Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 II 94



80 II 94

14. Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1954
i.S. Pimea S. à r. l. gegen Kündig. Regeste

    Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 Abs. 2 OG wegen Fehlens
eines schweizerischen Wohnsitzes.

    Eine in Algerien domizilierte Gesellschaft. m.b.H. ist von
dieser Pflicht weder durch die Internationale Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (Art. 17 und 26) noch durch den
schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869
(Art. 13) befreit.

Sachverhalt

    Auf das Gesuch des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin mit
Sitz in Oran sei zu angemessener Sicherstellung für eine ihm allenfalls
zuzusprechende Parteientschädigung anzuhalten, hat der Präsident

Auszug aus den Erwägungen:

                          in Erwägung:

    dass die im Auslande domizilierte Klägerin nach Art. 150 Abs. 2
OG sicherstellungspflichtig ist; dass diese Pflicht weder durch die
Internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905,
noch durch den schweizerisch-französischen Gerichtsstands vertrag vom 15.
Juni 1869 ausgeschlossen wird; dass die Internationale Übereinkunft nach
ihrem Art. 26 Abs. 1 nur auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten
ohne weiteres anwendbar ist und Frankreich das Anwendungsgebiet nicht
im Sinne von Abs. 2 daselbst auf Algerien erweitert hat, weshalb Art. 17
Abs. 1 IUe nicht zugunsten der in Oran (Algerien) domizilierten Klägerin
Platz greifen kann;

    dass Art. 17 Abs. 2 IUe allerdings Abkommen vorbehält, die eine
Kautionsbefreiung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz gewähren;

    dass dies bei Art. 13 des schweizerisch-französischen
Gerichtsstandsvertrages zutrifft, der nur die Nationalität in Betracht
zieht und auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGE 15 S. 578/9,
41 I 209 E. 2, 48 I 90 E. 2);

    dass diese Bestimmung aber in anderer Hinsicht weniger weit geht
als Art. 17 IUe (vgl. SCHURTER und FRITZSCHE, Zivilprozessrecht I 590
ff., und BGE 57 II 584), indem sie die Franzosen vor schweizerischen
Gerichten nur von solchen Gebühren, Kautionen und Hinterlagen befreit,
die von Schweizerbürgern nicht zu entrichten sind;

    dass im Ausland wohnende Schweizerbürger der Kautionspflicht nach
Art. 150 Abs. 2 OG gleichfalls unterstehen, weshalb sich aus Art. 13 des
Gerichtsstandsvertrages keine Befreiung von dieser Pflicht für die Klägerin
herleiten lässt, vorausgesetzt auch, die französische Nationalität komme
ihr zu (worüber vgl. die Rubrik "nationalité des sociétés" bei DALLOZ,
Nouveau répertoire de droit, tome IV, s. v. société, nos 1585-1587);

    dass der Betrag der Sicherheit angemessen auf Fr. 300.-- zu bestimmen
ist;

Entscheid:

                            verfügt:

    Die Klägerin hat bis zum 15. Februar 1954 bei der Bundesgerichtskasse
als Sicherheit für eine dem Beklagten allenfalls zustehende
Parteientschädigung einen Betrag von Fr. 300.-- zu hinterlegen.

    Bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist würde auf die Berufung
nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).