Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 I 336



80 I 336

54. Urteil vom 13. Oktober 1954 i.S. Schweizerischer Tabakverband gegen
Ekimoff und Kantonsgericht Wallis. Regeste

    Art. 61 BV. Voraussetzungen der Gleichstellung von
Schiedsgerichtsurteilen mit Urteilen staatlicher Gerichte. Grundsatz
der völligen Gleichberechtigung der Parteien bei der Bestellung
des Schiedsgerichts. Anwendung dieses Grundsatzes auf die von
Wirtschaftsverbänden eingesetzten Schiedsgerichte.

Sachverhalt

    A.- Wer Kleinhandel mit Tabakwaren betreiben will, wird von den
Grosshandelsfirmen nur beliefert, wenn er einen "Verpflichtungsschein"
unterzeichnet, worin er sich gegenüber dem Schweiz. Tabakverband (STV)
verpflichtet, die von dessen Mitgliedern aufgestellte Konvention vom
14. September 1950 als für sich verbindlich zu anerkennen, insbesondere
die vorgeschriebenen Verkaufspreise einzuhalten und keine Tabakwaren an
vom STV Gesperrte zu liefern, und

    "für jeden Fall der Zuwiderhandlungen gegen obige Verpflichtungen
dem STV eine Vertragsstrafe von Fr. 5000.-- im Einzelfall zu bezahlen und
bei allen Differenzen zwischen Unterzeichner und dem STV das in Art. 11
der Konvention vorgesehene Schiedsgericht zur Beurteilung anzuerkennen,
unter Verzicht auf den ordentlichen Prozessweg".

    Dieser Art. 11 der Konvention enthält folgende Bestimmungen:

    "1.  Alle aus dieser Konvention, den Statuten oder
Verpflichtungsscheinen des STV zwischen dem STV und einzelnen
Konventionsmitgliedern oder Unterzeichnern des Verpflichtungsscheines
... entstehenden Differenzen werden einem Schiedsgericht zur
endgültigen Beurteilung übertragen unter Verzicht auf den ordentlichen
Gerichtsstand und Prozessweg und unter Anerkennung des daherigen
Schiedsgerichtsentscheides als vollstreckbares Urteil.

    2.  Dieses Schiedsgericht, welches seinen Sitz in Bern hat, setzt sich
zusammen aus einem bernischen Oberrichter als Obmann und zwei weiteren
Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen zu ernennen hat. Obmann ist
Oberrichter Otto Peter, Bern .....

    3.  Handelt es sich um Streitigkeiten mit einem Streitwert bis und
mit Fr. 5000.--, so entscheidet der Obmann des Schiedsgerichts als
Einzelschiedsrichter endgültig, in den Fällen mit Streitwerten über Fr.
5000.-- das in Al. 2 dieses Artikels vorgesehene Dreier-Schiedsgericht
.....

    4.  Bei Verhinderung oder Rekusation des Obmanns, die nicht begründet
werden muss, wird sein Stellvertreter durch den jeweiligen Präsidenten
des bernischen Obergerichtes bezeichnet aus den Reihen der bernischen
Oberrichter.

    5.  Das Schiedsgericht bestimmt das einzuhaltende
Schiedsgerichtsverfahren selber ....."

    B.- Frau Emma Ekimoff, die seit 1935 in Montana einen Tabakwarenladen
betreibt, hat am 19. Juni 1952 einen (neuen) Verpflichtungsschein des STV
unterzeichnet. Sie soll Tabakwaren an vom STV Gesperrte geliefert haben und
wurde deshalb vom Vorstand des STV aufgefordert, eine Konventionalstrafe
von Fr. 1500.-- sowie die Fr. 218.10 betragenden Untersuchungskosten zu
bezahlen. Als sie dies ablehnte, reichte der STV bei Oberrichter Peter als
Einzelschiedsrichter Klage ein mit dem Begehren, Frau Ekimoff zur Bezahlung
einer vom Schiedsrichter zu bestimmenden angemessenen Konventionalstrafe
sowie der Untersuchungs- und Prozesskosten zu verurteilen. Diese Klage
wurde der Beklagten am 30. Januar 1953 zugestellt mit der Aufforderung,
sie bis 15. Februar zu beantworten und innert der gleichen Frist eine
allfällige Rekusation gegen den Schiedsrichter gemäss Art. 11 Ziff. 4
der Konvention geltend zu machen. Die Beklagte liess durch Advokat
E. Taugwalder rechtzeitig eine schriftliche Klageantwort einreichen,
worin sie Abweisung der Klage beantragte und einleitend bemerkte:
"Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist unbestritten". An der ersten
Hauptverhandlung vom 30. April 1953 in Siders war Frau Ekimoff, von
ihrem Anwalt begleitet, persönlich anwesend; nach dem Protokoll erhob sie
keine Einwendungen gegen den Schiedsrichter und erklärte sie sich damit
einverstanden, dass die bern. ZPO zur Anwendung komme und das Urteil
bloss mündlich motiviert werde. An der zweiten Hauptverhandlung, zu der
weder Frau Ekimoff noch ihr Anwalt erschien, wurde sie verurteilt, dem
STV eine Konventionalstrafe von Fr. 1500.-- sowie insgesamt Fr. 1961.35
an Untersuchungs-, Schiedsgerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Dieses
Urteil wurde ihr am 1. Juli 1953 eröffnet und am 7. August 1953 beim
Amtsgericht Bern in das Register der Schiedsgerichtsurteile eingetragen.

    Am 6. Juli 1953 leitete der STV gegen Frau Ekimoff Betreibung ein für
die ihm vom Schiedsrichter zugesprochenen Fr. 3461.35 und kam, als sie
Recht vorschlug, um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ein. Der
Instruktionsrichter des Bezirkes Siders verweigerte die Rechtsöffnung
durch Urteil vom 3. Oktober 1953. Er nahm an, dass der in der Konvention
ein für allemal bezeichnete Einzelschiedsrichter den Anforderungen,
welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Unabhängigkeit eines
Schiedsgerichts stelle (BGE 76 I 91 ff.), nicht genüge, da er von einer
Streitpartei ernannt worden sei und dieser Mangel durch die in Art. 11
Ziff. 4 der Konvention vorgesehene Rekusationsmöglichkeit nicht behoben
werde.

    Der STV erhob gegen dieses Urteil Nichtigkeitsklage wegen
Verletzung klaren Rechts (Art. 285 Ziff. 5 Walliser ZPO), wurde aber vom
Kantonsgericht mit Entscheid vom 22. Januar 1954 abgewiesen. Zur Begründung
berief sich das Kantonsgericht im wesentlichen auf die Erwägungen
des angefochtenen Urteils. Diese stünden mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht im Widerspruch, jedenfalls aber nicht offenkundig,
so dass sie nicht als willkürlich bezeichnet werden könnten und kein
Nichtigkeitsgrund vorliege.

    C.- Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 und 61 BV ersucht der Schweiz. Tabakverband das Bundesgericht,
die Entscheide des Instruktionsrichters des Bezirkes Siders vom 3. Oktober
1953 und des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Januar 1954 aufzuheben und
die nachgesuchte definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung
wird geltend gemacht:

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Vollstreckung
eines Schiedsgerichtsurteils vollständige Unabhängigkeit des
Schiedsgerichts und volle Gleichberechtigung der Parteien bei dessen
Bestellung voraus. Im vorliegenden Falle sei die volle Unabhängigkeit
dadurch gewährleistet, dass der Schiedsrichter ein Berufsrichter und
weder Mitglied noch Organ des STV sei und dass er nicht von einem Organ,
sondern von allen Mitgliedern des STV ernannt worden sei. Die volle
Gleichberechtigung der Parteien bei der Wahl sei gewahrt mit dem in
Art. 11 Ziff. 4 der Konvention vorgesehenen, unbeschränkten und keiner
Begründung bedürfenden Rekusationsrecht, bei dessen Ausübung der Obmann
des Schiedsgerichts vom Präsidenten des bernischen Obergerichtes frei aus
den Richtern des bernischen Obergerichts bezeichnet werde. Mache keine
Partei von diesem Rekusationsrecht Gebrauch, so beruhe das Schiedsgericht
auf der uneingeschränkten freien Bestimmung beider Parteien.

    D.- Das Kantonsgericht Wallis und die Beschwerdegegnerin Frau
Ekimoff beantragen die Abweisung der Beschwerde. Letztere gibt zu, den
(ihr bisher gänzlich unbekannten) Schiedsrichter nicht rekusiert zu haben;
nachdem sie dann aber in der (ersten) Hauptverhandlung festgestellt habe,
dass er voreingenommen sei, habe sie dort erklärt, sie werde sein Urteil
nicht anerkennen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Verweisung auf BGE 78 I 112 Erw. 2).

Erwägung 2

    2.- Der Schiedsspruch, dessen Vollstreckung der Beschwerdeführer
verlangt, bezieht sich auf einen Zivilanspruch und gilt, da das
Schiedsgericht seinen Sitz in Bern hat (Art. 11 Ziff. 2 der Konvention),
als im Kanton Bern gefällt. Die Gesetzgebung dieses Kantons behandelt
Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die
Vollstreckung grundsätzlich gleich wie Urteile staatlicher Gerichte
(Art. 396 bern ZPO). Fraglich ist einzig, ob nicht Bundesrecht die
Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem staatlichen Urteil verbietet.

Erwägung 3

    3.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Vollstreckung
eines Schiedsspruchs nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht
die Eigenschaften aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid
als einen Richterspruch anzuerkennen. Dazu gehört vor allem, dass es
hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet (BGE 76
I 92 Erw. 3). Dass die Vollstreckung wegen Fehlens dieser Voraussetzung
verweigert werden dürfe, wird von GULDENER (Die Schiedsgerichtsbarkeit
der Wirtschaftsverbände, ZSR 1952 S. 240 a ff.) bestritten, weil die
Vollstreckbarkeit sich grundsätzlich nach kantonalem Recht bestimme und von
Bundesrechts wegen nur aus den in Art. 81 SchKG abschliessend aufgezählten
Gründen verneint werden könne. Der Einwand ist unbegründet. Zivilurteile
im Sinne von Art. 61 BV sind zunächst nur die Entscheide der mit der
Ausübung der Zivilrechtspflege betrauten staatlichen Behörden. Wenn das
Bundesgericht ihnen die Entscheidungen privater, auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage beruhender Schiedsgerichte im Hinblick auf die für jene in
Art. 61 BV und 81 SchKG, also bundesrechtlich vorgesehene Vollstreckung
in andern Kantonen gleichstellt, so kann es auch die Voraussetzungen
bestimmen, unter denen sich diese Gleichstellung rechtfertigt oder aber
verbietet.

Erwägung 4

    4.- Das Bundesgericht hat angenommen, für eine unabhängige
Rechtsprechung bestehe nicht nur keine genügende Gewähr, wenn dem
Schiedsgericht wegen seiner besonderen Beziehungen zu einer Partei die
Unbefangenheit abgehe, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der
Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukomme. Ob letzteres
der Fall sei, wurde wiederholt bei ständigen, von Wirtschaftsverbänden
eingesetzten Schiedsgerichten, sog. Verbandsschiedsgerichten,
streitig. Das Bundesgericht hat jeweils einen strengen Massstab angelegt
und entschieden, dass ein solches Verbandsschiedsgericht, sei es selber
Verbandsorgan oder sei es von einem Verbandsorgan (Mitgliederversammlung,
Vorstand usw.) ernannt worden, weder im Streit zwischen dem Verband
und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und einem
Nichtmitglied einen wie ein staatliches Urteil vollstreckbaren Entscheid
fällen könne, und zwar selbst dann nicht, wenn das Schiedsgericht aus
Berufsrichtern zusammengesetzt sei (BGE 67 I 214, 72 I 88, 76 I 92, 78
I 112). An dieser Rechtsprechung, die kritisiert wurde (GULDENER aaO,
zurückhaltender PIAGET, ZSR 1952 S. 324 a ff.), aber auch Zustimmung fand
(NEF, Unabhängige Schiedsgerichte, in der Festschrift für Fritzsche S.
99 ff.), ist festzuhalten angesichts des zunehmenden Bestrebens starker
Wirtschaftsverbände, für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren
Mitgliedern wie auch für solche aus dem Geschäftsverkehr zwischen
Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Verbandsschiedsgerichtbarkeit
vorzuschreiben. Die staatliche Rechtsprechung ist mit besondern Garantien
ausgestattet, indem das Verfahren durch zahlreiche Vorschriften geregelt
wird und die Urteile mit ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln
weitergezogen werden können, und zwar bis ans Bundesgericht, sei es
auch nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV (Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs). Bei der
Schiedsgerichtsbarkeit fehlen entsprechende Garantien weitgehend, da die
Bestimmung des Verfahrens, von einigen wenigen zwingenden Vorschriften
abgesehen, dem Schiedsgericht überlassen werden kann und zur Anfechtung
von dessen Entscheidungen nur kantonale und nur ausserordentliche
Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Wenn der Staat seine Rechtshilfe
für die Vollstreckung von Schiedssprüchen zur Verfügung stellen soll, so
gebietet daher die öffentliche Ordnung, dass gewisse Mindestvoraussetzungen
erfüllt sein müssen, welche die Gleichstellung dieser Entscheidungen mit
staatlichen Urteilen rechtfertigen, nämlich völlige Unbefangenheit des
Schiedsgerichts und völlige Gleichberechtigung der Parteien bei dessen
Bestellung.

Erwägung 5

    5.- Der Schiedsspruch, dessen Vollstreckung der Beschwerdeführer
verlangt, wurde erlassen von dem Einzelschiedsrichter, der in Art. 11 der
Konvention des STV vorgesehen und dort namentlich bezeichnet ist. Diese
Konvention ist von den Mitgliedern des STV, eines Vereins gemäss
Art. 60 ff. ZGB, gestützt auf Art. 2 der Vereinsstatuten vom 12. Juli
1939 abgeschlossen worden. Die Beschwerdebeklagte Frau Ekimoff ist nicht
Mitglied des STV oder eines ihm angeschlossenen Verbandes, sondern ist
ihm nur durch den "Verpflichtungsschein" verbunden. Sie hatte somit
keinerlei Einfluss auf die Wahl des Schiedsrichters. Dieser ist allein
durch den STV ernannt worden und konnte daher im Streit zwischen dem
STV und Frau Ekimoff keinen wie ein staatliches Urteil vollstreckbaren
Entscheid fällen. Solche Verbandsschiedsgerichte können zwar im Streit
zwischen Mitgliedern Richter sein (BGE 78 I 112 Erw. 4), nicht dagegen
im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied (BGE 76 I 94 Erw. 5)
und noch weniger im Streit zwischen dem Verband und einem Nichtmitglied.

    Dieser der Organisation des Schiedsgerichts des STV anhaftende
Mangel wurde auch nicht dadurch behoben, dass die Konvention den
Streitparteien das Recht einräumt, den Einzelschiedsrichter ohne
Grundangabe zu rekusieren, und Frau Ekimoff zu Beginn des Prozesses
aufgefordert worden ist, eine allfällige Rekusation innert 14 Tagen
geltend zu machen. Abgesehen davon, dass ein solches zeitlich befristetes
Rekusationsrecht gegenüber einem der Partei nicht bekannten Richter als
etwas Fragwürdiges erscheint und dass im vorliegenden Falle überdies
nicht einwandfrei feststeht, dass Frau Ekimoff damals wusste, dass die
Rekusation nicht begründet werden musste, braucht ein aus Gründen der
öffentlichen Ordnung unzulässiger Richter überhaupt nicht rekusiert
zu werden. Wenn selbst die Mitwirkung bei der Bestellung eines nicht
hinreichend unabhängigen Schiedsgerichts (BGE 57 I 206 Erw. 5) oder die
vorbehaltlose Einlassung vor diesem (BGE 67 I 216, 72 I 91 Erw. 3, 76
I 95/96, 78 I 112 Erw. 3) der späteren Geltendmachung des Mangels nicht
entgegensteht, kann auch die Unterlassung der Rekusation nicht schaden. Die
Beschwerdebeklagte hat freilich in der Klageantwort ausdrücklich erklärt,
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei unbestritten. Diese Erklärung
bezog sich indessen auf die Ausführungen der Klage über die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts, nicht auf das Rekusationsrecht, und kann daher
höchstens als Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand (Art. 59 BV) und auf
den staatlichen Richter überhaupt, nicht aber als Verzicht auf Einwendungen
gegen die Art der Bestellung und gegen die Person des ihr damals noch
unbekannten Schiedsrichters ausgelegt werden. Die Beschwerdebeklagte
hat übrigens am Schiedsgerichtsverfahren nicht vorbehaltlos bis zu Ende
teilgenommen; sie will (was freilich dem Verhandlungsprotokoll nicht zu
entnehmen ist) im Verlauf der ersten Hauptverhandlung unter dem Eindruck
der von ihr behaupteten Voreingenommenheit des Schiedsrichters erklärt
haben, sein Urteil nicht annehmen zu können, und ist daraufhin zur zweiten
Hauptverhandlung nicht mehr erschienen.

Erwägung 6

    6.- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die es mit dem Grundsatz der
Gleichberechtigung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts
streng nimmt und ihn in Fällen wie dem vorliegenden als verletzt
betrachtet, verunmöglicht es den Wirtschaftsverbänden nicht, Streitigkeiten
der hier in Frage stehenden Art durch ständige Schiedsgerichte beurteilen
zu lassen. Bereits in BGE 76 I 95 ist darauf hingewiesen worden, dass
die Unabhängigkeit hinreichend gewährleistet sei, wenn die Ernennung
des Schiedsgerichts einer staatlichen Behörde, z.B. einem Gericht oder
dem Präsidenten eines solchen, überlassen werde. Wenn aber ein Verband
es aus irgendwelchen Gründen vorzieht, sein ständiges Schiedsgericht
selber zu ernennen, besteht immer noch die Möglichkeit, dass dieses die
Parteien in jedem einzelnen Streitfall ersucht, sich durch Abschluss
eines Schiedsvertrages seiner Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.