Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 464



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Urteilskopf

139 V 464

60. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. G. gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_703/2012 vom 12. Juli 2013

Regeste

Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für
die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers.
Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach
Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist
anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die
Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der
Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die
Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von
Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von
Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem
Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5
und 4.6).

Sachverhalt ab Seite 465

BGE 139 V 464 S. 465

A. Der 1971 geborene G. trat am 18. April 2011 eine von der
Personalausleihfirma J. AG vermittelte Stelle als Heizungsmonteur in der P. AG
an. Im Verlauf des ersten Arbeitstages verdrehte er sich auf der Baustelle beim
Heben einer Gasflasche die rechte Hand. Dabei zog er sich eine skapholunäre
Bandruptur zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die
Heilbehandlung auf und richtete ab 21. April 2011 Taggelder aus, welche sie mit
Verfügung vom 22. August 2011 auf Fr. 1.60 festsetzte. G. war mit der
Taggeldberechnung nicht einverstanden und erhob Einsprache. Die SUVA kam bei
einer nochmaligen Überprüfung zum Schluss, dass der Versicherte als
unregelmässig Beschäftigter zu qualifizieren sei, weshalb für die Berechnung
des versicherten Verdienstes der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor
dem Unfallereignis massgebend sei. Davon ausgehend, dass der Versicherte in den
drei Monaten vor Antritt der neuen Stelle keine Einkünfte zu verzeichnen hatte,
setzte sie den Verdienst des ersten Arbeitstages bei der P. AG von Fr. 239.13
den Einkünften in den letzten drei Monaten vor dem
BGE 139 V 464 S. 466
Unfall vom 18. April 2011 gleich, was - durch Multiplikation mit dem Faktor 4 -
hochgerechnet auf ein Jahr zu einem Wert von Fr. 956.52 führte. Entsprechend
ermittelte sie einen Taggeldansatz von Fr. 2.10 (956.52 : 365 x 80 %) und hiess
die Einsprache in diesem Sinne teilweise gut (Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2012).

B. Die von G. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Juni 2012 ab.

C. G. lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
kantonalen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 21. April 2011 ein Taggeld auf der
Basis eines Taggeldansatzes von Fr. 136.30 auszurichten; eventualiter sei die
Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes an die SUVA
zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht
Taggeldzahlungen beanspruchen kann. Streitig ist hingegen deren Berechnung,
namentlich die Höhe des massgebenden Lohnes.

2.1 Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten und Taggelder nach dem versicherten
Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG dar, dass
sich der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt
als jener für die Renten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes
für die Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der "letzte
vor dem Unfall bezogene Lohn" ("dernier salaire reçu"; "ultimo salario
riscosso"). Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche
Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich
die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten
Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287 E.
4.3 S. 291; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur
l'assurance-accidents [LAA], 1992, S. 86). Wenn Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG
am letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn anknüpft, wird damit
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verdeutlicht, dass in der Regel unberücksichtigt bleiben soll, wie viel die
versicherte Person künftig ohne Unfall verdient hätte (RKUV 1997 S. 181, U 120/
95 E. 3b/aa). Das Taggeld wird somit grundsätzlich während der ganzen
Bezugsdauer nach dem gleichen Verdienst bemessen. Dies schliesst allerdings
nicht aus, dass ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv
ausgerichteter und verabgabter Verdienst als letzter vor dem Unfall bezogener
Lohn im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG zu gelten hat, sofern er für
den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein
diesbezüglicher Rechtsanspruch ausgewiesen ist (RKUV 1995 S. 187, U 195/93 E.
4b; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 883 Rz. 125).

2.2 Nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 3 UVV (SR 832.202) bildet Grundlage
für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,
einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein
Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 UVV). Beim "letzten bezogenen
Lohn" handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn.
Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs.
3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E.
2a S. 299 f.; RKUV 1997 S. 181, U 120/95 E. 3b/aa). Die Umrechnung auf ein Jahr
greift auch dann Platz, wenn die versicherte Person nur kurze Zeit vor dem
Unfall erwerbstätig war (ALFRED MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 325). Sie ist auch bei im Voraus
befristeten Arbeitsverhältnissen vorzunehmen, da die Regel gemäss Art. 22 Abs.
4 Satz 3 UVV, wonach sich die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer zu
beschränken hat, bei Taggeldern keine Anwendung findet (RKUV 2006 S. 69, U 152/
04 E. 2.3; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der
obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 212 f.). Der Anspruch ist
alsdann während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG)
für alle Tage geschuldet, einschliesslich der Sonn- und Feiertage (Art. 25 Abs.
1 UVV), unabhängig von einer während der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Änderung
oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ALEXANDRE CLOT, L'indemnité
journalière dans l'assurance accidents, Aspects de la sécurité sociale [ASS] 4/
2005 S. 32 ff., 36; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 896 Rz. 159; vgl. auch
BGE 134 V 392).
BGE 139 V 464 S. 468

2.3 Da für die Taggeldbemessung grundsätzlich der vor dem Unfall zuletzt
bezogene Lohn als versicherter Verdienst gilt, würde dies in einigen Fällen zu
unbefriedigenden Resultaten führen. Damit auch unregelmässig beschäftigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genuss eines angemessenen
Versicherungsschutzes gelangen, beauftragte der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3
lit. d UVG den Bundesrat, für solche Personen Sonderbestimmungen zu erlassen.
Unter der Überschrift "Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" hält
Art. 23 Abs. 3 UVV Folgendes fest: Übt die versicherte Person keine
regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken
Schwankungen, wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

2.4 Der Grundsatz, wonach die Taggelder insofern nach der abstrakten Methode
berechnet werden, als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht der
mutmasslich entgangene Lohn, sondern jenes Einkommen massgebend ist, welches
die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall erzielte (Art. 15 Abs. 2 UVG;
BGE 135 V 287 E. 4.2 S. 290), gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV
geregelten Sonderfälle. Mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde
Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV
allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23
Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte
Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer
Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet.
Massgebend bleiben die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse.
Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten oder
umgestaltet werden, bleiben bei der Taggeldberechnung ausser Acht. Die beiden
Kriterien "unregelmässige Erwerbstätigkeit" und "starke Lohnschwankungen" sind
erfüllt, wenn sie sich im Arbeitsverhältnis verwirklicht haben, in welchem die
versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (BGE 128 V 298 E. 2b/aa S. 300; SVR
2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 4.1; RKUV 1997 S. 181, U 120/95 E. 3 und
4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Murer/
Stauffer [Hrsg.], 4. Aufl. 2012, S. 114 f.). Anwendungsbeispiele bilden etwa
das Einkommen eines Eishockeyspielers, welches von den erzielten Punkten und
von der Zuschauerzahl abhängt (RKUV 1989 S. 213, U 42/88), oder das
umsatzabhängige Einkommen eines Taxichauffeurs (RKUV 2001 S. 201, U 428/99).
BGE 139 V 464 S. 469
In SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 4.5 führte das Bundesgericht aus,
Art. 23 Abs. 3 UVV bezwecke, Schwankungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses
auszugleichen, diene aber an sich nicht dazu, einen Ausgleich für einen vor dem
Unfall vorgenommenen Berufs- oder Spartenwechsel mit einer damit verbundenen
Lohneinbusse zu schaffen.

2.5 Weder das UVG noch die dazugehörende Verordnung umschreiben den Begriff der
"regelmässigen Erwerbstätigkeit" ("activité lucrative régulière"; "regolarmente
un'attività lucrativa") von Art. 23 Abs. 3 UVV. Nach MAURER (a.a.O., S. 327)
fallen darunter beispielsweise Studenten, die neben dem Studium ab und zu
erwerbstätig sind, sowie Hausfrauen, die nur aushilfsweise bei einem
Arbeitgeber tätig werden (ebenso: HOLZER, a.a.O., S. 217). Laut GHÉLEW/RAMELET/
RITTER (a.a.O., S. 87) visiert die Bestimmung beschränkte Einsätze gewisser
Kategorien von Arbeitnehmern an, die im Stundenlohn oder für eine Aufgabe
bezahlt werden, wie Lehrer und Vertreter (vgl. auch RKUV 2002 S. 151, U 76/01
E. 5b bezüglich einer Vorführerin von Elektrogeräten. FRÉSARD/MOSER-SZELESS
(a.a.O., S. 885 Rz. 130) erwähnen als Beispiel während den Ferien erwerbstätige
Studenten und Vertreter mit provisionsabhängigem Verdienst (vgl. dazu SVR 2009
UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung haben als
unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse
Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei
Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 138 V 106 E. 5.4.1 S. 114;
BGE 114 V 113 E. 3a S. 116).

2.6 Eine spezielle Berechnung des versicherten Verdienstes unregelmässig
Beschäftigter, wie sie Art. 23 Abs. 3 UVV für die Taggeldbemessung vorsieht,
ist bei der Bemessung von Renten nicht notwendig, weil die für Renten
grundsätzlich massgebliche Bemessungsperiode von einem Jahr vom
Verordnungsgeber als genügend lang erachtet wird, um allfällige Schwankungen
aufzufangen (BGE 114 V 113 E. 3a S. 116; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008
E. 4.3 und 4.5; RKUV 1990 S. 385, U 90/89 E. 3b; zur Bestimmung des
versicherten Verdienstes für die Bemessung der Rente vgl. Art. 22 Abs. 4 UVV
und BGE 138 V 106 E. 5 S. 111 ff.).

2.7 Gemäss einer Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 3/84 ist für
die Taggeldbemessung in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV (angemessener
Durchschnittslohn) bei unregelmässig beschäftigten Personen in der Regel der
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Durchschnittslohn der letzten drei Monate zu berücksichtigen; bei sehr starken
Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden (vgl.
auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 115).
(...)

4.

4.1 Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, auf die voraussichtliche Dauer des
Arbeitsverhältnisses abzustellen und bei der Feststellung des
Durchschnittslohnes auch die Verhältnisse vor Antritt des im Unfallzeitpunkt
massgebenden Arbeitsverhältnisses miteinzubeziehen, entspricht nicht Sinn und
Zweck von Art. 23 Abs. 3 UVV. Die Stossrichtung dieser Sondernorm liegt darin,
die Versicherten vor unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich bei
bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel auf die konkrete
Arbeitssituation vor dem Unfall ergeben würden. Insbesondere soll vermieden
werden, dass der versicherte Verdienst und damit die Geldleistungen zu gering
ausfallen (vgl. BGE 114 V 113 E. 3c S. 117; RKUV 1997 S. 181, U 120/95 E. 3b/
aa; MAURER, a.a.O., S. 326; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 114). Dies ergibt
sich insbesondere auch aus der in der Verordnungsbestimmung verwendeten
Formulierung "angemessener Durchschnittslohn pro Tag" ("salaire équitable par
jour", "medio salario giornaliero").

4.2 Art. 23 Abs. 3 UVV soll dann einen Ausgleich schaffen, wenn im konkreten
Arbeitsverhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit und der
starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Diese beurteilen sich nicht aufgrund des
beruflichen Werdegangs der versicherten Person vor Antritt des
Arbeitsverhältnisses, in welchem diese bis zum Unfallzeitpunkt stand, sondern
anhand der Gegebenheiten des den obligatorischen Unfallversicherungsschutz
bedingenden Arbeitsverhältnisses. Soweit sich aus dem nicht als
Grundsatzentscheid ergangenen Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 ergibt, dass
gestützt auf die seit 18. Juli 1984 geltende Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission
Schaden UVG in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem
versicherten Unfall zu berücksichtigen sei und dazu auch Zeiten zählen würden,
in welchen kein der obligatorischen Versicherungspflicht nach UVG
unterliegendes Erwerbseinkommen erwirtschaftet worden sei, kann daran nicht
festgehalten werden.

4.3 Es ist Zufall und mit Blick auf den Normzweck unbeachtlich, ob ein Unfall
in ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis fällt oder sich
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bereits kurz nach Antritt einer neuen Stelle ereignet (BGE 128 V 298 E. 2b/bb
S. 301). Selbst wenn dieses erst kurz vor dem Unfallereignis angetreten wurde,
haben bei der Bemessung des versicherten Verdienstes vorangehende Zeiten
ausserhalb des konkreten Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu bleiben. Dies
entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Berechnung der Taggelder
möglichst einfach und praktikabel zu gestalten (Botschaft vom 18. August 1976
zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 141 Ziff. 342; vgl.
auch BGE 135 V 287 E. 4.2 S. 290). Gerade bei Temporärarbeit, welche sehr
unterschiedlich ausgestaltet sein kann (BGE 138 V 106 E. 7.1 S. 117) und mit
häufigen Stellenwechseln verbunden ist, würden sich sonst regelmässig heikle
Abgrenzungsfragen stellen. In SVR 2009 UV Nr. 17 S. 65, 8C_330/2008 E. 4.5 hat
das Bundesgericht die Subsumption einer versicherten Person unter Art. 23 Abs.
3 UVV, welche vor dem Unfallereignis den Arbeitsplatz gewechselt und dabei
einen Lohnrückgang erfahren hat, als "systemwidrig" bezeichnet und nur deshalb
von einer Korrektur zu Ungunsten der versicherten Person abgesehen, weil ihm
dies wegen der Bindung an die Parteibegehren verwehrt war (Art. 107 Abs. 1 BGG
). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Äquivalenzprinzips
zwischen Prämie und Taggeld, welches bei Anwendung der abstrakten
Berechnungsmethode ohnehin regelmässig durchbrochen wird (RKUV 1997 S. 181, U
120/95 E. 3b/aa mit Hinweis auf das Protokoll der Kommission zur Vorbereitung
der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung, Sitzung vom 29./30.
April und 5. Mai 1981, S. 37).

4.4 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der versicherte
Verdienst beim Taggeld und bei den Renten unterschiedlich bemessen wird.
Während für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des
Unfalls in einem überjährigen, wie auch für solche, die in einem unterjährigen
Arbeitsverhältnis stehen, die - im Rahmen eines oder mehrerer
Arbeitsverhältnisse ausgeübte - normale Dauer der Beschäftigung massgeblich ist
und sich diese nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung
der Erwerbsarbeitsbiographie richtet (BGE 138 V 106 E. 5.4.5 S. 115), ist beim
Taggeld der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkret ausgeübten
Arbeitsverhältnis massgebend (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG; Art. 22 Abs. 3 UVV
). Eine Umrechnung auf die mutmassliche Dauer des Arbeitsverhältnisses ist beim
Taggeld - wie bereits erwähnt - nicht statthaft. Aufgrund der
BGE 139 V 464 S. 472
Orientierung der Taggeldbemessung an der abstrakten Methode kommt der
effektiven Dauer der Beschäftigung bei der Bemessung des versicherten
Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu. Weder eine
Befristung des Arbeitsverhältnisses noch dessen Auflösung stellen entscheidende
Faktoren bei der Bemessung des Taggeldes dar. Ob das Arbeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und der J. AG - wie vom kantonalen Gericht angenommen -
von vornherein zeitlich befristet war und der Einsatz bei der P. AG infolge
ungenügender beruflicher Qualifikation unter Einhaltung der zweitägigen
Kündigungsfrist auf den frühestmöglichen Termin beendet worden wäre, bedarf vor
diesem Hintergrund keiner weiteren Prüfung. Soweit die Vorinstanz die
Berechnung der SUVA zudem unter dem Aspekt als gerechtfertigt bezeichnet, der
Anspruch auf Taggeld gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG entstehe ohnehin erst am dritten
Tag nach dem Unfall, vermischt sie Bemessungsregel und Anspruchsvoraussetzung
für das Taggeld.

4.5 Es ist somit anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit als
Temporärarbeitnehmer zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt
sind. Das zweite Kriterium der starken Lohnschwankungen kommt mit Blick auf die
Verpflichtung des Beschwerdeführers, zu einem fixen Stundenlohn im
Einsatzbetrieb bei der Heizungsmontage zu helfen, unbestrittenermassen nicht
zum Tragen. Es kann sich daher nur fragen, ob der Tatbestand der
unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Im Unfallzeitpunkt stand der
Beschwerdeführer bei der P. AG in einem Arbeitsverhältnis mit regelmässigen
Einsätzen. Vertraglich vereinbart wurde ein Vollzeitpensum mit flexibler
Arbeitszeit im Rahmen eines als "unbefristet" bezeichneten
Temporärarbeitsvertrages. Nichts deutet darauf hin, dass mit Bezug auf dieses
Arbeitsverhältnis die Merkmale der Regelmässigkeit nicht erfüllt wären.
Aufgrund der Akten ergeben sich insbesondere keine Hinweise für eine Tätigkeit
entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers (z.B. Arbeit auf Abruf) oder aufgrund
der Disponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht
variablen, unregelmässigen Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als
unregelmässig Beschäftigter qualifiziert werden kann, weshalb das Abstellen auf
einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV
nicht in Frage kommt.
BGE 139 V 464 S. 473
Der Taggeldberechnung ist daher in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn bei
der P. AG zugrunde zu legen. Die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit
sie in diesem Sinne neu verfüge.