Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 IV 201



80 IV 201

41. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1954 i. S. Schüpbach gegen
K. und Mitbeschuldigte. Regeste

    Art. 270 Abs. 3 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen
Einstellungsbeschluss steht dem Privatstrafkläger auch dann nicht zu,
wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Stellung
denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Das auf Begehren des Privatklägers Schüpbach gegen K. und
Mitbeschuldigte wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung,
Pfändungsbetruges und Amtsmissbrauchs eröffnete Strafverfahren ist durch
Beschluss des ausserordentlichen Untersuchungsrichters des Kantons Bern
und des Bezirksprokurators des Seelandes aufgehoben worden, und die
Anklagekammer des Kantons Bern hat nach Anhörung des Generalprokurators
den gegen diesen Beschluss eingelegten Rekurs des Schüpbach abgewiesen. Da
die den Beschuldigten vorgeworfenen Vergehen alle von Amtes wegen zu
verfolgen sind, stände Schüpbach die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
Entscheid der Anklagekammer nur zu, wenn er nach den Vorschriften des
kantonalen Rechts die Anklage allein, ohne Beteiligung des öffentlichen
Anklägers, vertreten hätte (Art. 270 Abs. 3 BStP). Das trifft nicht
zu. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als öffentlicher Ankläger
ist am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen. In erster Instanz hat sie
daran durch den Bezirksprokurator bei der Fassung des Aufhebungsbeschlusses
teilgenommen, was nach der Rechtsprechung des Kassationshofes genügt, um
den Privatkläger von der Nichtigkeitsbeschwerde auszuschliessen, da das
Privatinteresse des Geschädigten die Fortsetzung eines Strafverfahrens
nicht mit dem eidgenössischen Rechtsmittel soll erzwingen können, wenn
der beteiligte öffentliche Ankläger dafür hält, die Interessen der
Allgemeinheit verlangten sie nicht (BGE 71 IV 111). Dazu kommt, dass
auch in oberer Instanz die Staatsanwaltschaft beteiligt gewesen ist, und
zwar durch den Generalprokurator (Art. 194 bern. StrV). Unerheblich ist,
ob er dort "Partei" oder, wie eine Lehrmeinung annimmt (vgl. WAIBLINGER,
Das Strafverfahren für den Kanton Bern Art. 193 N. 1 Abs. 2, Art. 194
N. 2, ZBJV 80 213), "Hilfsperson" der Anklagekammer gewesen sei; denn im
einen wie im anderen Falle ist er berufen gewesen, vor der Anklagekammer
das öffentliche Interesse geltend zu machen, hat also der Privatkläger
nicht im Sinne des Art. 270 Abs. 3 BStP allein die Anklage vertreten.

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.