Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 407



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Urteilskopf

139 V 407

53. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung X.
in Liquidation gegen P. und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_960/2012 und andere vom 12. Juli 2013

Regeste

Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011
geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung.
Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt
des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der
vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die
Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der
Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer
Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im
Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer
patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz
entbehrlich (E. 6.2.3).

Sachverhalt ab Seite 408

BGE 139 V 407 S. 408

A.

A.a Die Stiftung X. in Liquidation (vormals Pensionskasse der Firmen Y.,
nachfolgend: Stiftung) bezweckt die freiwillige Vorsorge zu Gunsten der
Arbeitnehmer der Firma sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen in Ergänzung
zu den Leistungen der AHV/IV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod sowie in Notlagen wie
bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Sie kann Beiträge, Leistungen oder
Versicherungsprämien auch an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen
erbringen, die zu Gunsten der Destinatäre bestehen (Art. 2 Abs. 1 und 5 der
Stiftungsurkunde vom 25. April 2002).

A.b Nachdem einerseits die Stiftung die Durchführung der reglementarischen
Vorsorge, samt Altersguthaben der aktiven Versicherten und Deckungskapital der
pensionierten Versicherten, auf den 1. Januar 2002 der PROGRESSA,
Sammelstiftung BVG (später der Gemini Sammelstiftung) übertragen hatte, und
anderseits das Vermögen des (aufgehobenen) Wohlfahrtsfonds der (selben)
Stifterfirma an sie weitergegeben worden war, fand per 1. Januar 2003 eine
Teilliquidation statt.

A.c Am 26. Februar 2008 verfügte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
(nachfolgend: Aufsichtsbehörde) die sofortige Suspendierung des verbliebenen
Stiftungsrats und die sofortige Liquidation
BGE 139 V 407 S. 409
der Stiftung. Es bestehe nicht mehr ausreichend Gewähr für eine rechtmässige
Geschäftsführung.

A.d Am 30. Juni 2010 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan.
Dieser sieht vor, dass das vorhandene Stiftungsvermögen von Fr. 2'696'400.- zu
je 50 % an die Aktivversicherten sowie an die Rentenberechtigten und deren
Hinterbliebene mit jeweils mehr als drei Dienstjahren per Stichtag 1. Mai 2010
nach Massgabe der Dienstjahre geht. Kapitalbezüger der Altersleistungen finden
keine Berücksichtigung.

B. C., S. und P. sowie - separat - B. erhoben gegen die Genehmigung des
Verteilungsplans Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Letzterer
beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei insoweit aufzuheben bzw. zu
korrigieren, als der 26. Februar 2008 als Stichtag zu bestimmen und er als
Aktivversicherter mit 13 Dienstjahren zu verzeichnen sei; eventualiter seien
auch Versicherte mit Kapitalbezug für die Verteilung zu berücksichtigen und sei
ihm ein Liquidationsanspruch als Passivversicherter mit 13 Dienstjahren
zuzugestehen. C., S. und P. ihrerseits beantragten, die Genehmigungsverfügung
vom 30. Juni 2010 sei insoweit aufzuheben, als die vom Kapitalbezug Gebrauch
machenden Pensionäre von der Verteilung ausgeschlossen werden und sie im
Liquidations-Verteilplan nicht als Begünstigte verzeichnet seien; zudem sei die
Stiftung anzuweisen, C. einen Liquidationsanspruch als passiv Versichertem mit
29 Dienstjahren, S. einen solchen mit 16 Dienstjahren und P. einen solchen mit
24 Dienstjahren zuzuerkennen.
Mit Entscheid vom 14. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von B. gut und hob die Genehmigungsverfügung vom 30. Juni 2010 auf.
Gleichzeitig wies es die Sache an die Aufsichtsbehörde zurück, damit "sie im
Sinne der Erwägung 8 vorgehe" (Disp.-Ziff. 1). Mit weiterem Entscheid vom 24.
September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von C., S. und
P. in dem Sinne (teilweise) gut, als es die Genehmigungsverfügung vom 30. Juni
2010 aufhob und die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückwies, "damit sie im
Sinne der Erwägung 8.2 vorgehe" (Disp.-Ziff. 1). In beiden
Verweisungserwägungen wird die Aufsichtsbehörde angehalten, die Stiftung
aufzufordern, per Stichtag 26. Februar 2008 aufgrund einer geprüften
kaufmännischen und technischen Liquidationsbilanz einen neuen Verteilungsplan,
unter Berücksichtigung von B. (Entscheid vom 14. September 2012) bzw.
BGE 139 V 407 S. 410
P. (Entscheid vom 24. September 2012) als aktive Versicherte, auszuarbeiten und
zur Genehmigung vorzulegen.

C. Am 19. November 2012 reichte die Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht zwei
Gesuche um Erläuterung der Entscheide vom 14. und 24. September 2012 ein. Sie
beantragte je, es sei zu erläutern, ob gemäss Disp.-Ziff. 1 die Aufhebung der
Genehmigungsverfügung sowie die Pflicht zur Abänderung und Ergänzung des
Verteilungsplans ausschliesslich gegenüber B. bzw. P. oder auch gegenüber
denjenigen Begünstigten wirke, die allenfalls durch Abänderung des Stichtages
neu als Destinatäre hinzukommen.

D. Am 21. November 2012 erhebt die Stiftung (getrennt) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2012 (Verfahren 9C_966/2012) und
vom 24. September 2012 (Verfahren 9C_960/ 2012). In beiden stellt sie Antrag
auf Bestätigung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 30. Juni 2010 bezüglich
der Genehmigung des Verteilungsplans; eventualiter sei der Verteilungsplan nur
bezüglich B. resp. P. (oder subeventuell bezüglich C., S. und P.) anzupassen
und neu zu eröffnen.
B. und P. schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. P. beantragt ferner,
eventuell sei das Urteil vom 24. September 2012 so abzuändern, dass sie bei
einem für die Liquidation festzustellenden Stichtag per 31. Januar 2010 als
passive Versicherte mit 24 Dienstjahren am Liquidationsergebnis teilhabe. Das
Bundesverwaltungsgericht, die Aufsichtsbehörde und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) sowie C. verzichten auf eine Vernehmlassung. S.
äussert sich mit Eingabe vom 30. Januar 2013.

E. Mit zwei Entscheiden vom 21. November 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Erläuterungsgesuche der Stiftung nicht ein, worauf diese am 13.
Dezember 2012 mit separaten Beschwerden an das Bundesgericht gelangt (Verfahren
9C_1024/2012 und 9C_1025/2012).

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Streitig und zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt für die Ermittlung des
Kreises der von der Gesamtliquidation Betroffenen. Während der Liquidator - und
die Aufsichtsbehörde diesem folgend - den Stichtag auf den 1. Mai 2010
festlegte, setzte ihn die Vorinstanz auf den 26. Februar 2008, den Zeitpunkt
der Liquidationsverfügung, an.
BGE 139 V 407 S. 411

4.1

4.1.1 Die Voraussetzungen der Teilliquidation sind von vornherein spezifiziert.
Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall besteht nicht (Art. 53b Abs. 1
BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3 S. 363). Mit diesem fixen Rahmen geht einher, dass
sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation
auslösenden Ereignis bestimmt (Urteil 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2).
Erfolgt der Personalabbau schleichend, wird regelmässig nicht ein Zeitpunkt,
sondern ein Zeitraum festgelegt (BGE 128 II 394 E. 6.4 S. 405; UELI KIESER, in:
Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 14 zu
Art. 53b BVG). Wohl wird (auch) die Gesamtliquidation für bestimmte Vorgänge im
Einzelnen geregelt (vgl. Art. 88-98 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über
Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR
221.301]). Indes bedarf die Aufhebung grundsätzlich einer individuellen
Beurteilung des Gesamtliquidationssachverhalts durch die Aufsichtsbehörde (Art.
53c BVG; KIESER, a.a.O., N. 13 in fine zu Art. 53c BVG). Entsprechend gestaltet
sich auch die Bestimmung des Stichtages weniger systematisch als bei der
Teilliquidation.

4.1.2 Die Wahl des Stichtages fällt ins Ermessen des Liquidators. Die
Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung auf eine Rechtskontrolle
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken
(SVR 2011 BVG Nr. 32 S. 119, 9C_319/2010 E. 3.3 mit Hinweis auf JACQUES-ANDRÉ
SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de pension, Eléments de
jurisprudence, SZS 2001 S. 473 Ziff. 58). Da die Kognition in der oberen
Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor der unteren (Einheit des
Verfahrens), hat sich auch die Vorinstanz in Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG
(SR 172.021) auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 135 V 382 E. 4.2. S.
389). Sie darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der
Aufsichtsbehörde setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn deren
Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht
oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 138 V 346 E. 5.5.2 S. 360
mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f.).

4.2

4.2.1 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat
(nicht publ. E. 3.1), ist das die Liquidation auslösende Ereignis weder auf
Vorgänge bei der Stifterfirma noch auf
BGE 139 V 407 S. 412
organisatorische Umstände zurückzuführen, sondern besteht einzig in der
aufsichtsbehördlich angeordneten Liquidation. Darüber hinaus hat sie
gleichermassen festgehalten, dass die Geschäftstätigkeit auch nach der
Liquidationsverfügung vom 26. Februar 2008 fortgeführt worden sei. Ausserdem
erhellt aus den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Aufsichtsbehörde einen
früheren Verteilvorschlag des Liquidators - mit Stichtag 26. Februar 2008 zur
Ermittlung des Destinatärkreises und der zu verteilenden Mittel - abgelehnt
hatte und der Liquidator erst später auf den 1. Mai 2010 - als Zeitpunkt, in
dem er über die für die Mittelverteilung notwendigen Daten verfügte -
abstellte.

4.2.2 Ob und inwieweit die von der Aufsichtsbehörde angeordnete Liquidation
ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB - Unerreichbarkeit des Zwecks und
keine Aufrechterhaltung der Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde -
findet, wie die Vorinstanz erwogen hat, kann offenbleiben, da die
Aufhebungsverfügung vom 26. Februar 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist. So oder anders geht es bei der Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung nicht
"nur noch um die Auflösung der Verbindlichkeiten und die Versilberung des
Stiftungsvermögens". Die Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung unterscheidet sich
vor allem insoweit von derjenigen einer (anderen) Stiftung nach Art. 88 ZGB,
als bei Letzterer das Vermögen nach Art. 57 f. ZGB liquidiert wird
(grundsätzlich dem Gemeinwesen anfallend), während bei der Vorsorgeeinrichtung
das Vermögen im Rahmen eines Verteilungsplans den Destinatären zugewiesen wird
und in diesem Sinn weiterhin dem bisherigen Zweck dient (Art. 89a Abs. 6 Ziff.
9 ZGB in Verbindung mit Art. 53c BVG; BGE 115 II 246 E. 2b S. 249 f.; KIESER,
a.a.O., N. 4 f. zu Art. 53c BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 68 Rz. 117; vgl. auch Art. 8 Abs. 3
der Stiftungsurkunde).

4.2.3 Die vorinstanzliche Bezeichnung der nach dem 26. Februar 2008
weitergeführten Geschäftstätigkeit als blosse Liquidationstätigkeit ist eine
formellrechtliche Betrachtungsweise. Indem der Liquidator die Verpflichtungen
erfüllte, die in concreto - unter jährlicher Entnahme aus dem freien
Stiftungskapital - in der fortgesetzten Übernahme der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 bestand, wurden sie nicht
ihres materiellen Gehalts beraubt (vgl. E. 4.3 nachfolgend).
BGE 139 V 407 S. 413

4.2.4 Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
881.441.1 [in der bis Ende 2011 geltenden Fassung]) stehen der vorliegenden
Änderung des Stichtagesnicht entgegen. Sie sehen vor, dass "bei wesentlichen
Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation
oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel (...) die zu
übertragenden freien Mittel (resp. Rückstellungen und Schwankungsreserven)
entsprechend anzupassen" sind. Sie haben also eine Vermögensänderung zum
Inhalt, die nach dem rechtskräftig festgelegten bzw. rechtskräftig genehmigten
Verteilungsplan eingetreten ist, zumal die effektive Übertragung solches
voraussetzt (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 3.3.5). Davon ist das
hier zu beurteilende Geschehen (noch) entfernt. Im Übrigen besteht eine
entsprechende Anpassungspflicht erst seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1667). Davor
waren Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2 lediglich als Kann-Vorschriften
formuliert (AS 2004 4279; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr.
111 vom 6. April 2009 Rz. 684 S. 5 unten). Schliesslich entscheidet der
Stichtag über die Frage nach der anwendbaren Fassung einer Norm (SVR 2011 BVG
Nr. 32 S. 119, 9C_319/2010 E. 3.3 in fine; Urteil 9C_756/ 2009 vom 8. Februar
2010 E. 5) und nicht umgekehrt (zwingend) die seit 1. Juni 2009 in Kraft
stehende Version über den Stichtag, wie die vorinstanzliche Argumentation
impliziert.

4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einem prägenden (Gesamt-)Liquidationsmoment
(vgl. E. 4.2.1 in initio). Den Stichtag für die Bestimmung des Kreises der
betroffenen Destinatäre mit dem Datum der Liquidationsverfügung (26. Februar
2008) gleichzusetzen, erscheint somit naheliegend. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass der hier gewählte 1. Mai 2010 willkürlich ist (vgl. E. 4.1.2: keine
Angemessenheitskontrolle).
Die Verschiebung des Stichtages hat seinen Grund in der Ablehnung des
ursprünglichen Verteilvorschlags, in welchem ausschliesslich die Pensionäre
resp. Hinterbliebenen Berücksichtigung gefunden hatten. In dem von der
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 30. Juni 2010 genehmigten - und später
angefochtenen - neuen Verteilungsplan sind auch die Aktivversicherten
miteinbezogen (vgl. E. 4.2.1 in fine). Dabei hatte der Stiftungsrat am 11.
Dezember 2007 zu deren Gunsten beschlossen, die paritätischen Beiträge für die
Jahre 2008 und 2009 (wie schon in der Zeit davor) zu
BGE 139 V 407 S. 414
übernehmen, welcher Verbindlichkeit in der Folge nachgekommen wurde (vgl. E.
4.2.3). Die Einstellung dieses Vorteils Ende 2009 ist mit einem spürbaren
Einschnitt verbunden. Daran ändert nichts, wenn die Verbindlichkeit für die
Jahre 2008 und 2009 Ende 2007 in der (voraussichtlichen) Gesamthöhe
zurückgestellt worden wäre, denn die Vergünstigung wäre genauso (erst) per Ende
2009 dahingefallen. Mit anderen Worten beinhaltet die Festlegung des Stichtages
auf die Zeit nach Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtung
ein definitives Element, während dem vorliegenden Aufhebungsakt ein
aleatorisches Moment immanent ist: Gemäss Liquidationsverfügung vom 26. Februar
2008 war für eine rechtmässige Geschäftsführung nicht mehr ausreichend Gewähr
vorhanden; dies auch angesichts der aufsichtsbehördlichen Erfahrungen mit dem
Verhalten des Stiftungsrates seit 2002. Abgesehen von dieser Zufälligkeit
bliebe beim Stichtag 26. Januar 2008 die Zeit, während welcher die
Aktivversicherten weiterhin die Beiträge bezahlt bekommen, also eine
ununterbrochene Verbindung mit der Stifterfirma aufgewiesen bzw. eine
anhaltende Tätigkeit für diese erbracht haben, hinsichtlich des
Verteilkriteriums der Dienstjahre ausgespart, was nicht einleuchtet. Bei diesen
Gegebenheiten lässt sich nicht sagen, der Liquidator habe mit der Verschiebung
des Stichtages im Grundsatz unsachgemäss gehandelt.
Indes ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die lange Dauer der
Datenaufbereitung bis zur Erstellung des Verteilungsplans, insbesondere der
Umstand, dass der Liquidator erst im Mai 2010 über eine aktuelle Liste der
Aktivversicherten verfügte, kein sachdienlicher Grund ist, einen Stichtag
(weiter hinaus) zu verschieben. Die Ermittlung des diesbezüglich massgeblichen
Vorkommnisses (vgl. CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S.
284 oben; vgl. auch Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, 2009, S.
242 oben) ist von der Ermittlung des Kreises der Betroffenen selber zu
unterscheiden; Letztere ist Folge von Ersterer und bleibt ohne Einfluss auf den
zeitlich relevanten (Stichtag-)Tatbestand. Ebenso wenig ist übrigens geboten,
dass sich dieser mit dem Bilanzstichtag, der zur Vermögensbestimmung massgebend
ist, deckt (vgl. HELBLING, a.a.O., und Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung, a.a.O.).

4.4 Zusammenfassend ist der Stichtag für die Bestimmung der betroffenen
Destinatäre auf den 1. Januar 2010 anzusetzen. Wie sich aus den
vorinstanzlichen Entscheiden in für das Bundesgericht
BGE 139 V 407 S. 415
verbindlicher Weise ergibt (nicht publ. E. 3.1), war P. zu diesem Zeitpunkt
noch bei der Stifterfirma angestellt (Altersrücktritt per 31. Januar 2010). C.,
S. und B. waren dagegen als Kapitalbezüger bereits in den Ruhestand getreten
(Altersrücktritte per 31. August 2006 bzw. 30. Juni 2007 bzw. 29. Februar
2008).
Das Schreiben des Liquidators vom 4. Dezember 2009, in dem dieser B. u.a.
mitteilte, dass der Stichtag der Liquidation der 26. Februar 2008 sei, vermag
keinen Vertrauensschutz zu erwecken. Ein solcher scheitert schon daran, dass B.
Ende 2009 längstens pensioniert war, mithin es an einer Vertrauensbestätigung
fehlt (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.
mit Hinweisen). Schliesslich wurde im besagten Schreiben auf den
Genehmigungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörde hingewiesen.

5. In ihrem Entscheid vom 24. September 2012 (betreffend C., S. und P.) ist die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Kapitalbezüger zu Recht nicht in den
Verteilungsplan einbezogen worden seien. Die unterschiedliche Behandlung der
Destinatärgruppen der Pensionierten, welche die Altersleistung entweder als
Rente beziehen oder als Kapital bezogen hätten, verletze das
Gleichbehandlungsgebot nicht. Dieser Punkt bleibt vor Bundesgericht
unangefochten (nicht publ. E. 3.1 in initio): C. hat kein (weiteres)
Rechtsmittel gegen seinen Ausschluss ergriffen. Hinsichtlich S. kann auf E. 2.2
(nicht publ.) verwiesen werden.
In seinem Entscheid vom 14. September 2012 (betreffend B.) brauchte das
Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob und inwieweit auch Alterskapitalbezüger
in den Destinatärkreis aufzunehmen sind, nicht zu beurteilen. An dem von ihm
angenommenen Stichtag vom 26. Februar 2008 (vgl. E. 4) galt B. als
Aktivversicherter. Dem kann nach den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 4.4)
nicht gefolgt werden. Eine Rückweisung zur Beantwortung der offengelassenen
Frage kommt - mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September
2012 - einem formalistischen Leerlauf gleich. Aus prozessökonomischen Gründen
ist es deshalb angebracht, die Rechtmässigkeit des Ausschlusses von B. als
Kapitalbezüger - und damit indirekt auch desjenigen von C. und S. - von der
Verteilung des freien Stiftungsvermögens an dieser Stelle zu prüfen.

5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Soweit die
kasseninternen Bestimmungen es vorsehen, kann statt Alters-,
BGE 139 V 407 S. 416
Hinterlassenen- oder Invalidenrente ein einmaliges Kapital verlangt werden,
wobei eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung
eingehalten werden muss (Art. 37 Abs. 4 BVG). Es steht fest und ist
unbestritten, dass sowohl die Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, die für
die PROGRESSA, Sammelstiftung BVG die berufliche Vorsorge durchführte, als auch
die Gemini Sammelstiftung diese Option einräumen (vgl. Art. 16 des hier
massgebenden, vom 1. Januar 2006 bis Ende Dezember 2011 geltenden
Rahmenreglements der Gemini Sammelstiftung).

5.2 Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 Satz 1 BVG).
In ihrer Höhe sind sie an und für sich fest und unantastbar. Rentenbezüger
bleiben jedoch Teil der Solidargemeinschaft und tragen die Chancen und Risiken
der Kapitalanlage - wenn auch nur beschränkt - weiterhin mit. Einerseits werden
die Altersrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der
Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst (Art. 36 Abs. 2 BVG).
Anderseits können sie an der Verteilung von freien Mitteln partizipieren, aber
auch zur Behebung einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung beigezogen werden
(Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG). Wird das Kapital verlangt, endet die
Versicherteneigenschaft. Die Verbindung mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
wird abgebrochen. Entrichtet die Vorsorgeeinrichtung an die Altersrentner zu
einem späteren Zeitpunkt einen Teuerungsausgleich oder eine 13. Rente oder
werden die Renten aus anderen Gründen erhöht, besteht für den Kapitalbezüger
kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung (BGE 135 V 382 E. 10.5 in fine S.
402; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 286 Rz. 780;
RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 105 Rz. 7).
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kapital und Rente ergibt sich beim
Ableben. Nach einer Kapitalisierung erfolgen regelmässig keine weiteren
Leistungen mehr an den überlebenden Ehegatten, geschiedene Personen und die
Waisen. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Gemini-Rahmenreglements hält ausdrücklich
fest, dass mit dem Bezug des Kapitalwerts sowie des Bonuskapitals alle
entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Stiftung abgegolten
sind. Auch auf dem Erklärungsformular der Genfer
Lebensversicherungs-Gesellschaft wird explizit darauf hingewiesen, dass mit der
Ausrichtung der Kapitalabfindung für die Altersleistungen sämtliche Leistungen
gemäss Personalvorsorgereglement abgegolten sind und keine Ansprüche mehr
gegenüber der Stiftung bestehen. Soweit beim
BGE 139 V 407 S. 417
Ableben noch nicht alles Kapital verzehrt worden ist, fällt es in die Erbschaft
und wird - unter Abzug von allfälligen Erbschaftssteuern - an alle Erben
verteilt. Eine Rente läuft in der Regel mit 60 % oder 70 % als Witwenrente
weiter, ohne Erbschaftssteuern und ohne dass andere Erben, wie Kinder, daran
teilhaben (HELBLING, a.a.O., S. 224; STAUFFER, a.a.O., S. 396 Rz. 1072
[bezüglich einer Invalidenrente]; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 105 Rz. 7).
Wurde insgesamt weniger Rente bezogen als Alterskapital angespart, erfährt die
Vorsorgeeinrichtung einen sogenannten Mutationsgewinn.
Die Kapitaloption stellt demnach nicht einfach eine etwas andere Leistungsform
im Alter dar. Sie hat endgültige Auswirkung auf die Beziehung zwischen
Destinatär und Vorsorgeeinrichtung sowie auf das Schicksal eines allfällig
übrig gebliebenen Guthabens. Im Übrigen ist sie grundsätzlich unwiderruflich
(Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Gemini-Rahmenreglements; vgl. auch SVR 2005 BVG Nr.
25 S. 86, B 29/04 E. 5.5).

5.3 Die freien Mittel sind eine kollektive Grösse und gehören allen
Destinatären (Arbeitnehmer, Rentner, Invalide und Ehemalige) der Stiftung (BGE
138 V 303 E. 3.3 S. 308). Im Rahmen ihrer Verteilung sind die Destinatärgruppen
nur relativ, aber nicht absolut gleich zu behandeln (vgl. BGE 131 II 533 E. 5.3
S. 537 f.). So gilt auch im Fall einer Gesamtliquidation, dass keine Verletzung
der Gleichbehandlung der Destinatäre vorliegt, wenn bei der Verteilung von
freien Stiftungsmitteln diejenigen Aktivversicherten nicht berücksichtigt
werden, die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind (BGE
133 V 607 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 611).

5.4 Der - ob gesetzliche oder reglementarische - Vorsorgefall Alter wird
"automatisch" erreicht; insoweit ist ihm nicht Freiwilligkeit immanent. Die
Kapitaloption basiert dagegen auf einer freien Willenserklärung. Wer sich für
den Bezug seines gesamten Altersguthabens in Form einer einmaligen
Kapitalabfindung entscheidet (vgl. Art. 37 BVG), handelt bewusst. Art. 16 des
Gemini-Rahmenreglements setzt u.a. einen schriftlichen Antrag voraus. Ferner
ist auf das bei den Akten liegende Erklärungsformular der Genfer
Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verweisen.
Nachdem mit dem Kapitalbezug sämtliche Verbindungen zur Vorsorgeeinrichtung
gekappt werden (vgl. E. 5.2), präsentiert sich beim Kapitalbezug die gleiche
Situation wie im Falle eines freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung
ausgeschiedenen Aktivversicherten.
BGE 139 V 407 S. 418
Hätten Kapitalbezüger Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln, verlören
die gesetzlichen und entsprechende reglementarische Bestimmungen über die
Kapitalabfindung - ebenso wie diejenigen über die Freizügigkeit - ihren Sinn (
BGE 133 V 607 E. 4.2.2 S. 611). Dass Pensionierte es im Gegensatz zu den
aktiven Versicherten nur einmal und nicht mehrfach in der Hand haben, aus der
Personalvorsorgestiftung auszuscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Massgebend ist, dass der explizite Auszahlungsantrag die Abgeltung sämtlicher
Ansprüche (mit-)enthält. Unter diesen Umständen wird der Grundsatz der
Gleichbehandlung nicht verletzt, wenn Kapitalbezüger in einem Verteilungsplan
unberücksichtigt bleiben.

6. Die Vorinstanz wirft der Aufsichtsbehörde vor, die Genehmigung des
Verteilungsplans nicht auf eine geprüfte kaufmännische und technische
Liquidationsbilanz gestützt zu haben.

6.1 Gemäss Art. 27g Abs. 1^bis BVV 2 (in der vom 1. Januar 2005 bis Ende 2011
gültigen Fassung) muss sich die Versicherungseinrichtung für die Berechnung der
freien Mittel auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen
abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass der Bericht der Revisionsstelle
vom 16. Juni 2010 erst nach der Genehmigung des Verteilungsplans am 30. Juni
2010, nämlich im Juli 2010, von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei.
Dabei handle es sich um eine reine Formalität, zumal die Zahlen vorbehaltlos
bestätigt worden seien. Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre Art
als Fürsorgestiftung, die keine versicherungstechnischen Risiken trage und
deshalb keine versicherungstechnische Expertise benötige.

6.2

6.2.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 14. September 2012 für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (nicht publ. E. 3.1), wurde die
statutarisch vorgesehene Möglichkeit, das Stiftungsvermögen durch freiwillige
oder reglementarische Arbeitnehmerbeiträge zu äufnen (Art. 4 Abs. 2 der
Stiftungsurkunde), nicht realisiert; das Stiftungsvermögen wurde mittels
Zuwendungen der Stifterfirma und durch die Übernahme des patronalen
Wohlfahrtsfonds gebildet. Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen sich aufgrund
der Akten, insbesondere der diversen Kontrollstellenberichte, von Amtes wegen
ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG): Danach steht fest, dass die Beschwerdeführerin
seit der Auslagerung der
BGE 139 V 407 S. 419
reglementarischen Vorsorge keine planmässigen Rechtsansprüche auf
versicherungsmässige Leistungen beim Eintritt versicherter Risiken gewährte.
Sie qualifiziert sich demnach im Sinne einer patronalen Stiftung (vgl. BGE 138
V 346 E. 3.1.1 S. 349).

6.2.2 Die versicherungstechnische Gesamtbeurteilung einer Vorsorgeeinrichtung
dient dazu, die Deckung der eingegangenen Verpflichtungen durch das vorhandene
Vermögen, namentlich die Finanzierung der reglementarischen Altersgutschriften,
sicherzustellen. Unter versicherungstechnisch notwendigem Deckungskapital wird
die finanzielle Verpflichtung verstanden, die am Bilanzstichtag besteht, um
zusammen mit den zukünftigen Beiträgen und technischen Zinsen die
Vorsorgeleistungen erfüllen zu können. Diese Verpflichtung wird dem vorhandenen
Vorsorgevermögen - im Wesentlichen den Aktiven der kaufmännischen Bilanz -
gegenübergestellt. Ist das Vorsorgevermögen höher, so stellt die Differenz die
Überdeckung dar, andernfalls besteht eine Unterdeckung (HELBLING, a.a.O., S.
421). In diesem Fall sind die Massnahmen nach Art. 65c-e BVG zu treffen.

6.2.3 Weist die Beschwerdeführerin keine zukünftigen Verpflichtungen auf (vgl.
E. 6.2.1), hat sie weder für die Deckung von Freizügigkeitsleistungen noch von
laufenden Renten einzustehen (BGE 138 V 502 E. 6.2 S. 508). Entsprechend
interessiert nicht weiter, ob das derzeitige Vorsorgevermögen zusammen mit den
zu erwartenden künftigen Beiträgen und Zinsen ausreicht, die eingegangenen
Verpflichtungen einer Kasse zu erfüllen. Eine versicherungstechnische Bilanz
ist in concreto also entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als die Übernahme der
Beiträge 2009 endete.

6.3 Was die kaufmännische Bilanz per 31. Dezember 2009 betrifft, so nahm die
Aufsichtsbehörde diese in der Tat erst am 28. Juli 2010 zur Kenntnis. Der
Liquidator hatte im Protokoll vom 26. Mai 2010, das dem Schreiben an die
Aufsichtsbehörde vom 24. Juni 2010 beilag, einleitend unter dem Titel
"Organisatorisches" festgehalten, dass für das Geschäftsjahr 2009 ein normaler
Abschluss erstellt, von der Kontrollstelle revidiert und alsdann der
Aufsichtsbehörde eingesandt werde. Die Aufsichtsbehörde legte diesen Umstand in
der Verfügung vom 30. Juni 2010 bezüglich der Genehmigung des Verteilungsplans
offen, indem sie ausführte, "soweit dies auf Grund der eingereichten Unterlagen
beurteilt werden kann, lässt sich die beantragte Genehmigung des Verteilplanes
der Liquidatorin gemäss Protokoll vom 26. Mai 2010 mit dazugehörigem
Verteilplan und
BGE 139 V 407 S. 420
der aktuellen Liste der aktiven Versicherten (...) nicht beanstanden". Demnach
lag der Aufsichtsbehörde im Genehmigungszeitpunkt vom 30. Juni 2010 (noch)
keine geprüfte kaufmännische Bilanz vor, aus der sich die tatsächliche
finanzielle Lage unmittelbar hätte ablesen lassen (vgl. E. 6.1; Schweizer
Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 189 unten); sie scheint - zumindest
im Masslichen - voll und ganz den Angaben des Liquidators vertraut zu haben.
Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens ist in Übereinstimmung mit dem
Bundesverwaltungsgericht in Frage zu stellen. Indes mutet es in concreto - ohne
abschliessend Stellung zu nehmen - überspitzt formalistisch an, die
Genehmigungsverfügung vom 30. Juni 2010 deswegen integral aufzuheben.
Zum einen darf nicht ausser Betracht gelassen werden, dass die Verfügung vom
28. Juli 2010 hinsichtlich des Rechnungsjahres 2009 vor Ablauf der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Genehmigung des Verteilungsplans vom 30.
Juni 2010 erging. Diese hätte die Aufsichtsbehörde voraussetzungslos abändern
können, wenn sich eine Ungereimtheit gezeigt hätte (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG;
Art. 28 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die
Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das war offensichtlich nicht
erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht, das - wie auch P. in ihrer
Vernehmlassung an das Bundesgericht festhält - auf der Grundlage einer
umfassenden Aktenlage entschied (nicht publ. E. 3.2 in fine), hat zahlenmässig
denn auch nichts bemängelt. Zum andern war das Stiftungsvermögen per Ende 2009
bis auf Schweizer Obligationen im Liquidationswert von Fr. 920'115.- komplett
verflüssigt. Für verschiedene ausstehende Schlussabrechnungen
(Liquidationskosten und Unvorhergesehenes) wurde eine passive
Rechnungsabgrenzung vorgenommen. Bei einer solchen Verwesentlichung der Bilanz
auf die flüssigen Mittel, was unweigerliche Folge einer Gesamtliquidation ist,
ist von einer Neuauflage des Genehmigungsverfahrens im Quantitativ kein
abweichendes Ergebnis zu erwarten.

6.4 Zusammengefasst erweist sich der vorinstanzliche Vorwurf, die Genehmigung
des Verteilungsplans genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, als
unbegründet bzw. überspitzt formalistisch. Bei dieser Rechtslage kann
offenbleiben, ob und inwieweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
hat, indem sie über das Gerügte hinausgegangen ist und das
Genehmigungsverfahren an und für
BGE 139 V 407 S. 421
sich zum Thema gemacht hat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin vorgängig
dazu hatte äussern können.

7.

7.1 Aus den voranstehenden Erwägungen resultiert, dass in Nachachtung des
Stichtages per 1. Januar 2010 (E. 4.4) P. als Aktivversicherte in den Kreis der
Destinatäre für die Verteilung der freien Stiftungsmittel aufzunehmen ist.
Insoweit erweist sich die Beschwerde im Verfahren 9C_960/2012 als unbegründet.
Die Beschwerde im Verfahren 9C_966/2012 kann vollumfänglich gutgeheissen
werden.
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen die Genehmigungsverfügung
der Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat, wirkt sich sein
Entscheid vom 24. September 2012 (Verfahren 9C_960/2012), soweit er nach dem
soeben Gesagten Bestand hat, nur zu Gunsten von P. aus (Art. 53d Abs. 6 BVG).
Gegenüber den Versicherten, welche die Genehmigungsverfügung vom 30. Juni 2010
nicht anfochten, ist sie teilrechtskräftig (ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2009, N. 27 in fine zu Art. 53d BVG).

7.2 Das Bundesgericht kann in der Sache selber entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG
). Die vorliegende Aktenlage lässt dies zu (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht es
nämlich einzig noch um die Festsetzung der Anzahl voller Dienstjahre (vgl. dazu
das Protokoll des Liquidators vom 26. Mai 2010 und die Genehmigungsverfügung
der Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2010), die P. anzurechnen sind. Gemäss
Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 1985 und dem Anhang zum Bestätigungsbericht zur
Teilliquidation per 1. Januar 2003 trat sie am 1. März 1986 bei einer der
Firmen Y., der Z. AG, ein und wurde, wie die Berechnung der Gemini
Sammelstiftung vom 28. April 2010 hinsichtlich der Austrittsleistung zu Tage
fördert, am 31. Januar 2010 bei derselben Unternehmung pensioniert. Ob vom
Kalenderjahr oder Eintrittsdatum ausgehend, ergeben sich somit 23 volle
Dienstjahre. In diesem Umfang steht P. ein Rechtsanspruch auf Zuteilung freier
Mittel zu (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 2.2).