Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 524



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Urteilskopf

139 V 524

70. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kantonales
Arbeitsamt Appenzell Ausserrhoden gegen W. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013

Regeste

Art. 16 Abs. 2 lit. b und d, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 30 lit. c AVIG; Art. 26
AVIV.
Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Pflicht zur Stellensuche
ausserhalb des bisherigen Berufes ist zu Beginn der Stellensuche mit Blick auf
Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG noch nicht allzu streng zu handhaben, weshalb
qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist,
ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu
beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (E. 2.1.3).
Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich
regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern aus der in
Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 525

BGE 139 V 524 S. 525

A. Der 1956 geborene W. arbeitete seit 1. Januar 2010 als Amtsvormund bei der
Vormundschaftsbehörde X. Am 25. November 2011 lösten die Parteien das
Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2012 in gegenseitigem Einvernehmen auf.
Am 27. Februar 2012 meldete sich W. zur Arbeitsvermittlung an und stellte
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 stellte ihn
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1. März 2012
für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dies bestätigte
das Arbeitsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Einspracheentscheid vom
8. Juni 2012.

B. Die von W. dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei von
der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen, hiess das Obergericht
von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 9. Januar 2013 gut und hob den
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2012 und die Verfügung vom 9. Mai 2012 auf.

C. Das Arbeitsamt führt Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des
Obergerichts vom 9. Januar 2013 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8.
Juni 2012 zu bestätigen.
Weder W. noch das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) haben sich vernehmen lassen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

2.1

2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit
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Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt
allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel,
der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung,
aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht
der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG
statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich
genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung
soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130;
BGE 124 V 225 E. 2b S. 227 f.).

2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst
die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung
des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208
/03 E. 3.1; Urteile 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2; 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich
dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell
während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie
kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass
sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche
verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S.
295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen
(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV [SR 837.02]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen
einzureichen haben.

2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1
Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu
erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass
eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die
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nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des
Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer
Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung
geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht
von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch
Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst
die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der
bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe
innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme
einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in
welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen
arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum
Vorwurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände
des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die
bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19, C
244/05 E. 2.1).
Zur Frage, ob die versicherte Person allenfalls verpflichtet ist, die
Arbeitssuche bereits während der Kündigungszeit auf weitere Branchen
auszudehnen, hat das Bundesgericht bisher - soweit ersichtlich - nicht
ausdrücklich Stellung genommen. Im Entwurf zur zweiten Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes war vorgesehen, die Anwendbarkeit von Art. 16
Abs. 2 lit. b AVIG dann auszuschliessen, wenn die Arbeitslosigkeit länger als
vier Monate gedauert hat (Botschaft vom 29. November 1993 zur zweiten
Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BBl 1994 I 340 ff., 357
Ziff. 2 zu Art. 16 AVIG, 377). Diese Grenze hat jedoch nicht Eingang ins Gesetz
gefunden (vgl. dazu auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2269 Rz. 296; JACQUELINE
CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 118). Sie hätte
sich zudem nur auf die Zeit der Arbeitslosigkeit und somit nicht auf die
Kündigungszeit bezogen. Nimmt die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG
mit längerdauernder Arbeitslosigkeit ab (in diesem Sinne SVR 2007 ALV Nr. 6 S.
19, C 244/05 E. 2.1), ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte
Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu
handhaben.
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Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist daher das Recht
zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen
Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet.

2.1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare
Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer
Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach
den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (bereits
erwähntes Urteil 8C_583/2009 E. 5.1; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4.
Aufl. 2013, S. 104).

2.2 Nebst den soeben erwähnten materiellen Pflichten von Art. 17 Abs. 1 AVIG
regelt Art. 17 AVIG im zweiten Absatz Pflichten formeller Natur (Erfüllung der
Kontrollvorschriften). Demnach muss sich die versicherte Person möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder
der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden
und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2
AVIG). Diese werden in den Art. 18 bis 27 AVIV geregelt. So müssen bei der
Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle verschiedene Unterlagen eingereicht
werden (Art. 20 Abs. 1 AVIV). Zu diesem Zeitpunkt wird die versicherte Person
von der zuständigen Durchführungsstelle auch über die Rechte und Pflichten
aufgeklärt (Art. 19a AVIV). Zum Kern der Beratungspflicht gehört es, die
versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 479).
Art. 26 Abs. 1 AVIV in der vorliegend anwendbaren, seit 1. April 2011 in Kraft
stehenden Fassung verpflichtet die versicherte Person, sich gezielt um Arbeit
zu bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Absatz 2
derselben Bestimmung lautet in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden
Fassung: Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag einreichen; die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
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Grund geltend macht. Nach Art. 26 Abs. 3 AVIV (in der seit 1. April 2011 in
Kraft stehenden Fassung) überprüft die zuständige Amtsstelle die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. Als Kontrollperiode gilt
gemäss Art. 27a AVIV jeder Kalendermonat.

3.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner zwischen November 2011 und
Februar 2012 insgesamt 15 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, wovon
drei im November, acht im Januar und vier im Februar. Es hob weiter hervor,
dass das RAV laut Verfügung vom 9. Mai 2012 die Anzahl der Bewerbungen des
Versicherten im massgebenden Zeitraum vor der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung insgesamt als ausreichend bezeichnet und einzig die
fehlenden Bewerbungsnachweise für die Zeit zwischen dem 25. November 2011 und
dem 4. Januar 2012 beanstandet hat. Das kantonale Gericht prüfte daher, ob der
von der Verwaltung bemängelte Umstand eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen vermag. Dabei hat es erwogen, bezüglich
des Kriteriums der Regelmässigkeit der Arbeitsbemühungen sehe Art. 26 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 27a AVIV vor, dass die versicherte Person über ihre
persönlichen Arbeitsbemühungen monatlich Rechenschaft abzulegen habe. Die
zuständige Behörde habe laut Art. 19a AVIV die Versicherten bei der Anmeldung
über ihre Pflichten aufzuklären und sie gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass
ihr Verhalten möglicherweise ihren Leistungsanspruch zu gefährden drohe. Das
RAV sei dieser Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschwerdegegner mit der Abgabe
des Anmeldeformulars Ende Februar 2012 nachgekommen. Erst ab diesem Zeitpunkt
könne vom Versicherten die Einhaltung der monatlichen Kontrollperiodenregelung
gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV verlangt werden. Für die Zeit vor der Anmeldung
spielt es nach Auffassung des kantonalen Gerichts grundsätzlich keine Rolle, in
welchen zeitlichen Abständen sich eine versicherte Person innerhalb dieses
Zeitrahmens beworben hat. Es würde nach Ansicht der Vorinstanz dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) widersprechen, wenn nachträglich für die
Zeit vor der Anmeldung an die Bewerbungsbemühungen nebst quantitativen und
qualitativen Gesichtspunkten weitere Bedingungen, wie die Einhaltung genauer
zeitlicher Abstände, gestellt würden.
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3.2 Demgegenüber macht das Arbeitsamt geltend, aus Sicht der
Arbeitslosenversicherung würden von den versicherten Personen bereits für die
Zeit vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung regelmässige
Arbeitsbemühungen erwartet. Unter diesem Gesichtspunkt genügen seiner Ansicht
nach die vom Versicherten getätigten Arbeitsbemühungen den strengen
Anforderungen einer intensiven und kontinuierlichen Stellensuche nicht. Mit
keiner einzigen Stellensuche während mehr als einem ganzen Monat sei der
Beschwerdegegner seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachgekommen
und müsse daher zwingend in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden.

4.

4.1 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die versicherte
Person erst ab der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art.
17 Abs. 2 AVIG verpflichtet ist, die Kontrollvorschriften des Bundesrates (Art.
18-27 AVIV) zu befolgen. Der Beschwerdegegner hatte die
Kontrollperiodenregelung von Art. 26 in Verbindung mit Art. 27a AVIV und damit
den monatlichen Nachweis der Arbeitsbemühungen somit erst ab der Ende Februar
2012 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zu beachten. Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde dieser zu jenem Zeitpunkt
auch entsprechend informiert.

4.2 Daraus allein folgt jedoch nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und
Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungszeit ein mehr
als einmonatiger Unterbruch der Stellensuche ohne Weiteres zu tolerieren wäre
(vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C
141/02 vom 16. September 2002 E. 3.2). Denn für die Zeit vor der Anmeldung bei
der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17
Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1
hievor). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während
der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Anzahl der erforderlichen
Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen. So können von
einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen vorgenommen
werden als von einer Hilfskraft (vgl. auch E. 2.1.3 hievor). Regelmässige
Bewerbungen bereits während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person
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noch im Arbeitsprozess integriert ist, erhöhen die Chancen, eine Stelle zu
finden. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdegegner seine persönlichen
Bemühungen, Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld zu suchen, nicht einfach während
über einem Monat (25. November 2011 bis 4. Januar 2012) und damit während rund
einem Drittel der dreimonatigen Kündigungszeit unterbrechen. Mit dem Hinweis
auf nur wenige Stellenausschreibungen im Sozialbereich über den Jahreswechsel
vermag sich der Versicherte nicht von der Pflicht der regelmässigen
Arbeitssuche zu entlasten.

4.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. Unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ist die von
der Verwaltung verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf drei Tage und
damit im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a
AVIV) nicht zu beanstanden.