Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 I 383



80 I 383

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1954 i.S. Oberwalliser
Kreisspital gegen Justizdepartement des Kantons Wallis. Regeste

    Handelsregister; Art. 52 HRegV.

    Registerzweck. Gewerbebegriff. Eintragungspflicht eines Spitals mit
öffentlichrechtlichem Charakter.

Sachverhalt

    Das Oberwalliser Kreisspital in Brig war im Handelsregister als
Verein eingetragen. Am 18. Februar 1940 beschloss die Generalversammlung
mittels Statutenänderung die Umwandlung in eine öffentlichrechtliche
Körperschaft. In der Folge verlangte das Handelsregisteramt
die Eintragsberichtigung. Das Kreisspital bestritt, weiterhin
eintragungspflichtig zu sein. Sein daheriges Löschungsbegehren wurde vom
Handelsregisteramt verworfen. Das Justizdepartement des Kantons Wallis
als Aufsichtsbehörde bestätigte mit Entscheid vom 22. Juli 1954. Die vom
Kreisspital erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht
ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Das Handelsregister bezweckt nicht nur, wie die Beschwerde zu
unterstellen scheint, die Auskunftsvermittlung über Namen und Firmen der
Geschäftsleute, Zusammensetzung der Gesellschaften und Vermögensstand,
sondern daneben und sogar hauptsächlich auch die Klarlegung der
Haftungsverhältnisse (vgl. BGE 80 I 274; WIELAND, Handelsrecht I
S. 217, 220). Letztere gehören mit zu den auf "die kaufmännischen
Betriebe... bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen", von denen BGE 75
I 78 spricht.

    Eintragungspflichtig ist gemäss Art. 52 HRegV u.a., wer ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei als Gewerbe eine
selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit
gilt. Dass diese einen Gewinn anstrebe oder tatsächlich ergebe, ist nach
der Rechtsprechung kein unerlässliches Merkmal des Gewerbebegriffes. In
Hinsicht auf die Eintragungsbedürftigkeit genügt die Ausübung einer
organisierten, auf Dauer angelegten und die Wirtschaft beschlagenden
Betätigung, die einen bestimmten Umsatz mit sich bringt und im weiteren
nach Natur und Umfang einen kaufmännischen Betrieb mit geordneter
Buchhaltung erfordert (vgl. BGE 68 I 110, 63 I 95). Alle Voraussetzungen
sind beim Oberwalliser Kreisspital teils schon wesensmässig und im übrigen
laut vorinstanzlicher Feststellung gegeben.

    Fragen lässt sich alsdann einzig, ob der Charakter einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft, den das Oberwalliser Kreisspital für
sich in Anspruch nimmt, von der Eintragungspflicht entbinde. Auch das ist
indessen nach Massgabe des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März
1883 und dem darauf fussenden BGE 57 I 315 zu verneinen, was bereits im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ist.