Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 II 613



81 II 613

92. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1955 i. S. Weber
gegen Amsler. Regeste

    1. Art. 20 OR. Wann macht der widerrechtliche Inhalt den Vertrag
nichtig? (Erw. 2).

    2. BRB vom 13. August 1940 über die Durchführung des A bkommens vom
9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr; BRB
vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs
zwischen der Schweiz und Deutschland; Bundesratsbeschlüsse vom 26. Februar
1946 und 27. August 1954 über den Zahlungsverkehr mit Osterreich.

    a)  Das Verbot, anders als im gebundenen Zahlungsverkehr zu leisten
(BRB vom 27.8.54), schliesst die Forderungsklage nicht aus (Erw. 1).

    b)  Eine unter der Herrschaft des BRB vom 13.8.40 eingegangene
Verpflichtung auf Zahlung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs ist
gültig (Erw. 3).

    c)  Die Bundesratsbeschlüsse vom 16.2.45, 26.2.46 und 27.8.54 befreien
den Schuldner, der vor ihrem Erlasse Zahlung anders als an die Schweiz.
Nationalbank bzw. eine ermächtigte schweizerische Bank versprochen hat,
nicht von seiner Schuld (Erw. 4).

    d)  Die zivilrechtliche Schuld kann auch durch eine von der
Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht genehmigte Leistung ausserhalb
des gebundenen Zahlungsverkehrs getilgt werden (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Dr. Hugo Weber in Wien liess dem in Zürich wohnenden Ernst
Amsler auf dessen Verlangen im Winter 1942 /43 durch den Wiener Kürschner
A. Hettlinger einen Pelzmantel im Werte von RM 5700.-- nach München liefern
und tilgte die Forderung des Lieferanten. Amsler versprach dem Weber,
ihm beim nächsten Zusammentreffen in der Schweiz das ausgelegte Geld in
Schweizerfranken zu ersetzen. Den Pelzmantel brachte er im Winter 1942
/43 in die Schweiz.

    B.- Am 17. Dezember 1952 stellte das Betreibungsamt Zürich 8 auf
Begehren des noch immer in Österreich wohnenden Weber an Amsler für
Fr. 5832.50 nebst 5% Zins seit 16. Dezember 1947 einen Zahlungsbefehl
zu. Am 30. Dezember 1952 teilte die Schweizerische Verrechnungsstelle dem
Betreibungsamt mit, dass sie gegen diese Betreibung nichts einzuwenden
habe; eingehende Beträge könnten dem Vertreter des Gläubigers ausbezahlt
werden, der auf die Bestimmungen über den gebundenen Zahlungsverkehr mit
Deutschland aufmerksam zu machen sei.

    Da Amsler Recht vorschlug, klagte Weber am 15. Februar 1954 gegen
ihn beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 5415.-- nebst 5%
Zins seit 16. Dezember 1947.

    Amsler beantragte Abweisung der Klage. Er machte geltend, der
Vertrag mit Weber sei nichtig, weil er gegen den beim Abschluss geltenden
Bundesratsbeschluss vom 13. August 1940 über die Durchführung des Abkommens
vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr
verstossen habe. Zudem habe der Beklagte die nichtige Vereinbarung
unmittelbar nach dem Kriege ohne Rechtspflicht dadurch erfüllt, dass
er auf Drängen des Klägers Liebesgabenpakete an dessen Familie gesandt
habe. Der Kläger gehe auch von einem unrichtigen Umrechnungskurse aus;
da das Schillinggesetz die Reichsmark dem Schilling gleichgesetzt
habe, hätte er 5700 Schilling zu fordern, zumal er den Gegenwert im
schweizerisch-österreichischen Verrechnungsverkehr überwiesen haben möchte.

    Das Bezirksgericht wies die Klage ab, desgleichen auf Appellation des
Klägers am 24. Mai 1955 das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht
liess offen, welches Rechtsgeschäft oder welche Rechtsgeschäfte zwischen
den Parteien und Hettlinger vorliegen und nach welcher Rechtsordnung
sie zu beurteilen wären, denn sie seien gemäss Art. 20 OR nichtig,
weil sie gegen schweizerisches öffentliches Recht verstiessen. Gemäss
Abkommen vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehr und Art. 1 des zur Durchführung dieses Abkommens
erlassenen Bundesratsbeschlusses vom 13. August 1940 seien Zahlungen von
der Schweiz nach Deutschland an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.
Zahlungen, die dem widersprächen, und schon die Vereinbarung solcher
Zahlungen, seien nichtig. Die Nichtigkeit der Zahlungsvereinbarung bewirke
gemäss Art. 20 Abs. 2 OR die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes, weil
anzunehmen sei, dass es ohne die Zahlungsvereinbarung nicht abgeschlossen
worden wäre. Der Verkauf des Pelzmantels sei nämlich nur die Gelegenheit
gewesen, um zu erreichen, dass der Beklagte dem Kläger das von diesem in
Deutschland und in deutscher Währung zur Verfügung gestellte Geld in der
Schweiz und in Schweizerfranken ersetze. Einen Bereicherungsanspruch mache
der Kläger nicht geltend, und nach Art. 66 OR stünde ihm ein solcher gegen
den Beklagten auch nicht zu. Die nachträgliche Bereitschaft des Klägers,
Zahlung im gebundenen Zahlungsverkehr anzunehmen, ändere an der Nichtigkeit
des Rechtsgeschäftes von 1942 /43 nichts.

    C.- Der Kläger erklärte Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventuell die
Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

    Er macht geltend, das Obergericht habe Art. 20 OR nicht richtig
angewendet. Das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft sei
an sich gültig. Höchstens die Vereinbarung auf Rückzahlung des Darlehens
in der Schweiz in Schweizerfranken könne nichtig sein. Es liege nicht
ein Kauf, sondern ein Darlehensvertrag vor; denn der Kläger habe keine
Ware geliefert, sondern Geld hingegeben.

    D.- Der Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil
des Obergerichts zu bestätigen.

    Er bringt vor, nach herrschender Auffassung habe ein Verstoss gegen
die Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Verrechnungsverkehr die
Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes zur Folge.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Forderung des Klägers gegen den Beklagten soll im Winter 1942
/43 entstanden sein. Damals galt der Bundesratsbeschluss vom 13. August
1940 über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den
deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr. Er gebot in Art. 1, dass
sämtliche Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland an die Schweizerische
Nationalbank zu leisten seien, ausgenommen die in Art. 3 erwähnten,
zu denen unter anderem die Kapitalzahlungen gehörten (lit. d). Unter
Deutschland waren alle Gebiete verstanden, in denen bis zum 7. Juni 1940
die deutschen Devisenbestimmungen eingeführt waren (Art. 18), also auch
Österreich.

    Am 26. Februar 1946 ordnete der Bundesrat den Zahlungsverkehr mit
Österreich in einem besonderen Beschlusse. Er schrieb vor, dass sämtliche
Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an solche, die in
Österreich domiziliert waren, an die Schweizerische Nationalbank zu
leisten seien und von der Schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss den
bestehenden oder noch zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
an die Begünstigten weitergeleitet würden (Art. 1). Ausgenommen
wurde unter anderem die Überweisung von Kapitalien; sie sollte
lediglich den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar
1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der
Schweiz und Deutschland (Sperrebeschluss) unterstehen (Art. 3). Eine
Übergangsbestimmung schrieb vor, dass Zahlungen für die vor dem 9. Mai
1945 in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung im Gebiet des
Staates Österreich hatten, und Zahlungen irgendwelcher Art, die vor dem
9. Mai 1945 hätten vorgenommen werden müssen, bis zum 31. Mai 1946 an
die Schweizerische Nationalbank zu leisten seien (Art. 19).

    Am 27. August 1954 wurde ein neuer Bundesratsbeschluss über den
Zahlungsverkehr mit Österreich erlassen. Er hob jenen vom 26. Februar 1946
auf, ausgenommen dessen Art. 19 (Art. 16). Er bestimmt, dass sämtliche
Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an in Österreich
domizilierte Personen an die Schweizerische Nationalbank oder an eine
ermächtigte schweizerische Bank zu leisten sind (Art. 1). Ausgenommen
ist unter anderem wiederum die Überweisung von Kapitalien (Art. 3
lit. b). Soweit diese nicht Deutschen gehören, fallen sie auch nicht
mehr unter den Sperrebeschluss vom 16. Februar 1945 (Bundesratsbeschluss
vom 1. April 1947 über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über
die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und
Deutschland).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger begehrte Zahlung,
deren Rechtsgrund er in einem Darlehen sieht, als Überweisung eines
Kapitals auf beliebige Weise oder, weil auf Kauf zurückgehend, wie
der Beklagte geltend macht, gemäss Art. 1 des Bunderatsbeschlusses vom
27. August 1954 nur durch Leistung an die Schweizerische Nationalbank oder
eine ermächtigte schweizerische Bank erfolgen darf. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts schliesst das öffentlichrechtliche Verbot an den
Schuldner, anders als im gebundenen Zahlungsverkehr zu leisten, die
Forderungsklage nicht aus. Der Richter muss unbekümmert darum, wie die
Überweisung des geforderten Betrages an den Gläubiger zu erfolgen hat,
den Schuldner zur Zahlung verurteilen. Das hat nicht den Sinn, dass
die Leistung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs erfolgen müsse,
sondern die Frage, ob sie diesem unterstehe, bleibt offen (Urteile der
I. Zivilabteilung vom 30. Dezember 1948 i.S. Reichenbach c. Kramermann und
vom 13. April 1951 i.S. Bertschinger c. Schüep). Schon im Kreisschreiben
Nr. 26 vom 4. April 1936 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen,
dass die den gebundenen Zahlungsverkehr betreffenden Bestimmungen auch
gegenüber einem gerichtlichen Urteil vorbehalten bleiben (BGE 62 III
50). Erst im Vollstreckungsverfahren ist auf sie Rücksicht zu nehmen (vgl.
Kreisschreiben Nr. 30 des Bundesgerichts vom 9. Juli 1945, BGE 71 III
33 ff.).

Erwägung 2

    2.- Art. 20 Abs. 1 OR erklärt einen Vertrag, der einen widerrechtlichen
Inhalt hat, als nichtig. Das heisst nicht, dass jedes Versprechen, etwas
Verbotenes zu tun oder etwas Gebotenes zu unterlassen, das Rechtsgeschäft
schlechthin unwirksam mache, sondern nur, dass diese Folge dann eintrete,
wenn die Verbots- oder Gebotsnorm es ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und
Zweck, d.h. nach der Bedeutung des zu bekämpfenden Erfolges verlangt (BGE
45 II 551, 47 II 464, 60 II 315, 80 II 329; vgl. REGELSBERGER, Pandekten
541; VON TUHR /SIEGWART 237). Ein so einschneidender Eingriff versteht sich
nicht immer von selbst. Die Verbots- oder Gebotsnorm kann sich mit anderen
Sanktionen, z.B. mit Strafe, begnügen und den widerrechtlichen Vertrag
trotz des Verstosses in vollem Umfange unangetastet lassen. Ihr Wille kann
unter Umständen auch bloss sein, dass der Schuldner statt im versprochenen
widerrechtlichen Sinne so erfüllen müsse, wie sie es verlangt, z.B. dass
er nur den erlaubten, statt den versprochenen Kaufpreis oder Darlehenszins
zu bezahlen habe (BGE 47 II 464, 80 II 328 ff.). Steht so das öffentliche
Recht der Fortdauer des Vertrages mit verändertem Inhalt nicht im Wege,
so stellt sich freilich im einzelnen Falle die Frage, ob er nicht aus
zivilrechtlichen Gründen doch nichtig sei, nämlich weil er ohne den vom
öffentlichen Recht missbilligten Inhalt gar nicht abgeschlossen worden wäre
(Art. 20 Abs. 2 OR).

Erwägung 3

    3.- a) Der Bundesratsbeschluss vom 13. August 1940 konnte die
Verpflichtung des Beklagten zum vornherein nicht nichtig machen, wenn sie
auf "Kapitalzahlung" geht; denn unter dieser Voraussetzung unterstand
gemäss Art. 3 lit. d ihre Erfüllung dem gebundenen Zahlungsverkehr
nicht. Gleich verhielt es sich nach Art. 1II Ziff. 5 des Abkommens über
den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940,
zu dessen Ausführung der Bundesratsbeschluss erlassen wurde.

    b) Aber auch wenn die Tilgung einer Forderung von der Art, wie der
Kläger sie zu haben behauptet, dem Abkommen und dem Bundesratsbeschluss
unterstand, war der Vertrag gültig.

    Nichtigkeit als Folge eines widerrechtlichen Versprechens, ausserhalb
des gebundenen Zahlungsverkehrs zu erfüllen, wird zwar auch in der
Literatur verschiedentlich angenommen (ROSSET, ZschwR nF 55 230 a; HUG,
ZschwR nF 55 541 a ff.; FREY, Das Clearing- und Devisenrecht der Schweiz
45; RÜTTIMANN, Eingriffe des Clearingrechts in die Vertragsfreiheit
91; TRECHSEL, Vertrag und Clearingrecht 64 ff.; DE RIVAZ, SJZ 51 8 f.;
anders ENGEL, Introduction pratique au droit suisse du clearing 129). Die
Begründung, der Richter könne nicht Hilfe leisten zur Erfüllung einer
Vereinbarung, die eine von der Rechtsordnung verbotene Art der Zahlung
vorsieht, schlägt aber nicht durch. Der Richter, der den Bestand der
Forderung feststellt oder den Schuldner zur Zahlung verurteilt, leistet
nicht Hilfe dazu, dass diese ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs
erfolge; denn die diesen Verkehr betreffenden Bestimmungen bleiben,
wie bereits ausgeführt worden ist, auch gegenüber einem gerichtlichen
Urteil vorbehalten. So wenig beim Erlass von Bestimmungen über den
gebundenen Zahlungsverkehr im allgemeinen ein Grund besteht, die vorher
eingegangenen Verträge als erloschen zu erklären, weil der Schuldner sich
zu einer Zahlungsart verpflichtet hat, die das öffentliche Recht nicht
mehr gestattet, so wenig besteht ein Grund, die erst unter der Herrschaft
dieser Bestimmungen abgeschlossenen Verträge bloss deshalb nichtig zu
erklären, weil sie ihnen, was die vereinbarte Art der Zahlung betrifft,
widersprechen. Die Schweiz verlangt Einzahlung an die Nationalbank oder
an eine ermächtigte schweizerische Bank, weil sie sich die Mittel zur
Befriedigung schweizerischer Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern
verschaffen will. Dieser Zweck erheischt nicht, Verpflichtungen zur
Zahlung ausserhalb des zwischenstaatlichen Verrechnungsverkehrs nichtig
zu erklären. Es genügt, wenn der Staat denjenigen, der Leistungen
ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs verspricht und erbringt,
dennoch verhält, seiner öffentlichrechtlichen Pflicht zur Zahlung an
die ermächtigte Stelle nachzukommen. Dass es der Schweiz nur darum zu
tun ist, die Zahlung des Schuldners auf Verrechnungskonto zu erhalten,
und das Schicksal des zivilrechtlichen Verhältnisses sie nicht berührt,
ist so wahr, dass die Praxis der Schweizerischen Clearingkommission dem
Zahlenden gestattet, sich selbst als Empfänger im Ausland zu bezeichnen
(Mitteilungen der Schweiz. Verrechnungsstelle 2 Nr. 47).

    Mit dem Fortbestand der öffentlichrechtlichen Einzahlungspflicht trotz
anderweitiger Tilgung der zivilrechtlichen Schuld begnügte sich denn auch
der Bundesratsbeschluss vom 13. August 1940. Art. 5 erklärte, Zahlungen,
die entgegen seinen Bestimmungen geleistet würden, entbänden nicht von der
Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Art. 15 drohte
freilich dem, der anders zahle, auch Strafe an. Dass die anderweitige
Leistung die zivilrechtliche Schuld nicht zu tilgen vermochte, ergibt
sich daraus aber nicht, und noch weniger lässt die Strafandrohung
schliessen, dass der Vertrag auf Zahlung ausserhalb des zwischenstaatlichen
Verrechnungsverkehrs nichtig sein sollte. Der Bundesratsbeschluss setzte
die Gültigkeit eines solchen Vertrages geradezu voraus, indem Art. 3
lit. h die Schweizerische Verrechnungsstelle ermächtigte, im Einzelfalle
eine andere als die vorgeschriebene Zahlungsart zuzulassen. Nichts spricht
dafür, dass diese Bewilligung nach Abschluss des Vertrages nicht mehr in
Frage kommen sollte, sondern nur für künftige Verträge vorgesehen worden
sei. Die Schweiz war denn auch gegenüber Deutschland nicht verpflichtet,
Verträge auf Leistung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs als
nichtig zu behandeln; das Abkommen vom 9. August 1940 enthielt keine
dahin gehende Bestimmung.

    c) Damit ist zugleich gesagt, dass der Bundesratsbeschluss vom
13. August 1940 und das ihm zugrunde liegende Abkommen mit Deutschland
den Vertrag auch nicht umgestaltet haben, in dem Sinne, dass der Beklagte
nur Leistung an die Schweizerische Nationalbank geschuldet habe. Die Frage
stellt sich daher nicht, ob die Nichtigkeit des Vertrages sich aus Art. 20
Abs. 2 OR ergebe, weil anzunehmen sei, er wäre nicht abgeschlossen worden,
wenn die Parteien an die Unmöglichkeit der Erfüllung auf dem vereinbarten
Wege gedacht hätten.

    Die Auffassung der Vorinstanz, die widerrechtliche Zahlungsvereinbarung
ziehe notwendigerweise die Nichtigkeit des ganzen Vertrages nach
sich, weil es dem Kläger darum zu tun gewesen sei, Schweizerfranken
zu erhalten, und er im Verkauf des Pelzmantels an den Beklagten nur
eine Gelegenheit hiezu gesehen habe, hält übrigens vor Art. 20 Abs. 2
OR nicht stand. Diese Bestimmung bezweckt den Schutz jener Partei,
die durch blosse Teilnichtigkeit des Vertrages benachteiligt würde, und
verbietet daher, die Ganznichtigkeit auszusprechen, wenn die dem Nachteil
ausgesetzte Partei selber am Vertrage mit verändertem Inhalt festhält
(BGE 80 II 335). Benachteiligt durch die Unmöglichkeit, die erstrebten
Schweizerfranken zu erhalten, wäre aber nur der Kläger. Dem Beklagten,
der Zahlung von Schweizerfranken in der Schweiz versprochen hat, muss es
gleichgültig sein, ob er sie hier dem Kläger übergebe oder sie zu dessen
Gunsten auf Verrechnungskonto einzahle. Nachdem der Kläger bereit ist,
Leistung auf dieses Konto als Erfüllung gelten zu lassen, kann daher
nicht der Vertrag auf Begehren des Beklagten dennoch nichtig erklärt
werden. Der Beklagte beruft sich vor Bundesgericht denn auch nicht mehr
auf Art. 20 Abs. 2 OR. Das wäre missbräuchlich.

Erwägung 4

    4.- Konnte der Vertrag trotz des Abkommens vom 9. August 1940 und
des Bundesratsbeschlusses vom 13. August 1940, so wie er lautet, gültig
abgeschlossen werden, so fragt sich, ob nicht die späteren Erlasse die
vom Beklagten versprochene Leistung rechtlich unmöglich machten und ihn
daher gemäss Art. 119 OR von seiner Schuld befreiten.

    a) Der Sperrebeschluss vom 16. Februar 1945 hatte diese Wirkung
nicht. Indem er in Art. 1 Abs. 1 bestimmt, sämtliche Zahlungen der in
der Schweiz domizilierten Personen an solche mit Wohnsitz in Deutschland
oder deutschbesetzten Gebieten dürften "nur durch Einzahlung an die
Schweizerische Nationalbank erfolgen", lässt er erkennen, dass er nicht
die Zahlung überhaupt verbieten und die Verpflichtung zur Zahlung nichtig
erklären, sondern lediglich den Weg, auf dem aus öffentlichrechtlichen
Gründen erfüllt werden soll, vorschreiben will. Die Bestimmung setzt
geradezu voraus, dass ein Zahlungsversprechen selbst dann, wenn es
anders lautet, an sich gültig bleibt. Das gleiche ergibt sich aus Art. 7,
wonach die Schweizerische Verrechnungsstelle Ausnahmen von der Pflicht
zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen kann.

    Ob der Sperrebeschluss dem Beklagten noch heute Zahlung anders als
an die Schweizerische Nationalbank verbietet - was nur zuträfe, wenn der
Kläger deutscher Staatsangehöriger wäre (Art. 1 lit. a Bundesratsbeschluss
vom 1. April 1947 über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über
die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und
Deutschland) - kann deshalb offen bleiben.

    b) Von den Bundesratsbeschlüssen vom 26. Februar 1946 und 27. August
1954 über den Zahlungsverkehr mit Österreich wird die Verpflichtung
des Beklagten überhaupt nicht erfasst, falls sie im Sinne von Art. 3
lit. c (Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946) bzw. Art. 3 lit. b
(Bundesratsbeschluss vom 27. August 1954) auf "Überweisung eines
Kapitals" geht. Ihre Erfüllung bedürfte auch keiner Bewilligung gemäss
Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1950 über den Kapitalverkehr mit
Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs.

    Wenn Gegenstand der Verpflichtung nicht die Überweisung eines
Kapitals ist, fiel bzw. fällt sie zwar unter die Bundesratsbeschlüsse
vom 26. Februar 1946 und 27. August 1954; aber dennoch lässt sich daraus
nicht ableiten, dass sie erloschen sei. Indem die Beschlüsse in Art. 1
Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bzw. an eine ermächtigte
schweizerische Bank verlangen, setzen sie geradezu voraus, dass die
zivilrechtliche Verpflichtung fortbestehe, welche Art der Zahlung die
Parteien auch immer vereinbart haben mögen. Das Gleiche ergibt sich aus
Art. 4 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 26. Februar 1946, der vorsieht,
dass mit vorgängiger Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle
die Schuld auf andere Weise als durch Zahlung an die Schweizerische
Nationalbank getilgt werden darf. Entsprechende Ausnahmebewilligungen
kennt auch Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 27. August 1954.

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Ermächtigung
der Schweizerischen Verrechnungsstelle an das Betreibungsamt vom
30. Dezember 1952, eingehende Beträge unter Hinweis auf die Bestimmungen
über den gebundenen Zahlungsverkehr dem Vertreter des Klägers auszuzahlen,
Ausnahmebewilligung im Sinne der Art. 4 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom
26. Februar 1946 war oder, wie der Beklagte im kantonalen Verfahren geltend
machte, im Gegenteil als Bestätigung auszulegen ist, dass die Überweisung
nur im gebundenen Zahlungsverkehr erfolgen dürfte. Unerheblich ist daher
auch die Annahme des Bezirksgerichts, die Verrechnungsstelle habe die
Ermächtigung lediglich unter der vom Kläger hervorgerufenen Vorstellung
erteilt, die Schuld des Beklagten gehe auf Rückzahlung eines Kapitals,
die ohnehin nicht unter den Bundesratsbeschluss falle.

Erwägung 5

    5.- Da die Verpflichtung des Beklagten weder von Anfang an nichtig
war noch zufolge der späteren Staatsverträge und Bundesratsbeschlüsse
erloschen ist, hat das Obergericht neu zu urteilen.

    Zu entscheiden ist zunächst, ob der Beklagte, wie im kantonalen
Verfahren behauptet, seine Schuld in der Nachkriegszeit durch
Liebesgabenpakete getilgt hat. Der Sperrebeschluss und die damals
geltenden Bestimmungen über den gebundenen Zahlungsverkehr schlossen
das nicht aus. In der Literatur wird zwar vereinzelt die Auffassung
vertreten, eine von der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht
genehmigte Leistung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs vermöge
die zivilrechtliche Schuld nicht zu tilgen (KÖSSLER, SJZ 28 311 f.; SODER,
SJZ 49 256 ff.). Sie wird damit begründet, dass die Bestimmungen über den
gebundenen Zahlungsverkehr andernfalls unwirksam wären. Das trifft jedoch
nicht zu. Um den Zweck des gebundenen Zahlungsverkehrs zu erreichen,
genügt es, wenn trotz verbotener Tilgung der zivilrechtlichen Schuld die
Pflicht zur Einzahlung auf Verrechnungskonto bestehen bleibt. Art. 16 des
Entwurfes von Ende 1937 zu einem Bundesratsbeschluss über die Durchführung
der mit verschiedenen Ländern getroffenen Verrechnungsabkommen, der die
Ungültigkeit der verbotenen Zahlungen ausdrücklich vorsah, wurde denn auch
nie Gesetz. Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige
Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen
Ländern bestimmte lediglich, dass Zahlungen und Verfügungen, die entgegen
seinen Bestimmungen vorgenommen würden, nicht von der Einzahlungspflicht
an die Schweizerische Nationalbank entbänden (Art. 8). Mit dieser Lösung
begnügten sich ausser dem Bundesratsbeschluss vom 13. August 1940
(Art. 5) auch der Sperrebeschluss vom 16. Februar 1945 (Art. 8) und
der Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1946 über den Zahlungsverkehr
mit Österreich (Art. 7), unter deren Herrschaft der Beklagte die
Lebensmittelpakete verschickt haben will. Wenn die verbotene Zahlung die
zivilrechtliche Schuld nicht zu tilgen vermöchte, wären diese Bestimmungen
überflüssig gewesen, weil sie nur gesagt hätten, was sich von selbst
verstände. Dass sie dem anders als an die Schweizerische Nationalbank
leistende Schuldner auch Strafe angedroht haben (Bundesratsbeschluss
vom 13. August 1940 Art. 15; Sperrebeschluss Art. 10; Bundesratsbeschluss
vom 26. Februar 1946 Art. 16), ändert nichts. Verbotswidrige Leistung
sollte strafbar nur sein, weil sie die Gefahr erhöht, dass der Schuldner
die Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank unterlasse. Dass die
den Bundesratsbeschlüssen widersprechende Leistung die zivilrechtliche
Schuld nicht zu tilgen vermochte, war damit nicht gesagt. Auch das
Abkommen mit Deutschland vom 9. August 1940 und das Protokoll über die
vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz
und Österreich vom 17. August 1946 enthielten keine Bestimmungen,
die diese Wirkung ausgeschlossen hätten. Die überwiegende Lehrmeinung
bejaht denn auch die Möglichkeit der Tilgung der zivilrechtlichen Schuld
durch die dem öffentlichen Recht widersprechende Leistung ausserhalb
des gebundenen Zahlungsverkehrs (WEGELIN, SJZ 29 373 ff.; JACCARD, De
l'incidence juridique du clearing, Druckschrift Nr. 32 der Vereinigung
für internationales Recht 59; HUG, ZschwR nF 55 526 a f.; ROSSET, ZschwR
nF 55 255 a; TRECHSEL aaO 95 ff.; DE RIVAZ, SJZ 51 9).

    Dem Entscheid des Obergerichtes vorbehalten bleibt auch noch die
Festsetzung des Umrechnungskurses.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil der II. Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 1955 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den kantonalen Richter
zurückgewiesen.