wenn möglich einen höhern Preis
für ihre Anteile zu erzielen, als wie ihn der Beklagte - dem, wie auf
S. 2 der Klageschrift ausgeführt wird, am Erwerbe sehr gelegen war - bei
interner Teilungsvereinbarung hätte anbieten wollen. Der Steigerungspreis,
bzw. zwei Drittel davon, stellt sich als die durch ein besonderes Vorgehen
ermittelte Auskaufsumme dar. Beim Verkauf der Miteigentumsanteile des
Vaters der Kläger und der Erben von Josef Renggli an einen aussenstehenden
Dritten (Vierten) wäre für die Kläger, wie in Erw. 1 dargetan, inbezug
auf den Anteil des Vaters ein Vorkaufsfall (unter der dort erwähnten
Voraussetzung) vorgelegen, aber nur im Nachgang zum Vorkaufsrecht des
Beklagten in bezug auf beide Anteile nach Art. 682 ZGB. Erwarb der Beklagte
diese Anteile, statt infolge seines Vorkaufsrechtes, direkt durch Auskauf
der andern Miteigentümer, so kam das Verwandten-Vorkaufsrecht der Kläger
von vornherein nicht in Betracht. Gleich verhält es sich nun auch bei
dem auf dem Ergebnis einer freiwilligen Steigerung beruhenden Auskauf.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 17. Mai 1955 bestätigt.