Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 72



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Urteilskopf

139 V 72

11. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Einwohnergemeinde Aristau und Mitb. gegen APK Aargauische Pensionskasse
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_500/2012 vom 28. Februar 2013

Regeste

Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des
Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die
Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären.
Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer
Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als
Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2).
Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde
ist die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und
passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell
ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und
4).

Sachverhalt ab Seite 73

BGE 139 V 72 S. 73

A. Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Sie versichert
im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Obergerichts,
die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten
sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton
ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und
Invalidität (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Dekrets vom 5. Dezember 2006 über
die Aargauische Pensionskasse [Pensionskassendekret; SAR 163.120]).
Vor dem Hintergrund einer Ausfinanzierung durch den Kanton Aargau mit Übergang
zum Beitragsprimat per 1. Januar 2008
BGE 139 V 72 S. 74
verabschiedete der Vorstand der APK am 27. August 2008 das Reglement über die
Durchführung einer Teilliquidation (Voraussetzungen und Verfahren bei einem
Stichtag zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007). Am 17. Oktober 2008
genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons
Aargau (heute: BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau; nachfolgend:
Aufsichtsbehörde) das Teilliquidationsreglement.

B. Dagegen erhoben mehrere bis Ende Dezember 2007 angeschlossene Arbeitgeber
sowie einzelne bis zu diesem Zeitpunkt aktive Versicherte und Rentner der APK
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 17.
Oktober 2008 sei aufzuheben. Zur Begründung brachten sie hauptsächlich vor, das
Teilliquidationsreglement verstosse als Ganzes und in seinen wesentlichen
Teilen gegen Bundesrecht und die Statuten der APK.
Mit Entscheid vom 8. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. Unter anderem hatte es die Beschwerdelegitimation
der Arbeitgeber verneint.

C. Die am Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beteiligten Arbeitgeber, aktiv
Versicherten und Rentner - mit vier Ausnahmen - haben Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt, der Entscheid vom
8. Mai 2012 und die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2008 seien
aufzuheben, und es sei die APK anzuweisen, ein neues Teilliquidationsreglement
zur Genehmigung einzureichen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die APK schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werde. Die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine
Stellungnahme.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG (SR 831.40) müssen die reglementarischen
Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation von
der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese hat präventiv darüber zu befinden,
ob die massgebenden Bestimmungen gesetzeskonform ins Reglement transponiert
worden sind. Der entsprechenden Genehmigung kommt konstitutive
BGE 139 V 72 S. 75
Wirkung zu (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision],
BBl 2000 2637 ff., 2674 Ziff. 2.7.5.3 und 2697 zu Art. 53a E-BVG). Insoweit
übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die abstrakte Normenkontrolle von
öffentlich-rechtlichen Erlassen, die von den zuständigen legislativen oder
exekutiven Behörden als reglementarische Vorschriften öffentlich-rechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen ergangen sind (BGE 135 I 28 E. 3.2.1 S. 32).

2.2 Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG). Demgegenüber
ist die Anfechtbarkeit von Erlassen nicht vorgesehen. Das nach Art. 37 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) massgebende Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes findet Anwendung in
Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in
erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 VwVG [SR
172.021]). Für die Zulässigkeit der Anfechtung des Genehmigungsentscheids vom
17. Oktober 2008 ist zunächst also entscheidend, ob er als Akt der Verwaltung
(Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG) oder als Akt der Rechtsetzung zu
qualifizieren ist.
Diese Klärung ist auch deshalb von Relevanz, weil die Legitimation zur
Anfechtung einer Verfügung an das Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen
Interesses an deren Aufhebung oder Änderung anknüpft (Art. 48 Abs. 1 lit. c
VwVG; Urteil 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.1; vgl. E. 3 hinten), während
bei der Anfechtung eines Erlasses ein virtuelles Interesse genügt in dem Sinne,
dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE
136 I 17 E. 2.1 S. 21; BGE 135 II 243 E. 1.2 S. 246; BGE 133 I 206 E. 2.1 S.
210).

2.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
von Rechten und Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung,
Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das
Nichteintreten auf ein solches Begehren (lit. c). Als Verfügungen gelten mithin
autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen
BGE 139 V 72 S. 76
der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf
Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind.
Demgegenüber sind Erlasse (Rechtssätze) Anordnungen genereller und abstrakter
Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine
unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen
bestimmten Einzelfall oder auf eine einzelne Person, d.h. die letztlich
Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf die Lehre).

2.2.2 Das BSV ist im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Befugnisse (vgl. Art. 3
f. der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1; SR 831.435.1], in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2011) davon ausgegangen, dass die Genehmigung oder Nichtgenehmigung
des Teilliquidationsreglements in Form einer verwaltungsrechtlichen Verfügung
zu erfolgen hat (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 100 vom
19. Juli 2007 Rz. 589). Die gegenteilige Auffassung, dass die Genehmigung Teil
des Erlasses der (generell-abstrakten) Regelung von Teilliquidationen ist (Art.
53b Abs. 1 BVG), bedeutete, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
rechtsetzende Befugnisse zukommen würden. Solche sind hier nicht gewollt. In
der Botschaft zur 1. BVG-Revision ist klar von einer präventiven Prüfung die
Rede (vorne E. 2.1). Mit anderen Worten dient die Genehmigung der Vorbeugung
offensichtlicher Verstösse; ihre Funktion besteht allein in der Kontrolle der
Übereinstimmung des zu prüfenden Erlasses u.a. mit dem Recht der beruflichen
Vorsorge und auch mit höherem Recht (vgl. CHRISTINA RUGGLI, in: Handkommentar
zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 5 zu Art. 62 BVG).
Die Ermächtigung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das vorgelegte
Teilliquidationsreglement selber abzuändern und sich damit gleichsam an der
Inhaltsgebung zu beteiligen, stellt demgegenüber eine repressive
Aufsichtstätigkeit dar. Weder aus den Protokollen der parlamentarischen
Kommissionssitzungen noch aus denjenigen zur Debatte in den beiden Räten ergibt
sich, dass der Aufsichtsbehörde im Rahmen von bzw. gestützt auf Art. 53b Abs. 2
BVG eine derartige legislative Befugnis zukommen sollte. Die Genehmigung ist
kein Schritt der Mitwirkung beim Erlass des Teilliquidationsreglements, sondern
das Produkt desselben. Diese Erkenntnisse machen deutlich, dass es sich bei der
aufsichtsrechtlichen Genehmigung vom 17. Oktober 2008 nicht um einen Akt
handelt, der Recht setzt. Vielmehr ist die Genehmigung als Einzelakt im Sinne
BGE 139 V 72 S. 77
einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren. Die konstitutive Wirkung bleibt
dabei bedeutungslos (ATTILIO R. GADOLA, Der Genehmigungsentscheid als
Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, AJP 1993 S. 293
und 295).

3. Zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer (kumulativ)
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 lit. a-c VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG).

3.1

3.1.1 Das Teilliquidationsreglement vom 27. August 2008 war vom Vorstand der
APK erlassen worden, wozu er befugt war (§ 16 Abs. 4 lit. b
Pensionskassendekret und § 40 der vom Grossen Rat des Kantons Aargau
genehmigten Statuten und Versicherungsbedingungen [übergeordnete Führung] in
Verbindung mit Art. 51a Abs. 2 lit. c und Art. 53b Abs. 1 erster Satz BVG). Er
war somit in erster Linie Adressat der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vom
17. Oktober 2008, die denn auch ausschliesslich ihm zugestellt wurde. Die
Verpflichtung, das Reglement sowie die Genehmigung sämtlichen Destinatären
(aktive Versicherte und Rentner) schriftlich zu eröffnen, ist vor dem
Hintergrund der Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen zu sehen (vgl.
Art. 86b Abs. 1 BVG und BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Die Genehmigung des
Teilliquidationsreglements vom 17. Oktober 2008 wurde auch im Amtsblatt des
Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 publiziert, wobei auf die Möglichkeit der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 74 Abs. 1 BVG hingewiesen
wurde. Dadurch mutierte dieser Entscheid jedoch nicht zu einer
Allgemeinverfügung, wie die Aufsichtsbehörde darin anzunehmen schien. Eine
Allgemeinverfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich einerseits an einen
(relativ) unbestimmten Personenkreis richtet, also genereller Natur ist,
anderseits einen konkreten Tatbestand regelt (statt vieler BGE 134 II 272 E.
3.2 S. 280). Abgesehen davon, dass die Genehmigung des
Teilliquidationsreglements hinsichtlich einer namentlich bezeichneten
Vorsorgeeinrichtung erging und die Destinatäre diesbezüglich nicht primäre
Verfügungsadressaten waren, mangelte es vor allem an der Erfüllung der zweiten
Voraussetzung. Die Genehmigung liess sich ihnen gegenüber nicht ohne
konkretisierende Anordnung unmittelbar anwenden und vollziehen (vgl. E. 3.1.2
nachfolgend).
BGE 139 V 72 S. 78

3.1.2 Die in Art. 53b Abs. 2 BVG statuierte Vorgehensweise (vgl. E. 2.1) ist
von der Konstellation zu unterscheiden, dass die Aufsichtsbehörde auf
Beschwerde eines Destinatärs hin die (allgemeinen) reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung auf ihre Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorschriften des privaten und öffentlichen Rechts prüft und einen
entsprechenden Entscheid erlässt (vgl. BGE 112 Ia 180 E. 3e S. 191). Das Gesetz
sieht für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbegründenden Genehmigung
des Teilliquidationsreglements, welches Verfahren zwingend und in sich
abgeschlossen ist, keine Rolle vor. Erst im Rahmen der Durchführung einer
konkreten Teilliquidation wird ihnen Parteistellung zuerkannt, indem sie das
Recht haben, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d
Abs. 6 Satz 1 BVG). Diese zweistufige Regelung ist im Rahmen der 1.
BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 1677 ff.)
eingeführt worden. Davor waren die Vorschriften über die Teil- (wie auch
Gesamt-)Liquidation in Art. 23 FZG (SR 831.42) integriert. Seine Formulierung
wurde im neuen Art. 53b Abs. 1 Satz 2 BVG übernommen. Der Botschaft lässt sich
nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Teilliquidation
materiell neu zu regeln. Ziel der Revision war in erster Linie die Änderung des
Verfahrens. Die Aufsichtsbehörden sollten von der Prüfung der Voraussetzungen
einer Teilliquidation im konkreten Einzelfall entlastet werden. So beschliesst
und vollzieht die Vorsorgeeinrichtung die Teilliquidation neu autonom, ohne
deren Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörde wird nur dann eingeschaltet, wenn die
Destinatäre an sie gelangen und eine Überprüfung der Voraussetzungen, des
Verfahrens oder des Verteilungsplans verlangen (BGE 138 V 346 E. 6.3.3 S. 363).
Die Botschaft äussert sich dazu unmissverständlich: "Erst in diesem Fall setzt
sich die Aufsichtsbehörde mit dem konkreten Einzelfall auseinander und erlässt
eine Verfügung" (BBl 2000 2674 Ziff. 2.7.5.3). Die Eidgenössischen Räte sind
nicht darüber hinausgegangen. Es finden sich in den Materialien keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Destinatäre bereits in der ersten Phase der
abstrakten Normenkontrolle (vgl. E. 2.1) miteinzubeziehen sind.

3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verweist bei der Begründung, weshalb die
aktiv Versicherten und Rentner ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
der aufsichtsrechtlichen Genehmigung
BGE 139 V 72 S. 79
haben (können), auf UELI KIESER (in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/
Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 36 zu Art. 53b BVG). An besagter Stelle hält
dieser Autor - ohne sich weiter mit Adressat und Charakter der Genehmigung
auseinanderzusetzen - fest, dass den Destinatären prinzipiell eine
Rechtsmittelbefugnis gegen die Genehmigungsverfügung zustehe. Dabei zitiert er
ISABELLE VETTER-SCHREIBER (Schweizer Personalvorsorge [SPV] 7/2007 S. 77),
deren Überlegungen sich wiederum entnehmen lässt, dass die eingeräumte
Rechtsmittelbefugnis auf die "Richtlinie Genehmigung Teilliquidationsreglement"
der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom Juli 2007/Juni 2010 (
www.bvs.zh.ch unter: Berufliche Vorsorge/Formulare und Merkblätter)
zurückzuführen ist. Darin findet sich folgender Passus (Rz. 24): "Mit der
Genehmigungsverfügung wird die Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Destinatären
das Teilliquidationsreglement und den Inhalt der Genehmigungsverfügung
(insbesondere Rechtsmittelbelehrung) zur Kenntnis zu bringen. Die
Genehmigungsverfügung gilt dann als eröffnet. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
bestätigt die Vorsorgeeinrichtung, dass die Destinatäre informiert wurden, so
dass anschliessend die Rechtskraft der Genehmigungsverfügung bescheinigt werden
kann." Eine Begründung, weshalb den Destinatären bereits im Zeitpunkt der
Genehmigung die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das
Teilliquidationsreglement zu geben ist - was im Übrigen auch für die
betreffende Autorin nicht nachvollziehbar ist -, fehlt. So oder anders ist die
Richtlinie, die einer Verwaltungsweisung gleichkommt, für das Bundesgericht
nicht verbindlich (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 S. 455). Anzufügen bleibt, dass
auch das BSV in seinem Schreiben "Anpassung der Teilliquidationsreglemente -
Revision der BVV 2" vom 20. Juli 2009 an die seiner Aufsicht unterstellten
Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 3 BVV 1, in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2011; vorne E. 2.2.2) davon ausging, "dass die Versicherten und
Rentenbeziehenden nicht bereits bei der Genehmigung des
Teilliquidationsreglements eine Frist zur Einsprache erhalten müssen, da sie im
konkreten Teilliquidationsfall das Reglement überprüfen lassen können".

3.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Destinatäre durch die Genehmigung
des Teilliquidationsreglements vom 27. August 2008 nicht formell beschwert
sind. Weder haben sie am abstrakten Prüfungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde
teilgenommen noch sind sie befugt, sich diesbezüglich als Partei zu
konstituieren. Gemäss der
BGE 139 V 72 S. 80
klaren gesetzlichen Konzeption können sie erst im Rahmen des konkreten
Teilliquidationsfalls formell beschwert (BGE 121 II 359 E. 1b/aa S. 362) sein.
Ebenso wenig besteht eine hinreichende materielle Beschwer, die Raum für eine
sogenannte Drittbeschwerde "contra Adressat" (vgl. dazu BGE 134 V 153 E. 5.1 S.
156) liesse: Die Vorsorgenehmer (aktive Versicherte und Rentner) verfügen über
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Daran ändert die rückwirkende Geltung des
Teilliquidationsreglements (mögliche Stichtage für die Vornahme einer
Teilliquidation sind der 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007; BGE 131 II 533
E. 6.2 S. 539) nichts. Wohl ist unbestritten, dass infolge der grundlegenden
Neuordnung der APK per 1. Januar 2008 eine grössere Anzahl Arbeitgeber ihre
Anschlussvereinbarungen auf Ende Dezember 2007 kündigten. Nach verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz war zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlichen
Genehmigung des Teilliquidationsreglements jedoch noch keine Teilliquidation
durchgeführt worden.
Soweit dem Urteil 9C_434/2009 vom 6. Oktober 2010 E. 5 (nicht publ. in: BGE 136
V 322, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 43 S. 153) dem Vorstehenden Widersprechendes
entnommen werden kann, ist daran nicht festzuhalten. Zu keinem anderen Ergebnis
vermag auch das in BGE 110 II 436 E. 2 S. 440 Gesagte zu führen. Darin
umschrieb das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Aufsichtsbehörde von
Amtes wegen gestützt auf Art. 84 ff. ZGB eine Verfügung erlassen hatte, die
Legitimation zur Beschwerdeführung an die nächsthöhere Instanz ebenso weit wie
bei der Aufsichtsbeschwerde (vgl. Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1).
Indes betraf das besagte Urteil, das lange vor Inkrafttreten der 1.
BVG-Revision am 1. Januar 2005 erging, eine konkrete Teilliquidation. Im Rahmen
einer solchen bleibt die inzidente oder akzessorische Normenkontrolle möglich
(vgl. dazu AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 82 BGG).

3.2 Mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation der angeschlossenen Arbeitgeber
steht nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) deren Nachschusspflicht im Vordergrund. Eine solche Pflicht lässt sich nicht
aus dem Teilliquidationsreglement ableiten. Diesbezügliche Grundlage bildet das
vom Vorstand der APK gestützt auf § 3 Abs. 5 Statuten und
Versicherungsbedingungen erlassene "Reglement über den Anschluss und Austritt
von Arbeitgebenden" vom 24. April 2002. Darin werden auch die Folgen der
Auflösung der Anschlussvereinbarung geregelt (§§ 9-14),
BGE 139 V 72 S. 81
u.a. die freien Mittel (§ 10), den von den Arbeitgebenden zu ersetzenden
versicherungstechnischen Fehlbetrag und dessen Berechnung (§§ 11, 12 und 14)
sowie die Teilliquidationsbilanz (§ 13). Unter diesen Umständen ist keine
besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand oder sogar eine direkte
Beeinträchtigung auszumachen. Selbst wenn sich für die Arbeitgeber "Folgen" aus
dem Teilliquidationsreglement ergeben sollten, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird, so manifestieren sich diese frühestens im Falle einer konkreten
Teilliquidation. Es fehlt somit (auch) den am Recht stehenden Arbeitgebern an
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Daran vermag die rückwirkende Geltung
des (genehmigten) Teilliquidationsreglements vom 27. August 2008 nichts zu
ändern (vorne E. 3.1.4). Im Übrigen können die Arbeitgeber unabhängig von der
Frage, ob und inwieweit sie gesetzlich verpflichtet sind, die
vorsorgerechtlichen Interessen ihrer Arbeitnehmer zu wahren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5329/2010 vom 14. März 2012 E. 2.2), über keine
weiter gehende Beschwerdebefugnis verfügen, als sie jedem einzelnen Destinatär
zukommt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten: Gegen die Genehmigung des
Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde
als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist die Beschwerdelegitimation von
Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben,
soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert
sind, was in casu nicht zutrifft. Es gibt hinsichtlich des
Teilliquidationsreglements und im Zuge seiner bzw. im Anschluss an seine
Genehmigung kein abstraktes Normenkontrollverfahren. Die Überprüfung des
Teilliquidationsreglements vorfrageweise im Rahmen des konkreten
Anwendungsfalles (Inzidenzkontrolle) auf seine Übereinstimmung mit
höherrangigem Recht ist und bleibt in jedem Fall zulässig. Der Ausschluss der
abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich des Teilliquidationsreglements berührt
die im Aufsichtsrechtsverfahren nach Art. 74 BVG zulässige abstrakte
Normenkontrolle der Regelungen des Vorsorgeverhältnisses gemäss bestehender und
zu bestätigender Rechtsprechung nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit vollumfänglich nicht auf die
Beschwerde gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements der APK vom 27.
August 2008 durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 17. Oktober 2008)
eintreten dürfen. Von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheides
wird indessen abgesehen, auch aus prozessualen Gründen (vgl. Urteil 9C_194/2009
BGE 139 V 72 S. 82
vom 15. Dezember 2009 E. 2.5 in fine, nicht publ. in: BGE 136 V 7, aber in: SVR
2010 IV Nr. 34 S. 107). Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die materiellen
Vorbringen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen eingegangen zu
werden.