Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 II 369



80 II 369

58. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1954
i.S. Kaestlin gegen Uster. Regeste

    Aufhebung von Miteigentum an Grundstücken gemäss Art. 650 Z GB:

    a)  Ein mangels Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht rechtsgültig gewordener Verkauf begründet
keinen Vorkaufsfall gemäss Art. 682, steht daher der Teilungsklage nicht
entgegen (Art. 650 Abs. 3) (Erw. 2).

    b)  Bei Aufhebung des Miteigentums durch Veräusserung des Grundstücks
als Ganzen nach Art. 650 /51 haben die Miteigentümer kein Vorkaufsrecht
nach Art. 682 (Erw. 3).

    c)  Art der Aufhebung des Miteigentums an Grundstücken (Art.  651):
wenn ein Miteigentümer bevormundet ist, hat die Veräusserung immer durch
öffentliche Versteigerung zu erfolgen (Art. 404 Abs. 2) (Erw. 4).

Sachverhalt

                   (Tatbestand, gekürzt):

    Frl. Pauline Uster, bevormundet, Miteigentümerin zur Hälfte des
"Usterhofes" in Zürich, bzw. für sie die vormundschaftlichen Organe
beabsichtigten diesen Vermögenswert zu liquidieren. Zwei bezügliche
Verträge wurden jedoch, namentlich mangels Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB, nicht rechtsgültig. In der
Folge erhob Frl. Uster gegen den Miteigentümer Dr. Kaestlin Klage auf
Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650/651 ZGB. Der Beklagte beantragte
Abweisung der Klage, ev. zur Zeit, ev. Anordnung der Versteigerung
unter den Parteien. Beide Vorinstanzen schützten die Klage und ordneten
die Aufhebung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung der
Liegenschaft an.

    Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte Sistierung,
ev. dann Abweisung der Klage, ev. Anordnung einer privaten Steigerung
unter den Miteigentümern, ev. einer öffentlichen unter Wahrung seines
Vorkaufsrechtes.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Streitwert).

Erwägung 2

    2.- Der Beklagte begründet auch vor Bundesgericht seine Eventualanträge
1 und 2 damit, dass der von der Klägerin am 2. November 1951 mit der
Neuen Warenhaus AG. geschlossene Kaufvertrag einen Vorkaufsfall gemäss
Art. 682 ZGB bilde und es daher nicht angehe, dass jene die richterliche
Aufhebung des Miteigentums verlange, solange nicht feststehe, ob die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde dem Vertrag die Genehmigung gemäss
Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht doch noch erteilen müsse; die Aufhebungsklage
sei mithin gemäss Art. 650 Abs. 3 als zur Unzeit gestellt abzuweisen.

    Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass der Vertrag vom 2. November
1951 von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden und somit nicht
rechtsgültig geworden ist. Mit Recht führen zudem das Bezirksgericht und
die Justizdirektion in ihrem Rekursentscheid aus, dass der Vertrag vom 2.
November 1951 schon deshalb keinen Vorkaufsfall begründe, weil es sich
dabei nur um einen Vorvertrag auf Abschluss eines künftigen Hauptvertrages
handle, der Vorkaufsberechtigte aber keinen dahingehenden Anspruch habe
(vgl. VON TUHR/SIEGWART OR S. 255; HAAB, Komm. z. ZGB, Art. 681 /2
N. 33). Übrigens behauptet der Beklagte selber nicht, dass die Klägerin
mit jenem Vertrage ihren Anteil an der Liegenschaft veräussert habe,
sondern dass in demselben ein Preis von Fr. 2'820,000.-- für die ganze
Liegenschaft bestimmt sei und die Klägerin für diesen Preis die ganze
Liegenschaft veräussert habe. Auch daraus geht hervor, dass es sich
nur um einen Vorvertrag handeln kann; denn einen die ganze Liegenschaft
betreffenden Verkauf hätte die Klägerin ja nicht ins Grundbuch eintragen
lassen können, weil ihr, als Eigentümerin bloss eines hälftigen Anteils,
bezüglich der dem Beklagten gehörenden Hälfte das Verfügungsrecht fehlt
(Art. 965 Abs. 2 ZGB). Somit kann der Beklagte aus dem Vertrag vom
2. November 1951 so wenig als aus dem ersten vom 6. August 1951 ein
Vorkaufsrecht geltend machen. Dann besteht aber auch kein Interesse
an dessen Edition, kein Anlass zu einer Sistierung dieses Prozesses,
kein Grund für eine Abweisung der Teilungsklage als zur Unzeit gestellt
oder für eine Rückweisung an die Vorinstanz aus diesen Titeln, womit die
Berufungsanträge 1 und 2 abzuweisen sind.

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 650 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die
Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (die Ausschlussgründe nach
Abs. 1 kommen hier nicht in Betracht). Dieses Begehren hat die Klägerin
mit der vorliegenden Klage gestellt, und die Frage, um die der Prozess
hauptsächlich geht, ist die, ob auch dieses Begehren um Aufhebung des
Miteigentums durch Veräusserung der ganzen Sache das Vorkaufsrecht der
Miteigentümer auslöst, das diesen beim Verkauf eines einzelnen Anteils
gemäss Art. 682 ZGB zusteht, was der Beklagte behauptet, die Klägerin
bestreitet. Beide Vorinstanzen haben die Frage verneint, und es ist ihren
Erwägungen auf der ganzen Linie beizupflichten.

    a) Vorab ist der Wortlaut des Art. 682 ZGB klar und eindeutig:
Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber jedem
Nichtmiteigentümer, "der einen Anteil erwirbt". Hätte das Gesetz jedem
Miteigentümer ein allgemeingültiges Vorkaufsrecht, auch für den Fall
der Veräusserung der ganzen Sache gemäss Art. 650/1, verleihen wollen,
so wäre die Formulierung sehr einfach gewesen: "Miteigentümer haben ein
Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer", oder, wenn man
mehr ins einzelne gehen und beide Hauptfälle nennen wollte: "Miteigentümer
haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer, der
das Grundstück oder einen Anteil erwirbt". Der Umstand, dass Art. 682
nicht so allgemein lautet, sondern ausdrücklich nur den einen Fall
des Erwerbs eines Anteils durch einen Aussenstehenden nennt, zwingt
zum vornherein zu der Auslegung, dass das Gesetz das Vorkaufsrecht
nur für diesen Fall geben will. Wenn das Bundesgericht dies schon in
einem früheren Urteil, aber ohne nähere Begründung ausgesprochen hat
(BGE 75 II 133 unten), so offenbar weil es sich eben klar aus dem
Gesetzestext ergibt. Die Natur dieses gesetzlichen Vorkaufsrechtes
als einer gesetzlichen Beschränkung des Grundeigentums (Marginale bei
Art. 680) verbietet, nach allgemeinen Grundsätzen, eine über den klaren
Wortlaut hinausgehende Interpretation. Aus dem gleichen Grunde kann auch
nicht das Vorliegen einer Lücke im Gesetz angenommen werden. Art. 641 ZGB
stellt den Grundsatz auf, dass der Eigentümer - und das ist nach Art. 646
Abs. 3 auch der Miteigentümer - in den Schranken der Rechtsordnung
über seine Sache (bzw. seinen Anteil) nach seinem Belieben verfügen
kann. Ausnahmen von dieser Verfügungsfreiheit liegen in den gesetzlichen
Eigentumsbeschränkungen. Soweit solche im Gesetze nicht statuiert sind,
gilt der Grundsatz der Verfügungsfreiheit. Die Eigentumsbeschränkung des
Vorkaufsrechts nach Art. 682 ist auf den Fall der Veräusserung eines
Anteils begrenzt, lässt also den Verkauf des ganzen Grundstücks unberührt.

    b) Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch
die Entstehungsgeschichte des Instituts für diese Interpretation
spricht. Die Vorarbeiten zum ZGB gingen vom Zugrecht einzelner Kantone,
namentlich Basel-Stadt und Nidwalden, aus, bildeten dieses jedoch
zu einem gesetzlichen Vorkaufsrecht zugunsten der Miteigentümer von
Grundstücken aus, als welches es im ZGB allein steht und, dem BGB
unbekannt, in der Expertenkommission gewichtigen Bedenken begegnete
(Prot. Expertenkommission, III. Bd.'S. 63 f.). In den Vorarbeiten
zu Art. 682 wurde die Veräusserung des ganzen Grundstückes in diesem
Zusammenhang nie erwähnt. Auch diese Umstände legen eine zurückhaltende
Auslegung der Bestimmung nahe.

    Etwas anderes kann auch nicht aus BGE 42 II 33 abgeleitet werden, wo
entschieden wurde, dass das Vorkaufsrecht nicht nur gegen den Erwerber,
sondern schon gegen den Veräusserer geltend gemacht werden könne; darin
kann nicht eine Bresche für ausdehnende Interpretation, sondern muss die
notwendige Konsequenz aus der vom Gesetzgeber vollzogenen Weiterbildung
des Zugrechts zum Vorkaufsrecht erblickt werden.

    c) Die ratio legis dieser Beschränkung des Vorkaufsrechts auf
die Veräusserung eines Anteils liegt offenbar in der Absicht des
Gesetzes, einerseits grundsätzlich dem Miteigentümer das Recht zu geben,
jederzeit die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (Art. 650), und
ihm durch die auf die Verhältnisse des konkreten Falles abzustimmende
Art der Teilung (Art. 651) die bestmögliche Verwertung zu ermöglichen,
anderseits aber, wenn seine Miteigentümer nur ihren Anteil veräussern,
ihn davor zu schützen, mit einem beliebigen Dritterwerber das bishe
rige Verhältnis fortsetzen zu müssen. Letztere Gefahr besteht nicht,
wenn gemäss Art. 650/1 die Sache als Ganzes veräussert wird, dagegen
eben bei Veräusserung nur eines Anteils, und darum ist nur für diesen
Fall vorgesehen, dass der verbleibende Miteigentümer das Grundstück
allein soll übernehmen können. Da in einem guten Teil der Fälle die
Miteigentümer durch verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen in
einem näheren Verhältnis zueinander stehen werden, ist es begreiflich,
dass das Gesetz ihnen das unfreiwillige Zusammengespanntsein mit einem
vielleicht unerwünschten Fremden ersparen will.

    Was im übrigen der Beklagte gestützt auf das von ihm eingeholte
Gutachten über die Wünschbarkeit eines auch beim Verkauf des ganzen
Grundstücks wirksamen Vorkaufsrechts ausführt, vermag nicht zu überzeugen;
jedenfalls haben diese Überlegungen im Gesetze keinen Niederschlag
gefunden. Davon, dass etwa seine Verneinung zu einem geradezu unhaltbaren
Rechtszustand führen würde, so dass eine sog. unechte Gesetzeslücke
anzunehmen wäre, kann keine Rede sein.

    d) Die Argumentation, dass die Veräusserung der ganzen Sache nichts
anderes sei als die Veräusserung sämtlicher Miteigentumsanteile und
daher Art. 682 auch jene umfasse, ist eine künstliche Konstruktion und
mit der Vorinstanz abzulehnen. Wie diese zutreffend ausführt, ist an
der Sache als Ganzem ein einheitliches, wenn auch mehreren Titularen
zustehendes Eigentumsrecht und nicht eine Mehrheit von selbständigen
Rechten anzunehmen. Der Inhalt des Eigentums an der Sache kann daher
nicht aus den Rechten an den Anteilen hergeleitet werden, und es geht
nicht an, die Veräusserung der Sache als eine solche sämtlicher einzelner
Miteigentumsanteile aufzufassen. Der Verkauf der ganzen Sache erfasst
diese selbst unmittelbar und nicht auf dem Umweg über die Gesamtheit der
Anteile, wie denn auch der Beklagte selbst in seinem Antrag als Gegenstand
der Versteigerung "das Geschäftshaus zum Usterhof" bezeichnet haben will,
nicht etwa die beiden hälftigen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft.

    e) Wenn schliesslich der Berufungskläger sich auf Art. 73 VZG und
die zugehörige Anleitung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts beruft, so kann er auch daraus nichts für seinen Standpunkt
ableiten. Abgesehen davon, dass grundsätzlich fraglich erscheint, ob
und inwieweit aus einer Verordnung oder gar einer blossen Anleitung
betr. das Zwangsvollstreckungsverfahren Schlüsse auf die Auslegung von
Bestimmungen des Gesetzes über Bestehen eines subjektiven Rechts gezogen
werden könnten, handeln Art. 73 VZG und Art. 31 der Anleitung, wo das
Vorkaufsrecht der Miteigentümer gewahrt wird, ja gerade von der Verwertung
eines gepfändeten Miteigentumsanteils "für sich allein", entsprechen also
dem Fall des Art. 682 ZGB; und Art. 35 der Anleitung, der die öffentliche
Versteigerung des ganzen im Miteigentum stehenden Grundstückes betrifft,
schaltet das Vorkaufsrecht der Miteigentümer ausdrücklich aus.

    f) Die Frage, ob bei Aufhebung des Miteigentums durch Veräusserung des
ganzen Grundstückes die Miteigentümer ein Vorkaufsrecht haben oder nicht,
ist grundsätzlicher und materiellrechtlicher Natur; es kann für sie nichts
darauf ankommen, ob der die Liquidation des Miteigentumsverhältnisses
verlangende Miteigentümer bevormundet und welche Veräusserungsart mit
Rücksicht darauf anwendbar sei.

    Ist mithin das Bestehen eines Vorkaufsrechts des Miteigentümers
im Falle der Veräusserung (einschliesslich der Versteigerung) des
Grundstückes als Ganzen zu verneinen, so sind auch die Berufungsanträge
5-7 durch Abweisung zu erledigen, die alle (auch Antrag 6 betr. Streichung
von Ziff. 6 Abs. 2 der Steigerungsbedingungen der Vorinstanz) von der
Voraussetzung der Bejahung des Vorkaufsrechtes ausgehen.

Erwägung 4

    4.- Die zweite Hauptfrage im Prozess geht dahin, ob die Aufhebung
des Miteigentums an der Liegenschaft auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung, wie es die Vorinstanz anordnete, oder der privaten
Steigerung zwischen den beiden Miteigentümern, wie der Berufungskläger
verlangt (Anträge 3 und 4), zu erfolgen habe.

    Art. 651 ZGB zählt die in Betracht kommenden Aufhebungsarten
auf. Können sich die Miteigentümer, wie im vorliegenden Falle, über die zu
wählende nicht einigen, so hat der Richter nach Abs. 2 zu entscheiden. Ob
die Versteigerung öffentlich oder unter den Miteigentümern zu erfolgen
habe, ist grundsätzlich in sein Ermessen gestellt. Ob bezüglich einer
solchen Ermessenfrage die Berufung, die nur mit Rechtsverletzung begründet
werden kann (Art. 43 OG), überhaupt zulässig sei, kann dahingestellt
bleiben, da der Entscheid der Vorinstanz im Sinne der öffentlichen
Versteigerung nicht nur haltbar, sondern ohne jeden Zweifel richtig ist.

    Im allgemeinen kann nicht generell der einen oder andern
Versteigerungsart der Vorzug gegeben werden (a.A. HAAB, N. 12, LEEMANN,
N. 15 zu Art. 651). Es kommt auf die Umstände des konkreten Falles
an. Handelt es sich zum Beispiel bei den Miteigentümern um Geschwister,
die sich nicht einigen können, welchem von ihnen eine Familienliegenschaft
zukommen soll (vgl. auch Art. 612 Abs. 3 ZGB), aber jedenfalls deren
Übergang an einen Aussenstehenden nicht wünschen, so kommt (zunächst) nur
die Versteigerung unter ihnen in Frage. Handelt es sich aber, wie hier,
um Miteigentümer, die sich gänzlich fremd sind und von denen jeder nur
die Liegenschaft zu Alleineigentum an sich ziehen oder dann wenigstens
möglichst viel aus seinem Anteil lösen möchte, so wird eher die öffentliche
Versteigerung - die übrigens im Gesetze an erster Stelle genannt wird -
angezeigt sein, weil bei einem unbeschränkten Interessentenkreise die
Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines höheren Erlöses zufolge vermehrten
Höherbietens besteht, was im Interesse beider Parteien liegt.

    Im vorliegenden Falle steht nun aber die Klägerin unter
Vormundschaft. Nach Art. 404 Abs. 2 ZGB hat die Veräusserung von
Grundstücken Bevormundeter immer durch öffentliche Versteigerung
zu erfolgen unter Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlages durch
die Vormundschaftsbehörde. Nach der ratio legis dieser Vorschrift -
Gewährleistung freier Preisbildung, Erzielung des bestmöglichen Erlöses -
ist sie nicht nur auf Grundstücke im Alleineigentum des Mündels, sondern
auch auf Mit- und Gesamteigentum desselben anwendbar, ohne Rücksicht auf
die Grösse bzw. Kleinheit des Anteils (BGE 63 I 108; EGGER zu Art. 404
N. 3).

    Somit durfte die Vorinstanz im vorliegenden Falle gar nicht private
Steigerung unter den Miteigentümern anordnen und kann von einer Verletzung
von Bundesrecht durch die Anordnung der öffentlichen keine Rede sein. Was
der Berufungskläger über daherige Schädigung vorbringt, ist belanglos
und zudem unrichtig. Wenn die öffentliche Steigerung einen höheren
Erlös erbringt als die private, so kommt das ja auch zur Hälfte ihm
zugute. Falls er aber die Liegenschaft selber ersteigern will und daher
sein Interesse in einem möglichst niedrigen Preis erblickt, so kann er
der Klägerin nicht zumuten, ihm das zu ihrem Nachteil zu ermöglichen,
indem Drittinteressenten ferngehalten werden. Es sind somit auch die
Berufungsanträge 3 und 4 abzuweisen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. April 1954 bestätigt.