Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 I 427



80 I 427

71. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. November 1954 i.S. Caliaro und
Wydler gegen Aargau, Regierungsrat. Regeste

    Zivilstandsregister. Gesuch um Eintragung einer im Ausland
geschlossenen Ehe zwischen einem Ausländer und einer Schweizerin, die
vor der Trauung die Erklärung abgegeben hat, das Schweizerbürgerrecht
beibehalten zu wollen, sowie der Legitimation eines gemeinsamen Kindes.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Frau (Art. 137,
95 und 97 ZStV). Kognition der Zivilstandsbehörden. Verweigerung der
Eintragung der in England geschlossenen Ehe eines durch ein schweizerisches
Gericht von einer gebürtigen Schweizerin geschiedenen Italieners und
einer Schweizerin.

    Internationales Eherecht. Tragweite von Art. 54 Abs. 3 BV sowie von
Art. 7 c Abs. 1 und 7 f Abs. 1 NAG. Nichtanwendung des nach Art. 7 c Abs. 1
NAG massgebenden italienischen Rechts wegen Verletzung des schweizerischen
ordre public?

Sachverhalt

    Der in Biel wohnhafte italienische Staatsangehörige Caliaro heiratete
im Jahre 1938 die Schweizerin Dorothea Bodmer. Diese Ehe wurde vom
Amtsgericht Biel am 3. Dezember 1946 getrennt. Am 19. September 1948
sprach dasselbe Gericht auf Klage der Ehefrau, die sich inzwischen wieder
ins Schweizerbürgerrecht hatte aufnehmen lassen, die Scheidung aus.

    In der Folge lebte Caliaro mit Fanny Wydler von Aarau zusammen. Diese
gebar am 6. August 1949 den Knaben Michel. Ein Einbürgerungsgesuch Caliaros
wurde von den bernischen Behörden abgewiesen.

    Am 11. Juni 1953 wurden Caliaro und Fanny Wydler vor dem Register
Office von Holborn (England) getraut, nachdem die Braut am 28. Mai 1953
vor der Schweiz. Gesandtschaft in London die Erklärung abgegeben hatte,
nach der Eheschliessung das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen
(Art. 9 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust
des Schweizerbürgerrechts). Als "residence" der beiden zur Zeit der Heirat
nennt der vom Register Office ausgestellte Eheschein ein Hotel in Holborn.

    Am 12. März 1954 richteten Caliaro und Fanny Wydler an die
Justizdirektion des Kantons Aargau das Gesuch, diese Ehe sei ins
Zivilstandsregister einzutragen; ausserdem sei ihr gemeinsames Kind
Michel als ihr eheliches Kind einzutragen. In Übereinstimmung mit der
Justizdirektion hat der Regierungsrat des Kantons Aargau dieses Gesuch
am 21. Mai 1954 abgewiesen.

    Diesen Entscheid haben die Gesuchsteller mit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Der
Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement enthält sich eines Antrags.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 137 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen
vom 1. Juni 1953 (ZStV) dürfen ausländische Urkunden nur mit
Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde eingetragen werden. Das
Gesuch, das die Beschwerdeführer am 12. März 1954 bei der aargauischen
Justizdirektion gestellt haben, geht seinem Sinne nach auf Erteilung
dieser Bewilligung. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Behörden
ergibt sich daraus, dass zur Eintragung der in England erfolgten
Eheschliessung ins Eheregister und der Legitimation des gemeinsamen
Kindes der Beschwerdeführer ins Legitimationsregister, wenn eine solche
Eintragung in der Schweiz überhaupt in Frage kommt, nach Art. 95 bzw. 97
ZStV das Zivilstandsamt der Stadt Aarau zuständig ist, die infolge der
Erklärung vom 28. Mai 1953 auch dann Heimatort der Beschwerdeführerin
Fanny Wydler bliebe, wenn die am 11. Juni 1953 geschlossene Ehe in der
Schweiz und in Italien, dem Heimatlande des Beschwerdeführers Caliaro,
anerkannt würde. (Art. 95 ZStV spricht freilich nur von der Eintragung
der im Ausland erfolgten Eheschliessung eines Schweizerbürgers, für die
keine zivilstandsamtliche Urkunde vorgelegt werden kann. Falls wie hier
eine solche Urkunde vorgelegt werden kann, muss jedoch die Eintragung ins
Eheregister des Heimatortes, die nach Art. 118 Abs. 2 die Voraussetzung
für die Eintragung ins Familienregister bildet, ebenfalls möglich sein.)

Erwägung 2

    2.- Bei Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid über ein Gesuch im Sinne von Art. 133 der Zivilstandsverordnung
vom 18. Mai 1928, dem Art. 137 der geltenden Verordnung entspricht, hat das
Bundesgericht erklärt, die Prüfungsbefugnis der Zivilstandsbehörden sei
notwendigerweise beschränkt. Ihre Aufgabe sei es vor allem, feststehende
Tatsachen zu registrieren. Wenn sie auch bisweilen vorfrageweise über
bestrittene Rechte zu befinden hätten (z.B. über die Ehelichkeit eines
Kindes, Art. 252 ZGB), könnten sie doch nur verhältnismässig einfache
Fragen des zeitgenössischen schweizerischen Rechts, namentlich des
geltenden Bundesrechts, entscheiden. Bei verwickelten Fragen oder bei
Streitigkeiten, die - sei es auch nur teilweise - vom alten oder vom
ausländischen Rechte beherrscht werden, sei die Eintragung aufzuschieben,
bis der zuständige Richter gesprochen habe (BGE 63 I 197/98). Hält man sich
an diese Grundsätze, so erweist sich ohne weiteres als gerechtfertigt,
dass die Vorinstanz dem Gesuch der Beschwerdeführer, das heikle Fragen
des internationalen Privatrechts aufwirft, nicht entsprochen hat. Die
Beschwerde kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man den
Zivilstandsbehörden im vorliegenden Fall deswegen eine weitergehende
Prüfungsbefugnis zugestehen will, weil hier anders als in dem in BGE
63 I 194 ff. beurteilten Falle die tatsächlichen Verhältnisse klar sind
und die rechtlichen Schwierigkeiten nicht in einer nach alten Satzungen
zu beurteilenden Vorfrage (betr. den Fortbestand eines angeblich im 18.
Jahrhundert anerkannten Bürgerrechts) liegen und weil überdies unklar ist,
wie die heutigen Beschwerdeführer eine gerichtliche Feststellung über die
Gültigkeit ihrer Ehe für die Schweiz herbeiführen könnten (insbesondere
gegen wen die unter sich einigen Beschwerdeführer klagen müssten).

Erwägung 3

    3.- Das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902, dem die
Schweiz und Italien beigetreten sind, kommt nach seinem Art. 8 Abs. 1
im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung, weil Grossbritannien, wo die
streitige Ehe geschlossen wurde, nicht zu den Vertragsstaaten gehört. Die
Frage der Rechtsanwendung ist daher nach den einschlägigen Vorschriften
des schweizerischen Landesrechts zu entscheiden.

Erwägung 4

    4.- Art. 54 BV stellt in Abs. 1 das Recht zur Ehe unter den Schutz des
Bundes und bestimmt in Abs. 3, die in einem Kanton oder im Ausland nach
der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe solle im Gebiet der
Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden. Diese Verfassungsvorschriften
kommen bei Beurteilung der Gültigkeit einer in der Schweiz oder im
Ausland geschlossenen Ehe nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, seitdem
die Bundesgesetzgebung diese Materie geordnet hat. Sie bleiben in diesem
Zusammenhang nur insofern von Bedeutung, als das Gesetzesrecht im Lichte
von Art. 54 BV auszulegen ist (vgl. BGE 68 I 79). Dabei fällt in Betracht,
dass Art. 54 BV zwar grundsätzlich auch für Ausländer gilt, dass aber die
lapidare Vorschrift von Abs. 3 auch beim Fehlen einer bundesgesetzlichen
Ordnung nicht ohne Rücksicht auf die internationalrechtlichen Konflikte,
mit denen namentlich bei der Eheschliessung von Ausländern zu rechnen
ist, zur Anwendung gebracht werden könnte (vgl. BURCKHARDT, Komm. der
BV, 3. Aufl. S. 500, der bei Erörterung von Abs. 1 erklärt'dass
grundsätzlich auch Ausländer sich auf Art. 54 berufen können, dass aber
die auf internationalen Erwägungen begründeten Einschränkungen vorbehalten
bleiben). Art. 54 BV steht daher einer Auslegung der bundesgesetzlichen
Bestimmungen, die solche Konflikte zu vermeiden sucht, nicht im Wege.

Erwägung 5

    5.- Die Gültigkeit einer Eheschliessung wird nach Art. 7 c Abs. 1
NAG, wenn der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in
Bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Rechte beurteilt. Diese
Vorschrift gilt nicht etwa nur bei der Eheschliessung, sondern gemäss
den unzweideutigen romanischen Fassungen, die von "validité d'un mariage"
bzw. "validità d'un matrimonio" sprechen, auch bei Beurteilung der Frage
der Gültigkeit einer geschlossenen Ehe (BGE 69 II 344; im gleichen
Sinne die einhellige Lehre zum ähnlich lautenden Art. 13 Abs. 1 des
EG zum deutschen BGB; vgl. statt vieler RAAPE, Internat. Privatrecht,
3. Aufl. 1950, S. 158 oben). Sie steht an der Spitze der Bestimmungen
über die Eheschliessung und die Anerkennung geschlossener Ehen im
internationalen Verhältnis und bringt den Grundsatz zum Ausdruck, der diese
Materie beherrscht: den Grundsatz der Massgeblichkeit des Heimatrechts,
zu dem der schweizerische Gesetzgeber sich im Eherecht bekannt hat, um
nach Möglichkeit zu vermeiden, dass eine Ehe in der Schweiz als gültig,
im Heimatstaate der Parteien dagegen als ungültig behandelt wird oder
umgekehrt. Entsprechend ihrem allgemeinen Wortlaut und dem Zweck, den sie
hienach verfolgt, gilt die Vorschrift von Art. 7 c Abs. 1 entgegen der
Auffassung, die STAUFFER und BECK in ihren Kommentaren vertreten (N. 1 und
5 bzw. N. 1 und 2 zu Art. 7 c NAG), nicht bloss für die Eheschliessung in
der Schweiz, sondern auch für die im Ausland geschlossenen Ehen (vgl. BGE
68 II 13/14, wo beiläufig bemerkt wurde, die Frage, ob die nach den Angaben
der Frau in Costa Rica getrauten Parteien verheiratet seien, beurteile sich
gemäss Art. 7 c NAG nach Heimatrecht. Der die gleichen Parteien betreffende
Entscheid BGE 71 II 128 ff. behandelt nicht die Frage der Rechtsanwendung,
sondern nur die Frage des Gerichtsstandes für die Klage auf Feststellung
des Bestehens der Ehe, die wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit
beider Parteien auf Grund von Art. 8 NAG im Sinne der Unzuständigkeit
der schweizerischen Gerichte entschieden wurde).

    Das Gegenteil (Geltung von Art. 7 c Abs. 1 nur für die Eheschliessung
in der Schweiz) lässt sich nicht etwa aus Art. 7 c Abs. 2 ableiten,
wonach die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung sich
nach schweizerischem Rechte bestimmt. Diese Bestimmung hat lediglich
den Sinn, hinsichtlich der Form einer in der Schweiz zu schliessenden
oder geschlossenen Ehe eine Ausnahme von Art. 7 c Abs. 1 zu schaffen,
der nach seinem Wortlaut auch auf diese Frage angewendet werden könnte,
weil die Gültigkeit der Eheschliessung, die er behandelt, u.a. von der
Beobachtung der Form abhängt (vgl. zu Art. 7 c Abs. 2 im übrigen BGE
76 IV 114 ff. Erw. 3). Der Entscheid darüber, nach welchem Rechte die
Gültigkeit einer in der Schweiz oder im Ausland geschlossenen Ehe sich
beurteilt, ist also aus Art. 7 c Abs. 1 zu gewinnen, sofern nicht Art. 7
c Abs. 2 oder eine andere Sondervorschrift eingreift.

    Eine solche Sondervorschrift liegt in Art. 7 f Abs. 1 NAG, der
bestimmt, dass eine Ehe, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht
abgeschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet wird, wenn
ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des
schweizerischen Rechts zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Diese
Vorschrift gilt jedoch, wie schon in BGE 69 II 345 festgestellt,
trotz ihrer allgemeinen Fassung nur für Schweizer. Die Begründung,
die im eben angeführten Entscheide für diese Auslegung gegeben wurde,
ist freilich nicht zwingend. Wenn Ausländer die Nichtigkeitsgründe des
schweizerischen Rechts nicht umgehen können, weil die Art. 7 c und 7 e NAG
ihre Eheschliessung dem Heimatrecht unterstellen, so folgt hieraus zunächst
nur, dass die in Art. 7 f Abs. 1 vorgesehene Ausnahme von der Regel,
dass eine nach dem Recht des Abschlussortes gültige Ehe in der Schweiz
anerkannt wird, sich bei Ausländern nicht verwirklichen kann. Aus dem
Umstand, dass eine Ausnahmevorschrift auf einen bestimmten Personenkreis
nicht zutreffen kann, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass auch die
Regel für diese Personen nicht gelte. Die Notwendigkeit, Art. 7 f Abs. 1
im erwähnten Sinne einschränkend auszulegen, tritt jedoch klar zutage,
sobald man die vom Gesetz verfolgte Tendenz berücksichtigt, Konflikte mit
dem Heimatrecht der Ehegatten nach Möglichkeit zu vermeiden. Mit diesem
Bestreben ist es durchaus vereinbar, eine Ehe, die Schweizer im Ausland
nach dortigem Rechte geschlossen haben, auch dann anzuerkennen, wenn ihr
Abschluss in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre. Indem die Schweiz
für ihre eigenen Angehörigen unter den in Art. 7 f Abs. 1 umschriebenen
Voraussetzungen auf die Anwendung des schweizerischen Rechts verzichtet,
das nach Art. 7 c als Heimatrecht anwendbar wäre, schafft sie keinen
internationalrechtlichen Konflikt, sondern beugt im Gegenteil einem
solchen vor. Ganz anders verhält es sich aber in dieser Hinsicht, wenn
zwei Ausländer im Ausland nach Massgabe der dort geltenden Gesetzgebung
heiraten. Würde die Schweiz eine solche Ehe ohne Rücksicht darauf als
gültig behandeln, ob der ausländische Heimatstaat sie anerkennt, so liefe
dies dem vom Gesetz verfolgten Zwecke zuwider. Dies ist der entscheidende
Grund dafür, dass Art. 7 f Abs. 1 auf Ehen zwischen Ausländern nicht
anzuwenden ist, sondern dass für solche Ehen Art. 7 c massgebend bleibt,
auch wenn die Eheschliessung im Ausland erfolgte. Im übrigen wäre es
ungereimt, die nach dem Rechte des ausländischen Abschlussortes gültigen
Ehen von Schweizern nur unter dem Vorbehalte der Gesetzesumgehung,
diejenigen von Ausländern dagegen ohne solchen Vorbehalt anzuerkennen.

    Was mit Bezug auf Ehen unter Ausländern gesagt wurde, muss auch für
den Fall der Eheschliessung zwischen einem Ausländer und einer Schweizerin
gelten, und zwar selbst dann, wenn diese auf Grund von Art. 9 des neuen
Bürgerrechtsgesetzes die Erklärung abgegeben hat, das Schweizerbürgerrecht
beibehalten zu wollen. Der Umstand, dass die Frau Schweizerin ist und
bleibt, ändert nichts daran, dass die Anerkennung der Ehe in der Schweiz
ohne Rücksicht auf die Stellungnahme des Heimatstaates des Mannes zu einer
Konfliktslage führen könnte, wie das Gesetz sie verhindern will. (Was
im Falle der Heirat zwischen einem Schweizer und einer Ausländerin gilt,
braucht hier nicht untersucht zu werden.)

    Erklärt das internationale Privatrecht des ausländischen Heimatstaates
nicht das materielle Recht dieses Landes für anwendbar, sondern verweist
es auf das Recht eines andern Landes (z.B. das Recht des Abschlussortes
oder des Wohnsitzstaates), so ist dieser Verweisung Rechnung zu tragen,
da in diesem Falle die Anerkennung der Ehe im Heimatstaat, auf die es
ankommt, eben vom Rechte des andern Staates abhängt.

    Ausgeschlossen ist die Anwendung des nach den Konfliktsregeln
massgebenden ausländischen Rechtes dann, wenn sie zu einem mit der
schweizerischen öffentlichen Ordnung unverträglichen Ergebnis führen
würde. In solchen Fällen lässt das schweizerische Recht ausnahmsweise
"hinkende Ehen" zu (BGE 76 IV 114 ff., 116 unten). Vorbehalten bleiben
staatsvertragliche Vorschriften, welche die Berufung auf den ordre public
bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

Erwägung 7

    7.- Das italienische Recht, das bei Beurteilung der Gültigkeit der Ehe
der Beschwerdeführer nach Art. 7 c NAG als Heimatrecht des Bräutigams bzw.
Ehemannes zu berücksichtigen ist, stellt in Art. 115 Abs. 1 des Codice
civile, der von der Ehe der Italiener im Ausland handelt, den Grundsatz
auf, dass der (italienische) Staatsangehörige den Vorschriften des
ersten Abschnitts "dieses Kapitels" (des dritten Kapitels des 6. Titels
des ersten Buches), d.h. den Art. 84 ff. unterworfen ist, auch wenn er
im Ausland gemäss den dort geltenden Formen heiratet. Das italienische
Recht lässt also die italienischen Vorschriften über die Voraussetzungen
der Eheschliessung zur Geltung kommen, wenn ein Italiener im Ausland
heiratet. Nach diesen Vorschriften konnte der Beschwerdeführer Caliaro
die Beschwerdeführerin Wydler nicht heiraten, weil Italien, wie die
Vorinstanz auf Grund eines Berichtes der Italienischen Botschaft in
Bern festgestellt hat, die in der Schweiz ausgesprochene Scheidung der
ersten Ehe Caliaros nicht anerkennt, sondern diese Ehe als noch bestehend
betrachtet, sodass die Voraussetzung des ledigen Standes (libertà di
stato, Art. 86 des Codice civile) nicht gegeben ist. Die gleichwohl
geschlossene Ehe ist nach italienischem Recht ungültig, d.h. sie kann
gemäss Art. 117 des Codice civile von den Gatten, den nächsten Aszendenten,
der Staatsanwaltschaft und allen denjenigen, die ein rechtliches Interesse
haben, mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden. Sie wird, wie im
Berichte der Italienischen Botschaft ausdrücklich gesagt wird, in Italien
nicht anerkannt. Eine im Heimatland des Ehemannes nicht anerkannte Ehe kann
nach Art. 7 c Abs. 1 NAG auch in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die
Ehe der Beschwerdeführer ist deshalb in der Schweiz nicht einzutragen.

    Die Anwendung des ausländischen Rechts. die zu diesem Ergebnis führt,
kann nicht unter Berufung auf den schweizerischen ordre public abgelehnt
werden. Es ist unbestritten und unbestreitbar, dass die Beschwerdeführer
in der Schweiz nicht hätten heiraten können, weil Art. 1 des Haager
Eheschliessungsabkommens, das in diesem Fall anwendbar gewesen wäre, wie
Art. 7 c Abs. 1 NAG grundsätzlich das Heimatrecht als massgebend erklärt
und keiner der in Art. 2 und 3 des Abkommens abschliessend aufgezählten
Fälle vorliegt, in welchen die Anwendung des Heimatrechts verweigert
werden kann. (Das in der Nichtanerkennung der Scheidung begründete Verbot
der Wiederverheiratung gilt nicht als ein Verbot, das ausschliesslich
auf Gründen religiöser Natur beruht; vgl. BECK N. 8 zu Art. 3 des
Abkommens.) Die Erkenntnis der Unmöglichkeit, in der Schweiz zu heiraten,
war denn auch offensichtlich der Grund, weshalb die Beschwerdeführer sich
zur Eheschliessung nach England begaben. Verweigert das Heimatrecht die
Anerkennung einer in einem dritten Staate geschlossenen Ehe, die in der
Schweiz nach den für diesen Fall geltenden staatsvertraglichen Abmachungen
nicht hätte geschlossen werden können, so verstösst dies keineswegs gegen
den schweizerischen ordre public.

    Der Anwendung des italienischen Rechts kann der schweizerische ordre
public im übrigen auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn man davon
absieht, dass ein Staatsvertrag den Beschwerdeführern die Eheschliessung
in der Schweiz verbot. Es kann von vornherein keine Rede davon sein,
dass das schweizerische Rechtsgefühl schon dadurch in unerträglicher
Weise verletzt werde, dass Italien die Scheidung des Italieners Caliaro
nicht anerkennt, sondern die frühere Ehe als noch bestehend ansieht,
solange die geschiedene Frau noch am Leben ist, und sich demzufolge
einer Wiederverheiratung Caliaros widersetzt. Dass die Anwendung des
italienischen Rechts gegenüber Caliaro der öffentlichen Ordnung der
Schweiz zuwiderlaufe, lässt sich aber auch dann nicht mit Grund behaupten,
wenn man berücksichtigt, dass ein schweizerisches Gericht die Scheidung
ausgesprochen hat. Zur Scheidung durch ein schweizerisches Gericht konnte
es kommen, weil die erste Ehefrau Caliaros nach der Trennung, die auch
nach italienischem Rechte zulässig war, wieder ins Schweizerbürgerrecht
aufgenommen wurde und seither ohne Rücksicht darauf, ob sie die durch
die Ehe erworbene italienische Staatsangehörigkeit behielt oder nicht,
in der Schweiz den für Schweizer geltenden Vorschriften untersteht und
weil angenommen wird, dass Art. 7 h NAG entsprechend seinem Wortlaut
nur gelte, sofern der ausländische Ehegatte die Scheidung verlangt,
nicht dagegen, wenn der schweizerische dies tut (vgl. BGE 40 I 427, 58
II 96/97). Wenn aus diesen Gründen die Scheidung ohne Rücksicht auf das
sie verbietende Heimatrecht des Ehemanns ausgesprochen wurde, so folgt
daraus nicht, dass die Schweiz sich auch bei der Wiederverheiratung
des Mannes über dessen Heimatrecht hinwegsetzen müsse, um ein für die
schweizerische Rechtsauffassung unannehmbares Ergebnis zu vermeiden. Beim
Eheabschluss ist die Anerkennung durch den Heimatstaat wichtiger, die
Nichtanerkennung folgenschwerer als bei der Scheidung, sodass sich eine
verschiedene Behandlung der beiden Fälle rechtfertigen lässt. Endlich
kann auch die Tatsache, dass von geschiedenen Ehegatten verschiedener
Nationalität der eine wieder heiraten kann, der andere dagegen nicht,
in einem dem Heimatprinzip huldigenden Lande nicht als derart stossend
angesehen werden, dass dem Heimatrecht des ausländischen Gatten, das sich
dessen neuer Eheschliessung widersetzt, die Anwendung zu versagen wäre.

Erwägung 8

    8.- Kann die Ehe der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht anerkannt
werden, so ist ohne weiteres klar, dass auch eine Legitimation ihres
gemeinsamen Kindes nicht in Frage kommt.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.