Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 IV 47



80 IV 47

11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1954 i. S. Keller gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 273 Abs. 1 BStP. Nur die unterschriebene Beschwerdeschrift
ist gültig.

Sachverhalt

    Albert Keller als Verurteilter erklärte am 23. Oktober 1953 die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein in Anwendung eidgenössischen Strafrechts
ergangenes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober
1953. Nachdem ihm am 7. Dezember 1953 die schriftliche Ausfertigung
des angefochtenen Entscheides zugestellt worden war, verfasste er die
23 Blätter umfassende Beschwerdebegründung. Die drei ersten Blätter,
die nicht unterzeichnet sind, gab er am 28. Dezember 1953 in einem den
Absender bloss maschinenschriftlich tragenden Umschlag an die Adresse
des Obergerichts zur Post. Die übrigen Blätter, wovon das letzte seine
Unterschrift trägt, sandte er am 31. Dezember 1953 nach, ohne den Grund
der Verzögerung anzugeben.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu begründen (Art. 272
Abs. 2 BStP). Da das Ende dieser Frist im vorliegenden Falle auf einen
Sonntag, den 27. Dezember 1953, fiel, stand dem Beschwerdeführer noch der
nächste Werktag, der 28. Dezember, zur Verfügung (Art. 32 OG). Die Blätter
4 bis 23 fallen daher, weil verspätet eingereicht, als Beschwerdebegründung
ausser Betracht. Die rechtzeitig eingereichten drei ersten Blätter aber
sind nicht unterzeichnet und daher gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die
Beschwerdeschrift mit Unterschrift versehen sein muss, unbeachtlich. Diese
Bestimmung ist, gleich wie die allgemeine Norm des Art. 30 Abs. 1 OG
(vgl. BGE 77 II 352), nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern macht die
Unterschrift zur Voraussetzung der Gültigkeit der Beschwerdeschrift;
denn, wie schon unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes,
das eine entsprechende Bestimmung nicht enthielt, entschieden worden ist,
stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar
(BGE 29 I 477).

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.