Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 80 II 14



80 II 14

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1954 i. S. F. gegen F.
Regeste

    Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB.

    Verhältnis zur Mitwirkungsbeiratschaft (Abs. 1) und zur
Beistandschaft. - Für Rechtsgeschäfte, die über die ordentliche Verwaltung
hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung, und zwar immer
durch die Vormundschaftsbehörde, nicht den Verbeirateten (Art. 419 Abs. 2);
so zu Vermögensübereignung an Ehefrau und zu Prozessführung. Fehlen
dieser Zustimmung hat Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.
Rückerstattungsanspruch; Ausschluss der Einwendung der Erfüllung einer
sittlichen Pfiicht (Art. 63 Abs. 2 OR).

Sachverhalt

    A.- L. F., geb. 1887, steht seit 1934 wegen Misswirtschaft aus
Unfähigkeit und Willensschwäche unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung
gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Am 10. März 1947 schloss er mit Zustimmung
seines Beirates mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung, wonach er ihr in
Anerkennung ihrer für die Führung und Erhaltung seines landwirtschaftlichen
Gutes geleisteten Arbeit Fr. 50'000.-- und den fünf Kindern je Fr.
5000.-- aus dem Verkaufserlös des Hofes "vorab und ohne jegliche
Ausgleichungspflicht als Entgelt" zu zahlen versprach. Der Beirat,
der die Vereinbarung mitunterzeichnete, wurde in dieser beauftragt,
"nach Genehmigung des Vertrages durch die Vormundschaftsbehörde Luzern"
für die Auszahlung der Beträge zu sorgen. Diese Genehmigung wurde nie
erteilt. Trotzdem erfolgte die Auszahlung im Sommer 1947 in mehreren
Teilzahlungen auf Veranlassung des Beirates und der Vormundschaftsdirektion
durch die Vormundschaftskasse. Mit Entscheid vom 19. Juni 1950,
anlässlich der Abnahme von Bericht und Rechnung des Beirates für die
Zeit vom 15. Juli 1945 bis 31. Januar 1950, lehnte der Stadtrat von
Luzern als Vormundschaftsbehörde die Genehmigung der Vereinbarung
vom 10. März 1947 ausdrücklich ab und wies den Beirat an, für die
Rückerstattung des zu Unrecht ausgehändigten Betrages bis spätestens 30.
September 1950 besorgt zu sein. Auf den Rekurs des F. hiegegen trat der
Regierungsrat (7. Dezember 1950) nicht ein, wies ihn an den Amtsgehilfen
als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde und setzte den Beirat S. ab, den
der Stadtrat durch Amtsvormund R. ersetzte. Unterm 27. Dezember 1950
bestätigte der Amtsgehilfe die Nichtgenehmigung der Vereinbarung und
den Rückforderungsauftrag.

    B.- Den neuen Beirat wies der Stadtrat (21. März 1952) an, alle
Massnahmen zur Rückerstattung der rechtsungültig veräusserten Beträge
zu ergreifen, und erteilte ihm, als die Ehefrau F. die freiwillige
Rückleistung verweigerte, am 12. August 1952 Vollmacht zur Prozessführung.
Gestützt darauf erhob der Beirat namens des F. gegen die Ehefrau Klage
mit dem Begehren, die Vereinbarung vom 10. März 1947 sei nichtig zu
erklären und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.--
zurückzuleisten.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt vor allem
die ordnungsgemässe Bevollmächtigung des klägerischen Anwaltes, weil
die Vollmacht vom Verbeirateten, der den Prozess gar nicht führen wolle,
nicht unterzeichnet sei. Sodann wandte sie ein, die Klage sei verjährt,
und materiell, die Vereinbarung von 1947 sei gültig und die Auszahlung
des streitigen Betrages zu Recht erfolgt.

    C.- Beide Vorinstanzen haben die Klage gutgeheissen. Zur Bestreitung
der Vollmacht des klägerischen Anwaltes erklären sie, es genüge, dass diese
durch den Beirat mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 419
Abs. 2 ZGB erteilt worden sei; der Zustimmung des Verbeirateten habe es
nicht bedurft. Die Einrede der Verjährung sei deswegen unbegründet, weil
gemäss Art. 134 Ziff. 3 OR für Forderungen unter Ehegatten während der
Dauer der Ehe überhaupt keine Verjährung laufe. Sachlich sei die Klage
begründet. Der unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB
stehende Kläger habe zu dem über die normale Verwaltung hinausgehenden
Veräusserungsgeschäft die Ermächtigung nicht geben können, vielmehr
habe diese nach Art. 419 Abs. 2 durch die Vormundschaftsbehörde erteilt
werden müssen. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger beim Abschluss
der Vereinbarung urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Die fehlende
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde habe nicht durch das Einverständnis
des Vormundschaftsdirektors zur Auszahlung des Betrages ersetzt werden
können. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde sei übrigens in der
Vereinbarung selbst vorbehalten worden. Sei mithin die Vereinbarung
ungültig, so entbehre die Auszahlung des Rechtsgrundes, und es stehe
dem Kläger ein Rückforderungsanspruch gemäss Art. 62 ff. OR zu. Die
Beklagte sei jedoch nur noch im Betrage von Fr. 42'900.-- bereichert,
welche Summe nebst Zins sie daher zurückzuerstatten habe.

    D.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der
Klage, event. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung
und neuen Beurteilung. Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils, event. Rückweisung an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Institut der Beiratschaft, erst im Laufe der parlamentarischen
Beratungen dem Gesetze eingefügt und ohne organische Einordnung im
Abschnitt über die Beistandschaft aufgeführt, ist sachlich keine solche,
sondern eine Vormundschaft minderen Grades (Art. 395 Abs. 1 Ingress),
deren Tragweite sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt, nämlich auf
die in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 aufgezählten (Mitwirkungsbeiratschaft)
bzw. auf alle die Vermögensverwaltung betreffenden Rechtsgeschäfte
(Verwaltungsbeiratschaft, Abs. 2; BGE 40 II 14). Die letztere - um die es
sich vorliegend handelt - hat ihre Voraussetzung nicht, wie die Fälle der
wirklichen Beistandschaft zur Vermögensverwaltung gemäss Art. 393, in der
behördlichen Fürsorge für ein Vermögen, das eines bekannten, präsenten und
fähigen Verwalters entbehrt, sondern in der Tatsache, dass dem bekannten
und präsenten Eigentümer des Vermögens dessen Verwaltung in seinem eigenen
Interesse nicht überlassen werden darf, somit eine Massnahme zu seinem
Schutze vor sich selbst notwendig erscheint (Art. 395 Abs. 1 Satz 1,
BGE 56 II 243). Einzig der Verbeiständungsfall des Art. 393 Ziff. 2 ist
der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ähnlich; aber auch bei
jener "Unfähigkeit" zur Verwaltung ist in erster Linie an die physische
Verhinderung, die Verwaltung selbst zu besorgen, gedacht. Vor allem aber
teilt die Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 das Begriffsmerkmal der
Beistandschaft im eigentlichen Sinne, dass sie "auf die Handlungsfähigkeit
der verbeiständeten Person keinen Einfluss hat" (Art. 417 Abs. 1), während
die Verwaltungsbeiratschaft gerade dem typisch vormundschaftlichen Zwecke
dient, den Verbeirateten von der Vermögensverwaltung auszuschliessen
(BGE 60 II 11). Der Verwaltungsbeirat ist, im Gegensatz zum Beirat nach
Abs. 1, mit Bezug auf die Geschäfte der Vermögensverwaltung gesetzlicher
Vertreter des Schutzbedürftigen (BGE 43 III 211); er wirkt nicht bloss,
wie derjenige nach Abs. 1, bei den Handlungen des Verbeirateten mit,
sondern er handelt ohne ihn, an dessen Stelle. Der Schutzbedürftige ist
also für den Bereich der Vermögensverwaltung praktisch bevormundet.

    a) Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die über die gewöhnliche
Verwaltung und Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens hinausgehen,
bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung (Art. 419 Abs. 2). Dass die
Ausrichtung von Fr. 50'000.-- an die Ehefrau kein Akt der ordentlichen,
auf die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens (Art. 419 Abs. 1)
gerichteten Verwaltung war, liegt auf der Hand. Sie möchte in den
Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallen, wenn damit eine festgestellte
Schuld des Ehemannes an seine Frau bezahlt worden wäre. Aber eine solche
Schuld im Rechtssinne bestand zwischen den Parteien nicht. Es ist zwar
in der Vereinbarung vom 10. März 1947 gesagt, der Betrag werde der Frau
"in Anerkennung der von ihr geleisteten Arbeit" und ihrer Verdienste
um Gut und Familie "als Entgelt" entrichtet. Dass ein solches auf Grund
eines Anstellungsverhältnisses geschuldet war, wurde nie behauptet. Die
Ehefrau hatte für die erfolgreiche und anerkennenswerte Erfüllung ihrer
ehefraulichen Pflicht, "dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und
ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen"
(Art. 161 Abs. 2 ZGB), Rechtsansprüche nur auf Grund des ehelichen
Güterrechts, die auch erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bei Auflösung des ehelichen Vermögens geltend gemacht werden können. Mit
der Vereinbarung wurde in Form einer Schuldanerkennung ein Anspruch erst
begründet (vgl. VON TUHR OR S. 231 f.). Dieses Verpflichtungsgeschäft
selbst bedurfte daher nach Art. 419 Abs. 2 besonderer Ermächtigung.

    b) Diese zu erteilen ist aber, im Gegensatz zum (dazu fähigen)
Verbeiständeten, der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende in keinem
Falle berechtigt. Dieser wurde als unfähig selbst zur ordentlichen
Verwaltung befunden; seine Handlungsfähigkeit ist ihm auf diesem Gebiete
gänzlich entzogen. Er ist deshalb auch unfähig zur Ermächtigung des
Beirates im Sinne von Art. 419 Abs. 2. Es bedarf daher für solche
aussergewöhnliche Verwaltungsgeschäfte immer der Ermächtigung der
Vormundschaftsbehörde. Nicht einmal die Zustimmung des Verbeirateten
ist erforderlich (BGE 60 II 10 ff.). Es ist deshalb ohne Belang, dass,
wie die Beklagte einwendet, der Kläger urteilsfähig und nicht wegen
Geisteskrankheit oder -schwäche, sondern wegen Misswirtschaft verbeiratet
war. Für die Anwendung des Art. 419 Abs. 2 kommt es nicht darauf an,
aus welchen Gründen der Verbeiratete zur Besorgung seiner Angelegenheit
unfähig ist. Wenn ihm die Verwaltung wegen Mängeln des Charakters und des
Willens entzogen werden musste, so könnten sich diese Mängel ebensogut
wie ein solcher des Intellekts auch bei der Zustimmung zu Handlungen
des Beirates auswirken; und dieser Gefahr will Art. 419 Abs. 2 mit dem
Vorbehalt der Unfähigkeit ebensogut begegnen wie der andern. Durch die
Verbeiratung nach Art. 395 Abs. 2 ist die Unfähigkeit auch zur Ermächtigung
bzw. Zustimmung nach Art. 419 Abs. 2 ipso iure festgestellt. Wenn hier
die Ermächtigung des "Vertretenen" vorgesehen ist, so nicht im Hinblick
auf die Verwaltungsbeiratschaft, sondern die wirkliche Beistandschaft,
auf die allein der Abschnitt Art. 417-419 sich nach der ursprünglichen
Systematik des Gesetzes bezog. Ebensowenig kommt darauf an, ob die
Initiative zur Vereinbarung vom Kläger selber oder vom Beirat oder von
einem Amtsrichter ausging.

    c) Das Geschäft bedurfte daher der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde. Sie ist aber nie erteilt, sondern vom Stadtrat
(unter Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde) ausdrücklich verweigert
worden. Den Einwand der Beklagten, sie sei wenn nicht von der
Vormundschaftsbehörde, so doch vom Vormundschaftsdirektor der Stadt
Luzern erteilt worden, haben die Vorinstanzen zutreffend entkräftet
mit der Feststellung, dass ein einzelnes Mitglied den der Gesamtbehörde
zukommenden Akt nicht an deren Stelle vornehmen konnte.

    d) Damit erledigt sich zugleich auch der Einwand der Beklagten,
der klägerische Anwalt habe keine Vollmacht gehabt, die Klage im
Namen des F. einzureichen, weil dieser selbst sich geweigert habe,
seine Zustimmung zur Prozessführung zu geben. Es geht nicht um die
Vollmacht, sondern um die Handlungsbefugnis des Beirates mit Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde anstelle des Klägers. Da, wie ausgeführt,
für die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung der Beirat nicht nur
mitzuwirken, sondern an Stelle des Verbeirateten allein zu handeln, und
für ausserordentliche Geschäfte die Ermächtigung nach Art. 419 Abs. 2
nie von jenem, sondern immer von der Vormundschaftsbehörde auszugehen
hat (analog Art. 421 Ziff. 8) und in casu von dieser erteilt worden ist,
kommt nichts darauf an, ob der Kläger mit der Klageerhebung einverstanden
war oder nicht.

Erwägung 2

    2.- Das Fehlen der Zustimmung bzw. Genehmigung nach Art. 419 Abs. 2
hat - analog Art. 421, 424, 411 (EGGER Art. 395 N. 86) - zur Folge, dass
sowohl die Schuldanerkennung selbst als die Auszahlung ungültig waren
und der Kläger seine Leistungen nach Art. 62 OR zurückfordern kann. Der
Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Zuwendung in Erfüllung
einer sittlichen Pflicht gemacht, weshalb nach Art. 63 Abs. 2 OR die
Rückforderung ausgeschlossen sei, geht fehl. Es handelt sich hier nicht,
wie die condictio indebiti nach Art. 63 OR voraussetzt, darum, dass ein
Verfügungsberechtigter ohne Rechtsgrund eine Zuwendung machte, sondern
darum, dass es dem Verbeirateten und seinem Beirat ohne die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde an der formalen Befugnis zum Abschluss sowohl
des Verpflichtungs- als des Verfügungsgeschäftes fehlte (Art. 424, 411
ZGB). Im übrigen könnte hier auch nicht von einer sittlichen Pflicht
im Sinne von Art. 63 OR gesprochen werden, weil, wie bereits bemerkt,
die Ehefrau ihre Tätigkeit in Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten und, im
Hinblick auf die ihr dafür zustehenden güter- und erbrechtlichen Ansprüche,
nicht nur im Interesse des Mannes, sondern zugleich in ihrem eigenen und
dem ihrer Kinder ausübte.

    Zu Unrecht wendet die Beklagte ferner ein, wenn die Vereinbarung
vom 10. März 1947 genehmigungsbedürftig sei, so könne die Zahlung der
Vormundschaftsdirektion nicht als Erfüllung dieser gar nicht bestehenden
Vereinbarung, sondern nur als ein Vorschuss aus ihrer eigenen Kasse
angesehen werden. Selbstverständlich wurde die Zuwendung, sei es
als Zahlung oder als Vorschuss, als Leistung des Klägers zu Lasten
seines Vermögens gemacht. Ob er, falls und insoweit die Beklagte ihrer
Rückzahlungspflicht nicht nachkommen könnte, einen Schadenersatzanspruch
gegen vormundschaftliche Organe oder das Gemeinwesen hätte, ist hier
nicht zu untersuchen.

    Die Einrede des Rechtsmissbrauchs endlich, der darin liegen soll, dass
der Kläger nun zurückfordere, nachdem die Verweigerung der Genehmigung erst
lange nach Abschluss der Vereinbarung und nach deren Erfüllung erfolgt
sei, entbehrt jeder Grundlage. Solange die gesetzlich vorgesehene und
übrigens in der Vereinbarung selbst ausdrücklich vorbehaltene Genehmigung
der Vormundschaftsbehörde nicht erteilt war, war die Vereinbarung nicht
gültig und durfte die Summe nicht ausbezahlt werden, und es ist nicht
einzusehen, wieso es nicht zulässig sein sollte, von dem im Gesetze
besonders für diesen Fall vorgesehenen Recht der Rückforderung (Art. 424,
411 ZGB) der grundlos und voreilig erfolgten Zuwendung Gebrauch zu machen.

    Die Einrede der Verjährung wird vor Bundesgericht nicht mehr erhoben.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern, I. Kammer, vom 24. September 1953 bestätigt.