Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 81 II 249



81 II 249

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Mai 1955 i. S. Vontobel gegen
Gemeinderat Grüningen. Regeste

    Klage auf Berichtigung der Eintragung des Familiennamens.  Art. 45
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 ZGB.

    1.  Bei bestrittenem Begehren liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit im
Sinne von Art. 44 OG vor (Erw. 2).

    2.  Anforderungen an den Berufungsantrag nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
(Erw. 1).

    3.  Welche Einträge in den Zivilstandsregistern unterliegen der
Berichtigung? (Erw. 3-5).

    4.  Massgebende rechtliche Unterlagen für die Schreibweise der
Familiennamen (Erw. 6-8).

Sachverhalt

    A.- Der Kläger ist an seinem Geburtsort Egg bei Zürich wie auch
an seinem Heimatort Grüningen, Bezirk Hinwil, mit dem Familiennamen
Vontobel eingetragen. Er möchte sich die Schreibweise "von Tobel"
zuerkennen lassen, wie sie jahrhundertelang in Gebrauch gestanden
haben soll. Vorerst suchte er beim Regierungsrat des Kantons Zürich um
Bewilligung einer dahingehenden Namensänderung nach Art. 30 ZGB nach,
wurde aber zweimal abgewiesen. Hierauf hob er beim Bezirksgericht Hinwil
die vorliegende Klage an, mit den Begehren:

    "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Schreibweise des Namens
"Vontobel" in den Kirchenbüchern von Grüningen, welche als Unterlage für
den Eintrag des Namens des Gesuchstellers in das Zivilstandsregister
dienten, unrichtig ist, und der Name der Familie des Gesuchstellers
nicht aneinander, sondern in getrennter Form, nämlich "von Tobel"
geschrieben wird.

    2. Es sei demnach der in den zivilstandsamtlichen Einzelregistern
(Geburts-, Ehe- und Sterberegister) von Grüningen bestehende Eintrag
durch richterliche Anordnung entsprechend zu berichtigen"

    Zur Begründung verwies er auf genealogische Gutachten. Danach entstammt
er einem in Oetwil am See heimatberechtigten Zweig der Familie, der dort
bis auf den heutigen Tag "von Tobel" heisst. Diesen Namen trug anfänglich
auch noch sein Urgrossvater Hans Heinrich von Tobel, der sich dann in
Grüningen niederliess, dort um 1830 das Bürgerrecht erwarb und nun erst am
neuen Heimatort in das von Pfarrer Hans Kaspar Vogel geführte Kirchenbuch
mit dem Namen Vontobel eingetragen wurde. Der Kläger bezeichnet dies
als willkürlich und daher falsch; somit seien auch die den Einträgen
im Kirchenbuch von Grüningen entsprechenden Einträge in den späteren
weltlichen Zivilstandsregistern unrichtig und, wenigstens soweit seine
Person betreffend, zu berichtigen.

    Der Gemeinderat von Grüningen trug namens der Gemeinde auf Abweisung
der Klage an. Er hielt es nicht für zulässig, die Einträge in den
alten Kirchenbüchern nachträglich als unrichtig zu erklären. Sie seien
seinerzeit unangefochten geblieben, ebenso bis zur vorliegenden Klage die
entsprechenden Einträge in den nun geltenden Zivilstandsregistern. Die
seit 1830 amtlich gebrauchte Schreibweise sei die nun gültige. Es würde
zu grosser Unsicherheit führen, "wenn jeder den Namen führen könnte,
der vor hundert Jahren gebraucht war".

    B.- Das Bezirksgericht Hinwil wies die Klage am 9.  September 1954 ab,
ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Januar 1955.

    C.- Dagegen hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit den Anträgen, es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und es
seien seine Rechtsbegehren in vollem Umfang zu schützen, eventuell sei
die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift enthalten
"die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und
welche Abänderungen beantragt werden", und "der blosse Hinweis auf im
kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht". Nun erschöpft
sich der vorliegende Berufungsantrag in einem solchen Hinweis, statt die
Rechtsbegehren nochmals so zu formulieren, dass man nicht, um deren Inhalt
zu ermitteln, auf die kantonalen Akten zurückgehen muss. Die vorliegende
Art der Antragstellung würde nach der strengen Praxis laut BGE 71 II
31, 33 und 186 die Berufung unwirksam machen. Indessen ist die erwähnte
Vorschrift nach neuerem Gerichtsgebrauch in dem Sinne milder anzuwenden,
dass ein Antrag als genügend formuliert erscheint, wenn sich sein Inhalt
entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne
weiteres ergibt (BGE 78 II 448). Das trifft hier zu; die Rechtsbegehren
des Klägers, die er in vollem Umfang aufrecht erhält, sind im Ingress
des obergerichtlichen Urteils wörtlich aufgeführt.

Erwägung 2

    2.- Abgesehen von besonderen Fällen, die hier nicht in Frage stehen
(Art. 44 und 45 OG), ist die Berufung an das Bundesgericht nur in
Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig (Art. 44 eingangs und Art. 46 OG).
Darunter ist ein kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, das auf
endgültige Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen
Entscheid abzielt (vgl. BGE 78 II 180 /81). Begehren um Namensberichtigung
nach Art. 45 Abs. 1 ZGB sind in manchen Fällen gegen niemand gerichtet und
zielen dabei aufeinen den Gerichten obliegenden Akt der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit ab, demgegenüber eine Berufung an das Bundesgericht
nicht gegeben ist (vgl. das Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. April
1952 i.S. Linder gegen das Zivilstandsamt Basel, das nicht als Partei
anzuerkennen war; HAFTER, 2. Aufl., N. 11 zu Art. 45 ZGB). Die geltende
Verordnung über das Zivilstandswesen (Zivilstandsverordnung, ZStV) vom
1. Juni 1953 sieht denn auch vor, dass der Richter eine Berichtigung
auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder einer Behörde oder (mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde) des Zivilstandsamtes selbst verfügen
kann, und kantonale Zivilprozessordnungen weisen solche Begehren in das
summarische Verfahren (vgl. Art. 322 der bernischen ZPO in Verbindung mit
Art. 2 des EG zum ZGB). Im vorliegenden Fall ist indessen die Gemeinde
Grüningen gegen das Begehren des Klägers aufgetreten, sie hat ihm also
den Namen, den er als den richtigen beansprucht, streitig gemacht. Unter
diesen Umständen hat man es nicht mit blosser Registerberichtigung,
sondern zugleich mit einem Namensstreit im Sinne von Art. 29 ZGB zu tun,
so dass das Bundesgericht im Wege der Berufung nach Art. 44 OG angerufen
werden kann (vgl. BGE 40 II 432).

Erwägung 3

    3.- Seit der Einführung der von weltlichen Beamten zu führenden
Zivilstandsregister gemäss dem Bundesgesetz vom 24. Christmonat 1874
betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (ZEG) sind
die frühern kirchlichen Register (Kirchenbücher, Pfarrbücher) ausser
Kraft getreten. Deshalb unterliegen der Berichtigung nun nur mehr die
Einträge der jetzt geltenden Zivilstandsregister. Von den vorliegenden
zwei Klagebegehren fällt somit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB nur das
zweite in Betracht. Das ihm vorangestellte Feststellungsbegehren betrifft
lediglich eine (materiell-rechtliche) Vorfrage der verlangten Berichtigung
der Register. Wie das Obergericht zutreffend bemerkt, kommt ihm keine
selbständige Bedeutung zu. Es war aber auch nicht etwa unzulässig, in
dieser Weise die für den Berichtigungsanspruch entscheidende Frage zum
Gegenstand eines besondern Feststellungsbegehrens zu machen. Dadurch ist
(in Verbindung mit dem Abweisungsantrag der beklagten Heimatgemeinde)
der zivil-, nicht bloss registerrechtliche Charakter der Klage deutlich
hervorgehoben worden.

Erwägung 4

    4.- Die letzten Endes eine Berichtigung von Registereintragungen
anstrebende Klage zieht indessen zu Unrecht im Begehren 2 die am
Heimatort Grüningen geführten Einzelregister in Betracht. Die geltende
Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 gleichwie die ihr vorausgegangene
vom 18. Mai 1928 sieht Einzelregister (insbesondere Geburts-, Ehe- und
Todesregister) und als Gegenstück dazu die Familienregister vor. Die
Einzelregister haben die Vorfälle (Geburten, Trauungen, Todesfälle)
zu verzeichnen, die sich im betreffenden Registerbezirk ereignen. Das
Familienregister dagegen wird am Heimatort geführt (vgl. Art. 27
der beiden erwähnten Verordnungen samt den für jede Registerart
aufgestellten besondern Vorschriften). Der frühern Ordnung (nach dem ZEG
von 1874 mit dem Reglement vom 20. Herbstmonat 1881 für die Führung der
Zivilstandsregister, sowie nach der gleichzeitig mit dem ZGB am 1. Januar
1912 in Kraft getretenen ZStV vom 25. Februar 1910) war die Einrichtung
des Familienregisters fremd. Doch waren bereits damals die Geburten,
Trauungen und Todesfälle dort einzutragen, wo sie sich ereigneten, und zwar
in die sogenannten Register A. Andern Zivilstandsämtern, namentlich dem
des Heimatortes, war die Eintragung mitzuteilen, worauf dort ein Eintrag
in einem Register B erfolgte. Nun wurde der Kläger am 13. Februar 1911
nicht etwa in Grüningen, sondern in Egg geboren und, wie erwiesen ist,
dort in das Geburtsregister A eingetragen. Nach Grüningen kann nach
den angeführten Regeln nur eine Meldung zur Eintragung in das Register
B erfolgt sein.

    Auch die Trauung des Klägers vom Jahre 1939 fand nicht in Grüningen,
sondern in Zürich statt. Sie war daher hier in das (zu den nun so benannten
Einzelregistern gehörende) Eheregister einzutragen und in Grüningen
bloss in dem jetzt für die Ortsbürger zu führenden Familienregister zu
vermerken. Der Kläger steht denn auch nach den Akten in Grüningen nur
im Familienregister verzeichnet. Somit hätte die Klage auf Berichtigung
der betreffenden Einträge im Geburtsregister von Egg und im Eheregister
von Zürich sowie im Familienregister von Grüningen gehen sollen. Statt
dessen fasst sie die Einzelregister von Grüningen ins Auge, wo der Kläger
gar nicht verzeichnet ist. Nur das alte Register B von Grüningen, wo die
Geburt des Klägers gemäss Meldung aus Egg zu vermerken war, hätte noch
in Betracht fallen können. Aber es wird im Klagebegehren 2 nicht erwähnt,
und eine Berichtigung des dortigen Eintrages würde dem Kläger auch nichts
nützen; denn massgebend war der Eintrag im Register A des Geburtsortes. Aus
den Registern B wurden, eben da sie nicht unmittelbare Beurkundungen
enthielten, keine Auszüge, sondern nur Abschriften der Belege erstellt,
die der Eintragung oder Anmerkung zugrunde lagen (Art. 8 des Reglementes
von 1881, § 40 der Verordnung von 1910).

    Die Klage ist somit, was die Vorinstanzen nicht beachtet haben,
schon deshalb abzuweisen, weil sie auf Berichtigung gar nicht vorhandener
Einträge geht.

Erwägung 5

    5.- Freilich bezieht sich das Berichtigungsbegehren (Nr. 2) nicht
eindeutig nur auf die Person des Klägers. Wenn dieser jedoch Einträge,
die nicht ihn selbst, sondern (noch lebende oder schon verstorbene)
Verwandte betreffen, hätte berichtigen lassen wollen, wäre unerlässlich
gewesen, diese genau zu bezeichnen. Beim Fehlen solcher Angaben kann die
Klage in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Übrigens werden
im vorangehenden Begehren 1 die alten Einträge in den Kirchenbüchern
ausdrücklich nur "als Unterlage für den Eintrag des Klägers in das
Zivilstandsregister" in Betracht gezogen. Daraus ist zu schliessen, es
gehe dem Kläger in der Tat nur darum, die ihn selbst betreffenden Einträge
berichtigen zu lassen. Wäre das Begehren 2 auch auf den Vater und die
Geschwister des Klägers zu beziehen, so litte es auf alle Fälle insoweit
an denselben Mängeln wie hinsichtlich des Klägers selbst. Denn alle jene
Personen sind nach Ausweis der Akten ausserhalb Grüningens geboren, getraut
worden und gestorben (soweit sie nicht noch leben). Und was den zwar in
Grüningen geborenen, aber anderswo getrauten und gestorbenen Grossvater
Johannes Vontobel betrifft, so fällt das Geburtsjahr (1846) in die Zeit vor
Einführung der nun geltenden Zivilstandsregister, so dass der die Geburt
betreffende Eintrag, wie in Erw. 3 dargetan, nicht der Berichtigung gemäss
Art. 45 ZGB unterliegt. Ob im übrigen ein schutzwürdiges Interesse an der
Berichtigung des Namenseintrages eines verstorbenen Grossvaters bestünde,
und ob zu einem dahingehenden Begehren jeder Enkel für sich allein oder
nur alle gemeinsam legitimiert wären, kann dahingestellt bleiben.

Erwägung 6

    6.- Auch wenn der Kläger seine Begehren gemäss Erw. 4 richtig
formuliert, d.h. die Berichtigung der ihn betreffenden Einträge im
Familienregister des Heimatortes Grüningen, im Geburtsregister von Egg
und im Eheregister von Zürich verlangt hätte, könnte die Klage nicht
geschützt werden. Der Kläger wurde, was er selbst anerkennt, bei seiner
Geburt formell richtig auf den Namen Vontobel eingetragen, d.h. auf den
eingetragenen Namen seines Vaters, der sich selber so schrieb und denn auch
die Meldung von der Geburt des Klägers mit diesem Namen unterzeichnete. Der
Namenseintrag des am 23. Mai 1876 geborenen Vaters war ebenfalls formell
richtig, indem bereits dessen im Jahre 1846 geborener Vater im Kirchenbuch
seines Heimat- und zugleich Geburtsortes Grüningen mit dem Namen Vontobel
verzeichnet war. Bei dieser Sachlage haben aber diese Einträge entgegen der
vom Kläger vertretenen Ansicht auch materiell als richtig zu gelten. Gewiss
kommt der Beurkundung des Personenstandes grundsätzlich nur deklarative
Bedeutung zu. Deshalb ist eben die Anfechtung wegen Unrichtigkeit in
Art. 45 Abs. 1 ZGB vorbehalten. Immerhin gelten die Einträge in den
amtlichen Registern als richtig bis zum Beweis des Gegenteils (Art. 9
ZGB). Kann somit zwar ein als tatsachenwidrig erwiesener Eintrag wie etwa
betreffend eine Geburt oder Trauung, die gar nicht stattgefunden hat, oder
eine unrichtige Beurkundung des Datums, der Anfechtung nicht standhalten
(vgl. BGE 41 II 1 ff.), so greift nun aber für die Schreibweise der
Familien- wie übrigens auch der Vornamen die Rechtsnorm Platz, dass sie so
einzutragen sind, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen,
in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind (so nach Art. 43 Abs. 1
der geltenden Verordnung vom 1. Juni 1953, übereinstimmend mit demselben
Artikel der frühern Verordnung vom 18. Mai 1928). Nach Art. 270 ZGB
erhalten die ehelichen Kinder den Familiennamen und das Bürgerrecht ihres
Vaters, wobei als Familienname der amtlich verzeichnete Name zu gelten
hat. So verhielt es sich schon unter der Herrschaft des ZEG von 1874,
das in Art. 7 bestimmte:

    "Es darf in die Zivilstandsregister nichts ihrer Bestimmung Fremdes
eingeschrieben werden.

    Die Familien- und Personennamen der darin angeführten Personen sind
nach Massgabe der den Beamten vorgelegten Geburtscheine und sonstigen
Zivilstandsakten vorzumerken;..."

    Durch diese Vorschrift waren die bis zur Einführung der neuen, von
weltlichen Beamten zu führenden Register in Kraft stehenden kirchlichen
Rödel (Kirchen- oder Pfarrbücher) als massgebende Unterlagen anerkannt. Und
da ein dementsprechender Eintrag hinfort nicht mehr nach Gutdünken eines
Registerbeamten, einer Behörde oder auch eines Beteiligten geändert,
sondern nach Art. 9 ZEG nur mehr als unrichtig vor dem Richter angefochten
oder bei offenbaren Irrtümern auf Anordnung der Aufsichtsbehörde berichtigt
werden durfte, war nun Ordnung geschaffen und ein hoher Grad von Stetigkeit
in der Schreibung der Familiennamen erzielt. Natürlich konnte jeweilen
nur die letzte, also die beim Inkrafttreten des ZEG geltende Namensfassung
massgebend sein. Es war nicht zu prüfen, wie lange sie in Geltung stehe,
und weshalb eine allfällige anders lautende frühere Schreibweise geändert
worden war. Es ist der unverkennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass
die Namen in derjenigen Fassung festgelegt werden sollten, wie sie eben
im Zeitpunkmkt der Einführung der neuen Zivilstandsregister amtlich
gemäss den Kirchenbüchern anerkannt war. Nun lautete der Eintrag auf
den 1846 geborenen Grossvater des Klägers im Kirchenbuch des Heimat- und
zugleich Geburtsort Grüningen bereits Vontobel und war in dieser Fassung
unangefochten. Mit dieser Feststellung erweisen sich die Rügen angeblicher
Versehen des Obergerichtes hinsichtlich anderer tatbeständlicher Punkte
als bedeutungslos.

Erwägung 7

    7.- Ist somit der Familienname des Klägers wie auch schon seines Vaters
richtig, nämlich den massgebenden Unterlagen entsprechend eingetragen, so
ist rechtlich nicht mehr von Belang, ob die seinerzeit von Pfarrer Vogel
bei der Eintragung des neu in Grüningen eingebürgerten Urgrossvaters des
Klägers gewählte Schreibweise rechtmässig gewesen war. Diese Frage und
damit auch die Frage nach der Richtigkeit der amtlichen Namensfassung
des Grossvaters des Klägers, die als unmittelbare Unterlage der
Eintragungen in das neue Zivilstandsregister diente, wurde vor oder bei
der Einführung dieser neuen auf dem ZEG beruhenden Register von keiner
Seite aufgeworfen. Die Fassung des Namens Vontobel ging unbeanstandet in
die auf dem ZEG beruhenden neuen Register über. Sie war somit gemäss den
erwähnten Vorschriften festgelegt.

    Übrigens sind jene Fragen vom damaligen kantonalen bzw. kirchlichen
Recht beherrscht und könnten daher vom Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht überprüft werden (Art. 43 OG). Das Obergericht ist anhangsweise
darauf eingegangen und hat gefunden, Pfarrer Vogel habe im Rahmen des ihm
zustehenden Ermessens gehandelt, vielleicht übrigens mit Zustimmung des
neu aufgenommenen Grüninger Bürgers, jedenfalls aber gemäss einem damals
vielerorts aufgekommenen Hang zum Zusammenschreiben der mit Vorwörtern
gebildeten Familiennamen. Diese seien damals überhaupt noch in Umwandlung
begriffen gewesen, so dass die in Grüningen eingeführte Schreibweise
nicht als widerrechtlich erscheine.

Erwägung 8

    8.- Unbegründet ist endlich die Ansicht des Klägers, die
Zusammenschreibung seines Familiennamens sei unsinnig und daher, weil
der Vernunft widersprechend, vom Bundesrecht nicht zu dulden. Die von
einer Ortsbezeichnung abgeleiteten, mit einem Vorworte zusammengesetzten
Familiennamen dienen schon längst nicht mehr zur Angabe des Herkunfts-
oder Wohnortes. Was sie ursprünglich besagten, ist nicht mehr von Belang,
weshalb gegen die Zusammenschreibung, die immerhin die Wortelemente noch
erkennen lässt (Zumbrunnen, Vonlanthen, Ausderau, Vontobel), sachlich
ebensowenig einzuwenden ist wie gegen die Namensbildung aus ähnlichen
Wortstämmen mittels Nachsilben (wie etwa Bertschinger, Zollikofer,
Tobler usw.).

    Es liegt auch nichts Unzulässiges darin, dass Familiennamen, die
sich aus den gleichen Sprechlauten zusammensetzen, in verschiedenen
Fassungen vorkommen. Insbesondere sind als richtig sowohl getrennte
wie auch zusammengeschriebene Formen eines gleich lautenden Namens
anzuerkennen, wenn eben die eine wie die andere Fassung den massgebenden
gesetzlichen Unterlagen der Einträge entspricht. Dabei verschlägt es
nichts, dass die Träger dieser verschiedenen Namensformen sich allenfalls
von gemeinsamen Urahnen herleiten. Die Linie der Familie des Klägers,
die mit dem in Grüningen eingebürgerten Urgrossvater begann, heisst
(nachdem die Schreibweise, wie der Kläger dargetan hat, in den ersten
Jahrzehnten nach der Einbürgerung auch in amtlichen Schriftstücken
noch nicht ganz einheitlich gewesen war) jedenfalls seit der Einführung
der neuen Zivilstandsregister richtigerweise Vontobel, ungeachtet der
am ursprünglichen Heimatort des erwähnten Urgrossvaters gebräuchlich
gebliebenen getrennten Namensform.

    Eine Änderung der den massgebenden Unterlagen entsprechenden und daher
richtigen Namensschreibung lässt sich nur auf dem Wege der Namensänderung
nach Art. 30 ZGB herbeiführen, wozu es wichtiger Gründe bedarf. Zu Unrecht
ruft der Kläger als Präjudiz einen Beschluss des Zürcher Stadtrates vom 22.
Februar 1908 an, der den geltenden Normen nicht zutreffend Rechnung trug,
und an dessen Betrachtungsweise denn auch die zürcherischen Behörden
nicht mehr festhalten.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Zivilkammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1955 bestätigt.